Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Privatradiogesetz, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G)
StF: BGBl. I Nr. 20/2001 (NR: GP XXI RV 401 AB 470 S. 55. BR: AB 6299 S. 672.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, (NR: GP römisch XXII IA 430/A S. 73. BR: 7084 AB 7086 S. 712.)

[CELEX-Nr.: 31997L0036, 31998L0027, 32002L0019, 32002L0020, 32002L0021, 32002L0022]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, (NR: GP römisch XXII IA 472/A AB 768 S. 89. BR: AB 7191 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 19 AB 40 S. 11. BR: AB 8043 S. 765.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 611 AB 761 S. 70. BR: 8327 AB 8338 S. 786.)

[CELEX-Nr.: 32006L0054, 32007L0065, 32010L0013]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 462 AB 510 S. 69. BR: AB 10487 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32010L0013, 32018L1808]

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 1.8.2015 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,

1. Abschnitt

Paragraph eins,

Allgemeines

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Paragraph 3,

Zulassung

Paragraph 4,

Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

Paragraph 5,

Antrag auf Zulassung

Paragraph 6,

Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 6 a,

Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen

Paragraph 6 b,

Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

3. Abschnitt

Paragraph 7,

Hörfunkveranstalter

Paragraph 8,

Ausschlussgründe

Paragraph 9,

Beteiligungen von Medieninhabern

4. Abschnitt

Paragraph 10,

Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 11,

Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten

Paragraph 12,

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

Paragraph 13,

Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten

Paragraph 14,

Frequenzbuch

Paragraph 15,

Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 15 a,

Auswahlgrundsätze

Paragraph 15 b,

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber

5. Abschnitt

Paragraph 16,

Programmgrundsätze

Paragraph 17,

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

Paragraph 18,

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

Paragraph 19,

Werbung, Sponsoring

Paragraph 20,

Werbung für Arzneimittel

Paragraph 21,

Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter

Paragraph 22,

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

6. Abschnitt

Paragraph 23,

Stellungnahmerecht

7. Abschnitt

Paragraph 24,

Rechtsaufsicht

Paragraph 25,

Beschwerden

Paragraph 26,

Entscheidung

Paragraph 27,

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 28,

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

Paragraph 28 a,

Änderung des Programmcharakters

8. Abschnitt

Paragraph 28 b,

Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 28 c,

Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung

Paragraph 28 d,

Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

8a. Abschnitt

Paragraph 28 e,

Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 28 f,

Formelle und materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung

Paragraph 28 g,

Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen

9. Abschnitt

Paragraph 29,

Anwendung anderer Bundesgesetze

Paragraph 30,

Anwendung des AVG und des VStG

Paragraph 31,

Vollziehung

Paragraph 32,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 33,

Inkrafttreten]

§ 1

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).
  2. Absatz 2Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.
  3. Absatz 3Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, bleibt unberührt.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Ziffer eins
    Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;
  2. Ziffer 2
    Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;
  3. Ziffer 3
    Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
  4. Ziffer 4
    Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;
  5. Ziffer 5
    Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, notwendig ist;
  6. Ziffer 6
    Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
  7. Ziffer 7
    Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in Paragraph 9, Absatz 4, angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind.

§ 3

Text

2. Abschnitt

Zulassung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEiner Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
  2. Absatz 2In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
  3. Absatz 3Die Zulassung erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Hörfunkveranstalters feststellt, dass der Hörfunkveranstalter über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 22, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 28,,
    4. Ziffer 4
      durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
    5. Ziffer 5
      im Fall von Zulassungen gemäß Absatz 5, durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 28,,
    6. Ziffer 6
      durch Verzicht des Zulassungsinhabers,
    7. Ziffer 7
      wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Hörfunkveranstalter nach Maßgabe des Absatz eins, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
  4. Absatz 4Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
  5. Absatz 5Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind, können zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
    1. Ziffer eins
      im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
    2. Ziffer 2
      für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
    Zulassungen nach Ziffer eins, können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten, Zulassungen gemäß Ziffer 2, für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Zulassungen finden Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 7,, 8 Ziffer 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Ziffer 2 und 3 beziehen, Ziffer 4 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraphen 18 bis 20, Paragraph 22 und Paragraphen 24 bis 30 Anwendung. Werbung in Programmen nach Ziffer 2, ist unzulässig.
  6. Absatz 6Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Absatz 5, können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine Darstellung über die geplanten Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7,, 8 Ziffer 2 und 3 und Paragraph 9, genannten Voraussetzungen und Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen.
  7. Absatz 7Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt, so hat die Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von Hörfunk für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 und der Paragraphen 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die aufgehobene Zulassung, spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.
  8. Absatz 8In den Fällen des Absatz 7, ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.

§ 4

Text

Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.
  2. Absatz 2Mit der Bewilligung nach Absatz eins, ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

§ 5

Text

Antrag auf Zulassung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAnträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht Paragraph 13, zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
  2. Absatz 2Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
      1. Litera a
        im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;
      2. Litera b
        im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet;
      3. Litera c
        im Fall des Satellitenhörfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß Paragraph 16, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
  5. Absatz 5Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.

§ 6

Text

Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
    2. Ziffer 2
      von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
    Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

§ 6a

Text

Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsKabelhörfunkveranstaltungen sind vom Kabelhörfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabelhörfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnittes zu enthalten. Erforderlich sind weiters Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang.
  3. Absatz 3Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Hörfunkveranstalter mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Kabelhörfunkveranstalter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelhörfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

§ 6b

Text

Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenhörfunk oder digitalem terrestrischem Hörfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
  2. Absatz 2Ebenso ist die geplante Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante zusätzliche Verbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplexbetreiber zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist.

§ 7

Text

3. Abschnitt

Hörfunkveranstalter

Paragraph 7,
  1. Absatz einsHörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.
  2. Absatz 2Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben.
  3. Absatz 3Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
  4. Absatz 4Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.

    Anmerkung, Absatz 5 und Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)

§ 8

Text

Ausschlussgründe

Paragraph 8,

Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:

  1. Ziffer eins
    juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
  2. Ziffer 2
    Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
  3. Ziffer 3
    den Österreichischen Rundfunk,
  4. Ziffer 4
    ausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und
  5. Ziffer 5
    juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Ziffer eins bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

§ 9

Text

Beteiligungen von Medieninhabern

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
  2. Absatz 2Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
  3. Absatz 3Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over),
    1. Ziffer eins
      mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen,
    2. Ziffer 2
      mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und
    3. Ziffer 3
      mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.
  4. Absatz 4Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
    2. Ziffer 2
      bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
    3. Ziffer 3
      bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
    Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)

§ 10

Text

4. Abschnitt

Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des Paragraph 3, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;
    4. Ziffer 4
      darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des Paragraph 12, Absatz 6, entsprochen wird.
  2. Absatz 2Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Übertragungskapazitäten bestimmen, die zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst großräumige Versorgungsgebiete zu schaffen, um eine wirtschaftliche Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Die Verordnung ist jährlich zu überprüfen.
  4. Absatz 4Übertragungskapazitäten, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Absatz eins, Ziffer 4, beantragt und zugeordnet werden. Paragraph 12, Absatz 2,, 7 und 8 sind anzuwenden.

§ 11

Text

Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des Paragraph 10, zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie
    1. Ziffer eins
      die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder
    2. Ziffer 2
      sofern bei gänzlichem Wegfall der Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel innerhalb des Versorgungsgebietes auftreten würde, dem Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere eine Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel- oder Mehrfachversorgung zu vermeiden; zu diesem Zweck kann auch eine Änderung der Frequenz oder sonstiger technischer Parameter aufgetragen werden.
    Für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Ziffer 2, ist dem Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. Bei der Festlegung der Frist ist das Maß der Doppel- oder Mehrfachversorgung und der mit dem Abbau der Doppel- oder Mehrfachversorgung einhergehende Vorteil der ökonomischeren Frequenznutzung einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Zulassungsdauer oder der Befristung der Frequenznutzungsbewilligung, andererseits zu berücksichtigen. Die Frist darf ein Jahr nicht unter- und neun Jahre nicht überschreiten. Mit dem Bescheid über die dem Nutzungsberechtigten aufgetragenen Maßnahmen im Sinne der Ziffer 2, kann auch die Bewilligung oder Änderung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für die Nutzung der Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Ziffer eins, dessen Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Ziffer 2, dessen Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, ORF-G zu beachten.
  3. Absatz 3Übertragungskapazitäten, die nach Absatz eins und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden.

§ 12

Text

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsNoch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß Paragraph 5, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Absatz 6, zu enthalten.
  3. Absatz 3Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde
    1. Ziffer eins
      im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Absatz 4, kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Absatz 4, gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Absatz 5, einzuleiten.
  4. Absatz 4Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, zu enthalten.
  5. Absatz 5Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist - sofern der Antrag nicht gemäß Absatz 6, abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu reservieren ist - eine Ausschreibung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, vorzunehmen.
  6. Absatz 6Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweisen und der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt leistet und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist. Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist weiters abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach diesem Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung nicht zu erwarten ist.
  7. Absatz 7Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, oder der Ausschreibung (Paragraph 13,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Absatz 2, die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
  8. Absatz 8Ansprüche gemäß Absatz 7, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.

§ 13

Text

Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Fällen stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach Paragraph 3, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
    4. Ziffer 4
      von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß Paragraph 10, Absatz 3, reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
  3. Absatz 3Die Ausschreibung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung gemäß Absatz 2, durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.

§ 14

Text

Frequenzbuch

Paragraph 14,

Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten privater Hörfunkveranstalter und Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 15

Text

Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 15,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß Paragraph 21, AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.
  3. Absatz 3Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
    2. Ziffer 2
      eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.
  4. Absatz 4Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten und unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.

§ 15a

Text

Auswahlgrundsätze

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsBewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 15, Absatz 2,) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für digitalen terrestrischen Hörfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Hörfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;
    2. Ziffer 2
      eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
    3. Ziffer 3
      die Einbindung der Fachkenntnis von Hörfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
    4. Ziffer 4
      ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
    5. Ziffer 5
      ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von digitalem Hörfunk;
    6. Ziffer 6
      ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Hörfunkprogrammen, wobei Programme mit Beiträgen, die einen Bezug zum Versorgungsgebiet aufweisen, vorrangig verbreitet werden. Dabei ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Nachfrage der im Versorgungsgebiet verbreiteten analogen terrestrischen Hörfunkveranstalter, einschließlich nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Absatz eins, angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (Paragraph 21, AMD-G), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß Paragraph 15, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3In einer Verordnung nach Absatz 2, kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.

§ 15b

Text

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber

Paragraph 15 b,
  1. Absatz einsDie Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      dass digitale Hörfunkprogramme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und ohne Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem verbreitet werden;
    2. Ziffer 2
      dass die drei vom Österreichischen Rundfunk österreichweit analog ausgestrahlten Hörfunkprogramme und das im jeweiligen Versorgungsgebiet vom Österreichischen Rundfunk bundeslandweit analog ausgestrahlte Hörfunkprogramm (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G), auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden werden und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, soferne diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden;
    3. Ziffer 3
      dass die Vergabe der Datenrate gemäß Ziffer eins und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Hörfunkfunkveranstalter sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;
    4. Ziffer 4
      dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;
    5. Ziffer 5
      dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;
    6. Ziffer 6
      dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;
    7. Ziffer 7
      dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;
    8. Ziffer 8
      dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;
    9. Ziffer 9
      dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.
    Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.
  3. Absatz 3Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Absatz eins, oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Absatz eins, erteilt.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 2 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag eines im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 Berechtigten zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Paragraph 28, Absatz eins,, 3 und 4 zu führen.
  5. Absatz 5Änderungen bei der Programmbelegung oder der für die Verbreitung digitaler Hörfunkprogramme zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen der Paragraphen 15 a und 15b weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Absatz 4, letzter Satz) einzuleiten.
  6. Absatz 6Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

§ 16

Text

5. Abschnitt

Programmgrundsätze

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
  3. Absatz 3Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
  4. Absatz 4Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
  5. Absatz 5Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
  6. Absatz 6Absatz 2, gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.

§ 17

Text

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
  2. Absatz 2Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.

§ 18

Text

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

Paragraph 18,

Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 19

Text

Werbung, Sponsoring

Paragraph 19,
  1. Absatz einsWerbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von gesponserten Sendungen) darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
  2. Absatz eins aNicht in die höchstzulässige Dauer nach Absatz eins, einzurechnen ist die Dauer von
    1. Ziffer eins
      Hinweisen des Hörfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind,
    2. Ziffer 2
      Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit,
    3. Ziffer 3
      kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken,
    4. Ziffer 4
      ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen und
    5. Ziffer 5
      neutralen Trennelementen zwischen redaktionellem Inhalt und Spots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots.
  3. Absatz 2Werbung für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
  4. Absatz 3Werbung muss leicht als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
  5. Absatz 4a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
    1. Litera b
      Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
    2. Litera c
      Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
  6. Absatz 5a) Eine gesponserte Sendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.
    1. Litera b
      Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
      1. Ziffer eins
        Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
      2. Ziffer 2
        Sie sind als gesponserte Sendung durch den Namen des Auftraggebers oder einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).
      3. Ziffer 3
        Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
    2. Litera c
      Gesponserte Sendungen dürfen nicht von natürlichen Personen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Absatz 2, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
    3. Litera d
      Bei gesponserten Sendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln bzw. das Anbieten medizinischer Leistungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf therapeutische Behandlungen oder auf Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
    4. Litera e
      Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Absatz 5, Litera a, finanziell unterstützt werden.
  7. Absatz 6Die Übertragung von Gottesdiensten und Sendungen religiösen Inhalts darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal für Werbung unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt.
  8. Absatz 7Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.

§ 20

Text

Werbung für Arzneimittel

Paragraph 20,
  1. Absatz einsWerbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, bleiben unberührt.

§ 21

Text

Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter

Paragraph 21,

Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut nach den in Paragraph 5, des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

§ 22

Text

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
  2. Absatz 2Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.
  3. Absatz 3Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
  4. Absatz 4Änderungen der direkten oder indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den Paragraphen 7 bis 9 führen, vom Hörfunkveranstalter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; in allen anderen Fällen von Änderungen genügt eine Aktualisierung der diesbezüglichen Daten bis 31. Dezember jedes Jahres. Hat der Hörfunkveranstalter Zweifel, ob die im ersten Satz genannte Voraussetzung vorliegt, und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.
  5. Absatz 5Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, sowie der Paragraphen 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

§ 23

Text

6. Abschnitt

Stellungnahmerecht

Paragraph 23,
  1. Absatz einsNach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  2. Absatz 2Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß Paragraph 12, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.
  3. Absatz 3Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Absatz eins und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

§ 24

Text

7. Abschnitt

Rechtsaufsicht

Paragraph 24,

Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.

§ 25

Text

Beschwerden

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
    1. Ziffer eins
      einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
    2. Ziffer 2
      einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann,
    3. Ziffer 3
      eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
  2. Absatz 2Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
  3. Absatz 3Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 26

Text

Entscheidung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

§ 27

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 22, Absatz 3, oder Absatz 4, verletzt,
    3. Ziffer 3
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 a, verletzt,
    4. Ziffer 4
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 b, verletzt, oder
    5. Ziffer 5
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 15 b, Absatz 5, oder 6 verletzt oder
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 5, verletzt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins,, 2 oder 4 Litera a und b oder Paragraph 20, verletzt.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Hörfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

§ 28

Text

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der anzeigepflichtigen Hörfunkveranstaltungen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung der Hörfunkveranstaltung einzuleiten.
  2. Absatz 2Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von analogem terrestrischem Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (Paragraph 3, Absatz 2,) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Hörfunkveranstalter Parteistellung zu.
  4. Absatz 4Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Hörfunkveranstalter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder
    3. Ziffer 3
      der Hörfunkveranstalter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.
  5. Absatz 5Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, oder 2 vor, so hat die Regulierungsbehörde
    1. Ziffer eins
      außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Hörfunkveranstaltungen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, mit Bescheid auszusprechen, dass dem Hörfunkveranstalter die Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat eine Hörfunkveranstaltung gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

§ 28a

Text

Änderung des Programmcharakters

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsEine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, liegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere vor:
    1. Ziffer eins
      bei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
    3. Ziffer 3
      bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten;
    4. Ziffer 4
      bei einem Wechsel zwischen nichtkommerziellem und kommerziellem Programm.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Hörfunkveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  3. Absatz 3Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Hörfunkveranstalters sowie nach Anhörung jener Hörfunkveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hörfunkveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind.
    Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Hörfunkveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet des Zulassungsinhabers befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 28b

Text

8. Abschnitt

Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsZur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde – soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des Paragraph 28 c, Absatz 2, entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte – durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4, Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Absatz eins, zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des Paragraph 28 c, entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 d, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach Paragraph 28 d, genehmigten Programm aufzunehmen ist.
  3. Absatz 3Im Verfahren nach Absatz 2, kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
  4. Absatz 4Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.

§ 28c

Text

Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung

Paragraph 28 c,
  1. Absatz einsDer Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (Paragraph 28 b, Absatz eins,) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die Nachweise zu Paragraph 5, Absatz 2, zu erbringen, die Voraussetzungen zu Paragraph 5, Absatz 3, darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu Paragraph 5, Absatz 3, vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest der Höhe von 10 vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für die Berechnung sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu Paragraph 9, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ist, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen Gründen.
  3. Absatz 3Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, für eine bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach Paragraph 28 b, hat eine Ausschreibung gemäß Paragraph 13, stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt werden.

§ 28d

Text

Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

Paragraph 28 d,
  1. Absatz einsPersonen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.
  2. Absatz 2Eine bundesweite Zulassung berechtigt zur Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen Vollprogramms mit einer Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus dem bundesweiten Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind
    1. Ziffer eins
      nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und
    2. Ziffer 2
      jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer
    zulässig.
  3. Absatz 3Auf bundesweite Zulassungen finden - soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die Paragraphen 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 17, Absatz eins, keine Anwendung. Paragraph 7, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (Paragraph 8, Ziffer eins,) ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen. Paragraph 3, Absatz 4, findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.
  5. Absatz 5Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (Paragraph 28 b, Absatz eins,), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

§ 28e

Text

8a. Abschnitt

Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 28 e,
  1. Absatz einsZur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      die einem bestehenden Zulassungsinhaber erteilten Zulassungen zusammengefasst oder
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Zulassungen unterschiedlicher Zulassungsinhaber auf einen einzigen anderen Zulassungsinhaber zum Zweck der Zusammenfassung übertragen
    werden.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des Paragraph 28 f, entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie – allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 3, – unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 g, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.
  3. Absatz 3Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass sich das für die zusammengefasste Zulassung geplante und im Antrag dargestellte Programm gegenüber einem solchen Programm, das bisher auf Grundlage einer im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins und 2 zusammenzufassenden Zulassung veranstaltet wurde, grundlegend ändert (Paragraph 28 a,), so verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Absatz 2, um weitere vier Monate und es sind jene Hörfunkveranstalter, deren Programme im betreffenden Versorgungsgebiet empfangbar sind, anzuhören. Die Zulassung ist zu versagen und der Antrag abzuweisen, wenn mit der Änderung des Programms schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet oder die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind, die auch mittels geeigneter Auflagen nicht reduziert werden können. Solche Auflagen können sich auch nur auf die bisherigen Versorgungsgebiete einer zusammengefassten Zulassung beziehen.
  4. Absatz 4Im Verfahren nach Absatz 2 und 3 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
  5. Absatz 5Mit Wirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden auch die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen. Andernfalls bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt.

§ 28f

Text

Formelle und materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung

Paragraph 28 f,
  1. Absatz einsDer Regulierungsbehörde ist darzulegen, welche Zulassungen zusammengefasst oder übertragen werden sollen und die Verbindlichkeit der Übertragungen nachzuweisen. Der Behörde sind weiters für den Inhaber der zusammengefassten Zulassung die Nachweise zu Paragraph 5, Absatz 2, zu erbringen, die Voraussetzungen zu Paragraph 5, Absatz 3, darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu Paragraph 5, Absatz 3, vorzulegen. Für den Nachweis zu Paragraph 9, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der zusammengefassten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
  2. Absatz 2Gegenstand einer Zusammenfassung nach Paragraph 28 e, Absatz eins, können nur solche Zulassungen sein, aufgrund derer der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und deren verbleibende Dauer im Zeitpunkt der Antragstellung noch zumindest ein Jahr beträgt.
  3. Absatz 3Eine Zusammenfassung ist ferner nur dann zulässig, wenn die von den einzelnen zu übertragenden Zulassungen umschriebenen Versorgungsgebiete
    1. Ziffer eins
      entweder innerhalb desselben Bundeslandes liegen oder
    2. Ziffer 2
      an ihren einander nächstgelegenen Punkten nicht weiter als zehn Kilometer voneinander entfernt sind.
    Überschreitet das Versorgungsgebiet einer Zulassung die Grenzen eines Bundeslandes, gilt es für die Zwecke der Ziffer eins, als in jenem Bundesland gelegen, in dem bereits bisher die größere technische Reichweite erzielt wird.
  4. Absatz 4Das Versorgungsgebiet einer zusammengefassten Zulassung darf nicht mehr als 45 vH der österreichischen Bevölkerung umfassen.

§ 28g

Text

Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen

Paragraph 28 g,
  1. Absatz einsPersonen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) nur einmal versorgen.
  2. Absatz 2Auf zusammengefasste Zulassungen finden die Paragraphen 3, Absatz 5 und 6 und Paragraph 17, Absatz eins, keine Anwendung. Eine zusammengefasste Zulassung wird für die Dauer jener einzelnen Zulassung (Paragraph 28 e, Absatz eins, Satz 2), die zum Zeitpunkt der Antragstellung die größte technische Reichweite erzielt, erteilt, mindestens aber für fünf Jahre. In weiterer Folge bestimmt sich die Dauer nach Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3.
  3. Absatz 3Nach Wirksamkeit der Erteilung einer zusammengefassten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Sendebetrieb ausgeübt haben, zugunsten der Erweiterung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,) des bisherigen Versorgungsgebietes einer zusammengefassten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber dieser Zulassung übertragen, solange der in Paragraph 28 f, Absatz 4, genannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird. Paragraph 3, Absatz 4, findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die zusammengefasste Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der zu übertragenden Zulassung umfasst waren. Kommt die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Auffassung, dass das Programm der zusammengefassten Zulassung schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter oder die Angebotsvielfalt für die Hörer im von der zu übertragenden Zulassung erfassten Versorgungsgebiet erwarten lässt, so hat sie unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 28 e, Absatz 3, die zusammengefasste Zulassung durch Erteilung von Auflagen abzuändern oder die Übertragung zu versagen.
  4. Absatz 4Sendeausstiege aus dem Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes zulässig. In der Zulassung erteilte Auflagen nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 28 e, Absatz 3, bleiben von dieser Einschränkung unberührt.
  5. Absatz 5Die Zusammenfassung einer Zulassung gemäß Paragraph 28 e, mit einer anderen derartigen Zulassung oder mit einer bundesweiten Zulassung oder der Ausbau einer bundesweiten Zulassung um eine zusammengefasste Zulassung sind unzulässig.

§ 29

Text

9. Abschnitt

Anwendung anderer Bundesgesetze

Paragraph 29,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, und das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, unberührt.
  2. Absatz 2Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 30

Text

Anwendung des AVG und des VStG

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAuf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

§ 31

Text

Vollziehung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
  2. Absatz 2Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.

§ 32

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß Paragraph 17, des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2000,, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, der Überprüfung gemäß Paragraph 11,
  3. Absatz 3Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß Paragraph 13, oder einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Privatradiogesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, zu behandeln.
  4. Absatz 4Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.
  5. Absatz 5Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (Paragraph 28 b, Absatz eins und Paragraph 28 d, Absatz 4,) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Vorschriften des PrTV-G erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt nach Paragraph 9, PrTV-G angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß Paragraph 6 a, PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, angezeigt.

§ 33

Text

Inkrafttreten

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2000, außer Kraft.
  2. Absatz 2Der Frequenznutzungsplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000,, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 27, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 2 bis 4, 3 Absatz 3,, 3 Absatz 6,, 3 Absatz 7,, 4, 5, 6, 7, 9 Absatz 6,, 10, 11, 12 Absatz 2 bis 8, 13, 15, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 16,) 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Absatz eins,, 26 Absatz eins,, 27, 28 Absatz 2,, 28a bis 28d, 29, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, treten am 1. August 2004 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2009, tritt mit 1. März 2009 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 16, 19, 25 bis 28, 28b und 32 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28 b,, Paragraph 28 e, samt Überschrift und Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 19, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 22, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.