§ 5.
(1) Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte – Angaben zu enthalten:
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1. | den verfügbaren Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten als Zahlenangabe pro 100 g oder pro 100 ml des Erzeugnisses bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder pro 100 ml des gemäß den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses. Diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung, wie auf dem Etikett quantifiziert, oder pro Portion angegeben werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben wird; |
2. | die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Erzeugnis enthaltener und im Anhang aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine als Zahlenangabe pro 100 g oder pro 100 ml des Erzeugnisses bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder pro 100 ml des gemäß den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses. Diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung, wie auf dem Etikett quantifiziert, oder pro Portion angegeben werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben wird; |
3. | wahlweise den Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlehydraten und Fetten und/oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern diese Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist, als Zahlenangabe pro 100 g oder pro 100 ml des Erzeugnisses bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder pro 100 ml des gemäß den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses. Diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung, wie auf dem Etikett quantifiziert, oder pro Portion angegeben werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben wird; |
4. | gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses; |
5. | Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und/oder Proteinhydrolysate. |
(2) Die Kennzeichnung muss weiters folgende Angaben, denen die Worte „Wichtiger Hinweis“ oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen sind, aufweisen:
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1. | den Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss; |
2. | den Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist; |
3. | gegebenenfalls den Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist; |
4. | gegebenenfalls den Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der/den Krankeit(en), Störung(en) oder Beschwerden leiden, für die das Erzeugnis bestimmt ist. |
(3) Die Kennzeichnung hat ferner zu umfassen:
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1. | den Hinweis „Zur diätetischen Behandlung von ...“, ergänzt durch die Krankheit(en), Störung(en) oder Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist; |
2. | gegebenenfalls einen Hinweis auf Vorsichtsmaßnahmen und Kontraindikationen; |
3. | eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, gegebenenfalls mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses; |
4. | gegebenenfalls eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf. |
(4) Die Kennzeichnung hat gegebenenfalls Anweisungen für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Erzeugnisses nach Öffnung des Behälters zu enthalten.