Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG)
StF: BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32002L0013, 32002L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32002L0087]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 969 AB 1033 S. 116. BR: AB 7360 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 32003L0071]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 128 AB 181 S. 30. BR: AB 7751 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0068]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32004L0039, 32006L0031, 32006L0049, 32006L0073]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

[CELEX-Nr.: 32007L0044]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.)

[CELEX-Nr.: 32007L0064, 32009L0014]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV IA 1196/A AB 806 S. 72. BR: AB 8365 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32009L0110]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1202 AB 1319 S. 114. BR: AB 8557 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1914 AB 1924 S. 173. BR: AB 8793 S. 814.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2002 AB 2095 S. 184. BR: AB 8862 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2020, (VFB) (NR: GP römisch XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2360 AB 2513 S. 216. BR: 9049 AB 9086 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 178 AB 188 S. 34. BR: 9200 AB 9206 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 361 AB 437 S. 55. BR: AB 9298 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32014L0059, 32014L0065]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 686 AB 751 S. 83. BR: 9404 AB 9415 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 31997L0009, 32014L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1059 AB 1095 S. 126. BR: AB 9579 S. 853.)

[CELEX-Nr.: 32014L0092]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1174 AB 1247 S. 136. BR: AB 9625 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1662 AB 1726 S. 190. BR: AB 9844 S. 870.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849, 32016L2258]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1774 AB 1778 S. 199. BR: AB 9913 S. 873.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2018, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, (VFB) (NR: GP römisch XXVI RV 24 AB 62 S. 15. BR: AB 9941 S. 878.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32015L2366]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI IA 387/A AB 323 S. 43. BR: AB 10050 S. 885.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)

[CELEX-Nr.: 32016L0097, 32018L0411]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 193 AB 243 S. 43. BR: AB 10369 S. 910.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32015L0849, 32018L0843, 32019L1153]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32014L0059, 32019L2162]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

[CELEX-Nr.: 32019L2177, 32020L1504]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1445 AB 1460 S. 156. BR: AB 10969 S. 941.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

[CELEX-Nr. 32019L2034]

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 1.9.2020 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2020,

Paragraph eins und Paragraph 2,

Finanzmarktaufsichtsbehörde

Paragraph 3,

Haftung für die Tätigkeit der FMA

Paragraph 4,

Organe

Paragraph 5 bis Paragraph 7,

Vorstand

Paragraph 8 bis Paragraph 12,

Aufsichtsrat

Paragraph 13,

Finanzmarktstabilitätsgremium

Paragraph 13 a,

Risikohinweise und Empfehlungen

Paragraph 13 b,

Meldungen

Paragraph 14,

Personal

Paragraph 15,

Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

Paragraph 16,

Aufsicht über die FMA

Paragraph 16 a,

Interne Revision

Paragraph 17,

Finanzplan

Paragraph 18,

Jahresabschluss

Paragraph 19 und Paragraph 20,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 21,

Amtshilfe

Paragraph 21 a,

Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde

Paragraph 21 b,

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA

Paragraph 22,

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 22 a,

Säumnisgebühr

Paragraph 22 b bis Paragraph 22 f,

Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 23,

Auskunftsbescheide

Paragraph 23 a,

Regulatory Sandbox

Paragraph 24,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Paragraph 25 bis Paragraph 26 e,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 27,

Verweise

Paragraph 28 und Paragraph 29,

In-Kraft-Treten und Vollziehung]

§ 1

Text

Finanzmarktaufsichtsbehörde

Paragraph eins,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sind auf die FMA nicht anzuwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
    1. Ziffer eins
      im Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch eins,
    2. Ziffer 2
      im Sparkassengesetz – SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,,
    3. Ziffer 3
      im Bausparkassengesetz – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch III,
    4. Ziffer 4
      im Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,,
    Anmerkung, Ziffer 5 bis 7 aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,)
    1. Ziffer 8
      im Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,,
    2. Ziffer 9
      im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
    3. Ziffer 10
      im Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,,
    4. Ziffer 11
      im E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,,
    5. Ziffer 12
      im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
    6. Ziffer 13
      im Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,
    7. Ziffer 14
      im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,,
    8. Ziffer 15
      im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,,
    9. Ziffer 16
      im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,,
    10. Ziffer 17
      im Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,,
    11. Ziffer 18
      im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
    12. Ziffer 19
      im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,,
    13. Ziffer 20
      im PRIIP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,,
    14. Ziffer 21
      im STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,,
    15. Ziffer 22
      im PEPP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,,
    geregelt und der FMA zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
    1. Ziffer eins
      im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,
    2. Ziffer 2
      im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,,
    3. Ziffer 3
      im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,,
    4. Ziffer 4
      im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,,
    5. Ziffer 5
      im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
    6. Ziffer 6
      im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
    7. Ziffer 7
      im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
    8. Ziffer 8
      im FM-GwG,
    9. Ziffer 9
      im PRIIP-Vollzugsgesetz,
    10. Ziffer 10
      im STS-VVG,
    11. Ziffer 11
      im PEPP-Vollzugsgesetz,
    geregelt und der FMA zugewiesen sind.
  3. Absatz 3Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
    1. Ziffer eins
      im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    2. Ziffer 2
      im Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    3. Ziffer 3
      im Kapitalmarktgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,,
    4. Ziffer 4
      im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    5. Ziffer 5
      im Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,,
    6. Ziffer 6
      im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,
    7. Ziffer 7
      im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,
    8. Ziffer 8
      im Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, Art. römisch II,
    9. Ziffer 9
      im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,,
    10. Ziffer 10
      im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,,
    12. Ziffer 12
      im 1. Teil des ZvVG,
    13. Ziffer 13
      im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
    14. Ziffer 14
      im FM-GwG,
    15. Ziffer 15
      im Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,,
    16. Ziffer 16
      im PRIIP-Vollzugsgesetz,
    17. Ziffer 17
      im STS-VVG,
    18. Ziffer 18
      im Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,,
    19. Ziffer 19
      im PEPP-Vollzugsgesetz,
    20. Ziffer 23
      im Wertpapierfirmengesetz – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,,
    geregelt und der FMA zugewiesen sind.
  4. Absatz 4Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
    1. Ziffer eins
      im Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,,
    2. Ziffer 2
      im Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,,
    3. Ziffer 3
      im SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,,
    4. Ziffer 4
      im STS-VVG,
    geregelt und der FMA zugewiesen sind.
  5. Absatz 5Wenn die FMA erkennt, dass im Bezug auf einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, die Voraussetzungen des Paragraph eins, FinStaG vorliegen könnten, hat sie dies dem Bundesminister für Finanzen umgehend mitzuteilen.
  6. Absatz 6Unbeschadet Paragraph 70, Absatz eins b, BWG hat die FMA für jeden der in den Absatz eins bis 4 angeführten Aufsichtsbereiche jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; ebenso hat die FMA die gemäß Paragraph 70, Absatz eins b, Ziffer 4, BWG gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen des jährlichen Prüfungsprogramms festgelegten themenmäßigen Prüfungsschwerpunkte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

§ 3

Text

Haftung für die Tätigkeit der FMA

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden, einschließlich Schäden gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DSG 2018, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2Die FMA hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten. Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Gleiches gilt für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen.
  3. Absatz 3Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Absatz eins, ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
  4. Absatz 4Die FMA hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Absatz eins und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
  5. Absatz 5Die von den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
  6. Absatz 6Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;
    2. Ziffer 2
      Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;
    3. Ziffer 3
      Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.
  7. Absatz 7Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten sowie Handlungen der Abwicklungsbehörde oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG;
    2. Ziffer 2
      Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG;
    3. Ziffer 3
      Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG.

§ 4

Text

Organe

Paragraph 4,

Organe der FMA sind:

  1. Ziffer eins
    der Vorstand,
  2. Ziffer 2
    der Aufsichtsrat.

§ 5

Text

Vorstand

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
  3. Absatz 3Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens haben für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Absatz 2, aus dem Kreis der Bewerber namhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Bestellung des ersten Vorstandes der FMA der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank je eine Person,
    2. Ziffer 2
      bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung (Paragraph 7, Absatz eins,) die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.
    Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Personen obliegt dem Bundesminister für Finanzen; dieser ist hinsichtlich des von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft gemachten Vorstandsmitglieds an den Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.
  4. Absatz 4Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in Paragraph 2, genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der FMA zu führen. Der Vorstand vertritt die FMA gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Absatz 2Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die FMA ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der FMA beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der FMA sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der FMA vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Auf sektorale Besonderheiten ist möglichst Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnung gemäß Absatz 2, ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bediensteten in den Räumlichkeiten der FMA zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch in die Homepage der FMA einzustellen.
  4. Absatz 4Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Abschluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie FMA-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Instituten andererseits zu erstellen.
  5. Absatz 5Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die allgemeine Entwicklung des Finanzmarktes und über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der FMA endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      mit der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen,
    3. Ziffer 3
      mit der Abberufung gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat, dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Vorstandsmitgliedes dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß Paragraph 5, zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen; Paragraph 5, findet hierbei keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen über die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes sowie für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes gelten in gleicher Weise für den Fall der Abberufung gemäß Absatz 3,
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
    2. Ziffer 2
      nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
    3. Ziffer 3
      grobe Pflichtverletzung oder
    4. Ziffer 4
      dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
    5. Ziffer 5
      wenn trotz gemäß Paragraph 11, Absatz 2, durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.
    Der Bundesminister für Finanzen hat die Oesterreichische Nationalbank vor der Abberufung eines von ihr namhaft gemachten Mitglieds anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.

§ 8

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, sechs weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Für die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie dreier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Oesterreichischen Nationalbank Personen namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat hat zusätzlich zwei von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachte Mitglieder zu kooptieren, denen jedoch kein Stimmrecht zukommt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt oder kooptiert werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 4,
    Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen oder zu kooptieren; scheidet ein von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so haben diese unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. Ziffer 4
      grobe Pflichtverletzung vorliegt.
    Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Abberufung eines von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachten Mitgliedes die betreffende Institution anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Kooptierte Mitglieder haben jedoch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen nur insoweit, als Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 8 oder 9 zur Beratung oder Beschlussfassung gelangen.
  2. Absatz 2Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.
  5. Absatz 5Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Die kooptierten Mitglieder des Aufsichtsrates können der Beschlussfassung im Umlaufweg nur dann widersprechen, wenn Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 8 oder 9 gefasst werden sollen und nicht die Beschlussfassung im Umlaufweg zur Abwehr eines schwerwiegenden Schadens erforderlich ist. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
    1. Ziffer eins
      der vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
    2. Ziffer 2
      Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 € überschreiten;
    3. Ziffer 3
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    4. Ziffer 4
      der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sowie deren Änderung;
    6. Ziffer 6
      die Compliance-Ordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sowie deren Änderung;
    7. Ziffer 7
      die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;
    8. Ziffer 8
      der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu erstellende Jahresbericht;
    9. Ziffer 9
      der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
  3. Absatz 3Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Absatz 2, Ziffer 9,) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.
  4. Absatz 4Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Absatz 2, vorzugehen ist.
  2. Absatz 2Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) zuständig.

§ 13

Text

Finanzmarktstabilitätsgremium

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Finanzmarktstabilitätsgremium eingerichtet. Die Mitglieder und deren Stellvertreter sind durch die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dabei die Nominierungsrechte gemäß Absatz 4, zu beachten.
  2. Absatz 2Für die Zwecke der Paragraphen 13 bis 13b dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 44 c, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, gilt als:
    1. Ziffer eins
      systemisches Risiko: Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
    2. Ziffer 2
      prozyklisch wirkendes Risiko: Risiko im Sinne von Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,)
  3. Absatz 3Zu den Aufgaben des Finanzmarktstabilitätsgremiums gehören insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erörterung der für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalte,
    2. Ziffer 2
      die Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches der im Ausschuss vertretenen Institutionen in Normal- und Krisenzeiten,
    3. Ziffer 3
      gutachterliche Äußerungen, Empfehlungen und Aufforderungen im Zusammenhang mit merklichen Änderungen in der Intensität des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41, BWG) oder von prozyklisch wirkenden Risiken (Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU) und zur Einschätzung möglicher erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BaSAG oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
    4. Ziffer 4
      die Abgabe von Risikohinweisen und Empfehlungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 sowie deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4,,
    5. Ziffer 5
      die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
    6. Ziffer 6
      eine jährliche Berichterstattung an den Nationalrat.
  4. Absatz 4Das Finanzmarktstabilitätsgremium besteht aus
    1. Ziffer eins
      zwei im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen aus den Bereichen Wirtschaftspolitik und Finanzmarktaufsichtslegistik, von denen eine Person als Vorsitzender und eine Person als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses nominiert wird; die Vertreter müssen gemeinsam die für diese Aufgabe nötigen Erfahrungen mit makroökonomischen, makroprudenziellen und finanzmarktaufsichtslegistischen Fragestellungen aufweisen;
    2. Ziffer 2
      einem im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Vertreter der FMA;
    3. Ziffer 3
      einem im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
    4. Ziffer 4
      dem Vorsitzenden des Fiskalrates und
    5. Ziffer 5
      einem weiteren Mitglied des Fiskalrates, das vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates zu nominieren ist.
    Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen einen im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Stellvertreter zu benennen. Die Stellvertreter der Mitglieder des Fiskalrates sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates und der für diese gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates entsandten Ersatzmitglieder zu nominieren. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende des Finanzmarktstabilitätsgremiums hat das Finanzmarktstabilitätsgremium mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende auch externe Sachverständige nach Maßgabe des Verhandlungsgegenstandes oder der Tagesordnung als Berater hinzuziehen.
  6. Absatz 6Beschlüsse des Finanzmarktstabilitätsgremiums erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzführende. Beschlüsse über vorzulegende Berichte gemäß Absatz 10, sind einstimmig zu fassen.
  7. Absatz 7Das Finanzmarktstabilitätsgremium hat sich nach seiner Konstituierung einstimmig eine Geschäftsordnung zu geben. Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums werden für die Dauer von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung ist zulässig.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Absatz 11, beigestellte Personal
    1. Ziffer eins
      sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktstabilitätsgremium bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien eines Verwaltungsverfahrensgeboten ist, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet;
    2. Ziffer 2
      unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BWG. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Bundesminister für Finanzen; Paragraph 46, Absatz 2,, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, sind anzuwenden.
  9. Absatz 9Der Vertreter der FMA, einschließlich in ihrer Eigenschaft als Abwicklungsbehörde, unterrichtet das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über Beschlüsse und sonstige Entscheidungen mit Relevanz für die Finanzmarktstabilität, die Identifizierung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken und Hinweise auf erhebliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BaSAG oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und stellt auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen, Daten und Unterlagen zur Verfügung.
  10. Absatz 10Das Finanzmarktstabilitätsgremium hat dem Finanzausschuss des Nationalrats und dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht in aggregierter Form über die Lage und Entwicklung der Finanzmarktstabilität sowie über seine Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten.
  11. Absatz 11Die Kosten des Finanzmarktstabilitätsgremiums werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur organisatorischen Unterstützung und inhaltlichen Koordinierung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (Sekretariat) zur Verfügung zu stellen hat. Für die Mitgliedschaft im Finanzmarktstabilitätsgremium erfolgt kein Aufwandersatz.

§ 13a

Text

Risikohinweise und Empfehlungen

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsStellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Risiken im Finanzsektor fest, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Finanzmarktstabilität haben können, hat es diese in Risikohinweisen zu adressieren. Gefahrenmomente für die Finanzmarktstabilität sind unter anderem der Aufbau und die Änderung des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41, BWG), prozyklisch wirkender Risiken (Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU) oder erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BaSAG oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Risikohinweise sind konkret zu begründen.
  2. Absatz 2Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA in Empfehlungen auf Risiken gemäß Absatz eins, hinweisen und Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung für geeignet und erforderlich erachtet werden, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwenden und das Entstehen von Risiken gemäß Absatz eins, einzudämmen.
  3. Absatz 3Die FMA hat dem Finanzmarktstabilitätsgremium baldigst möglich, längstens innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, auf welche Weise sie beabsichtigt, eine Empfehlung gemäß Absatz 2, umzusetzen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern die FMA nicht beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen, hat sie dies eingehend zu begründen.
  4. Absatz 4Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann beschließen, Empfehlungen an die FMA und Risikohinweise zu veröffentlichen. Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat es die FMA vorab zu informieren und der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Veröffentlichung ist abzusehen, wenn diese die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde.

§ 13b

Text

Meldungen

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 44 c, Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. römisch eins 1984/50 relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (Paragraph 2, Ziffer 7, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so kann die FMA für die Zwecke des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung erlassen, in dem folgende Aspekte näher geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      Der Kreis der für die jeweiligen Daten Meldepflichtigen;
    2. Ziffer 2
      Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und Meldeintervalle unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) oder des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).
  3. Absatz 3Die Meldungen gemäß Absatz 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen, zu entsprechen.

§ 14

Text

Personal

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus Paragraph 15, nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. Die Kündigung und Funktionsenthebung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Bei Entlassung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
  2. Absatz eins aVorbehaltlich Absatz eins b, hat der Vorstand der FMA hat vor Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Mitgliedern der zweiten Führungsebene der FMA bezieht. Vorbehaltlich Absatz eins b, hat der Vorstand der FMA vor der Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar der zweiten Führungsebene nachgeordneten Leitungsfunktionen (dritte Führungsebene) zumindest eine interne Ausschreibung zu veranlassen. Bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene hat der Vorstand der FMA den Aufsichtsrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Genehmigung der Ernennung (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7,) zu informieren.
  3. Absatz eins bIn folgenden Fällen kann der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten und dritten Führungsebene absehen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung in eine Funktion der zweiten oder dritten Führungsebene.
    2. Ziffer 2
      Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion der zweiten oder dritten Führungsebene und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.
    In jenen Fällen, in denen der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene gemäß Ziffer 2, abzusehen gedenkt, hat er den Aufsichtsrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.
  4. Absatz 2Die Arbeitnehmer der FMA sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer unterliegen ferner der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BWG. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; Paragraph 46, Absatz 2,, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sind anzuwenden.
  5. Absatz 3Die FMA hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Bediensteten für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.
  6. Absatz 4Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.

§ 15

Text

Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFür die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. April 2002 folgende Regelung:
    1. Ziffer eins
      Beamte sind der FMA mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen;
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete sind vom Bundesminister für Finanzen innerhalb eines Monats ab dem 1. März 2002 mittels Dienstgebererklärung der FMA zur dauernden Dienstverrichtung ab dem 1. April 2002 zuzuweisen und werden hiedurch Arbeitnehmer der FMA.
  2. Absatz 2Für Beamte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von dem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, namhaft gemacht wurde. Dieses Vorstandsmitglied ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. März 2007 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. Absatz 4Für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 31. März 2002 an die FMA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß Paragraph 311, ASVG sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  5. Absatz 5Für Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA nach den für neu Eintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  6. Absatz 6Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
  7. Absatz 7Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, Arbeitnehmer der FMA werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  8. Absatz 8Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, Arbeitnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen.
  9. Absatz 9Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Absatz 4, erforderlich sind.
  10. Absatz 10Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

§ 16

Text

Aufsicht über die FMA

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Absatz eins, genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der FMA hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und Verordnungen vor deren Erlassung samt dem Ergebnis der Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. Absatz 2 aDie FMA hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der Paragraphen 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erforderlich sind.
  4. Absatz 3Die FMA hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über die aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen. Der Finanzausschuss ist berechtigt, den Vorstand der FMA zu Sitzungen des Ausschusses zu laden und Auskünfte einzuholen, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.
  5. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, der FMA die Durchführung von Prüfungen gemäß den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen aufzutragen, worüber vom Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht zu erstatten ist. Der Vorstand hat über die durchgeführten Prüfungshandlungen und über die Prüfungsergebnisse dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten.

§ 16a

Text

Interne Revision

Paragraph 16 a,

Die FMA hat eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns der FMA dient. Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Tätigkeitsumfang der FMA so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

  1. Absatz 2Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung in den Aufsichtsbereichen der FMA gemäß Paragraph eins, Absatz eins, fehlt oder
    2. Ziffer 2
      die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zur Prüfung des Jahresabschlusses der FMA bestellt sind.
  2. Absatz 3Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von beiden Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat beiden Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten. Die Interne Revision ist zumindest einmal jährlich zu einer Sitzung des Aufsichtsrates zur Berichterstattung einzuladen.
  3. Absatz 4Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen, wobei die Prüfung der effizienten Wirkungsweise der FMA bei jedem dieser Revisionspläne ein fixes Prüfungsgebiet sein muss. Die interne Revision hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

§ 17

Text

Finanzplan

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
  2. Absatz 2Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
  3. Absatz 3Durch den Stellenplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der FMA festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der FMA erforderlich sind.
  4. Absatz 4Der Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr einschließlich des Investitions- und Stellenplanes ist samt Erläuterung dem Aufsichtsrat bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Finanzplan ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Genehmigung des Finanzplanes zu beschließen.
  5. Absatz 5Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Finanzplanes einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH pro Rechnungskreis, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.
  6. Absatz 6Durch eine im Finanzplan, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
  7. Absatz 7Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates und den kostenpflichtigen Institutionen im Wege von deren gesetzlicher Interessensvertretung aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Finanzplans und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, über die die Amtsverschwiegenheit zu wahren ist. Die kostenpflichtigen Institutionen sind berechtigt, zu den übermittelten Informationen im Wege ihrer gesetzlichen Interessensvertretung sowie durch innerhalb dieser Interessensvertretung bestehende Fachorganisationen Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Stellungnahmen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 18

Text

Jahresabschluss

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Paragraph 273, UGB ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Absatz 6, veröffentlichen kann.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 5 darstellt.
  5. Absatz 5Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.
  6. Absatz 6Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (vgl. § 28 Abs. 45).

Text

Kosten der Aufsicht

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
    1. Ziffer eins
      Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
    2. Ziffer 2
      Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
    3. Ziffer 3
      Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
    4. Ziffer 4
      Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
    Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.
  3. Absatz 3Die Summe der gemäß Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
  4. Absatz 4Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
  5. Absatz 5Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
  6. Absatz 5 aDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  7. Absatz 5 bDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  8. Absatz 5 cDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  9. Absatz 5 dDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  10. Absatz 5 eDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
  11. Absatz 6Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Absatz 5, abzusprechen über:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
    2. Ziffer 2
      die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
    3. Ziffer 3
      die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
    4. Ziffer 4
      die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Ziffer eins,
  12. Absatz 7Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Absatz 5, oder Paragraph 26, anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
  13. Absatz 8Für den Finanzplan gemäß Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Absatz eins bis 4 vorzugehen.
  14. Absatz 9Zusätzlich zum Beitrag gemäß Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.
  15. Absatz 10Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Absatz 7, festzusetzen.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
  3. Absatz 3Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.
  4. Absatz 4Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen.

§ 21

Text

Amtshilfe

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAlle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1), soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Amtshilfeleistungen nach dieser Bestimmung haben auch ohne vorhergehendes Ersuchen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Es arbeiten unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen:
    1. Ziffer eins
      die Gerichte,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Kreditvermittlung, die Versicherungsvermittlung und die Wertpapiervermittlung,
    4. Ziffer 4
      die Österreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),
    5. Ziffer 5
      die Übernahmekommission,
    6. Ziffer 6
      die E-Control GmbH,
    7. Ziffer 7
      die Bundeswettbewerbsbehörde,
    8. Ziffer 8
      das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG 2018,
    9. Ziffer 9
      die Abgabenbehörden des Bundes,
    10. Ziffer 10
      die Abschlussprüferaufsichtsbehörde.
  3. Absatz 3Eine Amtshilfeleistung der FMA an Abgabenbehörden des Bundes hat durch Erteilung von Auskünften zu erfolgen und nur in folgenden Fällen stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Praktiken, Modelle oder Szenarien, die steuerschädliche Verhaltensweisen indizieren, ermöglichen oder vereinfachen und im Zusammenhang mit konkreten Finanzinstrumenten oder -dienstleistungen sowie deren Emittenten, Anbietern, Intermediären und sonstigen Finanzdienstleistern stehen;
    2. Ziffer 2
      bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bundesgesetzen, welche in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführt sind.
    Im Rahmen der Amtshilfe nach Ziffer eins, sind neben einer Zusammenfassung des Sachverhalts möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie die Finanzinstrumente oder -dienstleistungen zu übermitteln.
  4. Absatz 3 aDie gemäß Paragraph 194 a, Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuständige Behörde ist verpflichtet, der FMA im Einzelfall Auskünfte aus dem Finanzstrafregister über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen zu erteilen. Auskünfte können von der FMA ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Rahmen der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen („Fit & Proper Verfahren“) oder Eigentümerkontrollverfahren angefordert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 2, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
  6. Absatz 5Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.
  7. Absatz 6Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(__________________

Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

§ 21a

Text

Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit
    1. Ziffer eins
      der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
    2. Ziffer 2
      der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) und
    3. Ziffer 3
      der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
    4. Ziffer 4
      den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS (Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken)
    berechtigt und verpflichtet.
  2. Absatz 2Für die Zwecke des Absatz eins, hat die FMA den Teilnehmern des ESFS auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESFS erforderlich sind. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, nicht gegen eine in Österreich geltende Vorschrift verstößt.

§ 21b

Text

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsSobald eine Europäische Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß Artikel 17, Absatz 6,, 18 Absatz 4, oder 19 Absatz 4, der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 erlässt, der direkt an ein Finanzinstitut im Sinne der Artikel 17,, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 gerichtet ist, treten in diesem Zeitpunkt in der gleichen Sache erlassene Bescheide der FMA insoweit außer Kraft.
  2. Absatz 2Insofern die FMA eine Empfehlung, eine Aufforderung oder einen Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde oder der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17,, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befolgt, kann sie den Bescheid abweichend von Paragraph 68, Absatz 3, AVG unter den in Artikel 17,, 18 oder 19 vorgesehenen Voraussetzungen auch zum Nachteil der Partei oder von Beteiligten abändern.

§ 22

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Artikel 28, der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, ist, soweit sich aus Absatz 2 und Absatz 11, nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz VStG und Paragraph 53 a, erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2018,)

  2. Absatz 2 aÜber Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
  3. Absatz 2 bVor Erlassung eines Bescheids kann ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der schriftlichen Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des Spruches des zu erwartenden Bescheides bekannt war. Wird die Verzichtserklärung mittels Niederschrift festgehalten, ist diese dem Verzichtenden auszufolgen. Eine Begründung des Bescheids kann diesfalls entfallen. Eine trotz Verzichts eingebrachte Beschwerde ist unzulässig.
  4. Absatz 2 cAuf Bescheide, die gemäß Paragraph 57, AVG und Paragraph 116, BaSAG erlassen werden, ist Absatz 2 b, nicht anwendbar.
  5. Absatz 3Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  6. Absatz 3 aDie FMA hat für Entwürfe von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit des geplanten Vorhabens steht. Die FMA hat die im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens erhaltenen Stellungnahmen auf ihrer Internet-Homepage zu veröffentlichen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die FMA vor Erlass einer Verordnung gänzlich von der Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens absehen; die FMA hat in diesen Fällen die Gründe für das Absehen von einer Begutachtung in der Begründung der Verordnung zu erläutern.
  7. Absatz 4Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
    1. Ziffer eins
      bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
  8. Absatz 5Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, VStG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph 2, genannten Gesetze, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, erst rechtswirksam, nachdem bei der FMA eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
  9. Absatz 5 aDie FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die schriftliche Mitteilung gemäß Absatz 5, erster Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen hat. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
  10. Absatz 6Die FMA kann
    1. Ziffer eins
      von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,
    2. Ziffer 2
      von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  11. Absatz 7Für Verwaltungsübertretungen nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  12. Absatz 8Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.
  13. Absatz 9Wurde gemäß Absatz 8, eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Absatz 8, zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
  14. Absatz 10Ein Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist es, wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind.
  15. Absatz 11Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro, sofern in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  16. Absatz 12Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung in ihren Aufsichtsbereichen mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.

§ 22a

Text

Säumnisgebühr

Paragraph 22 a,

Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph eins, unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

  1. Ziffer eins
    den Pflichten oder Anordnungen gemäß
    1. Litera a
      Paragraph 44, BWG,
    2. Litera b
      Paragraph 71, Absatz 2 und 4 WAG 2018,
    3. Litera c
      Paragraph 72, Absatz 2 und 4 WAG 2018,
    4. Litera d
      Paragraph 21, Absatz 8, PKG,
    5. Litera e
      Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG,
    6. Litera f
      Paragraph 36, Absatz 2 und 3 PKG,
    7. Litera g
      Paragraph 116, Absatz 3, zweiter Satz VAG 2016,
    8. Litera h
      Paragraph 248, Absatz eins, bis 5 VAG 2016,
    9. Litera i
      Paragraph 249, Absatz eins, zweiter Satz VAG 2016,
  2. Ziffer 2
    den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß
    1. Litera a
      Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG,
    2. Litera b
      Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 9 WAG 2018,
    3. Litera c
      Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und 2 PKG,
    4. Litera d
      Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 3, VAG 2016,
    5. Litera e
      Paragraph 248, Absatz 8, VAG 2016 oder
    6. Litera f
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,)
  3. Ziffer 3
    einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß
    1. Litera a
      Paragraph 33 b, PKG,
    2. Litera b
      Paragraph 275, VAG 2016,
    3. Litera c
      Paragraph 277, VAG 2016,
    4. Litera d
      Paragraph 278 bis Paragraph 280, VAG 2016,
    5. Litera e
      Paragraph 282, Absatz 2, VAG 2016,
    6. Litera f
      Paragraph 283, VAG 2016
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.

§ 22b

Text

Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsZur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins und 1a BWG, Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, WAG 2018, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 und Paragraph 107, Absatz 8, BörseG 2018, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZvVG, Paragraph 47, PKG, Paragraph 4, Absatz 2, Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, RW-VG und Paragraph 329, VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.
  2. Absatz 2Nach anderen als in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 22c

Text

Paragraph 22 c,
  1. Absatz einsDie FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß Paragraph 98, Absatz eins a, BWG, Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, WAG 2018, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 107, Absatz 8, BörseG 2018, Paragraph 47, PKG, Paragraph 4, Absatz 2, Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Paragraph 329, VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Ziffer eins bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:
    1. Ziffer eins
      Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
    2. Ziffer 2
      Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
    3. Ziffer 3
      Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
      1. Litera a
        die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
      2. Litera b
        die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
      3. Litera c
        durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
  2. Absatz 2Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 22d

Text

Paragraph 22 d,
  1. Absatz einsBesteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 1a BWG, Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, WAG 2018, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BörseG 2018, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZvVG, Paragraph 47, PKG, Paragraph 4, Absatz 2, Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, RW-VG oder Paragraph 329, VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

§ 22e

Text

Paragraph 22 e,

Die FMA handelt in Vollziehung der Paragraphen 22 b bis 22d im öffentlichen Interesse.

§ 22f

Text

Paragraph 22 f,

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 einer natürlichen Person gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die FMA, die in Vollziehung eines der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze erfolgt, ist ausgeschlossen, wenn bei der Entscheidung über die Art und Weise der Veröffentlichung die schutzwürdigen Interessen der natürlichen Person verpflichtend zu berücksichtigen sind und der natürlichen Person das Recht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren zukommt.

§ 23

Text

Auskunftsbescheide

Paragraph 23,
  1. Absatz einsSoweit die rechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nicht der Europäischen Zentralbank oder dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorbehalten ist, hat die FMA auf Antrag (Absatz 4,) mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten (Absatz 2,) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Auskunftsbescheides verbleibt die Verantwortung für eine richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere bezüglich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Vorgaben, vollumfänglich beim Antragsteller selbst.
  2. Absatz 2Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetzen, insbesondere betreffend neuartige Geschäftsmodelle und damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehende Konzessionspflichten. Bei den Sachverhalten handelt es sich um
    1. Ziffer eins
      Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht wurden, oder
    2. Ziffer 2
      Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar bereits verwirklicht wurden, der Antrag sich jedoch auf die Beurteilung anhand einer künftig wesentlich geänderten Rechtslage bezieht, soweit diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits kundgemacht wurde.
  3. Absatz 3Zur Stellung des Antrages (Absatz eins,) befugt sind:
    1. Ziffer eins
      natürliche oder juristische Personen,
    2. Ziffer 2
      Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
    3. Ziffer 3
      wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben.
  4. Absatz 4Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine vollständige und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;
    2. Ziffer 2
      die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      die Darlegung des Rechtsproblems;
    4. Ziffer 4
      die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
    5. Ziffer 5
      die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen.
  5. Absatz 5Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den der aufsichtsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,
    2. Ziffer 2
      die aufsichtsrechtliche Beurteilung,
    3. Ziffer 3
      die der Beurteilung zugrunde gelegten Vorschriften.
  6. Absatz 6Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene aufsichtsrechtliche Beurteilung bei der Beurteilung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich verwirklichten Sachverhalts zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:
    1. Ziffer eins
      Antragsteller gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und ihre Gesamtrechtsnachfolger,
    2. Ziffer 2
      Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolger betreffend Auskunftsbescheide, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,
    3. Ziffer 3
      die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Absatz 3, Ziffer 3, gestellt wurde.
  7. Absatz 7Der Rechtsanspruch (Absatz 6,) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften einschließlich der zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union getroffenen Auslegungen der Europäischen Aufsichtsbehörden die rechtliche Beurteilung der FMA ändert. Die aufsichtsrechtliche Beurteilung (Absatz 5, Ziffer 2,) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.
  8. Absatz 8Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Absatz eins,) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Leistungsverpflichtung des Antragstellers entsteht mit Einlangen des Antrages. Die FMA hat den Verwaltungskostenbeitrag einzuheben und nähere Regelungen über die jeweilige Höhe und die Fristen zur Leistung des Verwaltungskostenbeitrags durch Verordnung festzusetzen; in der Verordnung ist die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags mittels Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem damit verbundenen Aufwand für die rechtliche Beurteilung in zumindest drei Unterkategorien zwischen 1 500 Euro und 10 000 Euro festzusetzen. Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner.
  9. Absatz 9Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG zurückgenommen wird oder
    3. Ziffer 3
      vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.

§ 23a

Text

Regulatory Sandbox

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsDie FMA hat eine Regulatory Sandbox einzurichten. In der Sandbox kann ein Teilnehmer unter Rechtsbelehrung der FMA erproben, wie ein in Entwicklung befindliches, innovatives Geschäftsmodell (Sandboxgeschäftsmodell) unter Einhaltung der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetze realisiert werden kann.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in die Sandbox ist bei der FMA zu beantragen. Für eine Aufnahme in die Sandbox gelten folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Für das Sandboxgeschäftsmodell des Antragstellers, welches auf Informations- und Kommunikationstechnologie basiert,
      1. Litera a
        ist eine Beurteilung als konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetze oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zumindest denkmöglich oder
      2. Litera b
        wurde dem Antragsteller bereits eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetze erteilt, wobei dieser auch gemeinsam mit nicht nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetze konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtigen Unternehmen einen Antrag stellen kann;
    2. Ziffer 2
      die Ausführung des Sandboxgeschäftsmodells
      1. Litera a
        erfordert eine aufsichtsrechtliche Beurteilung der FMA nach den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetzen und
      2. Litera b
        ist nicht der ausschließlichen Beurteilung der Europäischen Zentralbank, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dieses Bundesgesetzes vorbehalten und
      3. Litera c
        liegt insbesondere auf Grund erhöhten Innovationswerts im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz und
      4. Litera d
        lässt keine Gefährdung der Finanzmarktstabilität oder des Verbraucherschutzes erwarten;
    3. Ziffer 3
      für die Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells bestehen keine grundlegenden technischen oder rechtlichen Hindernisse (Testreife), mit Ausnahme der in der Sandbox abzuklärenden rechtlichen Voraussetzungen aus den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen;
    4. Ziffer 4
      es ist zu erwarten, dass die Marktreife des Sandboxgeschäftsmodells aufgrund der Aufnahme in die Sandbox beschleunigt wird;
    5. Ziffer 5
      es ist zu erwarten, dass offene aufsichtsrechtliche Fragen im Rahmen der Sandbox abgeklärt werden können.
    Die Antragsteller haben der FMA alle zur Beurteilung der in Ziffer eins und 2 genannten Kriterien erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftspläne, zu übermitteln, Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2, Litera c, ist gesondert vom Antragsteller zu begründen. Weiters hat der Antragsteller eine begründete Erklärung abzugeben, wonach aus seiner Sicht die Testreife gemäß Ziffer 3, vorliegt. Die Voraussetzung gemäß Ziffer 4, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, die Fragen gemäß Ziffer 5, hat er möglichst konkret zu benennen.
  3. Absatz 3Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen Anträge gemäß Absatz 2, zur Kenntnis zu bringen, die bis auf die einzuholende Stellungnahme vollständig sind. Zur Begutachtung der Auswirkungen des Sandboxgeschäftsmodells ist ein Beirat (Regulatory Sandbox Beirat) beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, dessen Geschäftsordnung vom Bundesminister für Finanzen festgelegt wird. Der Regulatory Sandbox Beirat hat zum Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, aus gesamtwirtschaftlicher und standortpolitischer Sicht sowie zur Beurteilung der Test- (Absatz 2, Ziffer 3,) und Marktreife (Absatz 2, Ziffer 4,) eine Stellungnahme an die FMA abzugeben. Die FMA hat über vollständige Anträge zur Aufnahme in die Sandbox unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu entscheiden. Mitglieder des Beirats sind:
    1. Ziffer eins
      Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der FMA,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der OeNB sowie
    5. Ziffer 5
      bis zu sechs weitere vom Bundesminister für Finanzen zu ernennende Mitglieder, die aufgrund beruflicher Erfahrungen oder sonstiger einschlägiger Fachkenntnisse geeignet sind, zur sachverständigen Prüfung einen Beitrag zu leisten.
    Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
  4. Absatz 4Teilnehmer der Sandbox ist ein Unternehmen, welches die FMA mit Bescheid in die Sandbox zugewiesen hat. Die Teilnehmer haben am Verfahren in der Sandbox aktiv mitzuwirken. Insbesondere haben Teilnehmer der FMA auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und einen Zugang zu der dem Geschäftsmodell zugrundeliegenden Informations- und Kommunikationstechnologie zu geben. Diese Mitwirkungspflicht besteht, soweit sie zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Teilnehmers erforderlich ist und unbeschadet allfälliger Pflichten des Teilnehmers aufgrund der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetze. Werbung von Teilnehmern der Sandbox darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Teilnahme an der Sandbox einen Vorteil für Kunden darstellt. Die FMA hat die Teilnehmer mit einer kurzen Darstellung ihrer Sandboxgeschäftsmodelle unter Wahrung allfälliger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab Beginn des Tests unter Marktbedingungen gemäß Absatz 6, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Die Teilnahme ist entsprechend den Erfordernissen des Sandboxgeschäftsmodells auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Beendigung der Teilnahme hat die FMA auf Antrag des Teilnehmers zu verfügen oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen, wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann oder nach Ablauf von zwei Jahren.
  5. Absatz 5Die FMA kann einem Teilnehmer der Sandbox auf einen gesondert zu stellenden Antrag eine beschränkte Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen für Tätigkeiten mit Bescheid erteilen, welche nicht der Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorbehalten sind. Die FMA kann unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen darin angemessene Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.
  6. Absatz 6Gleichzeitig mit Erteilung der beschränkten Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung gemäß Absatz 5, oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, ohne unnötigen Aufschub nach Aufnahme in die Sandbox hat die FMA nach Anhörung und unter Mitwirkung des Teilnehmers die Bedingungen für eine Testphase einschließlich geeigneter Testparameter und messbarer Ziele zur Bewertung der Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells zu gestalten.
  7. Absatz 7Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen vierteljährlich über die Entwicklungen in der Sandbox schriftlich zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Berichte auch dem gemäß Absatz 3, eingerichteten Beirat zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die FMA auf Anfrage dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte über die Sandbox und ihre Teilnehmer zu erteilen, um die Einschätzung gesamtwirtschaftlicher oder standortpolitischer Auswirkungen von Sandboxgeschäftsmodellen gemäß Absatz 3, zu ermöglichen.
  8. Absatz 8Zur Finanzierung der Sandbox leistet der Bund einen zweckgebundenen Beitrag von 500 000 Euro pro Geschäftsjahr, der von der FMA für die Kosten der Sandbox zu verwenden ist. Direkt zurechenbarer Personal- und Sachaufwand, der bei der FMA im Rahmen der Beurteilung der Sandbox-Eignung gemäß Absatz 2,, der Entwicklung von Zielen und Testparametern gemäß Absatz 6, sowie den Berichten an den Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 7, entsteht, ist ausschließlich aus diesem Beitrag des Bundes zu bedecken. Eine Zuordnung von Kosten der Sandbox zu den Rechnungskreisen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, findet diesbezüglich nicht statt. Davon ausgenommen ist je Geschäftsjahr der FMA ein etwaiger geringfügiger Fehlbetrag von höchstens 5 vH des zweckgebundenen Beitrages gemäß dem ersten Satz. Ein solcher geringfügiger Fehlbetrag ist mittels Verhältniszahl gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Ein etwaiger Überschuss ist einer Rücklage zuzuführen. Die Gebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, für die Erteilung der Konzession, Genehmigung, Zulassung und Registrierung gemäß Absatz 5, haben die Unternehmen selbst zu tragen. Eine allfällige Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen der beschränkten Konzession, Genehmigung oder Zulassung führt zu keinen zusätzlichen Gebühren. Die Kostenpflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 5, bleibt unberührt.

§ 24

Text

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Paragraph 24,

Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die FMA als Kreditinstitut.

§ 25

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraph eins,)
    Die FMA gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der FMA beginnt mit 1. April 2002. Der Bundesminister für Finanzen hat der FMA alle Akten über die Vollziehung der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze, soweit die Zuständigkeit vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA übergegangen ist, zu übergeben; soweit und solange eine Übergabe noch nicht erfolgt ist, hat der Bundesminister für Finanzen ab dem 1. April 2002 den Zugang der FMA zu diesen Akten sicherzustellen. Vom Bundesminister für Finanzen im Bereich der Vollziehung der im Paragraph 2, genannten Bundesgesetze abgeschlossene und zum 31. März 2002 aufrechte Miet- und Werkverträge gehen vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA über.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph 5,)
    Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich die für die Bestellung des ersten Vorstandes der FMA erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
  3. Ziffer 3
    (zu Paragraph 6,)
    Der erste Vorstand hat ehestmöglich, spätestens bis zum 28. Februar 2002, eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph 8,)
    Der Bundesminister für Finanzen hat bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen; die Oesterreichische Nationalbank hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Namhaftmachungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, vorzunehmen.
  5. Ziffer 5
    (zu Paragraphen 10,, 14 und 15)
    Dem zum 31. März 2002 im Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt bis zur Wahl eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002, die Funktion des Betriebsrates. Die der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen an.
  6. Ziffer 6
    (zu Paragraph 12,)
    Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben sowie für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen.
  7. Ziffer 7
    (zu Paragraph 17,)
    Der Finanzplan für das FMA-Geschäftsjahr 2002 ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2002, zu erstellen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

(zu Paragraph 19,)

  1. Absatz einsDie Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.
  2. Absatz 2Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:
    1. Ziffer eins
      für das FMA-Geschäftsjahr 2002:
      1. Litera a
        Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro,
      2. Litera b
        Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro,
      3. Litera c
        Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro,
      4. Litera d
        Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;
    2. Ziffer 2
      für das FMA-Geschäftsjahr 2003:
      1. Litera a
        Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro,
      2. Litera b
        Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro,
      3. Litera c
        Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro,
      4. Litera d
        Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro.
  3. Absatz 3Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      für den Rechnungskreis 1 gemäß Paragraph 69 a, BWG;
    2. Ziffer 2
      für den Rechnungskreis 2 gemäß Paragraph 271, VAG 2016;
    3. Ziffer 3
      für den Rechnungskreis 3 gemäß Paragraph 7, WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei Paragraph 7, WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;
    4. Ziffer 4
      für den Rechnungskreis 4 gemäß Paragraph 35, PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.
    Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Absatz 4, den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.
  6. Absatz 6Der Bund hat von dem gemäß Paragraph 19, Absatz 4, von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 Euro bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Absatz 5, genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.
  7. Absatz 7Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachausstattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.
  8. Absatz 8Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 10, sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.
  9. Absatz 9Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.
  10. Absatz 10Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.
  11. Absatz 11Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.

§ 26b

Text

Paragraph 26 b,

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Paragraph 5, Absatz 2, ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Beamten gemäß Paragraph 15,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist Paragraph 78 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Litera a
      es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;
    2. Litera b
      der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, gestellt werden;
    3. Litera c
      die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in Paragraph 78 c, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. Paragraph 15, Absatz 4, ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    (zu Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph 19, Absatz 5 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2022 auf Grund der im Jahr 2022 gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2023 zu erstatten.

§ 26c

Text

Paragraph 26 c,

Bis 31. Dezember 2013 zählt zur Bankenaufsicht auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 26d

Text

Paragraph 26 d,

Abweichend von Paragraph 22, Absatz 5, behalten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG, die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt sind, ihre Rechtswirksamkeit. Unbeschadet der Rechtswirksamkeit der Bestellung haben Kreditinstitute in diesen Fällen jedoch die Namen sowie die Nachweise der Zustimmung der Bestellten der FMA bis zum 31. März 2014 schriftlich mitzuteilen.

§ 26e

Text

Paragraph 26 e,

Der Bundesminister für Finanzen hat Paragraph 23 bis spätestens 31. Dezember 2019 im Hinblick auf einen allfälligen inhaltlichen Anpassungsbedarf zu evaluieren. Zu diesem Zweck hat die FMA dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. April 2019 die folgenden Daten für den Zeitraum zwischen dem 3. Jänner 2018 und dem 31. März 2019 zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Anträge auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides pro Jahr;
  2. Ziffer 2
    Anzahl der erlassenen Auskunftsbescheide pro Jahr;
  3. Ziffer 3
    Angaben zur Art der aufsichtsrechtlichen Themenbereiche, in denen Anträge auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides gestellt wurden, mitsamt einer jeweiligen anzahlmäßigen Zuordnung der Anträge zu diesen Themenbereichen;
  4. Ziffer 4
    jährliche Kosten der FMA für die Bearbeitung der Anträge gemäß Paragraph 23, insgesamt und je Rechnungskreis;
  5. Ziffer 5
    jährliche Einnahmen der FMA aufgrund der Einhebung der Verwaltungskostenbeiträge gemäß Paragraph 23, Absatz 8, insgesamt und je Rechnungskreis.

§ 27

Text

Verweise

Paragraph 27,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 28

Text

In-Kraft-Treten und Vollziehung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 bis 9, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22 und Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  2. Absatz 3Der Entfall von Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, treten mit 1. April 2002 in Kraft.
  3. Absatz 4Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, tritt mit 2. April 2002 in Kraft.
  4. Absatz 5Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  5. Absatz 6Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
  6. Absatz 7Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  7. Absatz 8Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005, tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.
  8. Absatz 9Paragraph 3, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  9. Absatz 10Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, tritt mit 10. August 2005 in Kraft.
  10. Absatz 11Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
  11. Absatz 12Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 4 und 10, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft.
  12. Absatz 14Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, 5 und 5a und Paragraph 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  13. Absatz 15Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
  14. Absatz 16Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 5 und 5a, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit 1. November 2009 in Kraft.
  15. Absatz 17Die Überschrift vor Paragraph 22 b,, Paragraph 22 b und Paragraph 22 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  16. Absatz 18Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft.
  17. Absatz 19Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 19, Absatz eins,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Paragraph 19, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  18. Absatz 20Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 21a, 21b und 22 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. Absatz 21Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 22 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  20. Absatz 22Paragraph 22, Absatz 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 23, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  21. Absatz 23Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  22. Absatz 24Paragraph 26 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, tritt mit 22. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und 3 und Paragraph 19, Absatz 4 und 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die Wortfolgen in Paragraph 2, Absatz eins, entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
  23. Absatz 25Paragraphen 13 bis 13b samt Überschriften, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins,, Paragraph 22 d, Absatz eins und Paragraph 26 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  24. Absatz 26Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  25. Absatz 27Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins,, 5 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  26. Absatz 28Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, 4, 5 und 5b, Paragraph 22 a, Ziffer eins, Litera g, bis i, Ziffer 2, Litera d, und e, der Entfall des Paragraph 22 a, Ziffer 2, Litera f,, Paragraph 22 a, Ziffer 3,, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins,, Paragraph 22 d, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  27. Absatz 29Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins,, 4, 5 und 5d in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  28. Absatz 30Paragraph 19, Absatz eins,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  29. Absatz 31Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, tritt mit 18. September 2016 in Kraft.
  30. Absatz 32Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 16 und 18 und Absatz 2 bis 4, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  31. Absatz 33Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 b, Absatz eins und Paragraph 22 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  32. Absatz 34Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, Paragraph 22 b, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  33. Absatz 35Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 19, Absatz 4 und 10, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, 5a, 6 bis 11, Paragraph 22 a, Ziffer eins, Litera b und c, Paragraph 22 a, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 26 a, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  34. Absatz 36Die Paragraphen 2, Absatz 6,, 8 Absatz eins,, 14 Absatz eins a und 1b, 16a samt Überschrift, 18 Absatz eins,, 19 Absatz eins und 5 bis 5d, 22 Absatz 2 b,, 2c, 3a und 12, 23 samt Überschrift sowie 26e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  35. Absatz 37Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  36. Absatz 38Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  37. Absatz 39Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
  38. Absatz 40Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  39. Absatz 41Paragraph 22, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  40. Absatz 42Paragraph 23 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2020, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  41. Absatz 43Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 sowie Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  42. Absatz 44Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
  43. Absatz 45Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 18,, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  44. Absatz 46Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  45. Absatz 47Paragraph 2, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  46. Absatz 48Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 23,, Paragraph 19, Absatz eins und 5e sowie Paragraph 26 b, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Mit der Vollziehung ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen
betraut.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2005,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

Art. 1

Text

Artikel I

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,, zu Paragraph 22 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zu den Paragraphen 2,, 5, 10, 19, 22a, 22b, 22c und 22d, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, zu Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zu den Paragraphen 2,, 19, 22b, 22c und 22d, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5.12. 2007, S. 1) und der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zu den Paragraphen 2,, 22b, 22c und 22d, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zu den Paragraphen 2,, 21a, 21b und 22, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, zu den Paragraphen 2,, 18, 19 und 22b – 22d, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zu den Paragraphen 2,, 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, und
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22

umgesetzt

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, zu den Paragraphen 2,, 3, 13, 13a und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,
  2. Ziffer 2
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,
  3. Ziffer 3
    der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,
  4. Ziffer 4
    und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,
  5. Ziffer 5
    und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu den Paragraphen 2,, 22, 22b und 22c, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu den Paragraphen 2,, 19, 21 und 22 bis 22d, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zu Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, und
  2. Ziffer 2
    Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849
umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zu den Paragraphen 2,, 22b, 22c und 22d, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, zu Paragraph 21,, BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Mit diesem Bundesgesetz wird Artikel eins, Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Artikel 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zu den Paragraphen 2,, 19, 22b, 22c, 22d und 26c, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
    1. Litera a
      Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und
    2. Litera b
      Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und
    geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, zu den Paragraphen 13, – 14, 16, 18, 22, 22b – 22d und 26b, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zu den Paragraphen 2,, 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, und
  2. Ziffer 2
    Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349,
umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu den Paragraphen 2,, 18, 19, 22a bis 22d und 26, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, zu den Paragraphen 2,, 19, 22b und 22d, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.