Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Fassung vom 16.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)
StF: BGBl. II Nr. 384/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Gefahrenraum

2. Abschnitt, Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

Paragraph 3,

Verkehrswege

Paragraph 4,

Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

Paragraph 5,

Sicherheitsraum

Paragraph 6,

Seitlicher Sicherheitsabstand

Paragraph 7,

Bedienungsraum

Paragraph 8,

Sonderbestimmungen für Tunnel

Paragraph 9,

Gleisenden

Paragraph 10,

Laderampen

Paragraph 11,

Beleuchtungseinrichtungen

Paragraph 12,

Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen

3. Abschnitt, Arbeitsvorgänge

Paragraph 13,

Betriebsanweisungen

Paragraph 14,

Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen

Paragraph 15,

Bewegen von Schienenfahrzeugen

Paragraph 16,

Kuppeln

Paragraph 17,

Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

Paragraph 18,

Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

Paragraph 19,

Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

Paragraph 20,

Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

Paragraph 21,

Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

Paragraph 22,

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

Paragraph 23,

Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

Paragraph 24,

Einsatz von Arbeitnehmern

4. Abschnitt, Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

Paragraph 25,

Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

Paragraph 25 a,

Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten

Paragraph 26,

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 26 a

Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

Paragraph 26 b,

Sicherungsmaßnahmen für Dritte

Paragraph 27,

Einsatz der Sicherungsaufsicht

Paragraph 28,

Aufgaben der Sicherungsaufsicht

Paragraph 29,

Einsatz von Sicherungsposten

Paragraph 30,

Aufgaben der Sicherungsposten

Paragraph 31,

Ausrüstung der Sicherungsposten

Paragraph 32,

Vorbereitung der Bauarbeiten

Paragraph 33,

Verhalten bei Bauarbeiten

Paragraph 34,

Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Paragraph 35,

Arbeiten an Weichen

Paragraph 36,

Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

5. Abschnitt, Kennzeichnung

Paragraph 37,

Signale

Paragraph 37 a,

Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

6. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

Paragraph 38,

Abnahmeprüfung

Paragraph 39,

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 40,

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 41,

Prüfung nach Aufstellung

Paragraph 41 a,

Wartungsbücher, Prüfbefunde

Paragraph 42,

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

7. Abschnitt, Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

Paragraph 43,

Drehscheiben und Schiebebühnen

Paragraph 44,

Seil- und Kettenzuganlagen

Paragraph 45,

Hemmschuhe

Paragraph 46,

Schienenfahrzeuge

Paragraph 47,

Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

8. Abschnitt, Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 48,

Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

Paragraph 49,

Fachkenntnisausbildung

Paragraph 50,

Ausbildungsteilnahme

Paragraph 51,

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

9. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 52,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 53,

In-Kraft-Treten

Anhang 1:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten

Anhang 2:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht

Anhang 3:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  3. Absatz 3,Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gelten soweit der 5. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  6. Absatz 6,Der 7. Abschnitt dieser Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, aufgestellt wurden oder betrieben werden.
  7. Absatz 6 a,Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.
  8. Absatz 7,Die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  9. Absatz 8,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  10. Absatz 9,Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen
    1. Litera a
      Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen einzurichten und zu betreiben,
    2. Litera b
      geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder diese zweckentsprechend anzupassen,
    3. Litera c
      Arbeitsplätze einzurichten, zu gestalten und zu erhalten,
    4. Litera d
      Arbeitsverfahren, Arbeitsvorgänge und Bauarbeiten vorzubereiten, zu gestalten, durchzuführen und zu beaufsichtigen,
    5. Litera e
      Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsorganisation entsprechend zu gestalten sowie
    6. Litera f
      für die erforderliche Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen zu sorgen,
    soweit dadurch der Schutz der Arbeitnehmer/innen berührt wird. Dabei bleiben die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unberührt, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

§ 2

Text

Gefahrenraum

Paragraph 2,

Der Gefahrenraum von Gleisen besteht aus jenem Raum, der von den bewegten Schienenfahrzeugen selbst einschließlich ihrer Ladung in Anspruch genommen wird sowie jenem zusätzlichen Raum unter, neben und über dem Gleis, in dem Arbeitnehmer durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

Verkehrswege

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Führen Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge in den Gefahrenraum von Gleisen, so müssen an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird.
  2. Absatz 2,Liegen Gleise in Verkehrswegen für Fußgänger, so müssen Stolperstellen vermieden sein. Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert.

§ 4

Text

Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge besteht aus dem Gefahrenraum, dem Sicherheitsraum, dem seitlichen Sicherheitsabstand, dem Bedienungsraum sowie den Räumen für Einrichtungen zum Bewegen der Schienenfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher befahren werden können. Insbesondere müssen sie eine sichere Spurführung gewährleisten und eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen.
  3. Absatz 3,Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, durch ihre Gestaltung, durch Begrenzungen oder durch gelbe oder gelb-orange Bodenmarkierungen gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
  4. Absatz 4,Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert.

§ 5

Text

Sicherheitsraum

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Neben jedem Gefahrenraum von Gleisen muß ein Sicherheitsraum vorhanden sein, der Arbeitnehmern während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen einen sicheren Aufenthalt ermöglicht. Der Sicherheitsraum muß erkennbar und sicher erreichbar sein.
  2. Absatz 2,Der Sicherheitsraum muß eine Breite von mindestens 0,5 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muß er eine Breite von mindestens 0,6 m aufweisen.
  3. Absatz 3,Unterbrechungen des Sicherheitsraumes durch Einbauten sind zulässig, soweit der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet bleibt. Der Sicherheitsraum muß verlassen werden können, wenn Schienenfahrzeuge davor stehen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muß eine Umgehungsmöglichkeit mit einer Breite von mindestens 0,6 m und einer Höhe von mindestens 2,0 m vorhanden sein.
  4. Absatz 4,Die Standfläche des Sicherheitsraumes muß möglichst eben sein. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so müssen bei Höhenunterschieden in der Standfläche Rampen oder Stiegen vorhanden sein.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.

§ 6

Text

Seitlicher Sicherheitsabstand

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes in Einzelfällen durch Signale zulässig, soweit dies erforderlich ist und soweit der Schutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet bleibt.
  3. Absatz 3,Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Absatz eins, nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.

§ 7

Text

Bedienungsraum

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,In Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen, oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichenstellen, durchgeführt werden, muß ein Bedienungsraum vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Der Abstand der äußeren Begrenzung des Bedienungsraumes von bewegten Schienenfahrzeugen muß bei Haupt- und Nebenbahnen sowie deren Anschlußbahnen mindestens 0,8 m betragen. Die Höhe des Bedienungsraumes muß mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche betragen.
  3. Absatz 3,Die Standfläche des Bedienungsraumes muß auf der Höhe der Schwellenoberkante angeordnet sein. Bei eingedeckten Gleisen muß die Standfläche auf der Höhe der Schienenoberkante angeordnet sein. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Bahnsteigen und Laderampen.
  4. Absatz 4,Die Standfläche des Bedienungsraumes muß aus feinem, nicht rolligem Material hergestellt oder geeignet befestigt sein.
  5. Absatz 5,An der Grenze des Gefahrenraumes von Gleisen mit Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h muß zum angrenzenden Bedienungsraum des Nachbargleises eine Absperreinrichtung mit Unterbrechungen vorhanden sein, beispielsweise Sicherheitsbügel.
  6. Absatz 6,Einbauten im Bedienungsraum dürfen nur vorhanden sein,
    1. Ziffer eins
      wenn und soweit dies technisch erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn
      1. Litera a
        diese Einbauten dem Betrieb dienen und
      2. Litera b
        der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,7 m beträgt oder
    3. Ziffer 3
      wenn
      1. Litera a
        diese Einbauten dem Betrieb dienen,
      2. Litera b
        der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,6 m beträgt,
      3. Litera c
        vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
      4. Litera d
        vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011,)

§ 8

Text

Sonderbestimmungen für Tunnel

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,In Tunneln müssen entlang der Tunnelwände durchgehende Randwege vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt ein durchgehender Randweg. Neben jedem Randweg muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Sofern im Tunnel Rettungsnischen vorhanden sind, darf der Abstand zwischen zwei Rettungsnischen höchstens 50 m betragen.
  3. Absatz 3,Rettungsnischen müssen einander gegenüberliegend in jeder Tunnelwand angeordnet sein. Bei eingleisigen Tunneln genügen Rettungsnischen auf der Seite des Randweges.
  4. Absatz 4,Bei der Größe der Standfläche in der Rettungsnische muß berücksichtigt sein
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der bei Arbeitsvorgängen im Tunnel gemeinsam tätigen Arbeitnehmer, die die Rettungsnische gleichzeitig benützen müssen,
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Platzbedarf für die von den Arbeitnehmern mitgeführten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      der Platzbedarf für Einbauten in der Rettungsnische sowie
    4. Ziffer 4
      die von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren für die Arbeitnehmer in der Rettungsnische.
  5. Absatz 5,Tunnel mit einer Länge von mehr als 100 m müssen beleuchtbar sein, wobei insbesondere vorzusehen ist:
    1. Ziffer eins
      In einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen müssen Leuchten als Orientierungshilfe angebracht sein.
    2. Ziffer 2
      Bei den Tunnelportalen sowie in ausreichender Anzahl im Tunnel müssen bei Dunkelheit aus beiden Richtungen sichtbare Leuchttaster zum Einschalten der Leuchten gemäß Ziffer eins, angebracht sein.
  6. Absatz 6,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m müssen ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Anschlußmöglichkeiten muß so gering sein, daß Gefährdungen von Arbeitnehmern oder Erschwernisse der Arbeitsvorgänge bei der Verwendung elektrisch betriebener Arbeitsmittel vermieden werden.
  7. Absatz 7,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen im Bereich der Tunnelportale sowie in ausreichender Anzahl in den Rettungsnischen Fernsprecheinrichtungen vorhanden sein. Bei zwei- oder mehrgleisigen Tunneln müssen Fernsprecheinrichtungen in einander gegenüberliegenden Rettungsnischen angeordnet sein. Besonders wichtige Meldungen, beispielsweise Notrufe, müssen vorrangig übermittelt werden können. Anstelle von Fernsprecheinrichtungen können auch diesen gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 4, gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 8, gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.

§ 9

Text

Gleisenden

Paragraph 9,

Gleisenden müssen so gestaltet sein, daß durch ein Entrollen von Schienenfahrzeugen über das Gleisende hinaus Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.

§ 10

Text

Laderampen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Laderampen müssen möglichst nahe beim Gleis angeordnet sein.

  1. Absatz 2,Laderampen müssen mit anschließenden Bedienungsräumen durch Abgänge verbunden sein.

§ 11

Text

Beleuchtungseinrichtungen

Paragraph 11,

Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.

§ 12

Text

Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen

Paragraph 12,

Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Arbeitsvorgänge

Betriebsanweisungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
    1. Ziffer eins
      Aufgaben der Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
    3. Ziffer 3
      Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
    4. Ziffer 4
      zulässige Ladung und Ladungssicherung,
    5. Ziffer 5
      Signale,
    6. Ziffer 6
      Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
    7. Ziffer 7
      Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Verhalten bei Störungen und
    10. Ziffer 10
      die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 24,
  3. Absatz 3,Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.

§ 14

Text

Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,
    2. Ziffer 2
      sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können,
    3. Ziffer 3
      sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,
    4. Ziffer 4
      Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und
    5. Ziffer 5
      nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.
  3. Absatz 3,Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.

§ 15

Text

Bewegen von Schienenfahrzeugen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur in Bewegung gesetzt werden, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist.
  2. Absatz 2,Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, daß vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
  3. Absatz 3,Mehrere Schienenfahrzeuge dürfen gemeinsam nur bewegt werden, wenn sie miteinander verbunden sind. Wenn Schienenfahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen nicht miteinander verbunden werden können, so dürfen sie erst in Bewegung gesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
  4. Absatz 4,Wenn Arbeitnehmer beim Bewegen von Schienenfahrzeugen gefährdet werden können und wenn für deren Sicherheit nicht anders gesorgt ist, so muß der Gefahrenraum der Gleise beobachtet werden und müssen im Gefahrenraum der Gleise tätige Arbeitnehmer gewarnt werden.
  5. Absatz 5,Sind am Bewegen von Schienenfahrzeugen mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so muß eine eindeutige Verständigung untereinander sichergestellt sein.
  6. Absatz 6,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      sich nicht dort aufhalten, wo sie durch die Bewegung von Seilen gefährdet werden können,
    2. Ziffer 2
      Schienenfahrzeuge nicht mit losen Balken, Stangen oder Stempeln schieben,
    3. Ziffer 3
      Schienenfahrzeuge nicht an ihren Stirnseiten mit der Hand schieben oder ziehen,
    4. Ziffer 4
      beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen mit der Hand nicht rückwärts gehen sowie
    5. Ziffer 5
      Schienenfahrzeuge nicht durch Entgegenstemmen aufhalten.

§ 16

Text

Kuppeln

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer Schienenfahrzeuge nicht kuppeln, solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer beim Kuppeln
    1. Ziffer eins
      auf Hindernisse im Gleisbereich achten,
    2. Ziffer 2
      prüfen, ob die an den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume nicht eingeschränkt sind,
    3. Ziffer 3
      bei Einschränkungen der freizuhaltenden Räume erst dann zwischen die Schienenfahrzeuge treten, nachdem diese zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren,
    4. Ziffer 4
      gebückt unter dem Seitenpuffer durchgehen und dabei den Kupplerhandgriff am Schienenfahrzeug benützen, wenn beim Eintreten in den Gleisbereich eine Gefährdung durch herannahende Schienenfahrzeuge erfolgen kann und
    5. Ziffer 5
      Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen nicht von Verschieberauftritten oder Fahrzeugplattformen aus kuppeln.

§ 17

Text

Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer auf Schienenfahrzeugen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen und nur nach Maßgabe der dafür getroffenen Festlegungen mitfahren.
  2. Absatz 2,Das Aufsteigen auf Schienenfahrzeuge und das Absteigen von Schienenfahrzeugen darf nur bis zu einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h erfolgen.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      bei fehlenden Übergangseinrichtungen nicht von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug hinübersteigen,
    2. Ziffer 2
      nicht auf Puffern oder auf Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
    3. Ziffer 3
      sich nicht in Öffnungen von nicht gegen Schließen gesicherte Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten und
    4. Ziffer 4
      sich bei der Vorbeifahrt an Stellen, an denen der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist, nicht auf solchen Standflächen aufhalten.

§ 18

Text

Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß stillstehende Schienenfahrzeuge durch hierfür bestimmte und geeignete Einrichtungen gesichert werden, wenn durch unbeabsichtigtes Bewegen Arbeitnehmer gefährdet werden können.
  2. Absatz 2,Schienenfahrzeuge müssen auf zusammenlaufenden Gleisen so aufgestellt werden, daß zwischen ihren am weitesten ausladenden Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.
  3. Absatz 3,Triebfahrzeuge, die nicht besetzt oder die unbeaufsichtigt sind, müssen gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert sein.

§ 19

Text

Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.
  2. Absatz 2,Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es
    1. Ziffer eins
      nicht herabfallen kann,
    2. Ziffer 2
      durch Umfallen oder Verschieben keine Arbeitnehmer gefährden kann und
    3. Ziffer 3
      das Schienenfahrzeug nicht zum Entgleisen bringen kann.
  3. Absatz 3,Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß
    1. Ziffer eins
      der seitliche Sicherheitsabstand nicht eingeschränkt ist und
    2. Ziffer 2
      die Stirnseite des Schienenfahrzeuges nicht durch Ladegut überragt wird.
  4. Absatz 4,Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.

§ 20

Text

Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

Paragraph 20,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß

  1. Ziffer eins
    Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
  2. Ziffer 2
    Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.

§ 21

Text

Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

Paragraph 21,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

  1. Ziffer eins
    Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
  2. Ziffer 2
    die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.

§ 22

Text

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind den Arbeitnehmern Warnkleidung sowie Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Im Gefahrenraum von Gleisen darf nur enganliegende Kleidung getragen werden.
  3. Absatz 3,Durch die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung darf die Wahrnehmbarkeit der Warnsignale nicht beeinträchtigt werden.

§ 23

Text

Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.
  3. Absatz 3,Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung mit Atemluft vorhanden sein.

§ 24

Text

Einsatz von Arbeitnehmern

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber dürfen im Gefahrenraum von Gleisen nur Arbeitnehmer einsetzen, die erwarten lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
  2. Absatz 2,Sobald erkennbar ist, daß ein Arbeitnehmer übermüdet ist oder sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt hat, in dem er sich oder andere Personen gefährden könnte, darf dieser Arbeitnehmer nicht oder nicht weiter im Gefahrenraum von Gleisen eingesetzt werden.
  3. Absatz 2 a,Arbeitnehmer/innen dürfen nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung erst wieder im Gefahrenraum der Gleise eingesetzt werden, sobald sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.
  4. Absatz 3,Arbeitgeber haben Arbeitnehmer in der für eine sichere Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Anzahl einzusetzen.

§ 25

Text

4. Abschnitt
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

Paragraph 25,

Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über

  1. Ziffer eins
    Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,
  2. Ziffer 2
    Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,
  3. Ziffer 3
    Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,
  4. Ziffer 4
    Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
  5. Ziffer 5
    erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,
  6. Ziffer 6
    Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,
  7. Ziffer 7
    Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und
  8. Ziffer 8
    Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.

§ 25a

Text

Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten

Paragraph 25 a,

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.

§ 26

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber/innen nach Maßgabe des Absatz 2 und des Absatz 3, sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Sicherungsmaßnahmen sind in folgender Rangordnung zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Durch technische Maßnahmen im Bereich der Baustelle ist vorzusorgen, dass die Gleise von Schienenfahrzeugen nicht befahren werden können.
    2. Ziffer 2
      Sind Maßnahmen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter technischer Zustimmung der Baustelle zugelassen wird.
    3. Ziffer 3
      Sind Maßnahmen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, nicht möglich, so ist durch betriebliche Abhängigkeiten mit technischer Unterstützung sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter betrieblicher Zustimmung der Baustelle zugelassen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die unter Absatz 2, angeführte Rangordnung wird für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen, bei denen es nicht erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung der Baustelle zugelassen wird, durch die folgenden Sicherungsmaßen ergänzt:
    1. Ziffer eins
      Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen,.
    2. Ziffer 2
      Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3 und gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.

§ 26a

Text

Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber/innen sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, festzulegen.
  3. Absatz 3,Sofern Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehen werden ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit, rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.
  4. Absatz 4,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 3, nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
  5. Absatz 5,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 3 und Absatz 4, nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
    1. Ziffer eins
      bei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt der Arbeitnehmer/innen auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h
    2. Ziffer 2
      bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
  6. Absatz 6,In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
    1. Ziffer eins
      ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
    2. Ziffer 2
      ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.
  8. Absatz 8,In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7, Ziffer 2, die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.

§ 26b

Text

Sicherungsmaßnahmen für Dritte

Paragraph 26 b,

Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26 und 26 a vorzusehen.

§ 27

Text

Einsatz der Sicherungsaufsicht

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26, 26 a und 26 b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).
  2. Absatz 2,Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.

§ 28

Text

Aufgaben der Sicherungsaufsicht

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
    2. Ziffer 2
      Einweisung der Sicherungsposten,
    3. Ziffer 3
      Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
    4. Ziffer 4
      Durchführung der Hörprobe.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      täglich vor Aufnahme der Arbeiten und
    2. Ziffer 2
      bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
  3. Absatz 3,Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.

§ 29

Text

Einsatz von Sicherungsposten

Paragraph 29,

Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.

§ 30

Text

Aufgaben der Sicherungsposten

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Sicherungsposten müssen
    1. Ziffer eins
      den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen,
    3. Ziffer 3
      Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
    4. Ziffer 4
      die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden,
    5. Ziffer 5
      dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
    6. Ziffer 6
      den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen.
  2. Absatz 2,Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.

§ 31

Text

Ausrüstung der Sicherungsposten

Paragraph 31,

Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
  2. Ziffer 2
    die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und
  3. Ziffer 3
    die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.

§ 32

Text

Vorbereitung der Bauarbeiten

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Betriebsanweisungen sind so rechtzeitig zu erstellen und die betroffenen Arbeitnehmer sind so rechtzeitig darüber zu unterweisen, daß die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt werden können. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.
  2. Absatz 2,Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Arbeitnehmer zu unterweisen über
    1. Ziffer eins
      die mit den Tätigkeiten auf der Baustelle verbundenen Gefahren,
    2. Ziffer 2
      die spezifischen Arbeitsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      die auf dem Weg zur Baustelle und zurück auftretenden Gefahren,
    4. Ziffer 4
      die getroffenen Sicherungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      die Bedeutung der Warnsignale und das nach Abgabe der Warnsignale erforderliche Verhalten und
    6. Ziffer 6
      das erforderliche Verhalten, sobald festgestellt wird, daß die Warnung vor der Annäherung eines Schienenfahrzeuges nicht ordnungsgemäß erfolgen kann.
  3. Absatz 3,Wenn die Seite, nach der der Gefahrenraum der Gleise bei der Annäherung von Schienenfahrzeugen verlassen werden muß, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, so ist diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

§ 33

Text

Verhalten bei Bauarbeiten

Paragraph 33,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    den Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, betreten,
  2. Ziffer 2
    Warnsignale sofort befolgen,
  3. Ziffer 3
    den Gefahrenraum der Gleise nach Wahrnehmung von Warnsignalen nach jener Seite verlassen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurde,
  4. Ziffer 4
    die festgelegten sicheren Bereiche aufsuchen und die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges beobachten,
  5. Ziffer 5
    dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, wenn das Gleis nicht befahrbar ist oder der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
  6. Ziffer 6
    den Gefahrenraum der Gleise nach einer Räumung erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens wieder betreten und
  7. Ziffer 7
    den gesicherten Bereich der Gleise nur mit Zustimmung der Sicherungsaufsicht verlassen.

§ 34

Text

Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Paragraph 34,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

  1. Ziffer eins
    so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
  2. Ziffer 2
    in festgelegten sicheren Bereichen gemäß gemäß Paragraph 25, Ziffer 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und
  3. Ziffer 3
    in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

§ 35

Text

Arbeiten an Weichen

Paragraph 35,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeiten an Weichen erst dann durchgeführt werden, nachdem diese gegen Bewegungen gesichert wurden. Davon ausgenommen sind Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren Teile ausgeführt werden können.

§ 36

Text

Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

Paragraph 36,

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraphen 25, 25 a, 26, 26 a, 26 b und 32 durchzuführen.

§ 37

Text

5. Abschnitt
Kennzeichnung

Signale

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sowie Anschlussbahnen gemäß Paragraph 7, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind abweichend von der Kennzeichnungsverordnung die Signale gemäß Anlage 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, zu verwenden.
  2. Absatz 2,Zur Regelung des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind die Signale Sh 3b, Sh 3c, römisch fünf b 1, römisch fünf b 2 und römisch fünf b 3 gemäß Anlage 2 der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, zu verwenden.

§ 37a

Text

Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (Paragraph 6,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen.
  2. Absatz 2,Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes (Paragraph 7,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen.
  3. Absatz 3,Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand (Paragraph 6,) als auch den Bedienungsraum (Paragraph 7,) einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Absatz eins, entsprechen.
  4. Absatz 4,Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.

§ 38

Text

6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

Abnahmeprüfung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Drehscheiben und Schiebebühnen,
    2. Ziffer 2
      Wagenkippanlagen,
    3. Ziffer 3
      Eisenbahnsicherungsanlagen,
    4. Ziffer 4
      technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
    5. Ziffer 5
      Technische Einrichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).
    6. Ziffer 6
      ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen),
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Die Abnahmeprüfung nach Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 7, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
  3. Absatz 3,Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 3, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 6, dürfen auch Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins bis Absatz 4, nicht berührt.

§ 39

Text

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Triebfahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      Drehscheiben und Schiebebühnen,
    3. Ziffer 3
      Wagenkippanlagen,
    4. Ziffer 4
      Eisenbahnsicherungsanlagen,
    5. Ziffer 5
      technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
    6. Ziffer 6
      Technische Einrichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).
    7. Ziffer 7
      ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen),
    8. Ziffer 8
      Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 8, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
  3. Absatz 3,Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins bis Absatz 3, nicht berührt.

§ 40

Text

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind (Paragraph 39, Absatz eins,), sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere die in Paragraph 9, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, angeführten Ereignisse.
  2. Absatz 2,Zu diesen Prüfungen sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins und Absatz 2, nicht berührt.

§ 41

Text

Prüfung nach Aufstellung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnsicherungsanlagen,
    2. Ziffer 2
      technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
    3. Ziffer 3
      Technische Einrichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS).
  2. Absatz 2,Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 10, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins bis Absatz 3, nicht berührt.

§ 41a

Text

Wartungsbücher, Prüfbefunde

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Für die unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
  2. Absatz 2,Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß Paragraph 11, Absatz 3 a, der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.

§ 42

Text

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Einem Antrag auf Bewilligung von Arbeitsmitteln im Sinne des 7. Abschnittes sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.
  2. Absatz 2,Sofern ein Antrag gemäß Absatz eins, von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person gestellt wird, ist der Arbeitgeber bei der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente soweit wie möglich einzubinden.

§ 43

Text

7. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

Drehscheiben und Schiebebühnen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Bei Drehscheiben und Schiebebühnen müssen Feststelleinrichtungen vorhanden sein, mit denen von den auf ihnen angebrachten Gleisen zu weiterführenden Gleisen ein gefahrloser Übergang von Schienenfahrzeugen sichergestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Zwischen Aufbauten von Drehscheiben oder Schiebebühnen und Teilen der Umgebung muss ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.

§ 44

Text

Seil- und Kettenzuganlagen

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
  2. Absatz 2,Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.

§ 45

Text

Hemmschuhe

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.

§ 46

Text

Schienenfahrzeuge

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können.
  2. Absatz 2,Schienenfahrzeuge, die mit der Hand gekuppelt werden, müssen an den Stirnseiten so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Kuppeln möglich ist und für diese Tätigkeit ausreichend Raum vorhanden ist. Dies gilt nicht, wenn zum Kuppeln nicht zwischen die Schienenfahrzeuge getreten werden muss.
  3. Absatz 3,Unter Puffern von Schienenfahrzeugen, unter denen Arbeitnehmer zum Kuppeln gebückt hindurchgehen müssen, müssen Kupplerhandgriffe angebracht sein.
  4. Absatz 4,Schienenfahrzeuge müssen im Bereich jeder Stirnseite so eingerichtet sein, dass Arbeitnehmer, die Verschubarbeiten durchführen, sicher mitfahren können.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für Schienenfahrzeuge, bei denen das Mitfahren beim Verschieben nicht erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Einrichtungen zum Mitfahren beim Bewegen von Schienenfahrzeugen sowie Arbeitsplätze auf Schienenfahrzeugen müssen so beschaffen und bemessen sein, dass die Arbeitnehmer genügend Raum für ihre Tätigkeit haben und sich gegen Absturz sichern können. Die Einrichtungen müssen sicher zugänglich sein.
  7. Absatz 7,Türen von Triebfahrzeugen und Steuerwagen, die dem Zugang zu Führerständen dienen, müssen vom Boden aus öffenbar eingerichtet sein.
  8. Absatz 8,Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Bewegen in den jeweiligen Endstellungen gesichert werden können, wenn durch deren Bewegung Arbeitnehmer gefährdet werden können.
  9. Absatz 9,Schienenfahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
  10. Absatz 10,Triebfahrzeuge und Steuerwagen müssen über eine akustische Warnvorrichtung verfügen.
  11. Absatz 11,Triebfahrzeuge und Steuerwagen müssen über abblendbare Scheinwerfer verfügen.
  12. Absatz 12,Triebfahrzeuge müssen über Einrichtungen verfügen, mit denen sie angehalten werden können.
  13. Absatz 13,Triebfahrzeuge müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
  14. Absatz 14,Wenn sich Stufen im Inneren eines Schienenfahrzeuges befinden, so sind mindestens die erste und die letzte Stufe durch ein gelbes oder gelb-oranges Band zu kennzeichnen, das sich über die gesamte Breite der Stufen erstrecken muss. Die Kennzeichnung ist an der Vorderseite und der Oberseite der Stufenkante anzubringen.

§ 47

Text

Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass diese Fahrzeuge sicher geführt werden können. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld vorhanden sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.
  2. Absatz 2,Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet sein, dass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Regelung der Raumtemperatur, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur, ermöglichen. Dies gilt nicht für Dampflokomotiven mit nicht geschlossenem Führerstand.
  4. Absatz 4,Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gebaut sein, dass sie im Notfall rasch verlassen werden können.

§ 48

Text

8. Abschnitt
Nachweis der Fachkenntnisse

Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den in Paragraph 2, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 30,),
    2. Ziffer 2
      Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 27,),
    3. Ziffer 3
      Arbeiten als Betriebsleiter (Paragraph 21, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60).
  2. Absatz 2,Die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 3, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gilt nicht für die unter Absatz eins, angeführten Arbeiten.

§ 49

Text

Fachkenntnisausbildung

Paragraph 49,

Die Ausbildung für die unter Paragraph 48, angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens
    24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),
  2. Ziffer 2
    Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens
    24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
  3. Ziffer 3
    Arbeiten als Betriebsleiter: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).

§ 50

Text

Ausbildungsteilnahme

Paragraph 50,

Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 49, Ziffer 2,) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 49, Ziffer eins,) und über eine praktische Verwendung von mindestens fünfhundert Stunden im Rahmen von Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise verfügen, davon mindestens fünfzig Stunden als Sicherungsposten.

§ 51

Text

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 51,

Die Bestimmungen des Paragraph 14, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, gelten über die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung angeführten Ausbildungen hinaus auch für die in Paragraphen 48 und 49 sowie Anhang 1 bis Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Ausbildungen.

§ 52

Text

9. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 6, sowie Paragraph 8, gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.
  2. Absatz 2,Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Absatz eins, angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Werden unter Absatz eins, erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Einbauten dem Betrieb dienen,
    2. Ziffer 2
      der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,5 m beträgt,
    3. Ziffer 3
      vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
    4. Ziffer 4
      vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
  5. Absatz 5,In Tunneln, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen, müssen ab 1. Jänner 2010 entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.
  6. Absatz 6,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen, gilt ab 1. Jänner 2010:
    1. Ziffer eins
      Entlang der ebenen durchgehenden Standflächen gemäß Absatz 5, muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
    2. Ziffer 2
      Die Tunnel müssen beleuchtbar sein, wobei in einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen eine Leuchte als Orientierungshilfe sowie Leuchttaster gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, angebracht sein müssen. Dies gilt nicht für Tunnel bis zu einer Länge von 300 m, die durchblickbar sind.
  7. Absatz 7,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab 1. Jänner 2010 ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß Paragraph 8, Absatz 6, vorhanden sein.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 7, gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Absatz 5 bis Absatz 7, gelten nicht für Straßenbahnen.
  10. Absatz 10,Die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, 44, 46, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und Absatz 11, sowie 47 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitsmittel, für die vor dem 1. Juli 2005 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde.
  11. Absatz 11,Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2008 nachweislich mit Arbeiten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007, beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.
  12. Absatz 12,Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Anschlussbahnen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007,, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung. Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2009,, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.

§ 53

Text

Inkrafttreten

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 5 und Absatz 6, 26, sowie 38 bis 47 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 37 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011, treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 26 a, Absatz 3 und 4, 38 Absatz 5, 39, Absatz 4, 40, Absatz 3, 41, Absatz 4, 41 a, samt Überschrift und 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraphen 7, Absatz 7, sowie 46 Absatz 4, zweiter Satz außer Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins, bis 5 und Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 6 a und 9, 4 Absatz 3, 6, Absatz 2, 23, Absatz 3, 24, Absatz 2 a, 25 a, samt Überschrift, 37 Absatz eins, 41 a, samt Überschrift sowie 46 Absatz 14, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen des Paragraph 36, zweiter Satz außer Kraft.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 26 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Umsetzung der Bestimmungen der Paragraphen 26 und 26 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019, für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat bis spätestens 1. Juni 2021 zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 5, 39, Absatz eins, Ziffer 6 und 41 Absatz eins, Ziffer 3, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang 1

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer eins
SICHERUNGSPOSTEN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Verhalten im Gefahrenraum der Gleise (Bedeutung der Signale, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen, Elektroschutz bei elektrischen Bahnen, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

8 UE

Grundlagen der Betriebsabwicklung (Organisation des Eisenbahnbetriebes, Grundlagen des Vorschriftenwesens)

4 UE

Arbeitnehmerschutzvorschriften für Sicherungsposten (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

4 UE

Betriebsvorschriften für Sicherungsposten (einschließlich Signalvorschriften)

8 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

24 UE

Anl. 2

Text

Anhang 2

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 2
SICHERUNGSAUFSICHT

Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 50, ist der Fachkenntnisnachweis gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, (Sicherungsposten)

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherungsaufsicht (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)

4 UE

Betriebsvorschriften für die Sicherungsaufsicht (einschließlich Signalvorschriften)

10 UE

Eisenbahntechnik für die Sicherungsaufsicht (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik)

10 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

24 UE

Anl. 3

Text

Anhang 3

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 3
BETRIEBSLEITER

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Arbeitnehmerschutzvorschriften für Eisenbahnunternehmen (Grundsätze des ASchG, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Unfalluntersuchung)

4 UE

betriebliche Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Betriebsführung, Baustellen, Umschlag, Ausbildung und Einsatz der Betriebsbediensteten)

12 UE

technische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Instandhaltung)

12 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

28 UE“