Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kaffee- und Zichorienextrakte, Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Kaffee- und Zichorienextrakte
StF: BGBl. II Nr. 391/2000 [CELEX-Nr.: 399L0004]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird – hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

§ 1.
  1. (1) Diese Verordnung gilt für „Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee“, „Instant-Kaffee“, „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“.
  2. (2) Diese Verordnung gilt nicht für „Cafe torrefacto soluble“.

§ 2

Text

Definition

§ 2.
  1. (1) „Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee“ und „Instant-Kaffee“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren und Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen diese Erzeugnisse nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.
  2. (2) Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:

a) Kaffee-Extrakt:

mindestens 95 Gewichtsprozent

b) Kaffee-Extrakt in Pastenform:

70 bis 85 Gewichtsprozent

c) flüssiger Kaffee-Extrakt:

15 bis 55 Gewichtsprozent

  1. (3) Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten.
  2. (4) Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtsprozent enthalten.

§ 3

Text

§ 3.
  1. (1) „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden.
  2. (2) Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:

a) Zichorien-Extrakt:

mindestens 95 Gewichtsprozent

b) Zichorien-Extrakt in Pastenform:

70 bis 85 Gewichtsprozent

c) flüssiger Zichorien-Extrakt:

25 bis 55 Gewichtsprozent

  1. (3) Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtsprozent betragen.
  2. (4) Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35 Gewichtsprozent enthalten.

§ 4

Text

Kennzeichnungsbestimmungen

§ 4.
  1. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in §§ 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kaffee- und Zichorienextrakten vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. Diese Bezeichnungen werden durch folgende Angaben ergänzt:
    1. 1.
      „Paste“ oder „in Pastenform“ oder
    2. 2.
      „flüssig“ oder in „flüssiger Form“.
  2. (2) In folgenden Fällen können die Sachbezeichnungen gemäß Absatz 1 durch die Angabe „konzentriert“ ergänzt werden:
    1. 1.
      Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“, sofern der aus dem Kaffee stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 25 Gewichtsprozent,
    2. 2.
      bei „flüssigem Zichorien-Extrakt“, sofern der aus Zichorie stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 45 Gewichtsprozent
    beträgt.
  3. (2) Bei „Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee“ und „Instant-Kaffee“, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozent der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, ist der Hinweis „entkoffeiniert“ anzugeben. Dieser Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.
  4. (3) Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ ist der Hinweis „mit ...“, „mit ... haltbar gemacht“, „mit ... zusatz“ oder „mit ... geröstet“, wobei jeweils die verwendete(n) Zuckerart(en) einzufügen ist (sind), anzugeben. Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.
  5. (4) Bei „Kaffee-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Kaffee-Extrakt“ ist der aus dem Kaffee stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses, bei „Zichorien-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses anzugeben.

§ 5

Text

Schlussbestimmungen

§ 5.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (Kaffee-Extrakteverordnung), BGBl. Nr. 530/1995, außer Kraft.

§ 6

Text

§ 6.

Kaffee- und Zichorienextrakte, die nicht dieser Verordnung jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 13. September 2001 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 7

Text

§ 7.

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte, ABl. Nr. L 66 vom 13. März 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.