Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, Fassung vom 18.11.2025

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
StF: BGBl. II Nr. 55/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 47, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des Paragraph 2, gleichzeitig einer Person zufließen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBezüge im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Pensionen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG),
    2. Ziffer 2
      Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund,
    3. Ziffer 3
      Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
  2. Absatz 2Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur Gemeinde Wien.
  3. Absatz 3Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988 zu, die nicht gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung vorgenommen werden. Paragraph 3, ist anzuwenden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die gemeinsame Versteuerung kann unterbleiben, wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß Paragraph 3, für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 zu veranlagen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994,, tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2006,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.