Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie, Fassung vom 01.04.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden
StF: BGBl. I Nr. 121/2000 (NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)
[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]

§ 1

Text

Anwendungsbereich

§ 1.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.
  2. (2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet.

§ 2

Text

Bilanzgruppenkoordinator

§ 2.

Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu besorgen.

§ 5

Text

Konzessionsrücknahme

§ 5.
  1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit
    1. 1.
      nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
    2. 2.
      mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
  2. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.
      sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
    2. 2.
      der Bilanzgruppenkoordinator seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
    3. 3.
      eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
    4. 4.
      der Bilanzgruppenkoordinator seinen Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
  3. (3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung geändert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
  4. (4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

§ 6

Text

Erlöschen der Konzession

§ 6.
  1. (1) Die Konzession erlischt:
    1. 1.
      durch Zeitablauf;
    2. 2.
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
    3. 3.
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.
      mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
    5. 5.
      mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.
  2. (2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. (3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.

§ 7

Text

Beteiligungen

§ 7.
  1. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
  2. (2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.
  3. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
  4. (4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Bilanzgruppenkoordinator.
  5. (5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Bilanzgruppenkoordinatoren dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.
  6. (6) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Bilanzgruppenkoordinators zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere die Enthebung der Geschäftsleiter, aber auch sonstiger Funktionäre des Bilanzgruppenkoordinators von ihrer Funktion, wenn sie beharrlich ihre Pflichten verletzen und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung des Unternehmens vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen.
  7. (7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
    1. 1.
      bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre, oder
    2. 2.
      bis zur Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  8. (8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Der Bilanzgruppenkoordinator und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  9. (9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 8 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

§ 8

Text

Besondere Bewilligung

§ 8.
  1. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:
    1. 1.
      für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017;
    2. 2.
      für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
    3. 3.
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
  2. (2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.
  3. (3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.

§ 10

Text

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 10.
  1. (1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln.
  2. (2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu bestimmen.
  3. (3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
  4. (4) Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.

§ 11

Text

Allgemeine Bedingungen

§ 11.
  1. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.
  2. (2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.
      eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
    2. 2.
      die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
    3. 3.
      die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
    4. 4.
      die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
    5. 5.
      die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten sowie
    6. 6.
      die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.
  3. (3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
  4. (4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

§ 12

Text

Clearinggebühr

§ 12.
  1. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Elektrizitäts-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an elektrischer Energie der jeweiligen Bilanzgruppe. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste sowie Transaktionen betreffend Ökoenergie sind nicht mit einer Clearinggebühr zu belasten.
  2. (2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.

§ 13

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 13.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben sind.
  3. (3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.
  4. (4) § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

§ 14

Text

Vollziehung

§ 14.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Hinsichtlich des § 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erfolgen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 8, BGBl. I Nr. 121/2000)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
  2. 2.
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. 1.
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
  2. 2.
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
  3. 3.
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.