(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.Abweichend von Absatz eins, hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.