Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG)
StF: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2015, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1176 AB 1207 S. 138. BR: AB 9635 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)

[CELEX-Nr.: 32018L1972]

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins„Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
  2. Absatz 2„Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
  3. Absatz 3Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
    1. Ziffer eins
      den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
    2. Ziffer 2
      anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

§ 3

Text

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Zuschussleistung setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
    3. Ziffer 3
      der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller muss volljährig sein.
  2. Absatz 2Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
    2. Ziffer 2
      Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
    3. Ziffer 3
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
    5. Ziffer 5
      Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
    6. Ziffer 6
      Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
    7. Ziffer 7
      Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    8. Ziffer 8
      Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
    sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  3. Absatz 3Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4

Text

Verfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAnträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
  2. Absatz 2Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
  4. Absatz 4Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
  5. Absatz 5Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
  6. Absatz 6Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 5

Text

Befristung

Paragraph 5,

Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

§ 6

Text

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
  2. Absatz eins aDie Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 2In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

§ 7

Text

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
  2. Absatz 2Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.

§ 8

Text

Ende der Zuschussleistung

Paragraph 8,

Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch:

  1. Ziffer eins
    Ablauf des Zuschusszeitraums;
  2. Ziffer 2
    Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses;
  3. Ziffer 3
    Entziehung der Zuschussleistung;
  4. Ziffer 4
    Verzicht;
  5. Ziffer 5
    Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution;
  6. Ziffer 6
    missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte.

§ 9

Text

Zuständigkeit

Paragraph 9,
  1. Absatz einsÜber einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.
  2. Absatz 2Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Zuschussleistung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Zuschussleistung weggefallen ist.
  3. Absatz 3Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Paragraph 7, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Zuschussleistung zu entziehen.
  4. Absatz 4Zu Unrecht bezogene Zuschussleistungen (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,) sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zurückzufordern, wenn der Zuschussempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (Paragraph 7, Absatz 2,) herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Zuschussleistung nicht gebührt.
  5. Absatz 5Ist die Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS Gebühren Info Service GmbH gestundet werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht bezogener Zuschussleistungen eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die GIS Gebühren Info Service GmbH von der Hereinbringung absehen.
  6. Absatz 6Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  7. Absatz 7Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  8. Absatz 8In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

§ 10

Text

Einlösen der Zuschussleistung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDurch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß Paragraph 6, festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß Paragraph 11, zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der GIS Gebühren Info Service GmbH für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 54 504 625 Euro zu erstatten.

§ 11

Text

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 12

Text

Information

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß Paragraph 11,
  2. Absatz 2Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß Paragraph 133, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 13

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 13,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Befreiungen von den Fernsprechgebühren gelten ab diesem Zeitpunkt als Zuerkennung einer Zuschussleistung in der Höhe, die in der Verordnung gemäß Paragraph 6, festgelegt ist. Sie treten längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die begünstigten Personen und Institutionen können aber innerhalb dieses Jahres jederzeit die Zuerkennung einer Zuschussleistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beantragen. Mit der bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages tritt der ursprüngliche Bescheid außer Kraft.

§ 14

Text

Verweisungen

Paragraph 14,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 15

Text

Vollziehung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph 6, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 16

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, treten am 1. September 2016 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.