Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Entschädigungsfondsgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 12/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI AB 476 S. 55. BR: AB 6301 S. 672.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2001, (NR: GP römisch XXI AB 541 S. 61. BR: 6328 und 6329 AB 6339 S. 676.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2004, (NR: GP römisch XXII IA 420/A AB 563 S. 73. BR: AB 7087 S. 712.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005, (NR: GP römisch XXII IA 670/A AB 1101 S. 127. BR: AB 7404 S. 728.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 117/A AB 47 S. 17. BR: AB 7678 S. 744.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 589/A AB 604 S. 63. BR: AB 7966 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV AB 203 S. 21. BR: AB 8114 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2130/A AB 2063 S. 185. BR: AB 8836 S. 816.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand 1.1.2008)

Teil 1
Allgemeiner Entschädigungsfonds

1. Hauptstück
Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds

Paragraph eins,

Einrichtung und Ziel des Fonds

Paragraph 2,

Mittel des Fonds

Paragraph 3,

Organe des Fonds

Paragraph 3 a,

 

Paragraph 4,

Antragskomitee

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

Aufteilung der Mittel

Paragraph 6,

Antragsberechtigung

Paragraph 7,

Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen

Paragraph 8,

Antragsfrist

Paragraph 9,

Mehrfachanträge

Paragraph 10,

Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen

Paragraph 11,

Verzichtserklärung

Paragraph 11 a,

Vorläufige Leistungen

Paragraph 12,

Verfahrens- und Geschäftsordnung

Paragraph 13,

Abgaben und Sozialleistungen

Paragraph 13 a,

Verjährung

3. Hauptstück
Forderungsverfahren

Paragraph 14,

Vermögenskategorien

Paragraph 15,

Antragsvoraussetzungen und Beweisstandards

Paragraph 16,

Entscheidungen des Antragskomitees

Paragraph 17,

Antrag auf neuerliche Entscheidung

Paragraph 18,

Forderungen aus Versicherungspolizzen

4. Hauptstück
Billigkeitsverfahren

Paragraph 19,

Kategorien

Paragraph 20,

Besondere Leistungsvoraussetzungen

(Paragraph 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005,)

Paragraph 22,

Ausschluss von Rechtsmitteln

Teil 2
Naturalrestitution

1. Hauptstück
Schiedsinstanz für Naturalrestitution

Paragraph 23,

Einrichtung einer Schiedsinstanz

Paragraph 24,

Geschäfts- und Verfahrensordnung

Paragraph 25,

Verbindung zur Historikerkommission

2. Hauptstück
Erbringung von Leistungen

Paragraph 26,

Einzelfallbezogene Prüfung

Paragraph 27,

Antragsvoraussetzungen

Paragraph 28,

Öffentliches Vermögen

Paragraph 29,

Antragsfrist

Paragraph 30,

Prüfungsgrundlagen

Paragraph 31,

Eigentumsverhältnisse

Paragraph 32,

Frühere Maßnahmen

Paragraph 33,

Prüfungsfrist

Paragraph 34,

Empfehlungen und Ablehnungen

Paragraph 35,

Steuern und Abgaben

Paragraph 36,

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 37,

Verfügung über Bundesvermögen

Paragraph 38,

Länder und Gemeinden

Teil 3
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Paragraph 39,

Publizitätsmaßnahmen

Paragraph 40,

Auskunftserteilung

Paragraph 40 a,

Datenschutz

Paragraph 41,

Personenbezogene Ausdrücke

Paragraph 42,

Völkerrechtliche Verträge

(Paragraph 43, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

Paragraph 44,

Abweisung von Klagen

Paragraph 45,

Inkrafttreten

Anhang

Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“

§ 1

Text

Teil 1
Allgemeiner Entschädigungsfonds

1. Hauptstück
Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds

Einrichtung und Ziel des Fonds

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.
  3. Absatz 3Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
  4. Absatz 4Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.

§ 2

Text

Mittel des Fonds

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen betreffend vom Versöhnungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach Paragraph 38, Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Bund stellt dem Fonds außerdem Geldmittel in Höhe der nach dem 1. Juli 2009 zuerkannten Leistungen einschließlich der notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds sowie der Kosten des Antragskomitees zur Verfügung. Diese Nachschüsse sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Voraus zu überweisen.
  2. Absatz eins aEine Zuwendung an den Fonds bis zum Betrag von 60 Millionen US-Dollar kann auch aus jenen Beträgen erfolgen, die dem Bund gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, aus dem Geschäftsjahr 2000 zufließen. Der in Absatz eins, genannte Betrag von 210 Millionen US-Dollar bleibt hiedurch unverändert.
  3. Absatz 2Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  4. Absatz 3Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des Nationalfonds bestritten werden können.
  5. Absatz 4Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.

§ 3

Text

Organe des Fonds

Paragraph 3,

(Verfassungsbestimmung) Die Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär. An die Stelle des Komitees tritt das Antragskomitee gemäß Paragraph 4, Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Der Fonds und der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sowie deren Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Bundesgesetzen, die diese Fonds einrichten, gegründet werden.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Antragskomitee

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
    2. Ziffer 2
      ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
    3. Ziffer 3
      ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
  3. Absatz 3Können sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
  4. Absatz 4Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Absatz 5Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz zu vergüten.
  6. Absatz 6Nach Erfüllung seiner Aufgaben erstellt das Antragskomitee bis 1. September 2015 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist das Antragskomitee aufgelöst.

§ 5

Text

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Aufteilung der Mittel

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, werden die zur Verfügung stehenden Fondsmittel je zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.
  2. Absatz 2Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Gesamtsumme der für Zahlungen aufgrund jener Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach dem 1. Juli 2009 unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet. Das Kuratorium legt nach Anhörung des Antragskomitees die Auszahlungsquoten für das Forderungsverfahren, für das Billigkeitsverfahren und für Versicherungspolizzen fest. Die Ermittlung der drei Auszahlungsquoten erfolgt durch die Berechnung des Verhältnisses der jeweils bereitgestellten Fondsmittel zur Summe der Forderungsbeträge für Versicherungspolizzen, zur Summe der Forderungsbeträge für die übrigen Vermögenskategorien im Forderungsverfahren bzw. zur Summe der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren aller Antragsteller, über deren Anträge bis 1. Juli 2009 erstmals entschieden wurde.
  4. Absatz 3 aDie gemäß Absatz 3, berechneten Auszahlungsquoten gelten auch für alle vom Antragskomitee nach dem 1. Juli 2009 ermittelten Leistungen.
  5. Absatz 3 bNähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 3 trifft das Antragskomitee in der Verfahrens- und Geschäftsordnung.
  6. Absatz 4Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.

§ 6

Text

Antragsberechtigung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Absatz eins, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

§ 7

Text

Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen

Paragraph 7,

Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8

Text

Antragsfrist

Paragraph 8,

Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich beim Fonds einzubringen.

§ 9

Text

Mehrfachanträge

Paragraph 9,

Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des Paragraph 7, können entweder im Wege des Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (Paragraphen 14 und 19) umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.

§ 10

Text

Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.
  2. Absatz 2In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3Soll an einen Antragsteller ein Kunstgegenstand gemäß den Bestimmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden über die Kunstrückgabe oder öffentliches Vermögen nach Teil 2 dieses Bundesgesetzes restituiert werden und hat er für diesen Vermögenswert bereits eine Zahlung nach den Paragraphen 11 a,, 16 oder 20 erhalten, so hat der Antragsteller diesen Betrag an den Allgemeinen Entschädigungsfonds zurückzuzahlen. Eine derartige Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen.

§ 11

Text

Verzichtserklärung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.
  2. Absatz 2Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder eine Klage auf Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach Paragraph 38, Gebrauch gemacht haben, erhebt. Diese Erklärung umfasst nicht den Verzicht auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Vergleichen.

§ 11a

Text

Vorläufige Leistungen

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsDas Kuratorium ist im Einvernehmen mit dem Antragskomitee ermächtigt, die Erbringung vorläufiger Leistungen an Leistungsberechtigte zu beschließen.
  2. Absatz 2Vorläufige Leistungen können nur unter der Voraussetzung der Erfüllung von Paragraph 44, Absatz eins und ausschließlich an Leistungsberechtigte erbracht werden, über deren Forderungen, ausgenommen gegebenenfalls Forderungen aus Versicherungspolizzen, vom Antragskomitee entschieden wurde, und nachdem eine allfällige Frist zur Stellung eines Antrags auf neuerliche Entscheidung abgelaufen ist.
  3. Absatz 3Richtlinien über die Erbringung vorläufiger Leistungen erlässt das Kuratorium mit der Maßgabe, dass vorläufige Leistungen so zu bemessen sind, dass sie die voraussichtliche Höhe der insgesamt nach diesem Bundesgesetz an den Antragsteller zu erbringenden Geldleistungen nicht übersteigen. Das Kuratorium kann in diesen Richtlinien vorsehen, dass eine vorläufige Leistung nur zu erbringen ist, wenn ihre richtliniengemäße Bemessung einen Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.

§ 12

Text

Verfahrens- und Geschäftsordnung

Paragraph 12,

Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung, insbesondere über:

  1. Ziffer eins
    die erleichterten Beweisstandards;
  2. Ziffer 2
    ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;
  3. Ziffer 3
    die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Abgaben und Sozialleistungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAnbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.

§ 13a

Text

Verjährung

Paragraph 13 a,

Ansprüche auf Leistungen nach Teil 1 dieses Bundesgesetzes verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages der Zustellung der Entscheidung des Antragskomitees über den Forderungsbetrag, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

§ 14

Text

3. Hauptstück
Forderungsverfahren

Vermögenskategorien

Paragraph 14,

Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden:

  1. Ziffer eins
    liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;
  2. Ziffer 2
    Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes geleistet wurde;
  3. Ziffer 3
    Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;
  4. Ziffer 4
    bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2001,, abgegolten wurden;
  5. Ziffer 5
    Versicherungspolizzen.

§ 15

Text

Antragsvoraussetzungen und Beweisstandards

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDem Antragsteller obliegt nach erleichterten Beweisstandards gemäß Absatz 2, der Beweis oder die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts an einem Vermögenswert in einer der in Paragraph 14, genannten Vermögenskategorien oder der Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung, Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus, und dass
    1. Ziffer eins
      die den Vermögenswert betreffende Forderung niemals zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellte, oder
    3. Ziffer 3
      die den Vermögenswert betreffende Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt wurde, in Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller seinerzeit nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar wurden.
  2. Absatz 2Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards. Im Forderungsverfahren sind die Leistungsvoraussetzungen in der Regel durch Vorlage unterstützender Unterlagen nachzuweisen. Sind keine entsprechenden Beweismittel vorhanden, kann das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 wird, wenn keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden, eine eidesstattliche Erklärung einschließlich einer plausiblen Begründung, warum niemals über die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen wurde bzw. die erforderlichen Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, als ausreichend erachtet.

§ 16

Text

Entscheidungen des Antragskomitees

Paragraph 16,
  1. Absatz einsGelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, mit Einstimmigkeit, dass der Antragsteller die in Paragraph 15, genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Der Forderungsbetrag wird dem Antragsteller mitgeteilt, wobei das Antragskomitee jenen Teil des Forderungsbetrages, der Forderungen aus Versicherungspolizzen betrifft, und jenen Teil des Forderungsbetrages, der alle übrigen Forderungen betrifft, gesondert mitteilen kann. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Paragraph 8 und nach Berechnung der Auszahlungsquoten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß Paragraph 5, für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
  2. Absatz 2Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält, für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. römisch eins Nr. 11/2001;
    2. Ziffer 2
      Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. römisch eins Nr. 38/2000;
    3. Ziffer 3
      Befriedigung von Forderungen durch das Versicherungswiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,, das Versicherungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1958,, oder auf Grund eines Anspruchserledigungsverfahrens der „International Commission on Holocaust Era Insurance Claims“ (ICHEIC); oder
    4. Ziffer 4
      Befriedigung von Ansprüchen auf Grund des Bank-Austria-Vergleiches.

§ 17

Text

Antrag auf neuerliche Entscheidung

Paragraph 17,

Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag oder einen Teil des Forderungsbetrages kann ein Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

§ 18

Text

Forderungen aus Versicherungspolizzen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (Paragraph 14, Ziffer 5,) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die
    1. Ziffer eins
      nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. römisch eins Nr. 38/2000, als „deutsche Unternehmen“ gelten; oder
    2. Ziffer 2
      bereits von ICHEIC erfasst werden.
  2. Absatz 2Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (Paragraph 14, Ziffer 5,) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des Paragraph 16, Absatz eins, die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, 3 und 3a bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.
  4. Absatz 4Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, öffentlich zugänglich machen.

§ 19

Text

4. Hauptstück
Billigkeitsverfahren

Kategorien

Paragraph 19,

Falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren oder glaubhaft zu machen, können im Billigkeitsverfahren Anträge an das Antragskomitee auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Kategorien gestellt werden:

  1. Ziffer eins
    in jeder der oben in Paragraph 14, genannten Vermögenskategorien;
  2. Ziffer 2
    für berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind; oder
  3. Ziffer 3
    für alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, oder den Bestimmungen über die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen gemäß dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes erfasst werden.

§ 20

Text

Besondere Leistungsvoraussetzungen

Paragraph 20,

Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass

  1. Ziffer eins
    ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in Paragraph 14, genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder - falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde - diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;
  2. Ziffer 2
    der Antragsteller für Verluste im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, nicht ausreichend entschädigt wurde; oder
  3. Ziffer 3
    eine gemäß Paragraph 19, Ziffer 3, erhobene Forderung berechtigt ist,
kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.

§ 22

Text

Ausschluss von Rechtsmitteln

Paragraph 22,

Gegen im Billigkeitsverfahren gefällte Entscheidungen des Antragskomitees kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Teil 2
Naturalrestitution

1. Hauptstück
Schiedsinstanz für Naturalrestitution

Einrichtung einer Schiedsinstanz

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBeim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
    2. Ziffer 2
      ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
    3. Ziffer 3
      ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
  3. Absatz 3Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vertraut sein.
  4. Absatz 4Können sich die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
  5. Absatz 5Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.
  6. Absatz 6Nach Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt die Schiedsinstanz bis 1. September 2018 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist die Schiedsinstanz aufgelöst.

§ 24

Text

Geschäfts- und Verfahrensordnung

Paragraph 24,

Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.

§ 25

Text

Verbindung zur Historikerkommission

Paragraph 25,

Der Vorsitzende der österreichischen Historikerkommission benennt eine Verbindungsperson zur Schiedsinstanz.

§ 26

Text

2. Hauptstück
Erbringung von Leistungen

Einzelfallbezogene Prüfung

Paragraph 26,

Die Schiedsinstanz prüft Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen im Einzelfall.

§ 27

Text

Antragsvoraussetzungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Personen und Vereinigungen, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Absatz eins, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die von der Schiedsinstanz als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

§ 28

Text

Öffentliches Vermögen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsFür Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche:
    1. Ziffer eins
      zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder
      anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und
    2. Ziffer 2
      niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und
    3. Ziffer 3
      sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.
  2. Absatz 2Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche:
    1. Ziffer eins
      zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und
    2. Ziffer 2
      niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und
    3. Ziffer 3
      sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

§ 29

Text

Antragsfrist

Paragraph 29,

Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2007 schriftlich beim Fonds einzubringen.

§ 30

Text

Prüfungsgrundlagen

Paragraph 30,

Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission ab.

§ 31

Text

Eigentumsverhältnisse

Paragraph 31,

Wenn vom Antragsteller behauptet wird, dass sich ein Vermögenswert im öffentlichen Vermögen befindet, hat die Schiedsinstanz unter Mitwirkung des Bundes festzustellen, ob dies der Fall ist.

§ 32

Text

Frühere Maßnahmen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsGrundsätzlich hat die Schiedsinstanz nicht über Forderungen zu entscheiden, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (im Fall einer Vereinigung auch nicht deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten haben.
  2. Absatz 2Davon ausgenommen sind nur jene Fälle,
    1. Ziffer eins
      in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; oder
    2. Ziffer 2
      in denen der Anspruch aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde und in denen diese dem Antragsteller nicht zugänglich waren, wobei die Beweise in der Zwischenzeit zugänglich sind.

§ 33

Text

Prüfungsfrist

Paragraph 33,

Die Schiedsinstanz trifft ihre Empfehlungen und Ablehnungen innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Antrages beim Fonds.

§ 34

Text

Empfehlungen und Ablehnungen

Paragraph 34,

Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitution an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen.

§ 35

Text

Steuern und Abgaben

Paragraph 35,

Anbringen an die Schiedsinstanz sowie Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

§ 36

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 36,

Empfehlungen der Schiedsinstanz sind zu veröffentlichen.

§ 37

Text

Verfügung über Bundesvermögen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsEmpfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.
  2. Absatz 2Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3,), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005,)

§ 38

Text

Länder und Gemeinden

Paragraph 38,
  1. Absatz einsWenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz bis 31. Dezember 2013 zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 29, endet die Antragsfrist mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 39

Text

Teil 3
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Publizitätsmaßnahmen

Paragraph 39,

Der Fonds sorgt innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene, weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.

§ 40

Text

Auskunftserteilung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2007,)

§ 40a

Text

Datenschutz

Paragraph 40 a,

Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 zum Zwecke der Erfüllung seiner durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung dieser Daten nur an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben zulässig. Alle Verwendungen sensibler Daten sind im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 DSG 2000 zu protokollieren und zu dokumentieren. Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.

§ 41

Text

Personenbezogene Ausdrücke

Paragraph 41,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 42

Text

Völkerrechtliche Verträge

Paragraph 42,

Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, sowie der Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26, des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.

§ 44

Text

Abweisung von Klagen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach Paragraph 2, Absatz eins, abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt römisch eins bekannt.
  2. Absatz 2Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

§ 45

Text

Inkrafttreten

Paragraph 45,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, 3a und 3b, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2009,, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 13 a,, Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang

Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“

Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird wie folgt definiert:

  1. Ziffer eins
    Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder gegenwärtige, unmittelbar oder mittelbare), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben.
  2. Ziffer 2
    Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 Prozent finanziell beteiligt waren oder sind.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Ein „Unternehmen“ oder eine „Gesellschaft“ bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffentlichem oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmer, Vereinigung von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige Organisation oder auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere Körperschaft öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder anders organisierten Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser Definition angenommen, dass es seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne) umfasst seine Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, frühere Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/Zessionar, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten, Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen Vertreter und gegenwärtigen und früheren Aktionäre. Jede Zweigniederlassung, Ort der Geschäftstätigkeit, Einrichtung oder Arbeitsplatz einer nicht-österreichischen Gesellschaft oder eines Unternehmens (in obigem Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als Gesellschaft oder Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder hatte, und jede derartige nicht-österreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem Sinne) wird hinsichtlich der Handlungen oder Unterlassungen einer derartigen Zweigniederlassung oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Muttergesellschaft betrachtet.
    2. Litera b
      Eine „Muttergesellschaft“ bedeutet jede Gesellschaft, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen innehat oder innehatte, das seinen Sitz in der heutigen Republik Österreich hat oder hatte.
Die Definition von „österreichischen Gesellschaften“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der Letzteren in nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.