Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verschiebung des In- und Außerkrafttretens, Fassung vom 17.11.2025

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz
StF: BGBl. II Nr. 79/2000

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Zu Paragraph 124 b, Ziffer 37, des Einkommensteuergesetzes 1988, zu Paragraph 38, Absatz 3 a, des Kapitalverkehrsteuergesetzes und zu Paragraph 49, Absatz 9, des Investmentfondsgesetzes 1993 wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins, Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 2, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist.

§ 2

Text

Paragraph 2, Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil römisch III (Börsenumsatzsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht.

§ 3

Text

Paragraph 3, Die Paragraphen 41 und 42 Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 sind in Bezug auf die Börsenumsatzsteuer in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, noch auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2001 anzuwenden. Im übrigen tritt Paragraph 41, am 1. Jänner 2000 in Kraft. Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist. Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2001 erfolgt ist.