Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 39/2001 (NR: GP XXI RV 486 AB 546 S. 61. BR: 6330 AB 6340 S. 676.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Errichtung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu 360 000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen ist, zu leisten.
  3. Absatz 3Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

§ 2

Text

Unternehmensgegenstand

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien.
  2. Absatz eins aIn den Beschaffungsgruppen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4,, Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 19,, Ziffer 20,, Ziffer 22,, Ziffer 26,, Ziffer 27, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2005,), hat für die Bundesbeschaffung GmbH Folgendes zu gelten:

    Zur Berücksichtigung der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so auf NUTS 3 Region-Ebene auszuschreiben, dass sich nach Möglichkeit auch Kleinstbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können (Eignungskriterien), wobei insbesondere auf die örtliche Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen ist.

  3. Absatz 2Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Bedarfserhebungen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Verträgen auch im Namen und auf Rechnung des Bundes;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;
    5. Ziffer 5
      die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer Beschaffungsstrategien;
    6. Ziffer 6
      die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (Paragraph 4, Absatz eins,) und
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge;
    2. Ziffer 2
      Organisation, Durchführung und Instrumente des Controlling und
    3. Ziffer 3
      Berichtswesen und Berichterstattung.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
    2. Ziffer 2
      für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 296, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
    3. Ziffer 3
      für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
    4. Ziffer 4
      für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie gemäß Paragraphen 164 und 165 BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 4

Text

Mitwirkungspflichten der Dienststellen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Dienststellen des Bundes haben an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaffungsmethoden sowie am Berichtswesen (Paragraph 10, Absatz 3,) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen legt, soweit ein Bedarf nach Erlassung von Vorschriften zur Sicherung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen besteht, durch Verordnung das Verfahren zur Feststellung der Bedarfe, zur Festlegung der anzuwendenden Normen, die Vorgangsweise zur Standardisierung und Modularisierung und die hiefür maßgeblichen Kriterien, die zur Umsetzung notwendigen Implementierungsschritte sowie die Art des Berichtswesens fest.
  2. Absatz 2Die Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen. Hievon ausgenommen sind Beschaffungsvorgänge
    1. Ziffer eins
      zur Deckung eines unmittelbar notwendigen Bedarfes, wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten der Dienststelle zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Dienststelle nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Leistungen in der im ersten Satz vorgegebenen Weise zu beziehen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden, oder
    3. Ziffer 3
      soweit sie zumindest zu 50 vH aus Geldzuwendungen Privater finanziert werden, oder in Erfüllung von Auflagen für Sachzuwendungen erfolgen, höchstens jedoch im Gegenwert der erhaltenen Zuwendungen.
  3. Absatz 3Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge sowie des Auftragsvolumens der beabsichtigten oder getätigten Beschaffung der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat soweit möglich vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.

§ 6

Text

Abgangsdeckung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach Paragraph 11, Absatz 5, genehmigten Jahresbudgets.
  2. Absatz 2Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt an die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

§ 7

Text

Vertretung der Gesellschaft

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
  2. Absatz 2Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  3. Absatz 3Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Absatz 2, vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.

§ 8

Text

Aufsicht

Paragraph 8,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
  3. Absatz 3Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 9

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
  2. Absatz 2Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 10

Text

Nutzerbeirat

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEs ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
  2. Absatz 2Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern;
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den Dienststellen;
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
  3. Absatz 3Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Absatz 2, Ziffer 3, haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (Paragraph 11, Absatz 5,) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2, zu berichten.
  4. Absatz 4Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorsehen.

§ 11

Text

Richtlinien für die Unternehmensführung, Rechnungslegung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
  2. Absatz 2Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen. Das Jahresbudget ist jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  6. Absatz 6Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

§ 12

Text

Überleitung von Bediensteten

Zuweisung von Bundesbediensteten zur Gesellschaft

Paragraph 12,
  1. Absatz einsStrebt ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in seinem Ressort ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgt, die der Gesellschaft übertragen sind, seine Versetzung zur Gesellschaft an, und fordert ihn die Gesellschaft an, hat das Ressort, dem der Bedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Gesellschaft längstens während drei Jahren nach Errichtung der Gesellschaft verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
  2. Absatz 2Verlangt die Gesellschaft mit Zustimmung des Bediensteten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zur Gesellschaft, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.

§ 13

Text

Vertragsbedienstete

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Für diese gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
  2. Absatz 2Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Absatz eins, weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

§ 14

Text

Beamte

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zur Gesellschaft versetzten Beamten gehören ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  3. Absatz 3Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. Absatz 4Für Beamte gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des Beamten geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

§ 15

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
  2. Absatz 2Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
  3. Absatz 3Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, werden von der Gesellschaft übernommen.
  4. Absatz 4Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
  5. Absatz 5Paragraph 9, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, ist auf gemäß Paragraph 12, der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.

§ 16

Text

Gleichbehandlung

Paragraph 16,

Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß Paragraph 14, sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des Paragraph 41 und Paragraph 50,, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.

§ 17

Text

Verweisungen

Paragraph 17,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

§ 18

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 18,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 19

Text

Vollziehung

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 4,, Paragraph 10 und Paragraph 12, der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  3. Ziffer 3
    im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

§ 20

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsParagraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2006, treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.