Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tiermehl-Gesetz, Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 143/2000 (NR: GP XXI IA 346/A AB 412 S. 52. BR: AB 6285 S. 671.)

§ 1

Text

Zielbestimmung

§ 1.

In Umsetzung der Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ist als Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorübergehend zu verbieten.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

§ 2.
  1. (1) Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch- und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Hornmehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten. Tierische Fette gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.
  2. (2) Unter dem Begriff „Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden“ ist frei lebendes Wild eingeschlossen.

§ 3

Text

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 3.
  1. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
  2. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von
    1. 1.
      Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,
    2. 2.
      Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,
    3. 3.
      Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,
    4. 4.
      Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden,
    5. 5.
      zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.

§ 4

Text

Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 4.
  1. (1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist verboten.
  2. (2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehrbringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) anzuwenden.
  3. (3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine – ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine -

enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen.

  1. (4) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren.
  2. (5) Nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.

§ 5

Text

Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine

§ 5.

Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits

  1. 1.
    auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie
  2. 2.
    in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden, sind zu entfernen.

§ 6

Text

Behandlung tierischer Abfälle

§ 6.

Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.

§ 7

Text

Verordnungsermächtigung

§ 7.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies

  1. 1.
    zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist oder
  2. 2.
    nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der menschlichen oder tierischen Gesundheit geboten erscheint,
Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie andere Begleitmaßnahmen festzusetzen.

§ 8

Text

Strafbestimmungen

§ 8.

Wer verarbeitete tierische Proteine

  1. 1.
    entgegen § 3 verfüttert,
  2. 2.
    entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
  3. 3.
    entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,
  4. 4.
    entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € und im Falle der Z 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 9

Text

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 9.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 10

Text

Vollzugsklausel

§ 10.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut hinsichtlich

  1. 1.
    § 3, § 5 Z 2 und § 6 sowie – insofern Maßnahmen im Hinblick auf die Verfütterung im Sinne des § 3 oder die Behandlung tierischer Abfälle im Sinne des § 6 zu treffen sind – § 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen,
  2. 2.
    der Einfuhr, Ausfuhr und der Verbringung im Binnenmarkt nach § 4 und § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen und der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Regelungen,
  3. 3.
    der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  4. 4.
    ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen.