Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, Fassung vom 16.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Karosseriebautechnik (Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 335/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,, wird - hinsichtlich des Paragraph 13, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

§ 1

Text

Lehrberuf in der Metalltechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn der Metalltechnik ist der Lehrberuf Karosseriebautechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Karosseriebautechniker oder Karosseriebautechnikerin) zu bezeichnen.

§ 2

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen und Werkzeichnungen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätskontrollen durchführen,
  4. Ziffer 4
    erforderliche und geeignete Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  5. Ziffer 5
    Werkstoffe (Metall, Kunststoff, Holz und Glas) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheits- und Umweltstandards bearbeiten,
  6. Ziffer 6
    Aufbauten und Anhänger für Kraftfahrzeuge anfertigen und umbauen,
  7. Ziffer 7
    Karosserien und Fahrgestelle warten, reparieren und instand setzen,
  8. Ziffer 8
    Fahrzeugteile, Ausrüstung und Zubehör montieren und demontieren,
  9. Ziffer 9
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,
  10. Ziffer 10
    Grundmaterial und Lackmaterial zur Konservierung und zur Verschönerung der Oberflächen aufbringen,
  11. Ziffer 11
    technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  12. Ziffer 12
    kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

3.

Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung:

Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Nieten

Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung:Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen

Fertigkeiten in der Werkstoff-

bearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Schleifen

Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Messen, Anreißen

4.

-

-

Autogenes Brennschneiden

5.

-

Kaltbearbeitungsverfahren: Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden, Aufziehen, Einziehen

6.

-

Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Kleben, Löten, Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage, Widerstandsschweißen, Schutzgasschweißen

7.

Verwenden von Meßgeräten und Prüfgeräten

8.

-

-

Anschlagen und Einpassen

9.

-

Reparatur von Kunststoffteilen

10.

Ausbau und Einbau von Fahrzeugteilen und Kraftfahrzeugteilen, Ausrüstung und Zubehör

11.

-

Ausbau und Einbau von Fahrzeugverglasung und Kraftfahrzeugverglasung

12.

-

Feststellen von Schäden an der Karosserie

-

13.

Lesen von einfachen Werkzeichnungen

Lesen von Werkzeichnungen

14.

Anfertigen von Skizzen

15.

-

Kenntnis über einfache Störungen an der elektrischen Anlage und deren Beseitigung

16.

-

Erkennen und Beheben von einfachen Störungen an der elektrischen Anlage

17.

Kenntnis der Fahrzeugkonstruktion

-

18.

Abdecken

-

-

19.

Prüfen und Behandeln von Untergründen

-

20.

Aufbringen und Schleifen von Füll-, Grund- und Deckmaterial

21.

Zubereiten und Mischen gebrauchsfertiger Materialien

22.

-

-

Nuancieren von Farben nach Mustern und Vorgaben

23.

Polieren und Ausfertigen

-

24.

-

Kenntnis der natürlichen und künstlichen Trocknung

-

25.

-

Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen; Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren

Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen;Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren, auch in Luftpinseltechnik

26.

Grundkenntnisse kraftfahrzeugtechnischer Vorschriften

-

-

-

27.

Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements

Kenntnis des betrieblichen Qualitätsmanagements, Durchführen von Qualitätskontrollen

28.

Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung

29.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

30.

Kenntnis der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

31.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

32.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

33.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
  4. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zwei Arbeitsproben zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Messen,
    2. Ziffer 2
      Anreißen,
    3. Ziffer 3
      Feilen,
    4. Ziffer 4
      Schneiden,
    5. Ziffer 5
      Bohren,
    6. Ziffer 6
      Gewindeschneiden von Hand,
    7. Ziffer 7
      Bördeln,
    8. Ziffer 8
      Einziehen,
    9. Ziffer 9
      Treiben,
    10. Ziffer 10
      Sicken,
    11. Ziffer 11
      Biegen,
    12. Ziffer 12
      Runden,
    13. Ziffer 13
      Gasschmelzschweißen und Schutzgasschweißen,
    14. Ziffer 14
      Schleifen,
    15. Ziffer 15
      Lackieren eines vorbereiteten Teiles mit kleiner Beschädigung.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 1/2 Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfarbeit ist nach 8 1/2 Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung von Schweißarbeiten,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung der Oberflächenbehandlung,
    4. Ziffer 4
      Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

§ 6

Text

Fachgespräch

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Maschinen, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  4. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

Text

Fachkunde

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Verbindungselemente,
    4. Ziffer 4
      Oberflächenbehandlung,
    5. Ziffer 5
      Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
    6. Ziffer 6
      Fahrzeugkunde.
  2. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9

Text

Fachrechnen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längenberechnung,
    2. Ziffer 2
      einfache und zusammengesetzte Flächenberechnung,
    3. Ziffer 3
      Volums- und Gewichtsberechnung,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsberechnung,
    5. Ziffer 5
      Berechnungen am Fahrzeug.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines Karosserieteiles zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

§ 11

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

§ 12

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer, Lackiertechnik, Karosseur/in oder Spengler kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die Paragraphen 6 und 11 sind anzuwenden.

§ 14

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseur, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1975,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1992, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Karosseur ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 4Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Karosseur entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Karosseriebautechnik voll anzurechnen.
  5. Absatz 5Paragraph 11, Absatz eins und 2 und Paragraph 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.