Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tischlerei-Ausbildungsordnung, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlerei
(Tischlerei-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 195/2000

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,, wird verordnet:

§ 4

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

  1. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

  1. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

  1. Absatz 2Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstücks unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 4Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

  1. Absatz 5Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

  1. Absatz 6Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Winkeligkeit und Ebenheit,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      richtiger Zusammenbau.

§ 6

Text

Fachgespräch

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

  1. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

  1. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

  1. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

  1. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

Text

Fachkunde

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
    3. Ziffer 3
      Maschinen und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      lösbare und unlösbare Verbindungen,
    5. Ziffer 5
      Oberflächenbehandlung.

  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

  1. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 9

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längenberechnung und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volumsberechnung und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Prozentrechnung,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsberechnung,
    5. Ziffer 5
      Drehzahl- und Schnittgeschwindigkeitsberechnung von Holzbearbeitungsmaschinen.

  1. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

  1. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 10

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

  1. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 3Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 11

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

  1. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

§ 13

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tischler, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

  1. Absatz 2Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1975,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986, und Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1992, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

  1. Absatz 3Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Tischler ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.

  1. Absatz 4Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tischler entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tischlerei voll anzurechnen.