Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
StF: BGBl. III Nr. 206/2000 (NR: GP XXI RV 169 AB 206 S. 34. BR: AB 6212 S. 667.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 443/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Staatsvertrages in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2016,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 22. Dezember 2000 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert:

Bangladesch, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Senegal, Thailand.

Ferner hat seit Inkrafttreten des Fakultativprotokolls Bolivien am 27. September 2000 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bangladesch eine Erklärung nach Artikel 10, Absatz eins, abgegeben.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:

Belize:

Im Hinblick darauf, dass Artikel 10 des Fakultativprotokolls vorsieht, dass ein Vertragsstaat zum Zeitpunkt des Beitritts zum Fakultativprotokoll erklären kann, dass er die in den Artikeln 8 und 9 des Fakultativprotokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt, erklärt Belize hiermit nach eingehender Prüfung der Artikel 8 und 9 des Fakultativprotokolls, dass es die in den Artikeln 8 und 9 des Fakultativprotokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.

Kolumbien:

Die Regierung von Kolumbien erklärt, in Ausübung des Ermessens gemäß Artikel 10, des Fakultativprotokolls sowie der darin festgesetzten Bedingungen, dass sie die gemäß Artikel 8 und 9 des Protokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.

Die Regierung von Kolumbien versteht Artikel 5, des Protokolls dahingehend, dass vorläufige Maßnahmen nicht nur „eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst“ ausschließen, wie in Artikel 5, Absatz 2, festgehalten, sondern dass alle Maßnahmen, die auf den Genuss wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gerichtet sind, in Übereinstimmung mit der fortschreitenden Natur dieser Rechte angewendet werden.

Die Regierung von Kolumbien erklärt, dass keine Bestimmung des Fakultativprotokolls und keine Empfehlung des Komitees dahingehend ausgelegt werden dürfen, als dass sie Kolumbien verpflichten, Straftaten gegen Leib und Leben zu entkriminalisieren.

Tadschikistan:

„… das Majlisi Oli (Parlament) der Republik Tadschikistan ratifiziert das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ohne die in den Artikeln 8 und 9 des Fakultativprotokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau anzuerkennen.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –

  • Strichaufzählung
    im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen *) den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;
  • Strichaufzählung
    ferner im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds auf Grund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
  • Strichaufzählung
    unter Hinweis darauf, dass die Internationalen Menschenrechtspakte **) und andere internationale Menschenrechtsübereinkünfte die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbieten;
  • Strichaufzählung
    ferner unter Hinweis auf die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ***) („Konvention“) 1), in dem die Vertragsstaaten jede Form von Diskriminierung der Frau verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen;
  • Strichaufzählung
    in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die volle Gleichberechtigung der Frau bei der Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und wirksame Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten zu verhindern –
sind wie folgt übereingekommen:

_____________________________________________________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978, und Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,

1) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Übereinkommen

Art. 1

Text

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) erkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau („Komitee“) 2) für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.

_______________

2) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Ausschuss

Art. 2

Text

Artikel 2

Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.

Art. 3

Text

Artikel 3

Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Das Komitee nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat der Konvention betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsDas Komitee prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
  2. Absatz 2Das Komitee erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn
    1. Litera a
      dieselbe Sache bereits vom Komitee untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
    2. Litera b
      sie unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention ist;
    3. Litera c
      sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;
    4. Litera d
      sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
    5. Litera e
      sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsDas Komitee kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.
  2. Absatz 2Übt das Komitee sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsSofern nicht das Komitee eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt das Komitee jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.
  2. Absatz 2Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Komitee innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsDas Komitee prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen und von dem betreffenden Vertragsstaat unterbreiteten Angaben, wobei diese Angaben den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.
  2. Absatz 2Das Komitee berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nicht öffentlicher Sitzung.
  3. Absatz 3Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt das Komitee den betreffenden Parteien seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.
  4. Absatz 4Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Komitees zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Komitee innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Komitees getroffenen Maßnahmen.
  5. Absatz 5Das Komitee kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Komitees getroffen hat, vorzulegen, einschließlich, soweit dies vom Komitee als geeignet erachtet wird, in den folgenden Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 18 der Konvention.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsErhält das Komitee zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in der Konvention niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert das Komitee diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Komitee kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.
  3. Absatz 3Nachdem das Komitee die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.
  4. Absatz 4Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Komitee übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Komitee seine Stellungnahmen.
  5. Absatz 5Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDas Komitee kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18 der Konvention Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
  2. Absatz 2Sofern erforderlich, kann das Komitee nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 11

Text

Artikel 11

Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil sie sich auf Grund dieses Protokolls an das Komitee gewandt haben.

Art. 12

Text

Artikel 12

Das Komitee nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 21 der Konvention eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.

Art. 13

Text

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Konvention und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Komitees, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.

Art. 14

Text

Artikel 14

Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.

Art. 15

Text

Artikel 15

  1. Absatz einsDieses Protokoll liegt für jeden Staat, der die Konvention unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die die Konvention ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Absatz 3Dieses Protokoll steht jedem Staat, der die Konvention ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
  4. Absatz 4Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 16

Text

Artikel 16

  1. Absatz einsDieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Absatz 2Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm nach seinem Inkrafttreten beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 17

Text

Artikel 17

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 18

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind.
  3. Absatz 3Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieses Protokoll und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
  2. Absatz 2Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.

Art. 20

Text

Artikel 20

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten von

  1. Litera a
    den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
  2. Litera b
    dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und der Änderungen nach Artikel 18;
  3. Litera c
    Kündigungen nach Artikel 19.

Art. 21

Text

Artikel 21

  1. Absatz einsDieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Absatz 2Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 der Konvention bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.