Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)
StF: BGBl. I Nr. 131/2000 (NR: GP XXI RV 312 AB 356 S. 46. BR: AB 6269 S. 670.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 414 AB 459 S. 51. BR: AB 7896 S. 754.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 876 AB 899 S. 81. BR: AB 8400 S. 789.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 1965/A AB 1836 S. 166. BR: AB 8778 S. 812.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 322 AB 376 S. 55. BR: AB 9301 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 354 AB 372 S. 51. BR: AB 10413 S. 912.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2021, (VFB) (NR: GP römisch XXVII IA 1114/A AB 540 S. 71. BR: AB 10473 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1253/A AB 640 S. 85. BR: AB 10551 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2122/A AB 1241 S. 137. BR: 10808 AB 10859 S. 935.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Künstler-Sozialversicherungsfonds

Paragraph 3,

Errichtung

Paragraph 4,

Aufgaben

Paragraph 5,

Aufbringung der Mittel

Paragraph 6,

Organe des Fonds

Paragraph 7,

Kuratorium

Paragraph 8,

Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 9,

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

Paragraph 10,

Geschäftsführer

Paragraph 11,

Künstlerkommission

Paragraph 12,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 13,

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

Paragraph 14,

Abgabenbefreiung

Paragraph 15,

Aufsicht

3. Abschnitt
Beitragszuschüsse des Fonds

Paragraph 16,

Zuschüsse zu Beiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung Anmerkung, Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung)

Paragraph 17,

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 18,

Höhe des Beitragszuschusses

Paragraph 19,

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

Paragraph 20,

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

Paragraph 21,

Auszahlung des Beitragszuschusses

Paragraph 22,

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

Anmerkung, Paragraph 22 a,

Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit)

Paragraph 23,

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

Paragraph 24,

Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

Paragraph 25,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

4. Abschnitt
Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

Paragraph 25 a,

Zweck der Beihilfen

Paragraph 25 b,

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

Paragraph 25 c,

Gewährung der Beihilfen

Paragraph 25 d,

Beirat für die Gewährung der Beihilfen

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 27,

Vorbereitende Maßnahmen

Paragraph 28,

Verweisungen

Paragraph 29,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 30,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 31,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler und von sonstigen Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKünstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,)

  2. Absatz 3Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Künstler-Sozialversicherungsfonds

Errichtung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur sonstigen sozialen Unterstützung von Künstlerinnen/Künstlern wird ein Fonds eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.

§ 4

Text

Aufgaben

Paragraph 4,

Aufgaben des Fonds sind

  1. Ziffer eins
    die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 273, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
  2. Ziffer 2
    die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a, ;,
  3. Ziffer 3
    die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 25 c, ;,
  4. Ziffer 4
    die Aufbringung der Mittel für die Aufgaben des Fonds.

§ 5

Text

Aufbringung der Mittel

Paragraph 5,

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. Ziffer eins
    Abgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 573;
  2. Ziffer 2
    Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;
  3. Ziffer 3
    Rückzahlungen von Zuschüssen;
  4. Ziffer 4
    Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;
  5. Ziffer 5
    Sonstige Einnahmen;
  6. Ziffer 6
    Freiwillige Zuwendungen.

§ 6

Text

Organe des Fonds

Paragraph 6,

Organe des Fonds sind:

  1. Ziffer eins
    das Kuratorium (Paragraph 7,),
  2. Ziffer 2
    der Geschäftsführer (Paragraph 10,),
  3. Ziffer 3
    die Künstlerkommission (Paragraph 11,).

§ 7

Text

Kuratorium

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder

werden wie folgt bestellt:

  1. Ziffer eins
    drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
  2. Ziffer 2
    ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
  3. Ziffer 3
    ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  5. Ziffer 5
    ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
  6. Ziffer 6
    zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
  1. Absatz 2Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 3Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
  3. Absatz 4Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
    1. Ziffer eins
      dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. Absatz 5Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.
  5. Absatz 6Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

§ 8

Text

Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Das Kuratorium hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.
  3. Absatz 3Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
  4. Absatz 4Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  5. Absatz 5Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung des Geschäftsführers;
    2. Ziffer 2
      Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer;
    3. Ziffer 3
      Entlastung des Geschäftsführers;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über das Jahresbudget für das nächstfolgende Kalenderjahr und Vorlage an den Bundeskanzler bis Ende August des laufenden Jahres;
    5. Ziffer 5
      Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Fonds und Berichterstattung darüber an den Bundeskanzler;
    6. Ziffer 6
      Entgegennahme von Berichten über die Gestion und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Fonds;
    7. Ziffer 7
      Erlassung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des Fonds;
    8. Ziffer 8
      Erlassung und Änderungen der Geschäftsordnungen für die Kurien (Paragraph 11,) nach deren Anhörung;
    9. Ziffer 9
      Genehmigung des Abschlusses von unbefristeten Dienstverträgen und von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sowie der Veranlagung des Fondsvermögens;
    10. Ziffer 10
      Beschlussfassung über
      1. Litera a
        die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des Geschäftsführers mit Zweidrittelmehrheit;
      2. Litera b
        Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
      3. Litera c
        die Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Anpassung des Beitragszuschusses gemäß Paragraph 18, Absatz 2 bis spätestens Ende August des laufenden Kalenderjahres.
  6. Absatz 6Im Bericht des Kuratoriums gemäß Absatz 5, Ziffer 5, an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
  7. Absatz 7Das Kuratorium hat den Bundeskanzler unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß Paragraph 18, zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.

§ 9

Text

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Kuratorium muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
  2. Absatz 2Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
  3. Absatz 3Jedes Mitglied des Kuratoriums und der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich eine Sitzung einberuft. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst das Kuratorium einberufen.
  4. Absatz 4An den Sitzungen des Kuratoriums ist der Geschäftsführer zur Teilnahme berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
  5. Absatz 5Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
  6. Absatz 6Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
  7. Absatz 7Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
  8. Absatz 8Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10

Text

Geschäftsführer

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Geschäftsführer des Fonds wird vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Bundeskanzler aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
  3. Absatz 3Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
  4. Absatz 4Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds nach außen.
  5. Absatz 5Der Geschäftsführer hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.
  6. Absatz 6Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

§ 11

Text

Künstlerkommission

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.
  2. Absatz 2Jede Kurie besteht aus:
    1. Ziffer eins
      einem Vorsitzenden;
    2. Ziffer 2
      einem Stellvertreter des Vorsitzenden;
    3. Ziffer 3
      fünf weiteren Mitgliedern.
  3. Absatz 3Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden vom Bundeskanzler aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundeskanzleramtes bestellt.
  4. Absatz 4Von den Mitgliedern gemäß Absatz 2, Ziffer 3, wird je ein Mitglied von den durch Verordnung des Bundeskanzlers bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so kann der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vornehmen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.
  6. Absatz 6Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu erstatten.
  7. Absatz 7Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, entsandten Mitglieder und die/der Vorsitzende oder ihr (e)/sein(e) Stellvertreter/in anwesend sind. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den/die Antragsteller/in günstigeren Stimmen ausschlaggebend.
  8. Absatz 8Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.
  9. Absatz 9Paragraph 7, Absatz 3,, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen.

§ 12

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Bundeskanzler.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

§ 13

Text

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Personalien,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungsdaten,
    3. Ziffer 3
      die Sozialversicherungsdaten,
    4. Ziffer 4
      die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,
    5. Ziffer 5
      die Daten der beruflichen Tätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,
    7. Ziffer 7
      Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie
    8. Ziffer 8
      Gesundheitsdaten gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 25 c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist.
    9. Ziffer 9
      Die Bankkontodaten
  2. Absatz 2Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
  3. Absatz 3Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu übermitteln.

§ 14

Text

Abgabenbefreiung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
  2. Absatz 2Es sind befreit:
    1. Ziffer eins
      unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
    2. Ziffer 2
      die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,
    3. Ziffer 3
      Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.
  3. Absatz 3Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.

§ 15

Text

Aufsicht

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.
  2. Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
    3. Ziffer 3
      die Gebarung des Fonds.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung des Jahresbudgets;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    4. Ziffer 4
      die Entlastung des Kuratoriums;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß Paragraph 25 b,
  4. Absatz 4Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.
  5. Absatz 5Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

§ 16

Text

3. Abschnitt
Beitragszuschüsse des Fonds

Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, zur Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 6, GSVG und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, ASVG.
  2. Absatz 2Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 8.

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
    1. Ziffer eins
      Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
    2. Ziffer 2
      Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG;
    3. Ziffer 3
      Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
      ASVG.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gestellt werden.
  3. Absatz 3Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
  4. Absatz 4Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall gemäß Paragraph 19, Absatz 3, der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
  5. Absatz 5In die Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
    2. Ziffer 2
      Stipendien und Preise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen;
    3. Ziffer 3
      Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen) im Kunstbereich, für den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, bis zur Hälfte des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  6. Absatz 6In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
  7. Absatz 7Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird auch erfüllt, wenn – beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte – im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.
  8. Absatz 8In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen).
  9. Absatz 9Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.

§ 18

Text

Höhe des Beitragszuschusses

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Beitragszuschuss beträgt 1 722 Euro jährlich.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
  3. Absatz 3Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Absatz eins und 2 nur in aliquoter Höhe.
  4. Absatz 4Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
    1. Ziffer eins
      zur Pensionsversicherung,
    2. Ziffer 2
      zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins, nicht ausgeschöpft wurde und
    3. Ziffer 3
      zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausgeschöpft wurde.

§ 19

Text

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
  2. Absatz 2Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt:
    1. Ziffer eins
      dem Grunde nach, wenn die Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, weggefallen ist oder die selbständige künstlerische Tätigkeit beendet wird;
    2. Ziffer 2
      ansonsten nur für jene Zeiträume, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreicht wurden oder die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,) überschritten wurde.

§ 20

Text

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

Paragraph 20,
  1. Absatz einsÜber das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
  3. Absatz 3Der Bescheid gemäß Absatz eins, ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unverzüglich zu übermitteln.

§ 21

Text

Auszahlung des Beitragszuschusses

Paragraph 21,
  1. Absatz einsIst der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß Paragraph 20, dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß Paragraph 18, entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt. Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
  2. Absatz 2Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aus. Soweit Beiträge zur Pflichtversicherung an andere gesetzliche Sozialversicherungsträger zu leisten sind, hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, die entsprechenden Beitragszuschussteile an diese weiterzuleiten. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.
  5. Absatz 5Wurde die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) oder Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5,, 7 und 9) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) bzw. der Gesamteinkünfte (Obergrenze) im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen. Die Kalenderjahre gemäß Paragraph 17, Absatz 8, sind einzurechnen.

§ 22

Text

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsPersonen, für die ein Zuschuss gemäß Paragraph 21, geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
  2. Absatz 2Die Personen gemäß Absatz eins, haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte sowie Einnahmen und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Absatz 2, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
  4. Absatz 4Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Das Erlöschen des Anspruchs steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 20, nicht entgegen.

§ 22a

Text

Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsNach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
  2. Absatz 2Für Personen, die eine Meldung nach Absatz eins, erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nach Paragraph 20, Absatz eins, noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorliegen. Die Paragraphen 17, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie 20 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
  4. Absatz 4Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.
  5. Absatz 5Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
  6. Absatz 6Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.

§ 23

Text

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBeitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5,, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
    2. Ziffer 2
      die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5,, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.
  5. Absatz 5Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
    2. Ziffer 2
      alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
    3. Ziffer 3
      Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
  6. Absatz 6Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
  7. Absatz 7Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
  8. Absatz 8Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53).

§ 24

Text

Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zur Mitwirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
  2. Absatz 2Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des Paragraph 2,, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, maßgeblich sind.
  3. Absatz 3Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Absatz 2, unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.

§ 25

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 25,

Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.

§ 25a

Text

4. Abschnitt
Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

Zweck der Beihilfen

Paragraph 25 a,

Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

  1. Ziffer eins
    zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
  2. Ziffer 2
    Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
  3. Ziffer 3
    zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
  4. Ziffer 4
    für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

§ 25b

Text

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

Paragraph 25 b,

Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. Ziffer eins
    Gegenstand der Beihilfen;
  2. Ziffer 2
    förderbare Kosten;
  3. Ziffer 3
    persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
  4. Ziffer 4
    Ausmaß und Art der Beihilfen;
  5. Ziffer 5
    Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
    1. Litera a
      Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
    2. Litera b
      Auszahlungsmodus,
    3. Litera c
      Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
    4. Litera d
      Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;
  6. Ziffer 6
    Vertragsmodalitäten.

§ 25c

Text

Gewährung der Beihilfen

Paragraph 25 c,
  1. Absatz einsDie Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.
  2. Absatz 2Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
  3. Absatz 3In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 3 aZur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zusätzlich bis zu 50 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 25 b, zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des Paragraph 2, Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.
  5. Absatz 4Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

§ 25d

Text

Beirat für die Gewährung der Beihilfen

Paragraph 25 d,
  1. Absatz einsZur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist vom Bundeskanzler, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.
  2. Absatz 2Die Vorsitzführung des Beirates obliegt dem vom Geschäftsführer des Fonds bestellten Mitglied. Für die vom Bundeskanzler, vom Fonds und vom Österreichischen Kulturrat bestellten Mitglieder des Beirates ist Paragraph 7, Absatz 3 und 4 anzuwenden. Für die Sitzungen des Beirates gilt Paragraph 11, Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe, dass der/dem Vorsitzenden des Beirates ein Stimmrecht zukommt und bei Stimmengleichheit ihre/seine Stimme ausschlaggebend ist.
  3. Absatz 3Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit festzustellen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.

§ 26

Text

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsFreiberuflich tätige bildende Künstler gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 273, Absatz 5, leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die
      1. Litera a
        einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,
      2. Litera b
        das 738. Lebensmonat überschritten haben,
      3. Litera c
        auf Grund der Tätigkeit gemäß Litera a, keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und
      4. Litera d
        bedürftig sind.
    2. Ziffer 2
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.
    3. Ziffer 3
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,
    4. Ziffer 4
      Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera a, nach dem GSVG pflichtversichert sind.
    5. Ziffer 5
      Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.
    Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.

§ 27

Text

Vorbereitende Maßnahmen

Paragraph 27,

Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann der Bundeskanzler die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.

§ 28

Text

Verweisungen

Paragraph 28,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 29

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 29,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 30

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Es treten mit 1. Jänner 2008 Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 5 bis 8, Paragraph 18, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß Paragraph 21, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 17, Absatz 7, tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt Paragraph 17, Absatz 8, in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß Paragraph 17, Absatz 8, anzurechnen.
  9. Absatz 9Paragraph 13, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und 9, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 9,, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 30.6.2023 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.

§ 31

Text

Vollziehung

Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraphen 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 24, die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 5, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz 2, der Bundeskanzler und die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 27, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und
  6. Ziffer 6
    im Übrigen der Bundeskanzler.