Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Jugendvertretungsgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 127/2000 (NR: GP XXI IA 270/A AB 351 S. 46. BR: 6253 und 6254 AB 6264 S. 670.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

Paragraph eins,

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.
  2. Absatz 2Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Absatz eins, sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Bundes-Jugendvertretung

Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach Paragraphen 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.
  3. Absatz 3Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß Paragraphen 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

§ 4

Text

Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 4,

Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:

  1. Ziffer eins
    je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,
  2. Ziffer 2
    zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,
  3. Ziffer 3
    zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,
  4. Ziffer 4
    je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,
  5. Ziffer 5
    zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,
  6. Ziffer 6
    je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und
  7. Ziffer 7
    je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.

§ 5

Text

Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 5,

Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:

  1. Ziffer eins
    je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
  2. Ziffer 2
    zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
  3. Ziffer 3
    je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
  4. Ziffer 4
    einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
  5. Ziffer 5
    einem Vertreter der Bundesschülervertretung und
  6. Ziffer 6
    einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.
  7. Ziffer 7
    Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.

§ 6

Text

Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 6,

Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:

  1. Ziffer eins
    die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern,
  2. Ziffer 2
    die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegenheiten,
  3. Ziffer 3
    die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,
  4. Ziffer 4
    die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Erstattung von
    1. Litera a
      Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen,
    2. Litera b
      Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,
    3. Litera c
      Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik,
    4. Litera d
      Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
    5. Litera e
      Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß Paragraph 8, Bundesjugendförderungsgesetz und
    6. Litera f
      Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach Paragraph 7, Absatz 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt.

§ 7

Text

Vorsitz in der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Alle weiteren gezogenen Lose beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb der österreichischen Bundes-Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs Monate. Die Vorsitz-Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organisation, die den Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit sind in geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus resultierende Reihenfolge der Vorsitzführung zu informieren.

§ 8

Text

Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  2. Absatz 2Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Beratung über grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes-Jugendvertretung und die Beschlussfassung über Resolutionen und Stellungnahmen an das Präsidium.
  3. Absatz 3Die Führung des Vorsitzenden in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellvertreter.

§ 9

Text

Präsidium der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.
  2. Absatz 2Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsführung der Bundes-Jugendvertretung,
    2. Ziffer 2
      die Vertretung der Bundes-Jugendvertretung nach außen, insbesondere gegenüber der Bundesregierung, den Gebietskörperschaften, der Öffentlichkeit und auf internationaler Ebene sowie
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 6, für die Bundes-Jugendvertretung,
    4. Ziffer 4
      der Beschluss einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:
      1. Litera a
        als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen,
      2. Litera b
        dass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen hat,
      3. Litera c
        die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Gremien der Vollversammlung, sowie
    5. Ziffer 5
      der Beschluss einer Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:
      1. Litera a
        als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
      2. Litera b
        dass das Präsidium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen hat,
      3. Litera c
        die Möglichkeit einer Beiziehung von Gästen, Fachleuten und Auskunftspersonen zu Präsidiumssitzungen und zur Vollversammlung,
      4. Litera d
        die nähere Aufteilung der Geschäfte innerhalb des Präsidiums,
      5. Litera e
        die näheren Bestimmungen zu den nach der ersten Konstituierung folgenden Nominierungen und Nachnominierungen der Präsidiumsmitglieder, deren Entsendeorganisationen nicht unmittelbar durch dieses Gesetz bestimmbar sind,
      6. Litera f
        die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern aus den Entsendeorganisationen in das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, wobei die Entsendung und Abberufung den Mitgliedsorganisationen zu obliegen hat.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, Ziffer 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundes-Jugendvertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden unverzüglich zu übermitteln.

§ 10

Text

Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSchließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.
  2. Absatz 2Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,,
    2. Ziffer 2
      die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim Verein.
  3. Absatz 3Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Absatz eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.
  5. Absatz 5Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Absatz eins und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

§ 11

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 11,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

§ 12

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 12,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 6, Ziffer 4, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 14

Text

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.