(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 6 sowie § 8 gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.Die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 6, sowie Paragraph 8, gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.