§ 21.
(1) Die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 abgenommen werden.
(2) Wenn der Prüfungswerber
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a) | eine der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde oder |
b) | nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht erfolgreich ablegen konnte, |
so darf er die noch offene Teilprüfung im Rahmen einer Nachprüfung nachholen. Die Nachprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die nicht länger als drei Monate sein darf. |
(3) Wenn der Prüfungswerber
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a) | die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde oder |
b) | die Nachprüfung gemäß Abs. 2 nicht erfolgreich ablegen konnte, |
so darf er die gesamte Triebfahrzeugführerprüfung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachholen. Bei der Wiederholungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung aller unter § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erforderlich. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die bis zur ersten Teilprüfung nicht länger als sechs Monate sein darf. |
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (§ 10 Abs. 3) geteilt wurde.
(5) Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 nicht erfolgreich ablegen konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen.