Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amateurfunkgebührenverordnung, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks (Amateurfunkgebührenverordnung – AFGV)
StF: BGBl. II Nr. 125/1999

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2001,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 8, des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
  3. Absatz 3Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsErgeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Gebühren

Paragraph 6,

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (Paragraph 3, AFG) beträgt die Gebühr monatlich

  1. Litera a
    für Leistungsstufe A ........................................................................................ 1,45 Euro,
  2. Litera b
    für Leistungsstufe B ........................................................................................ 2,91 Euro,
  3. Litera c
    für Leistungsstufe C ........................................................................................ 4,36 Euro,
  4. Litera d
    für Leistungsstufe D ........................................................................................ 6,54 Euro.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (Paragraphen 2, Ziffer 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (Paragraph 7, AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Für die Ablegung der Prüfung (Paragraph 20, Absatz 2, AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (Paragraph 20, Absatz 3, AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 3, AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Für einen Bescheid oder eine sonstige

Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .............................................................. 10,90 Euro.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.