Nach einer Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über deutsche Auslandsschulden, BGBl. Nr. 203/1958, auf die Provinz Syrien der Vereinigten Arabischen Republik mit Wirkung vom 8. Juli 1960 gemäß Artikel 37 Abs. 1 des erwähnten Abkommens bekanntgegeben.