Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, Fassung vom 13.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)
StF: BGBl. II Nr. 54/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 10, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1998, wird verordnet:

§ 2

Text

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
  2. Absatz 2,Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)

  3. Absatz 4,Zusätzlich zu der in Absatz eins, genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.

§ 3

Text

Fahrtenprotokoll

Paragraph 3,

Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

§ 4

Text

Begleitende Schulung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
  2. Absatz 2,Nach der begleitenden Schulung gemäß Absatz eins und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)

§ 5

Text

Perfektionsschulung

Paragraph 5,

Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der, ein oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.

§ 6

Text

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Paragraph 6,

Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 Litera b, KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 7, KFG 1967 zu kennzeichnen.

§ 7

Text

Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.
  2. Absatz 2,Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024, geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.

§ 8

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2,Schulungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, und, 2, Paragraph 5 und Paragraph 6, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß Paragraph 6,, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2024,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Fahrtenprotokoll

gemäß Paragraph 19, FSG