Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
StF: BGBl. III Nr. 39/2000 (NR: GP XX RV 1089 AB 1319 S. 134. BR: AB 5770 S. 643.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2003, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2006, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2009, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2009, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2010, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien III 17/2006 *Bosnien-Herzegowina III 8/2009 *Bulgarien III 8/2009 *Dänemark III 80/2003 *Deutschland III 17/2006 *Finnland III 8/2009 *Island III 80/2003 *Luxemburg III 163/2017 *Moldau III 39/2000 *Montenegro III 64/2010 *Niederlande III 153/2001 *Nordmazedonien III 17/2006 *Norwegen III 77/2009 *Portugal III 19/2002 *Rumänien III 8/2009 *Schweden III 198/2001 *Slowakei III 39/2000 *Tschechische R III 17/2006 *Ukraine III 8/2009 *Ungarn III 80/2003, III 163/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2017,)

(Übersetzung)
Vorbehalte und Erklärungen der Republik Österreich

1) Vorbehalt zu Artikel 6 und Artikel 7

Österreich erklärt, daß unter dem in Artikel 6 und Artikel 7 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriff „parents/parents“ gemäß den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts der Vater eines unehelichen Kindes nicht zu verstehen ist.

2) Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 9

Österreich erklärt, daß der in Artikel 6 und Artikel 9 des vorliegenden Übereinkommens verwendete Begriff „lawful and habitual residence/residence legale et habituelle“ gemäß den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts als „Hauptwohnsitz“ im Sinne der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über den Hauptwohnsitz zu verstehen ist.

3) Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1 Litera b,

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, daß in seinem Staatsgebiet aufgefundene Findelkinder als Staatsbürger kraft Abstammung bis zum Beweis des Gegenteils lediglich dann gelten, wenn diese im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden werden.

4) Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 2 Litera b,

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur in dem Fall zu verleihen, wenn dieser

  1. Ziffer eins
    im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;
  2. Ziffer 2
    insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;
  3. Ziffer 3
    nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen bestimmter in Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Straftaten verurteilt worden ist;
  4. Ziffer 4
    weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 entsprechenden Verfahren ergangen ist, und
  5. Ziffer 5
    die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

5) Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 4 Litera g,

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Staatsgebiet (dh. den Hauptwohnsitz) haben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft allein aus diesem Grund nicht zu erleichtern.

6) Vorbehalte zu Artikel 7

  1. Litera i
    Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung erworben hat,
    2. Ziffer 2
      hiebei weder Paragraph 10, Absatz 4, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung angewendet worden sind,
    3. Ziffer 3
      er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 oder des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 gewesen ist und
    4. Ziffer 4
      er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsbürgerschaft beibehalten hat.
  2. Sub-Litera, i, i
    Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.

7) Vorbehalt zu Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Litera c,

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen.

8) Vorbehalt zu Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Litera f,

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, sofern, zu welchem Zeitpunkt auch immer, festgestellt wurde, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

9) Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft nur dann zu gestatten, wenn

  1. Ziffer eins
    er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt;
  2. Ziffer 2
    gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig ist und
  3. Ziffer 3
    sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist, und
    1. Litera a
      das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat,
    2. Litera b
      den ordentlichen Präsenzdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat,
    3. Litera c
      von der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist,
    4. Litera d
      wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder
    5. Litera e
      seine Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder ordentlichen Zivildienstes befreit ist.
Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat.

10) Vorbehalt zu Artikel 22 Litera a,

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, daß die Befreiung einer Person von der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat nicht als Erfüllung der Militärdienstpflicht gegenüber der Republik Österreich gilt.

11) Erklärung zu Artikel 22 Litera b,

Österreich erklärt, daß das im Artikel 22 Litera b, letzter Satz des vorliegenden Übereinkommens geforderte Alter für die Republik Österreich mit der Vollendung des 35. Lebensjahres festgelegt wird.

12) Vorbehalt zu Artikel 21 und Artikel 22

Österreich erklärt, daß es die in Artikel 21 und Artikel 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriffe „military obligations/obligations militaires“ so auslegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden von diesem Übereinkommen nicht berührt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 27, Absatz 2, mit 1. März 2000 in Kraft getreten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Moldau, Slowakei.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die genannten Staaten folgende Vorbehalte bekanntgegeben bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Die Republik Albanien erklärt gemäß Artikel 22, des Übereinkommens, dass das in Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens geforderte Alter in der Republik Albanien mit Vollendung des 27. Lebensjahres als erreicht zu betrachten ist.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens teilt Bosnien und Herzegowina mit, dass in Bosnien und Herzegowina der Wehrdienst (im Wege der Wehrpflicht) durch Artikel 79, des Verteidigungsgesetzes von Bosnien und Herzegowina beginnend mit 1. Jänner 2006 abgeschafft wurde.

Bulgarien:

Gemäß Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass in der Republik Bulgarien das Höchstalter für die verpflichtende Aufnahme in den Wehrdienst 27 Jahre beträgt.

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 11, des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 12, des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 16, des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens nicht anzuwenden. Im Sinne dieses Vorbehalts wird die Republik Bulgarien in Bezug auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien, die im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit sind und in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz haben, die Rechte und Pflichten, für die gemäß der Verfassung und den Gesetzen die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist, nicht anwenden.

Dänemark: Vorbehalte:

Dänemark erklärt einen Vorbehalt des Inhalts, dass Artikel 12 des Übereinkommens für Dänemark nicht bindend ist.

Bezugnehmend auf Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens möchte Dänemark dem Generalsekretär des Europarates in diesem Zusammenhang Folgendes mitteilen:

Gemäß Abschnitt 44 der Dänischen Verfassung wird die Einbürgerung durch Gesetz gewährt. Das Folkething (Dänisches Parlament) und im Namen des Folkething, der Einbürgerungsausschuss des Folkething sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und folglich nicht an die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts gebunden, was bedeutet, dass es kein Recht auf Überprüfung durch die Verwaltung gibt.

Die Einführung eines Rechts auf Überprüfung der Behandlung von Anträgen auf die Dänische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in das Dänische Verfahren, siehe Artikel 12 des Übereinkommens, würde eine Änderung der Dänischen Verfassung erfordern.

Erklärung:

Gemäß Artikel 22 Litera b, des Übereinkommens hält Dänemark seine Erklärung vom 9. Juli 1980 zu Artikel 6 Absatz 3 (2) des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern, geändert durch das Protokoll vom 24. November 1977, aufrecht.

Aus dieser Erklärung geht hervor, dass Personen, die auch Angehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, nur dann von der dänischen Wehrpflicht ausgenommen sind, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates vom 18. bis zum 26. Lebensjahr gehabt haben.

Deutschland: Vorbehalt zu Artikel 7 :,

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Rahmen der Optionsregelung des Paragraph 29, Staatsangehörigkeitsgesetz (Wahl zwischen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit bei Volljährigkeit) bei einer Person eintreten kann, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (ius soli) neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit erworben hat.

Begründung:

Die Regelungen des neuen Paragraph 29, Absatz 2 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Erklärungspflichtige vorsehen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach Paragraph 4, Absatz 3, StAG erworben haben, machen einen Vorbehalt erforderlich. Denn die Bestimmung des Artikels 7 des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit sieht vor, dass ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht nur in den dort bestimmten Fällen den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates vorsehen darf. Keiner der in Artikel 7, abschließend aufgezählten Fälle für den Verlust der Staatsangehörigkeit stimmt jedoch mit den Verlustregelungen des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 StAG überein. Der insofern erforderliche Vorbehalt ist mit Gegenstand und Ziel des Übereinkommens vom 6. November 1997 vereinbar. Gleiches gilt für Personen, die nach Paragraph 40 b, StAG privilegiert eingebürgert werden können. Sie sind nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls erklärungspflichtig mit der Folge eines möglichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 StAG.

Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz eins, Litera f, :,

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der Staatsangehörigkeit auch eintreten kann, wenn nach Erreichen der Volljährigkeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfüllt waren.

Begründung:

Der Vorbehalt ist erforderlich, da das deutsche Recht die Möglichkeit des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen und Erwachsenen vorsieht, wenn die Voraussetzungen, die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz eins, Litera g, :,

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer erwachsenen Person durch Adoption eintreten kann.

Begründung:

Der Vorbehalt ist erforderlich, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer Erwachsenenadoption vorsieht. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwachsenenadoption ausnahmsweise die Wirkungen einer Minderjährigenadoption entfaltet. Dabei dürfte es sich eher um Ausnahmefälle handeln.

Erklärung zu Artikel 8 :,

Deutschland erklärt, dass von einem Verlust seiner Staatsangehörigkeit durch Entlassung unabhängig von ihrem Aufenthalt ausgeschlossen sind:

  1. Ziffer eins
    Beamte, Richter, Soldaten der Bundeswehr und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- und Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen.
  2. Ziffer 2
    Wehrpflichtige, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.

Handelt es sich bei den unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen um Mehrstaater, so wird ihnen die für eine Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eines entsprechenden Verzichts erforderliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben. Wehrpflichtige erhalten eine solche Genehmigung darüber hinaus auch dann, wenn sie entweder in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihren Wehrdienst geleistet haben oder eine Unbedenklichkeitserklärung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle vorlegen.

Begründung:

Die Erklärung betreffend Artikel 8, des Übereinkommens, der den Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person zum Gegenstand hat, ist erforderlich, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in Paragraph 22, StAG für Personen, die – wie zB Beamte, Richter und Soldaten der Bundeswehr – in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, sowie für Wehrpflichtige grundsätzlich einen Ausschluss der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorsieht. Sie ist weiterhin deshalb notwendig, weil Paragraph 26, StAG denjenigen Angehörigen der in Paragraph 22, StAG aufgeführten Statusgruppen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gestattet.

Durch die Erklärung soll Missverständnissen über die Anwendbarkeit der Paragraphen 22 und 26 StAG vorgebeugt werden.

Erklärung zu Artikel 10 :,

Deutschland erklärt, dass das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedlerbewerber (Personen deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in ehemaligen Ostblockstaaten) sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet oder Bestandteil eines solchen Verfahrens ist.

Begründung:

Artikel 10, des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit sieht vor, dass Anträge auf Erwerb der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden. In der Regel ist es Ziel der Personen, die ein Aufnahmeverfahren betreiben, in Deutschland Aufnahme zu finden. Nach der neuen Regelung des Paragraph 7, StAG erwirbt ein Deutscher im Sinne des Artikel 116, Absatz eins, GG, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt für Abkömmlinge. Aufgrund der Kontingentierung der nach dem BVFG Aufzunehmenden kann es im Bereich des Aufnahmeverfahrens zu mehrjährigen Wartezeiten kommen. In diesem Sinne ist es erforderlich klarzustellen, dass das Aufnahmeverfahren rechtlich selbständig gegenüber dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist.

Vorbehalt zu Artikel 22 :,

Deutschland erklärt, dass diese Vorschrift nicht angewandt wird mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht.

Begründung:

Dieser Vorbehalt zielt darauf ab, für Deutschland im Wesentlichen die nach dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaaten bestehende Rechtslage festzuschreiben. Diese Rechtslage trägt der Wehrgerechtigkeit Rechnung und hat sich in der Praxis bewährt. Sie wird lediglich um einen Teil der (neuen) Regelung zu Artikel 22, Litera a, des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit erweitert: Die Einbeziehung des bisher im Übereinkommen vom 6. Mai 1963 fehlenden Zivildienstes ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend, die Einbeziehung gleichwertiger Dienste (in Deutschland: Zivil- oder Katastrophenschutz und Entwicklungsdienst) ist sachgerecht. Die Anbringung dieses Vorbehalts ist erforderlich, weil sich andernfalls in Deutschland lebende Doppelstaater auf Wehrdienstausnahmen berufen könnten, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dadurch wären sie prinzipiell gegenüber Wehrpflichtigen ohne weitere Staatsangehörigkeit privilegiert. Dies gilt entsprechend für die wehrpflichtrechtlichen Regelungen dieses Übereinkommens, die Fälle betreffen, in denen auf einer der beiden Seiten die Wehrpflicht fehlt.

Finnland:

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens bringt Finnland einen Vorbehalt in Bezug auf Artikel 21, Absatz 3, Litera g, zu dem Zweck an, dass die auf Artikel 21, gegründeten Verpflichtungen für Finnland nicht bindend sind, wenn, kraft des Gesetzes über Wehrpflicht, Einheiten für Sonderdienste herangezogen werden. Unter Sonderdiensten sind Dienste in zerrüttenden Situationen unter normalen Bedingungen oder unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen. Die Sonderdienste haben zum Ziel, die Verteidigungsbereitschaft zu erhöhen und zu bewahren und Formationen in deren vorausgeplanter Zusammensetzung zu trainieren, so dass die Einheit während der Zeit der Mobilisierung zur Dienstleistung aufgerufen werden kann.

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens bringt Finnland einen Vorbehalt in Bezug auf Artikel 22, Litera a, an, gemäß dem Personen, die im Verhältnis zu einer Vertragspartei vom Militärdienst befreit wurden, nicht als solche gelten sollen, die ihren Militärdienst in Finnland geleistet haben. Eine Person kann jedoch gemäß Artikel 74, oder 76 des Wehrgesetzes vom Wehrdienst befreit werden.

Gemäß Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens teilt Finnland mit, dass das Alter, auf das Bezug genommen wird, 30 Jahre beträgt.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 22, Litera b,, dass bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens sind, der keine Militärdienstpflicht vorsieht, davon auszugehen ist, dass sie im Einklang mit der mazedonischen Gesetzgebung ihre Militärdienstpflicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt haben.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 25, des Übereinkommens, dass sie Kapitel römisch VII von der Anwendung des Übereinkommens bis zur Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung mit den Vorschriften des Übereinkommens ausschließt; wobei dem Generalsekretär gemäß Artikel 25, Absatz 3, sofort mitgeteilt werden wird, dass die Bestimmungen des Kapitels römisch VII nun angewendet werden.

Moldau:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich der Anwendung des Artikel 6, Absatz 4, Litera g, erklärt die Republik Moldau, daß sie erst nach Verabschiedung des geeigneten rechtlichen Rahmens für die Definition des Flüchtlingsstatus in der Republik Moldau, jedoch nicht später als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Republik Moldau in der Lage sein wird, diese Bestimmung anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich Artikel 7, Absatz eins, Litera g, behält sich die Republik Moldau das Recht vor, einem Kind, das die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt, im Ausland adoptiert wurde und als Folge der Adoption eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, das Recht der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau zuzuerkennen.
  3. Ziffer 3
    Hinsichtlich Artikel 22, Litera a, behält sich die Republik Moldau das Recht vor festzulegen, daß eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Moldau hat und vom Militärdienst gegenüber einem Vertragsstaat befreit ist, nicht als gegenüber der Republik Moldau vom Militärdienst befreit gilt.
  4. Ziffer 4
    Hinsichtlich Artikel 22, Litera b, erklärt die Republik Moldau, daß das im Artikel 22, Litera b, geforderte Alter für die Republik Moldau mit der Vollendung des 27. Lebensjahres festgelegt wird.

Montenegro:

In Übereinstimmung mit Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Montenegro das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 16, des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Niederlande:

Die Niederlande nehmen das Übereinkommen für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba an.

Zu Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens erklären die Niederlande, dass diese Bestimmung den Verlust der niederländischen Staatsbürgerschaft eines Kindes mit einschließt, dessen Eltern die niederländische Staatsbürgerschaft entsprechend Artikel 8, des Übereinkommens aufgeben.

Norwegen:

Norwegen erklärt, dass das in Artikel 22, Litera b, genannte Alter nach allgemeiner Regel dann als erreicht anzusehen ist, wenn das Kalenderjahr, in welchem die Person das Alter von 28 Jahren erreicht, abläuft. Wenn der Verzug auf ein eigenes Versäumnis zurückzuführen ist, gilt das in Artikel 22, Litera b, genannte Alter als mit dem Ablauf des Kalenderjahres erreicht, in dem die Person das Alter von 33 Jahren erreicht.

Rumänien:

Unter Bezugnahme auf Artikel 17,, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass rumänische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in Rumänien haben und auch eine andere Staatsangehörigkeit haben, auf dem Gebiet Rumäniens dieselben Rechte und Pflichten haben sollen, wie andere rumänische Staatsangehörige. Dies gilt gemäß der rumänischen Verfassung, die in Artikel 16, Absatz 3, vorsieht, dass „öffentliche, zivile oder militärische Ämter oder Würden gemäß dem Gesetz für Personen zugänglich sind, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und deren Wohnsitz in Rumänien ist.“

Im Hinblick auf Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens erklärt Rumänien Folgendes:

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 55, der Verfassung von Rumänien und des Gesetzes Nr. 46/1996 betreffend die Ertüchtigung der Bevölkerung zur Verteidigung, werden die Bedingungen für die Erfüllung der militärischen Verpflichtungen durch ein Grundlagengesetz festgelegt. Staatsangehörige zwischen 20 und 35 Jahren können gemäß den Bestimmungen des Grundlagengesetzes zum Wehrdienst verpflichtet werden, Freiwillige ausgenommen.

Ein Doppelstaatsbürger – mit rumänischer Staatsangehörigkeit und der Staatangehörigkeit eines Staates, in dem keine Wehrpflicht vorgesehen ist – muss, falls diese Person ihren ständigen Wohnsitz in einem solchen Staat während einiger Jahre nimmt, seinen Wehrdienst spätestens 6 Monate nach der Errichtung seines Wohnsitzes in Rumänien ableisten, wenn er zwischen 20 und 35 Jahre alt ist. Wenn er den Wehrdienst in einem anderen Staat abgeleistet hat und seinen Wohnsitz danach in Rumänien errichtet, muss eine solche Person keinen Wehrdienst leisten.

Weiters sind die folgenden Kategorien von Staatsbürgern von der Verpflichtung zur Erfüllung des Wehrdienstes befreit:

  1. Litera a
    geistig behinderte Personen;
  2. Litera b
    für den Wehrdienst untaugliche Personen, die wegen anderer als der unter a) genannten Behinderungen oder Krankheiten aus den Wehrverzeichnissen gestrichen wurden;
  3. Litera c
    ordinierter Klerus, der zu den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften gehört;
  4. Litera d
    Personen, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu mehr als 5 Jahren Gefängnis verurteilt wurden.

Unter Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz 4,, Litera e,, f und g des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, seine Staatsangehörigkeit an Personen, die auf seinem Gebiet geboren wurden und von Eltern mit fremder Staatsbürgerschaft abstammen und an Personen, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Staatsgebiet haben, einschließlich staatenloser Personen und anerkannter Flüchtlinge, auf Antrag gemäß den Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung zu verleihen.

Unter Bezugnahme auf Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, den Verzicht auf seine Staatsbürgerschaft zu gestatten, wenn die Antrag stellende Person die durch das nationale Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Schweden:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden erklärt, dass das in Artikel 22, Litera b, des Übereinkommens geforderte Alter 30 ist.

Slowakei:

Gemäß Artikel 22, Litera b, erklärt die Slowakische Republik, daß bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, und die gleichermaßen Staatsangehörige der Slowakischen Republik sind, davon ausgegangen wird, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben.

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik erklärt hinsichtlich Artikel 22, Litera b,, dass bei Personen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik und gleichzeitig eines anderen Vertragsstaates sind, der keine Militärdienstpflicht vorsieht und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben, davon auszugehen ist, dass sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber der Tschechischen Republik erfüllt haben, wenn der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt bis zum Alter von 35 Jahren aufrecht erhalten worden ist.

Ukraine:

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass der Ausdruck „Staatsbürger mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland“ in folgendem Sinne verwendet wird: „Staatsbürger der Ukraine, die gemäß dem Gesetz, das die Angelegenheiten für Auslandsreisen für die Staatsbürger der Ukraine regelt, ihren Wohnsitz gewöhnlich im Ausland haben.“

Gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Kapitel römisch VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.

Ungarn: Vorbehalte:

Im Hinblick auf Artikel 11 erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, in Übereinstimmung mit den geltenden ungarischen Gesetzen die Regel nicht anzuwenden, wonach Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.

Im Hinblick auf Artikel 12 erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, in Übereinstimmung mit den geltenden ungarischen Gesetzen die Regel nicht anzuwenden, wonach Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeiten einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.

Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 3 Litera a, erklärt die Republik Ungarn, sich das Recht vorzubehalten, dass

  • Strichaufzählung
    nur Männer, die im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn leben, zur Leistung des Militärdienstes als verpflichtet gelten. Jede Person, die eine mehrfache Staatsangehörigkeit besitzt und nicht im Gebiet des Landes lebt, kann nicht zur Leistung des Militärdienstes oder eines Ersatzdienstes herangezogen werden, noch einen solchen Dienst als Freiwilliger ableisten;
  • Strichaufzählung
    jede Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, die im Gebiet des Landes lebt und der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes unterliegt, kann nicht davon befreit werden, zum ordentlichen Militärdienst oder Zivildienst einberufen zu werden.

Erklärung:

Die Republik Ungarn erklärt, dass eine zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtete Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht als jemand angesehen wird, der seine Militärdienstpflicht erfüllt hat.

Die Republik Ungarn wird die Gründe für die im Hinblick auf das Übereinkommen vorgebrachten Vorbehalte bis zum 30. Juni 2005 überprüfen.

Gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens informiert Ungarn den Generalsekretär, dass aufgrund des Beschlusses des Parlaments von Ungarn vom 26. Mai 2010 das Gesetz LV von 1993 über die ungarische Staatsbürgerschaft geändert wurde. Die Änderungen sind am 20. August 2010 in Kraft getreten und die Vollstreckung der Bestimmungen beginnt am 1. Jänner 2011. Das Hauptziel der Änderungen ist die Vereinfachung und die Kürzung der Dauer des Verfahrens für den Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;

IN ANBETRACHT der zahlreichen völkerrechtlichen Instrumente, die sich auf die Staatsangehörigkeit, mehrfache Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit beziehen;

IN DER ERKENNTNIS, daß in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten die berechtigten Interessen sowohl der Staaten wie auch der Personen zu berücksichtigen sind;

IN DEM BESTREBEN, die fortschreitende Entwicklung von Rechtsgrundsätzen für die Staatsangehörigkeit zu fördern und zu ihrer Aufnahme in das innerstaatliche Recht beizutragen, und in dem Bestreben, Fälle von Staatenlosigkeit soweit wie möglich zu vermeiden;

IN DEM BESTREBEN, eine Diskriminierung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zu vermeiden;

IM BEWUSSTSEIN des in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Rechts auf die Wahrung des Familienlebens;

ANGESICHTS der unterschiedlichen Haltung der Staaten zur Frage mehrfacher Staatsangehörigkeit und eingedenk des Rechts jedes Staates zu entscheiden, welche Folgen er gemäß seinem innerstaatlichen Recht an die Tatsache knüpft, daß ein Staatsangehöriger eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt oder besitzt;

IM EINVERNEHMEN, daß es wünschenswert ist, angemessene Lösungen für die Folgen mehrfacher Staatsangehörigkeit und insbesondere bezüglich der Rechte und Pflichten von Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit zu finden;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, daß von Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, die Erfüllung der Militärdienstpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten verlangt wird;

EINGEDENK der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden, die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig sind, zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Kapitel I
Allgemeine Angelegenheiten

Artikel 1

Gegenstand des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen begründet Grundsätze und Vorschriften, die die Staatsangehörigkeit natürlicher Personen betreffen, und Vorschriften zur Regelung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten richten soll.

Art. 2

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens:

  1. Litera a
    bedeutet „Staatsangehörigkeit“ das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin;
  2. Litera b
    bedeutet „mehrfache Staatsangehörigkeit“ den gleichzeitigen Besitz zweier oder mehrerer Staatsangehörigkeiten durch eine Person;
  3. Litera c
    bedeutet „Kind“ jede Person unter 18 Jahren, soweit die Volljährigkeit nach dem für das Kind geltenden Recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt erlangt wird;
  4. Litera d
    bedeutet „innerstaatliches Recht“ alle Arten von Bestimmungen des nationalen Rechtssystems, einschließlich der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen, Bescheide, des Fallrechts, der Vorschriften und der Handhabung des Gewohnheitsrechts, wie auch der Vorschriften, die aus verbindlichen Völkerrechtsinstrumenten entstehen.

Art. 3

Text

Kapitel II
Allgemeine Grundsätze betreffend die Staatsangehörigkeit

Artikel 3

Zuständigkeit des Staates

  1. Absatz einsJeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.
  2. Absatz 2Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und den in bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.

Art. 4

Text

Artikel 4

Grundsätze

Die Bestimmungen betreffend die Staatsangehörigkeit jedes Vertragsstaates müssen auf den folgenden Grundsätzen beruhen:

  1. Litera a
    Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Litera b
    Staatenlosigkeit ist zu vermeiden.
  3. Litera c
    Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden.
  4. Litera d
    Weder die Schließung noch die Auflösung einer Ehe zwischen einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates und einem Fremden, noch die Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe berührt automatisch die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten.

Art. 5

Text

Artikel 5

Gleichbehandlung

  1. Absatz einsDie Bestimmungen eines Vertragsstaates betreffend die Staatsangehörigkeit dürfen keine Unterscheidungen oder Praktiken enthalten, die eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Religion, der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen Herkunft oder der Volkszugehörigkeit beinhalten.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat soll von dem Grundsatz geleitet sein, seine Staatsangehörigen nicht zu diskriminieren, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Staatsangehörige durch Geburt handelt oder ob sie die Staatsangehörigkeit später erworben haben.

Art. 6

Text

Kapitel III
Vorschriften in bezug auf die Staatsangehörigkeit

Artikel 6

Erwerb der Staatsangehörigkeit

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes von den folgenden Personen erworben wird:
    1. Litera a
      von Kindern, wenn ein Elternteil zur Zeit der Geburt dieser Kinder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die sein innerstaatliches Recht für im Ausland geborene Kinder vorsieht. Bei Kindern, für die die Vaterschaft durch Anerkennung, gerichtliche Entscheidungen oder ähnliche Verfahren festgestellt wird, kann jeder Vertragsstaat vorsehen, daß das Kind die Staatsangehörigkeit entsprechend dem durch das innerstaatliche Recht festgelegten Verfahren erwirbt;
    2. Litera b
      von in seinem Hoheitsgebiet aufgefundenen Findelkindern, wenn diese andernfalls staatenlos wären.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit von Kindern erworben wird, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und die bei Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben. Die Staatsangehörigkeit wird entweder:
    1. Litera a
      kraft Gesetzes bei der Geburt oder
    2. Litera b
      staatenlos gebliebenen Kindern später gewährt, wenn von dem betreffenden Kind oder in seinem Namen in der durch innerstaatliches Recht des Vertragsstaates vorgeschriebenen Weise ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Dieser Antrag kann von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet von höchstens fünf Jahren vor der Antragstellung abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für eine Einbürgerung darf ein Vertragsstaat keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für die Antragstellung vorsehen.
  4. Absatz 4Jeder Vertragsstaat erleichtert in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit:
    1. Litera a
      Ehegatten von Staatsangehörigen;
    2. Litera b
      Kindern eines Staatsangehörigen, die unter die Ausnahmen des Artikels 6 Absatz 1 Litera a, fallen;
    3. Litera c
      Kindern, von denen ein Elternteil seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder erworben hat;
    4. Litera d
      Kindern, die von einem seiner Staatsangehörigen adoptiert wurden;
    5. Litera e
      Personen, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und dort ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt haben;
    6. Litera f
      Personen, die seit einem durch das innerstaatliche Recht des betroffenen Vertragsstaates festgelegten Zeitpunkt vor Erreichen des 18. Lebensjahres ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben;
    7. Litera g
      staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.

Art. 7

Text

Artikel 7

Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates

  1. Absatz einsEin Vertragsstaat darf mit Ausnahme der folgenden Fälle in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung des Vertragsstaates vorsehen:
    1. Litera a
      freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit;
    2. Litera b
      Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung erheblicher Tatsachen, wenn diese dem Antragsteller zuzurechnen sind;
    3. Litera c
      freiwilliger Dienst in einer fremden Armee;
    4. Litera d
      Verhalten, das den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates schwerwiegend abträglich ist;
    5. Litera e
      Fehlen einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland;
    6. Litera f
      Feststellung während der Minderjährigkeit des Kindes, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind;
    7. Litera g
      Adoption eines Kindes, wenn das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider adoptierender Elternteile erwirbt oder besitzt.
  2. Absatz 2Ein Vertragsstaat kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Litera c und d den Verlust der Staatsangehörigkeit für Kinder vorsehen, deren Eltern die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates verlieren. Kinder verlieren jedoch diese Staatsangehörigkeit nicht, wenn einer ihrer Elternteile sie beibehält.
  3. Absatz 3Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der in Absatz 1 Litera b, genannten Fälle in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorsehen, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde.

Art. 8

Text

Artikel 8

Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat gestattet die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit, wenn die Betreffenden dadurch nicht staatenlos werden.
  2. Absatz 2Ein Vertragsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht jedoch vorsehen, daß die Aufgabe nur von Staatsangehörigen bewirkt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Art. 9

Text

Artikel 9

Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit

Jeder Vertragsstaat erleichtert in den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen den Wiedererwerb seiner Staatsangehörigkeit durch ehemalige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.

Art. 10

Text

Kapitel IV
Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeit

Artikel 10

Antragsbearbeitung

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Anträge auf Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererwerb oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden.

Art. 11

Text

Artikel 11

Entscheidungen

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung der Staatsangehörigkeit eine schriftliche Begründung enthalten.

Art. 12

Text

Artikel 12

Recht auf Überprüfung

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen, die den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit betreffen, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte unterzogen werden können.

Art. 13

Text

Artikel 13

Gebühren

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit angemessen sind.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß die Gebühren für eine Überprüfung der Entscheidungen durch die Verwaltung oder die Gerichte kein Hindernis für die Antragsteller darstellen.

Art. 14

Text

Kapitel V
Mehrfache Staatsangehörigkeit

Artikel 14

Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes

  1. Absatz einsEin Vertragsstaat gestattet
    1. Litera a
      Kindern, die bei der Geburt automatisch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten;
    2. Litera b
      seinen Staatsangehörigen den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, wenn die weitere Staatsangehörigkeit durch Eheschließung automatisch erworben wird.
  2. Absatz 2Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeiten nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen in Artikel 7 dieses Übereinkommens.

Art. 15

Text

Artikel 15

Andere mögliche Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken nicht das Recht eines Vertragsstaates, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, ob

  1. Litera a
    seine Staatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben oder besitzen, seine Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren;
  2. Litera b
    der Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängt.

Art. 16

Text

Artikel 16

Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit

Ein Vertragsstaat darf den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist.

Art. 17

Text

Artikel 17

Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit mehrfacher Staatsangehörigkeit

  1. Absatz einsDie Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaates.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen
    1. Litera a
      die völkerrechtlichen Vorschriften über den diplomatischen oder konsularischen Schutz durch einen Vertragsstaat für einen seiner Staatsangehörigen, der gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, und
    2. Litera b
      in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts jedes Vertragsstaates
    unberührt.

Art. 18

Text

Kapitel VI
Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit

Artikel 18

Grundsätze

  1. Absatz einsIn Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Fällen einer Staatennachfolge beachtet jeder betroffene Vertragsstaat, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Vorschriften der Menschenrechte und die in den Artikeln 4 und 5 dieses Übereinkommens und in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätze.
  2. Absatz 2Bei der Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit in Fällen der Staatennachfolge berücksichtigt jeder Vertragsstaat insbesondere:
    1. Litera a
      die echte und tatsächliche Beziehung des Betroffenen zum Staat;
    2. Litera b
      den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zur Zeit der Staatennachfolge;
    3. Litera c
      den Willen des Betroffenen;
    4. Litera d
      die territoriale Herkunft des Betroffenen.
  3. Absatz 3In den Fällen, in denen der Staatsangehörigkeitserwerb vom Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit abhängig ist, sind die Bestimmungen des Artikels 16 dieses Übereinkommens anzuwenden.

Art. 19

Text

Artikel 19

Regelung durch völkerrechtliche Vereinbarung

In Fällen einer Staatennachfolge bemühen sich die betroffenen Vertragsstaaten, Fragen der Staatsangehörigkeit untereinander und gegebenenfalls auch im Verhältnis zu anderen betroffenen Staaten durch Vereinbarung zu regeln. Derartige Vereinbarungen beachten die in diesem Kapitel enthaltenen oder erwähnten Grundsätze und Vorschriften.

Art. 20

Text

Artikel 20

Grundsätze für Personen, die keine Staatsangehörigen sind

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat beachtet die folgenden Grundsätze:
    1. Litera a
      Staatsangehörige eines Vorgängerstaates, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet haben, dessen Souveränität auf einen Nachfolgestaat übergegangen ist, und die dessen Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, haben das Recht, in diesem Staat zu bleiben;
    2. Litera b
      die in Litera a, genannten Personen sind hinsichtlich sozialer und wirtschaftlicher Rechte genauso zu behandeln wie Staatsangehörige des Nachfolgestaates.
  2. Absatz 2Jeder Vertragsstaat kann die in Absatz 1 behandelten Personen von der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet, ausschließen.

Art. 21

Text

Kapitel VII
Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Artikel 21

Erfüllung der Militärdienstpflicht

  1. Absatz einsWer die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.
  2. Absatz 2Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.
  3. Absatz 3Sind oder werden keine anderslautenden Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen:
    1. Litera a
      Der Betreffende ist gegenüber demjenigen Vertragsstaat zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Militärdienstpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Militärdienst des erstgenannten Vertragsstaates vorgesehen ist.
    2. Litera b
      Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates hat, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, er seine Militärdienstpflicht ableisten will.
    3. Litera c
      Hat eine Person nach Maßgabe von Litera a, oder Litera b, ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
    4. Litera d
      Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einem dieser Vertragsstaaten die dort gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht erfüllt, so gilt die Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.
    5. Litera e
      Wer seinen aktiven Militärdienst bei einem der Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß Litera a, geleistet hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur vom letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.
    6. Litera f
      Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.
    7. Litera g
      Im Falle der Mobilmachung eines Vertragsstaates ist dieser nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.

Art. 22

Text

Artikel 22

Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivilersatzdienst

Vorbehaltlich eines geschlossenen oder allenfalls noch zu schließenden Sonderabkommens gelten auch folgende Bestimmungen für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen:

  1. Litera a
    Artikel 21 Absatz 3 Litera c, dieses Übereinkommens gilt für Personen, die vom Militärdienst befreit wurden oder ersatzweise Zivildienst geleistet haben.
  2. Litera b
    Bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben. Dennoch ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat oder Vertragsstaaten, deren Staatsangehörige sie gleichermaßen sind und in dem bzw. denen Militärdienstpflicht besteht, nicht erfüllt haben, es sei denn, der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt wurde bis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten, das jeder betreffende Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde bekanntgibt.
  3. Litera c
    Ebenso ist bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen obligatorischen Militärdienst vorsieht, davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie freiwillig den Militärdienst in diesem Vertragsstaat in einer tatsächlichen Gesamtdauer geleistet haben, die mindestens dem aktiven Militärdienst des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten entspricht, deren Staatsangehörige sie ebenfalls sind, unabhängig davon, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Art. 23

Text

Kapitel VIII
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten

Artikel 23

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten

  1. Absatz einsUm die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern, informieren ihre zuständigen Behörden
    1. Litera a
      den Generalsekretär des Europarates über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht, einschließlich der Fälle von Staatenlosigkeit und mehrfacher Staatsangehörigkeit und über Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens;
    2. Litera b
      einander auf Ersuchen über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrecht und über die Entwicklungen hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen des entsprechenden zwischenstaatlichen Gremiums des Europarates zusammen, um alle einschlägigen Probleme zu behandeln und um die fortschreitende Entwicklung der Rechtsgrundsätze und der Rechtspraxis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und damit zusammenhängender Angelegenheiten zu fördern.

Art. 24

Text

Artikel 24

Informationsaustausch

Jeder Vertragsstaat kann zu jeder Zeit erklären, daß er vorbehaltlich anwendbarer Datenschutzbestimmungen einen anderen Vertragsstaat, der dieselbe Erklärung abgegeben hat, vom freiwilligen Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates in Kenntnis setzen wird. Eine solche Erklärung kann Bedingungen enthalten, unter denen der Vertragsstaat diese Informationen liefern wird. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 25

Text

Kapitel IX
Anwendung des Übereinkommens

Artikel 25

Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel römisch VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Kapitels römisch VII gelten nur zwischen Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.
  3. Absatz 3Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels römisch VII, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.

Art. 26

Text

Artikel 26

Auswirkungen dieses Übereinkommens

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und die den Personen im Bereich der Staatsangehörigkeit günstigere Rechte gewähren oder gewähren würden.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluß auf die Anwendung
    1. Litera a
      des Übereinkommens aus dem Jahre 1963 über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und seiner Protokolle,
    2. Litera b
      anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente, soweit sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,
    im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieser Instrumente.

Art. 27

Text

Kapitel X
Schlußklauseln

Artikel 27

Unterzeichnung und Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck bringen,
    1. Litera a
      indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
    2. Litera b
      indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

    Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

  2. Absatz 2Für alle Staaten, die ihre Zustimmung zur Bindung durch dieses Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach den Bestimmungen des Absatzes 1 ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
  3. Absatz 3Für jeden Staat, der später seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 28

Text

Artikel 28

Beitritt

  1. Absatz einsNach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Art. 29

Text

Artikel 29

Vorbehalte

  1. Absatz einsZu den Bestimmungen der Kapitel römisch eins, römisch II und römisch VI dieses Übereinkommens dürfen keine Vorbehalte eingelegt werden. Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat einen oder mehrere Vorbehalte zu den anderen Bestimmungen des Übereinkommens einlegen, solange sie mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sind.
  2. Absatz 2Ein Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte einlegt, teilt dem Generalsekretär des Europarates den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Informationen mit.
  3. Absatz 3Ein Staat, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen oder mehrere Vorbehalte eingelegt hat, muß ihren teilweisen oder vollständigen Widerruf prüfen, sobald die Umstände dies zulassen. Der Widerruf erfolgt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Notifikation und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.
  4. Absatz 4Ein Staat, der die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet erstreckt, das in der in Artikel 30 Absatz 2 angeführten Erklärung erwähnt wird, kann in bezug auf das betroffene Gebiet einen oder mehrere Vorbehalte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze einlegen.
  5. Absatz 5Ein Vertragsstaat, der in bezug auf eine der Bestimmungen des Kapitels römisch VII des Übereinkommens Vorbehalte eingelegt hat, kann von einem anderen Staat nicht die Anwendung der besagten Bestimmungen verlangen, bzw. nur insoweit, als er diese Bestimmungen selbst anerkannt hat.

Art. 30

Text

Artikel 30

Territoriale Anwendung

  1. Absatz einsJeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein oder mehrere Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Absatz 2Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Gebiet erstrecken, für dessen völkerrechtliche Beziehungen er verantwortlich oder für das er berechtigt ist, Verträge abzuschließen.

    Für ein solches Gebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Einlangen der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

  3. Absatz 3Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Gebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 31

Text

Artikel 31

Kündigung

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel römisch VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 32

Text

Artikel 32

Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Unterzeichner, jedem Vertragsstaat und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 27 und 28 dieses Übereinkommens;
  4. Litera d
    jeden Vorbehalt und jeden Widerruf eines Vorbehalts nach den Bestimmungen des Artikels 29 dieses Übereinkommens;
  5. Litera e
    jede nach den Artikeln 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31 dieses Übereinkommens erfolgte Notifikation oder Erklärung;
  6. Litera f
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Gefertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg am 6. November 1997 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wird, eine beglaubigte Abschrift.