Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rundfunkgebührengesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG)
StF: BGBl. I Nr. 159/1999 (NR: GP XX IA 1163/A AB 2039 S. 179. BR: AB: 6037 S. 657.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1175 AB 1206 S. 138. BR: AB 9634 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)

[CELEX-Nr.: 32018L1972]

§ 1

Text

Rundfunkempfangseinrichtungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsRundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
  2. Absatz 2Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2

Text

Gebührenpflicht, Meldepflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
    2. Ziffer 2
      für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.
    Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
  3. Absatz 3Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
  4. Absatz 4Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
  5. Absatz 5Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

§ 3

Text

Rundfunkgebühren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................

0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................

1,16 Euro

monatlich

  1. Absatz 2Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.-
  2. Absatz 3Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Absatz eins, dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
    1. Ziffer eins
      der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. römisch III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
    3. Ziffer 3
      Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
    4. Ziffer 4
      Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
    5. Ziffer 5
      der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
    6. Ziffer 6
      Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
  3. Absatz 3 aEntrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
  4. Absatz 3 bFür Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
  5. Absatz 4Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
  6. Absatz 5Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
  7. Absatz 6Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß.

§ 4

Text

Einbringung der Gebühren

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
  2. Absatz 2Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren- und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, unterlassen haben.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen, wobei die Fälligkeit erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates eintritt.
  5. Absatz 5Die Gesellschaft kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Rundfunkgebühr treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

§ 5

Text

GIS Gebühren Info Service GmbH

Paragraph 5,
  1. Absatz einsUnternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
    1. Litera a
      von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
    2. Litera b
      anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
    Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
  2. Absatz eins aDie Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Absatz eins, Litera b, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
  3. Absatz 2Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk zu beteiligen. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
  5. Absatz 4Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte 3,25% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
  6. Absatz 5Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Absatz eins, Litera a, ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.
  7. Absatz 6Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
  8. Absatz 7Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
  9. Absatz 8Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.

§ 6

Text

Verfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50,, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
  4. Absatz 3 aIst die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS Gebühren Info Service GmbH gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die GIS Gebühren Info Service GmbH von der Hereinbringung absehen.
  5. Absatz 4Auf Grund eines mit der Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
  6. Absatz 5Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei Paragraph 175, Absatz 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, sinngemäß anzuwenden hat.

§ 7

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
  2. Absatz 2Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Eine Verwendung von nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.

§ 8a

Text

Verweisungen

Paragraph 8 a,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

§ 9

Text

Vollziehung und Inkrafttreten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich seines Paragraph 4, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres betraut.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in Paragraph 5, genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 3 a und Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz 3 a und 3b, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, 1a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 5, sowie Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, treten am 1. September 2016 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.