Ein „Unternehmen“ oder eine „Gesellschaft“ bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffentlichem oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmer, Vereinigung von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige Organisation oder auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere Körperschaft öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder anders organisierten Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser Definition angenommen, dass es seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne) umfasst seine Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, frühere Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/Zessionar, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten, Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen Vertreter und gegenwärtigen und früheren Aktionäre. Jede Zweigniederlassung, Ort der Geschäftstätigkeit, Einrichtung oder Arbeitsplatz einer nicht-österreichischen Gesellschaft oder eines Unternehmens (in obigem Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als Gesellschaft oder Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder hatte, und jede derartige nicht-österreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem Sinne) wird hinsichtlich der Handlungen oder Unterlassungen einer derartigen Zweigniederlassung oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Muttergesellschaft betrachtet.