Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Punzierungsgesetz 2000, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Punzierungsgesetz 2000
StF: BGBl. I Nr. 24/2001 (NR: GP XXI RV 393 AB 436 S. 58. BR: AB 6323 S. 673.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 405 AB 431 S. 56. BR: AB 7018 S. 707.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1275 AB 1400 S. 118. BR: AB 8571 S. 800.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Edelmetallgegenstände

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden.
  2. Absatz 2Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,
    2. Ziffer 2
      Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und
    3. Ziffer 3
      Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;
    2. Ziffer 2
      Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen;
    3. Ziffer 3
      Münzen, vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    4. Ziffer 4
      Barren;
    5. Ziffer 5
      Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;
    6. Ziffer 6
      Halbfertigwaren.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEdelmetallgegenstände müssen den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst - insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles - leicht erkennbar sind.
  3. Absatz 3Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle - insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen - unterscheidbar sein.
  4. Absatz 4Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst - insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand - leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.

§ 3

Text

Feingehaltsangabe

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6, Absatz eins und 8 Absatz 2, eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
  2. Absatz 2Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:
    1. Ziffer eins
      für Platingegenstände
      950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt
    2. Ziffer 2
      für Goldgegenstände
      1. Litera a
        986 Tausendstel
      2. Litera b
        900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au
      3. Litera c
        750 Tausendstel
      4. Litera d
        585 Tausendstel
    3. Ziffer 3
      für Silbergegenstände
      1. Litera a
        925 Tausendstel
      2. Litera b
        900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag
      3. Litera c
        835 Tausendstel
      4. Litera d
        800 Tausendstel.
  3. Absatz 3Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Absatz 2, nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Absatz 2, genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind;
    2. Ziffer 2
      für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren trennbaren Teilen besteht.
  2. Absatz 2Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.
  3. Absatz 3Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.
  4. Absatz 4Eine Feingehaltszahl gemäß Absatz 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.
  5. Absatz 5Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.
  7. Absatz 7Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Absatz 2 bis 5 sowie Paragraphen 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist, hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen.

§ 5

Text

Verantwortlichkeitspunzen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 8 Absatz 2, eine gemäß Paragraph 17, registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen.
  2. Absatz 2Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.

§ 6

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
    1. Ziffer eins
      Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
    2. Ziffer 2
      für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
    3. Ziffer 3
      Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
    1. Ziffer eins
      Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
    2. Ziffer 2
      Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
    3. Ziffer 3
      Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.

§ 7

Text

Sonstige Kennzeichnungspflichten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAusschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.
  2. Absatz 2Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.
  3. Absatz 3Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind
    1. Ziffer eins
      zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,
    2. Ziffer 2
      aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,
    3. Ziffer 3
      aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände,
    4. Ziffer 4
      Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht erreichen,
    5. Ziffer 5
      Gegenstände, die den Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,
    durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Ziffer 4, zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Ziffer 2, darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, führen.
  4. Absatz 4Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.
  5. Absatz 5Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.

§ 8

Text

Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEdelmetallgegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen eins bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.
  2. Absatz 2Die Überprüfung und Punzierung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits
    1. Ziffer eins
      gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2011,,
    2. Ziffer 2
      gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,, in seiner jeweils geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
    4. Ziffer 4
      in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
    geprüft und punziert worden sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Absatz 2, gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.

§ 9

Text

Prüfverfahren

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Überprüfung des Feingehaltes hat
    1. Ziffer eins
      durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,
    2. Ziffer 2
      durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder
    3. Ziffer 3
      durch ein gleichwertiges Prüfverfahren
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Absatz eins, am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist.
  3. Absatz 3Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.
  4. Absatz 4Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Absatz eins bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß Paragraph 12, erforderlichen Aufzeichnungspflichten erlassen.

§ 10

Text

Verantwortliche

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVerantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 11, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;
    2. Ziffer 2
      bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur;
    3. Ziffer 3
      bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.
  2. Absatz 2Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Absatz eins, Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ausgefolgten Fakturen verantwortlich.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher kann die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 registrierten Beauftragten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.
  2. Absatz 2Die einem Beauftragten gemäß Absatz eins, zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich sichtbar und leicht erkennbar bleiben.

§ 12

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsVerantwortliche gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Beauftragte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, haben über die von ihnen gemäß Paragraph 9, vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Verantwortliche gemäß Paragraph 10, Absatz eins, haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
  3. Absatz 3Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüften Edelmetallgegenstände, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
  4. Absatz 4Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Absatz 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.
  5. Absatz 5Kann ein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Absatz 2, oder die Faktura gemäß Absatz 4, im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß Paragraph 10, Absatz eins, für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Absatz 3, oder die Faktura gemäß Absatz 4, im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß Paragraph 10, Absatz eins, für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.
  6. Absatz 6Sofern ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen. Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Punzierungskontrollorgane (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) und das Edelmetallkontrolllabor (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,)

  2. Absatz 3Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.
  3. Absatz 4Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins, nach den in Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.
  4. Absatz 5Gebühren gemäß Absatz eins und 3 sind Abgaben im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.

§ 14

Text

Nachschau

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
  2. Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
  3. Absatz 3Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
  4. Absatz 4Die in Absatz 3, genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;
    2. Ziffer 2
      alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
    3. Ziffer 3
      die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung der gemäß Paragraph 9, erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung vor Ort von der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan bezeichneten Gegenstände von dem gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.
  2. Absatz 2Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Absatz eins, erforderlich oder ergibt die Nachschau eine Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Absatz eins, zur Prüfung vorzulegen sind, anzuführen ist und der von der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zur Nachschau beigezogenen Person mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, beigezogenen Person auszufolgen.
  3. Absatz 3Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlichen oder dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50, zu entrichten.

§ 17

Text

Registrierung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Österreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende haben
    1. Ziffer eins
      ihren Namen,
    2. Ziffer 2
      die Art des Gewerbes,
    3. Ziffer 3
      die Daten der Gewerbedokumente,
    4. Ziffer 4
      die Standorte der Betriebsstätten,
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
    6. Ziffer 6
      die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
    7. Ziffer 7
      die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
    8. Ziffer 8
      ihre Verantwortlichkeitspunze und
    9. Ziffer 9
      ihre Ausfuhrpunze
    anzugeben.
  3. Absatz 3Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
    1. Ziffer eins
      der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß Paragraph 2, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung einer in Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, genannten Bildungseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
    erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
  4. Absatz 4Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß Paragraph 17, nachzuweisen.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
    1. Ziffer eins
      anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
    2. Ziffer 2
      inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
    3. Ziffer 3
      Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
    verwechselt werden können.
  2. Absatz 2Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, nicht vom Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
  3. Absatz 3Alle Änderungen der gemäß Paragraph 17, registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
  5. Absatz 5In das Register (Paragraph 28, Absatz 4,) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

§ 21

Text

Zuständigkeit

Paragraph 21,

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. Ziffer eins
    der Punzierungskontrollorgane,
         2.       des Edelmetallkontrolllabors.

§ 23

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder eine gemäß Paragraph 17, registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt,
    2. Ziffer 2
      einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß Paragraph 17, registrierten Verantwortlichkeitspunze versieht,
    3. Ziffer 3
      die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert,
    4. Ziffer 4
      einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand, der mit einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen ist,
    5. Ziffer 5
      einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Absatz eins, bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,
    2. Ziffer 2
      einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle ähnlich ist,
    4. Ziffer 4
      einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt,
    5. Ziffer 5
      einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen Paragraph 15, Absatz 3, unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, überprüfen zu lassen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, versieht,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,
    3. Ziffer 3
      auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (Paragraph 2, Absatz 2,), eines Edelmetallgegenstandes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (Paragraph 2, Absatz 3,) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand (Paragraph 2, Absatz 4,) ausreichend zu kennzeichnen,
    4. Ziffer 4
      es entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 8 Absatz eins, unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,
    5. Ziffer 5
      es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem Paragraph 3, Absatz 2, entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,
    6. Ziffer 6
      die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht erkennbar anbringt,
    7. Ziffer 7
      einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWer es unterlässt
    1. Ziffer eins
      auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzubringen,
    2. Ziffer 2
      einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auszufolgen,
    3. Ziffer 3
      bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
    4. Ziffer 4
      die Aushänge gemäß Paragraph 7, Absatz 4, vorzunehmen,
    5. Ziffer 5
      die Lagervorschriften des Paragraph 7, Absatz 5, einzuhalten,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
    8. Ziffer 8
      eine gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
    9. Ziffer 9
      für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
    10. Ziffer 10
      den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
    11. Ziffer 11
      den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
    12. Ziffer 12
      die Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur Überprüfung vorzulegen,
    13. Ziffer 13
      dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 anzuzeigen,
    14. Ziffer 14
      Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erstatten,
    15. Ziffer 15
      die Änderung seiner registrierten Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bekannt zu geben,
    16. Ziffer 16
      seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem Paragraph 19, Absatz 4, gemäß vorzulegen,
    17. Ziffer 17
      dem Zollamt Österreich die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen zu erstatten,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
    1. Ziffer eins
      den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
    2. Ziffer 2
      die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsLiegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter Begehung der strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und Absatz 3, ist der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären. Kann der Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen.
  2. Absatz 2Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände durch die Punzierungskontrollorgane, bei Gefahr im Verzug auch von den Organen der öffentlichen Aufsicht beschlagnahmt werden. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht haben über die Beschlagnahme dem bisher Verfügungsberechtigten sofort eine Bescheinigung auszustellen und unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) von der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde einzuholen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters die zuständigen Punzierungskontrollorgane unverzüglich von der Beschlagnahme zu verständigen.
  3. Absatz 3Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Absatz 2, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 27

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFür die Verfolgung und Bestrafung der in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  2. Absatz 2Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß Paragraph 47, VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion - zu entscheiden.
  3. Absatz 3Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz eins, VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.
  4. Absatz 4Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 28

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 6, des Punzierungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die Punzierungsämter und - stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken.
  3. Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung einer Namenspunze gemäß Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.
  4. Absatz 4Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß Paragraph 37, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.
  5. Absatz 5Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

§ 28a

Text

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13,, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, vom Zollamt Wien einzuheben.
  2. Absatz 2Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, vom Zollamt Wien zu führen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 66, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. Absatz 4Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.

§ 28b

Text

Paragraph 28 b,

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13,, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich zu führen.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß Paragraph 37, Absatz 3, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 4 und Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.

§ 30

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die dem Personalstand des Hauptpunzierungs- und Probieramtes angehörenden Bediensteten in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirektionen übernommen. Sie stehen mit diesem Zeitpunkt im Personalstand jener Finanzlandesdirektion, die in derselben Ortsgemeinde ihren Amtssitz hat wie die letzte Punzierungsdienststelle des jeweiligen Bediensteten. Die übernehmende Dienstbehörde hat dem Bediensteten nach Anhörung den zugewiesenen Arbeitsplatz schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.
  3. Absatz 3Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt werden.
  4. Absatz 4Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt werden.
  5. Absatz 5Den im Absatz eins, genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002 beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

§ 30a

Text

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsMit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Das Bundesgesetz über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 68/1954;
  2. Ziffer 2
    die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 20, Absatz 4,, 5 und 9 sowie Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 17, Absatz eins und 4, Paragraph 19, Absatz 3 und 4, Paragraph 21,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und 17, Paragraph 28 a und Paragraph 30 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, treten mit 1. November 2011 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 22, samt Überschrift außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, der Entfall der Überschrift vor Paragraph 20 und der Entfall des Paragraph 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 14 und des Paragraph 26, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.