Anwendung von Bestimmungen der BS-V
§ 1.
(1) Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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1. | in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt, |
2. | an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bediensteter“ und an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, |
3. | an die Stelle des Zitates „Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373“ das Zitat „Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169“ tritt und |
4. | sich der in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht. |
(2) Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.