Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Wahl der Soldatenvertreter (Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 - SV-WO)
StF: BGBl. II Nr. 412/2000

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2011,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 44, Absatz 8 und 44a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Anzahl der Soldatenvertreter

Paragraph 3,

Ort und Zeitpunkt der Wahl

Paragraph 4,

Wahlausschuss

Paragraph 5,

Vorbereitung der Wahl

Paragraph 6,

Durchführung der Wahl

Paragraph 7,

Briefwahl

Paragraph 8,

Wahlergebnis

Paragraph 9,

Sicherstellung der Rechtmäßigkeit

Paragraph 10,

Abberufung

Paragraph 11,

Sonderbestimmungen für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

Paragraph 12,

Schlussbestimmung

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
    1. Ziffer eins
      Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsdienst oder
    3. Ziffer 3
      Wehrdienst als Zeitsoldat.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2

Text

Anzahl der Soldatenvertreter

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Wahlberechtigten haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner zu wählen. Kann die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern nicht erreicht werden, so darf deren Anzahl im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden.
  2. Absatz 2Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.

§ 3

Text

Ort und Zeitpunkt der Wahl

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Wahl der Soldatenvertreter hat sich auf den jeweiligen Vertretungsbereich zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu entsenden sind (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle. Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, dass eine geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
  2. Absatz 2Die Wahl ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von vier Wochen nach dem Einberufungstermin der Soldaten im Grundwehrdienst durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, so festzusetzen, dass die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.
  4. Absatz 4Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der achte Tag vor dem Wahltag. Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.
  5. Absatz 5Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und zu verlautbaren, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

§ 4

Text

Wahlausschuss

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuss zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
    1. Ziffer eins
      den beiden an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten und
    2. Ziffer 2
      einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten.
    Im Falle der Verhinderung eines Wahlberechtigten nach Ziffer eins, hat der nächstälteste Wahlberechtigte an dessen Stelle zu treten.
  2. Absatz 2Der Wahlausschuss ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen.
  3. Absatz 3Dem Wahlausschuss obliegt
    1. Ziffer eins
      die Erstattung des Wahlvorschlages,
    2. Ziffer 2
      die Leitung des Wahlvorganges,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung und
    5. Ziffer 5
      die Übergabe der Wahlunterlagen an den Kommandanten der Wahlstelle.
  4. Absatz 4Der Wahlausschuss hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses verlangt.

§ 5

Text

Vorbereitung der Wahl

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle Soldaten einzutragen, die am Stichtag wahlberechtigt sind. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei der Wahlstelle und bei allfälligen Nebenwahlstellen aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuss Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.
  2. Absatz 2Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuss einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuss in einem Wahlvorschlag zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.
  3. Absatz 3Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.

§ 6

Text

Durchführung der Wahl

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
  2. Absatz 2Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal anwesend zu sein.
  3. Absatz 3Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.

§ 7

Text

Briefwahl

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei der Anordnung und Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Anordnung einer Briefwahl durch den Kommandanten des Truppenkörpers hat eine namentliche Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten, auf die sich diese Anordnung erstreckt. Diese Liste ist unverzüglich in den hievon betroffenen Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten der Wahlstelle kundzumachen.
  3. Absatz 3Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten zu übermitteln
    1. Ziffer eins
      ein Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      ein Briefumschlag (Wahlkuvert),
    3. Ziffer 3
      der Wahlvorschlag und
    4. Ziffer 4
      ein frankierter und mit der Adresse des Wahlausschusses sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag.
    Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten. Die Stimmen eines Wahlberechtigten dürfen nur auf einem Stimmzettel abgegeben werden.
  4. Absatz 4Die Unterlagen nach Absatz 3, sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle einlangen können.
  5. Absatz 5In der Wählerliste ist bei den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten der Vermerk “Briefwähler” anzubringen.
  6. Absatz 6Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.

§ 8

Text

Wahlergebnis

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNach Beendigung des Wahlvorganges hat der Wahlausschuss zunächst festzustellen
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel und
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen und ungültigen Stimmzettel.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimmen geben wollte, oder
    3. Ziffer 3
      er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält oder
    4. Ziffer 4
      er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter zu wählen sind.
    In den Fällen der Ziffer 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren Namen eines wählbaren Soldaten enthält.
  3. Absatz 3Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, so sind alle ungültig. Die auf dem Postweg zu spät eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” zu versehen.
  4. Absatz 4Zum Soldatenvertreter ist jener Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zum ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der nach dem gewählten Soldatenvertreter die nächstniedrigere Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind mehrere Ersatzmänner zu wählen, so sind neben dem ersten Ersatzmann jene Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
  5. Absatz 5Erachtet der Kommandant der Wahlstelle oder der von ihm bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuss durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.
  6. Absatz 6Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit mindestens eines Mitgliedes des Wahlausschusses die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt der zum Soldatenvertreter gewählte Soldat die Wahl ab, so gilt der erste Ersatzmann als gewählt. Eine Ergänzung der Ersatzmänner findet nicht statt.
  7. Absatz 7Das Wahlergebnis und die Namen des Soldatenvertreters sowie dessen Ersatzmänner sind vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

§ 9

Text

Sicherstellung der Rechtmäßigkeit

Paragraph 9,

Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.

§ 10

Text

Abberufung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes sind die Bestimmungen über die Wahl der Soldatenvertreter mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettel auf “ja” oder “nein” zu lauten haben.
  2. Absatz 2Jener Soldatenvertreter oder Ersatzmann, über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
  3. Absatz 3Für die Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter oder Ersatzmann in seiner Funktion bestätigt.

§ 11

Text

Sonderbestimmungen für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2011, zwei Soldatenvertreter sowie zwei Ersatzmänner zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
    3. Ziffer 3
      Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
    4. Ziffer 4
      Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
    5. Ziffer 5
      Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen.
    6. Ziffer 6
      An Stelle des Offiziers nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.
    7. Ziffer 7
      Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, beim Heerespersonalamt aufzulegen.
    8. Ziffer 8
      Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
    9. Ziffer 9
      Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    10. Ziffer 10
      Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als zwei wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als zwei Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
    11. Ziffer 11
      Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die zwei höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die zwei nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.
  2. Absatz 2Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz 2, WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Kommandant der Wahlstelle ist der jeweilige Akademie- oder Schulkommandant.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.
    3. Ziffer 3
      Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt
      1. Litera a
        der erste Tag des jeweiligen Lehrganges oder
      2. Litera b
        im Falle der Ziffer 2, der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.
    4. Ziffer 4
      Die Wählerliste ist aufzulegen
      1. Litera a
        durch drei Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, oder
      2. Litera b
        im Falle der Ziffer 2, einen Tag vor der Neuwahl.

§ 12

Text

Schlussbestimmung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz eins aDer Titel, die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 9 und Paragraph 11, samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2011,, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.
  3. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Soldatenvertreter-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,, außer Kraft.