Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Telekommunikationsgebührenverordnung, Fassung vom 25.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV)
StF: BGBl. II Nr. 29/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Art. 1 § 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Art. 1 § 2

Text

§ 2.
  1. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
  3. (3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Art. 1 § 3

Text

§ 3.
  1. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
  2. (2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

Art. 1 § 4

Text

§ 4.

Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 100 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

Art. 1 § 5

Text

§ 5.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

Art. 1 § 6

Text

§ 6.
  1. (1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 306/2005 (FBZV 2005), sowie des § 2 der Betriebsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 264/2004 (BFV), gelten auch für diese Verordnung.
  2. (2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Art. 1 § 7

Text

§ 7.

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 438/2006 tritt die Gebührenverordnung-Mobilfunk, BGBl. II Nr. 210/2004, außer Kraft.

Art. 2

Text

2. Abschnitt
Gebühren

A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)

I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst

1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II, III, IIIa oder IIIb bemessen wird, monatlich:

  1. a)
    Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

 

Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb

 

Simplex

 

 

Euro

 

aa) bis 1 W ……………………………..

3,63

 

2,18

bb) bis 6 W ……………………………..

7,99

 

4,36

cc) bis 25 W …………………………….

10,90

 

5,81

dd) bis 150 W …………………………..

22,53

 

11,63

ee) bis 1 kW …………………………….

 

 

22,53

ff) über 1 kW ……………………………

 

 

44,33

höchstens jedoch je Strecke 131,54 Euro
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
  • bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu
    10 kHz
  • über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu
    25 kHz
  • über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband von bis zu
    250 kHz
  • über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband von bis zu
    500 kHz
  • über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu
    750 kHz
  • über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu
    1 000 kHz
  • über 43 500 MHz bis 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu
    10 000 kHz
  • über 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu
    100 MHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Wird der Betrieb eines Funksenders auf mehreren Frequenzen, mit unterschiedlichen Leistungen oder unterschiedlichen Frequenzbandbreiten bewilligt, ist der Gebührenberechnung der höchste, sich aus lit. a ergebende Betrag zugrunde zu legen.
  1. b)
    Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
  2. c)
    Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
  3. d)
    Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes mit externer Dämpfung ist der Gebührenberechnung die Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders nach der externen Dämpfung zugrunde zu legen.
  1. 2.
    Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
    1. a)
      Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
    2. b)
      Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
  2. 3.
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit dem zugehörigen ortsfesten Funksender (Personenrufanlage) betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro.

II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme

Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.

  1. 1.
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
    1. a)
      für die ersten 12 Kanäle je
      363,36 Euro
    2. b)
      für die Kanäle 13 bis 24 je
      290,69 Euro
    3. c)
      für die Kanäle ab 25 je
      236,19 Euro
  2. 2.
    Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren

a)

je

 36,34 Euro

für die ersten 12 Kanäle

b)

je

109,01 Euro

für die Kanäle 13 bis 24

c)

je

163,51 Euro

für die Kanäle ab 25

III. Frequenznutzungsgebühren für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, soferne nicht Z II anzuwenden ist, je Kanal (Frequenzpaar) monatlich.

  1. 1.
    bei einem analogen System
    1. a)
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner)
      14,53 Euro
       
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      72,67 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      43,60 Euro
  2. 2.
    bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
    1. a)
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner)
      116,28 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      581,38 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      348,83 Euro
  3. 3.
    Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, sofern nicht Z II anzuwenden ist, monatlich bei einem digitalen System je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Z 2 angeführten.

IIIa. Frequenznutzungsgebühren für digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze (ausgenommen Punkt-zu-Punkt Richtfunksysteme)

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen, die zur Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes genutzt werden, beträgt die Gebühr monatlich

  1. 1.
    im Frequenzbereich 450-870 MHz für je 200 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
    1. a)
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner)
      116,28 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      581,38 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      348,83 Euro
  2. 2.
    im Frequenzbereich 870-2500 MHz für je 400 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
    1. a)
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner)
      116,28 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      581,38 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      348,83 Euro
  3. 3.
    im Frequenzbereich 2500 – 3800 MHz für je 1000 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
    1. a)
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner)
      58,14 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      581,38 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      116,28 Euro

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsnetzes beträgt die Gebühr ein Drittel der nach Z 1- 3, jeweils lit. a) – c), errechneten Gebühr

IIIb. Frequenznutzungsgebühren für Datenfunknetze in Digitaltechnik im Frequenzbereich von 29,7 MHz bis 450 MHz

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von digitalen Funknetzen im festen und beweglichen Funkdienst im Frequenzbereich 29,7 MHz bis 450 MHz, in denen von keiner Funkstelle eine bewilligte Hochfrequenz-Ausgangsleistung von 0,5 Watt überschritten wird, beträgt die Gebühr monatlich als Gemeinschaftsfrequenz für je 12,5 kHz zugeteiltes Spektrum

  1. 1.
    im Frequenzbereich von 29,7 MHz bis 87,5 MHz
    1. a)
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet)
      43,61 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      218,02 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      130,81 Euro
  2. 2.
    im Frequenzbereich 87,5 – 174 MHz
    1. a)
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet)
      29,07 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      145,35 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      87,21 Euro
  3. 3.
    im Frequenzbereich 174 – 450 MHz
    1. a)
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet)
      14,54 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      72,67 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      43,60 Euro
Überschreitet das zugeteilte Spektrum den Wert von 12,5 kHz, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache von 12,5 kHz der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wird, beträgt die Gebühr das Zweifache der nach Z 1- 3, jeweils lit. a) – c), errechneten Gebühr.

IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

1.

bis

1 Watt

14,53 Euro

2.

bis

6 Watt

36,34 Euro

3.

bis

30 Watt

50,87 Euro

4.

bis

150 Watt

109,01 Euro

5.

bis

1 000 Watt

327,03 Euro

6.

über

1 000 Watt

654,06 Euro

Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Senderausgangsleistung von maximal 2 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 10,90 Euro.

VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr
monatlich ...................................................................................................................... 36,34 Euro

VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich ..................................................................................................................... 10,90 Euro

VIII. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 82 TKG 2003)

I. Für Funkdienste gemäß Betriebsfunkverordnung

  1. 1.
    Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung
    1. a)
      bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV)
      206 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      1030 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      618 Euro
  2. 2.
    Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Nicht-Koordinierung
    1. a)
      bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV)
      103 Euro
    2. b)
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      515 Euro
    3. c)
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      309 Euro
  3. 2a.
    Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal bewilligt wird, je Netzbetreiber
    515 Euro
  4. 2b.
    Ein Funknetz liegt dann vor, wenn die Zuteilung einer Frequenz für mehrere Standorte beantragt wird.
  5. 2c.
    Eine Erweiterung eines Funknetzes ist dann anzunehmen, wenn
    1. a)
      zusätzliche Frequenzen zum Zweck des Betriebes eines bereits bestehenden Funknetzes zugeteilt werden,
    2. b)
      das Einsatzgebiet eines bereits bestehenden Funknetzes erweitert wird,
    3. c)
      technische Parameter eines bereits bestehenden Funknetzes, die eine neuerliche Koordinierung erfordern, geändert werden.
    4. 3.
      Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.

II. Für den festen Funkdienst, soweit nicht Z I anwendbar ist

  1. 1.
    Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Koordinierung
    206 Euro
  2. 2.
    Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Nicht-Koordinierung
    103 Euro
  3. 3.
    Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Koordinierung
    206 Euro
  4. 4.
    Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Nicht-Koordinierung
    103 Euro

IIa. Frequenzzuteilungsgebühren für Mobilfunksysteme

Für die Zuteilung von Frequenzen für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks sowie für die Zuteilung von Frequenzen für Funknetze gemäß Lit. A Z IIIb durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 3 Z 3 TKG 2003) beträgt die Zuteilungsgebühr für jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache von 25 kHz zugeteiltem Spektrum

  1. 1.
    bei lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner)
    207 Euro
  2. 2.
    bei bundesweitem Einsatzgebiet
    1031 Euro
  3. 3.
    bei anderem Einsatzgebiet als Z 1 oder 2
    618 Euro

III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten

  1. 1.
    Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung
    2059 Euro
  2. 2.
    Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung
    103 Euro

IV. Für sonstige Funkdienste

Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt

  1. 1.
    Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst je Bordfunkstelle
    51 Euro
  2. 2.
    Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst je Bewilligungsbescheid
    103 Euro

V. Entfall der Zuteilungsgebühr

  1. 1.
    Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
  2. 2.
    Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z I Z 2 und 3 zu entrichten, sofern die Zuteilung lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 30 Tage, erfolgt.
  3. 3.
    Erfolgt die Zuteilung von Frequenzen im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 81 Abs. 7 TKG 2003, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.

C. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

D. Zulassungsgebühren

Die Gebühr für Zulassungen gemäß § 76 TKG 2003 beträgt

  1. 1.
    für die Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit
    458 Euro
     
  2. 2.
    für die Änderung einer Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit
    229 Euro
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

E. Sonstige Gebühren

  1. 1.
    Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von Funkanlagen beträgt die Gebühr je Bewilligung
    103 Euro
  2. 2.
    Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender in den Frequenzbereichen 36-38 MHz, 174-223 MHz, 230–250 MHz und 470–862 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig
    53 Euro
  3. 3.
    Für Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb oder zum Besitz von Funkanlagen beträgt die Gebühr je Bewilligungsbescheid einmalig
    206 Euro
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)
  1. 5.
    Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003 beträgt die Gebühr, einmalig
    103 Euro.
  2. 5a.
    Für die Verlängerung einer in einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003 festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig
    51 Euro.
  3. 6.
    Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 74 TKG 2003 außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
    1. a)
      pro angefangener halber Stunde Wegzeit
      38 Euro
    2. b)
      zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
  4. 7.
    Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig
    51 Euro
  5. 8.
    Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig .........
    21 Euro