(1)Absatz einsEine Verlässlichkeitserklärung dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr für die militärische Sicherheit sind vorgesehen
eine einfache Verlässlichkeitserklärung und
eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung.
Eine Verlässlichkeitserklärung hat Angaben über das Vorleben und die gegenwärtigen Lebensumstände des Betroffenen zu umfassen.