Auf Grund der §§ 10c Abs. 1 bis Abs. 3 und 14 Z 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000, wird verordnet:
Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen:
Bei nachstehend genannten Lebensmitteln ist der Grundpreis pro Stück auszuzeichnen:
Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen:
Unternehmer, die Warenautomaten betreiben, können den Grundpreis der Sachgüter, die mittels Automaten vertrieben werden, auch mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste auszeichnen.
Die Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.