Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verlässlichkeitserklärung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Verlässlichkeitserklärung
StF: BGBl. II Nr. 195/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEine Verlässlichkeitserklärung dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr für die militärische Sicherheit sind vorgesehen
    1. Ziffer eins
      eine einfache Verlässlichkeitserklärung und
    2. Ziffer 2
      eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung.
    Eine Verlässlichkeitserklärung hat Angaben über das Vorleben und die gegenwärtigen Lebensumstände des Betroffenen zu umfassen.
  2. Absatz 2Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Absatz eins, ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist nachweislich einzuholen.
  3. Absatz 3Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund einer einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen einer einfachen Verlässlichkeitserklärung dürfen ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      Name, Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und akademischer Grad,
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht und Familienstand,
    4. Ziffer 4
      finanzielle Verbindlichkeiten mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen, vorbeugende Maßnahmen und sonstige strafgerichtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    6. Ziffer 6
      anhängige Verwaltungsstrafverfahren, verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    7. Ziffer 7
      Kontakte zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen sowie zu ausländischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten,
    8. Ziffer 8
      Wehrdienstleistungen im Ausland sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland,
    9. Ziffer 9
      besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    10. Ziffer 10
      Ausbildung und Erwerbstätigkeit, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    11. Ziffer 11
      Mitgliedschaften mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
    12. Ziffer 12
      Name, Geburtsort und -datum der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Verlässlichkeitsprüfung ist auf Grund einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung durchzuführen, wenn der Betroffene Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen soll, deren Beeinträchtigung einen erheblichen Nachteil für die militärische Sicherheit darstellt.
  2. Absatz 2Im Rahmen der erweiterten Verlässlichkeitserklärung dürfen zusätzlich zu den Themenbereichen nach Paragraph 2, Absatz 2, ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten,
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsort und -datum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz von
      1. Litera a
        Kindern, Geschwistern, früheren Ehegatten oder Lebensgefährten und
      2. Litera b
        sonstigen näher verwandten oder näher verschwägerten oder näher bekannten Personen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    4. Ziffer 4
      Art und Häufigkeit der Kontakte zu Personen nach den Ziffer 2 und 3,
    5. Ziffer 5
      Vermögensverhältnisse mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
    6. Ziffer 6
      in großem Umfang ausgeübte Tätigkeiten, sofern von ihnen eine erhebliche Gefahr für die militärische Sicherheit ausgehen kann.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.