Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten |
3. | Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Nieten | Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung:Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen | Fertigkeiten in der Werkstoff- bearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Schleifen | Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Messen, Anreißen |
4. | - | - | Autogenes Brennschneiden |
5. | - | Kaltbearbeitungsverfahren: Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden, Aufziehen, Einziehen |
6. | - | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Kleben, Löten, Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage, Widerstandsschweißen, Schutzgasschweißen |
7. | Verwenden von Meßgeräten und Prüfgeräten |
8. | - | - | Anschlagen und Einpassen |
9. | - | Reparatur von Kunststoffteilen |
10. | Ausbau und Einbau von Fahrzeugteilen und Kraftfahrzeugteilen, Ausrüstung und Zubehör |
11. | - | Ausbau und Einbau von Fahrzeugverglasung und Kraftfahrzeugverglasung |
12. | - | Feststellen von Schäden an der Karosserie | - |
13. | Lesen von einfachen Werkzeichnungen | Lesen von Werkzeichnungen |
14. | Anfertigen von Skizzen |
15. | - | Kenntnis über einfache Störungen an der elektrischen Anlage und deren Beseitigung |
16. | - | Erkennen und Beheben von einfachen Störungen an der elektrischen Anlage |
17. | Kenntnis der Fahrzeugkonstruktion | - |
18. | Abdecken | - | - |
19. | Prüfen und Behandeln von Untergründen | - |
20. | Aufbringen und Schleifen von Füll-, Grund- und Deckmaterial |
21. | Zubereiten und Mischen gebrauchsfertiger Materialien |
22. | - | - | Nuancieren von Farben nach Mustern und Vorgaben |
23. | Polieren und Ausfertigen | - |
24. | - | Kenntnis der natürlichen und künstlichen Trocknung | - |
25. | - | Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen; Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren | Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen;Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren, auch in Luftpinseltechnik |
26. | Grundkenntnisse kraftfahrzeugtechnischer Vorschriften | - | - | - |
27. | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements | Kenntnis des betrieblichen Qualitätsmanagements, Durchführen von Qualitätskontrollen |
28. | Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung |
29. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke |
30. | Kenntnis der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
31. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
32. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
33. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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