Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Bediensteten bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Bedienstete beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle zu bestellende Sicherheitsvertrauensperson ist.