§ 1. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist. Paragraph eins, Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 2, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist.