(5)Absatz 5Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind, können zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Zulassungen nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten, Zulassungen gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Zulassungen finden § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8 Z 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, Z 4 und 5, § 9, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 18 bis 20, § 22 und §§ 24 bis 30 Anwendung. Werbung in Programmen nach Z 2 ist unzulässig.Zulassungen nach Ziffer eins, können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten, Zulassungen gemäß Ziffer 2, für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Zulassungen finden Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 7,, 8 Ziffer 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Ziffer 2 und 3 beziehen, Ziffer 4 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraphen 18 bis 20, Paragraph 22 und Paragraphen 24 bis 30 Anwendung. Werbung in Programmen nach Ziffer 2, ist unzulässig.