Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schifffahrtsgesetz, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)
StF: BGBl. I Nr. 62/1997 (NR: GP XX RV 564 AB 618 S. 67. BR: 5400 AB 5420 S. 624.)
[CELEX-Nr.: 387L0540, 394L0025, 396L0050, 391L0672, 376L0135, 378L1016, 382L0714]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 933 AB 998 S. 105. BR: AB 5582 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 203 AB 245 S. 34. BR: AB 6882 S. 702.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 814 AB 907 S. 110. BR: AB 7278 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 681 AB 1108 S. 122. BR: AB 7386 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 31994L0056, 32003L0042, 32004L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 326 AB 546 S. 59. BR: AB 7945 S. 756.)

[CELEX-Nr.: 32005L0044]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 34 AB 73 S. 14. BR: AB 8063 S. 767.)

[CELEX-Nr.: 32006L0087]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

[CELEX-Nr.: 32004L0049, 32009L0018]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2443 AB 2473 S. 213. BR: 9039 AB 9065 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32009L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 492 AB 554 S. 68. BR: AB 9361 S. 841.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 460 AB 551 S. 68. BR: AB 9360 S. 841.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 273 AB 317 S. 43. BR: AB 10047 S. 885.)

[CELEX-Nr.: 32016L1629]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137. BR: AB 10835 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32017L2397, 32021L1233]

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Teil
Schifffahrtspolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,

Geltungsbereich

Paragraph 4,

Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt

2. Hauptstück
Schifffahrtsbetrieb

Paragraph 5,

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

Paragraph 6,

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

Paragraph 7,

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 8,

Verhalten unter besonderen Umständen

Paragraph 9,

Urkunden

Paragraph 10,

Schifferausweise

Paragraph 11,

Kennzeichnung

Paragraph 12,

Transport gefährlicher Güter

Paragraph 13,

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 14,

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

Paragraph 15,

Wasserstraßen

3. Hauptstück
Regelung und Sicherung der Schifffahrt

Paragraph 16,

Verkehrsregelung

Paragraph 17,

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 18,

Veranstaltungen

Paragraph 19,

Sondertransporte

Paragraph 20,

Bevorrechtigte Fahrzeuge

Paragraph 21,

Schutzbedürftige Fahrzeuge

Paragraph 22,

Verordnungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden

Paragraph 23,

Verordnungen, die nicht durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden

Paragraph 24,

Binnenschifffahrts-Informationsdienste

Paragraph 25,

Schifffahrtszeichen

Paragraph 26,

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

Paragraph 27,

Schutz der Schifffahrtszeichen

4. Hauptstück
Beeinträchtigungen der Schifffahrt, Notfälle und Havarien

Paragraph 28,

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

Paragraph 29,

Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

Paragraph 30,

Landen im Notfall, Landungsrecht, Betreten und Befahren von Ufergrundstücken

Paragraph 31,

Havarien

5. Hauptstück
Häfen und Länden an Wasserstraßen

Paragraph 32,

Öffentliche Häfen und Privathäfen

Paragraph 33,

Öffentliche Länden und Privatländen

Paragraph 34,

Benützung der Häfen und Länden

Paragraph 35,

Hafenordnung

6. Hauptstück
Treppelwege

Paragraph 36,

Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen

7. Hauptstück
Behörden und Organe

Paragraph 37,

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 38,

Organe der Schifffahrtspolizei

Paragraph 39,

Kosten der Verkehrsregelung

Paragraph 40,

Hafenmeister

Paragraph 41,

Betraute Personen

8. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Paragraph 42,

Strafbestimmungen

Paragraph 43,

Besondere Bestimmungen für das Verfahren

Paragraph 44,

Übergangsbestimmung

3. Teil
Schifffahrtsanlagen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 45,

Geltungsbereich

Paragraph 46,

Schifffahrtsanlagen

2. Hauptstück
Verfahren

Paragraph 47,

Bewilligungspflicht

Paragraph 48,

Antrag

Paragraph 49,

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 50,

Geltungsdauer der Bewilligung

Paragraph 51,

Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

Paragraph 52,

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 53,

Durchführung der Überprüfung

Paragraph 54,

Betriebsvorschrift

Paragraph 55,

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

Paragraph 56,

Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

3. Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 57,

Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schifffahrtsanlagen

Paragraph 58,

Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 59,

Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

Paragraph 60,

Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen auf Wasserstraßen

4. Hauptstück
Zwangsrechte

Paragraph 61,

Allgemeines

Paragraph 62,

Benützungsbefugnisse

Paragraph 63,

Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

Paragraph 64,

Mitbenützungsrecht

Paragraph 65,

Enteignung

5. Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Paragraph 66,

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Paragraph 67,

Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen

6. Hauptstück
Hafenentgelte

Paragraph 68,

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

Paragraph 69,

Hafenentgelte für Privathäfen

Paragraph 70,

Festsetzung der Hafenentgelte

7. Hauptstück
Behörden und Organe

Paragraph 71,

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 71 a,

Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen

8. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Paragraph 72,

Strafbestimmungen

Paragraph 73,

Übergangsbestimmungen

4. Teil
Schifffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 74,

Örtlicher Geltungsbereich

Paragraph 75,

Konzessionspflicht

Paragraph 76,

Ausnahme

2. Hauptstück
Verfahren

Paragraph 77,

Arten der Konzession

Paragraph 78,

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

Paragraph 79,

Verläßlichkeit

Paragraph 80,

Fachliche Eignung Befähigungsnachweis

Paragraph 81,

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Paragraph 82,

Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

Paragraph 83,

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

Paragraph 84,

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht

Paragraph 85,

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

3. Hauptstück
Behörden und Organe

Paragraph 86,

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 87,

Aufsicht

Paragraph 87 a,

Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen

4. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Paragraph 88,

Strafbestimmungen

Paragraph 89,

Übergangsbestimmung

5. Teil
Schiffseichung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 90,

Geltungsbereich

Paragraph 91,

Schiffseichpflicht

Paragraph 92,

Ausnahme

2. Hauptstück
Verfahren

Paragraph 93,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 94,

Eichung von Fahrzeugen

Paragraph 95,

Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung

3. Hauptstück
Behörden und Organe

Paragraph 96,

Behörden und ihre Zuständigkeit

4. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Paragraph 97,

Strafbestimmungen

Paragraph 98,

Übergangsbestimmung

6. Teil
Schiffszulassung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 99,

Geltungsbereich

Paragraph 100,

Zulassungspflicht

Paragraph 101,

Ausnahme

2. Hauptstück
Zulassung und amtliches Kennzeichen

Paragraph 102,

Zulassung

Paragraph 103,

Zulassungsurkunde

Paragraph 104,

Amtliches Kennzeichen

Paragraph 105,

Änderungen

Paragraph 106,

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

3. Hauptstück
Fahrtauglichkeit

Paragraph 107,

Anforderungen an Fahrzeuge

Paragraph 108,

Untersuchung

Paragraph 109,

Zweck und Art der Untersuchung

Paragraph 110,

Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

4. Hauptstück
Besatzung

Paragraph 111,

Besatzung

5. Hauptstück
Verzeichnis

Paragraph 112,

Verzeichnis

6. Hauptstück
Behörden und Organe

Paragraph 113,

Behörden und ihre Zuständigkeit

7. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Paragraph 114,

Strafbestimmungen

Paragraph 115,

Übergangsbestimmung

7. Teil
Schiffsführung und Qualifikationen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 116,

Geltungsbereich

Paragraph 117,

Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

Paragraph 118,

Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

Paragraph 119,

Ausnahmen

Paragraph 120,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 121,

Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Paragraph 122,

Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

Paragraph 123,.

Prüfungsfahrzeug

Paragraph 124,

Nachprüfung

Paragraph 125,

Vorläufige Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

Paragraph 126,

Entziehung des Befähigungszeugnisses

Paragraph 127,

Schifferdienstbuch und Bordbuch

Paragraph 128,

Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis

2. Hauptstück
Unionsbefähigungszeugnisse

Paragraph 129,

Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

Paragraph 130,

Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten

Paragraph 131,

Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

Paragraph 132,

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Paragraph 133,

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 134,

Prüfung

Paragraph 135,

Prüfungsorgan

Paragraph 136,

Prüfungstaxen

Paragraph 137,

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

Paragraph 138,

Register für Unionsbefähigungszeugnisse

Paragraph 139,

Simulatoren

Paragraph 140,

Evaluierung und Qualitätssicherung

3. Hauptstück
Sonstige Befähigungsausweise

Paragraph 141,

Arten der Befähigungsausweise

Paragraph 142,

Besondere Qualifikationen

Paragraph 143,

Mitführen von Befähigungsausweisen

Paragraph 144,

Befähigungsausweise des Bundesheeres

Paragraph 145,

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

Paragraph 146,

Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

Paragraph 147,

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 148,

Prüfung

Paragraph 149,

Ergänzungsprüfung

Paragraph 150,

Prüfungsorgan

Paragraph 151,

Prüfungstaxen

Paragraph 152,

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

Paragraph 153,

Verzeichnis

4. Hauptstück
Behörden und Organe

Paragraph 154,

Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 155,

Strafbestimmungen

Paragraph 156,

Übergangsbestimmungen

8. Teil
Schiffsführerschulen

Paragraph 157,

Übergangsbestimmung

9. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 158,

Inkrafttreten

Paragraph 159,

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Paragraph 160,

Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

Paragraph 161,

Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

Paragraph 162,

Umsetzungshinweis

Paragraph 163,

Vollziehung

Anlage

1 Verzeichnis der Gewässer

Anlage

2 Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2,, 45 Absatz 2,, 90 Absatz 2,, 99 Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der Paragraphen 74, bzw. 116 Absatz eins, auch für ausländische Binnengewässer.
  4. Absatz 4Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die Paragraphen 5, Absatz 8,, 6 Absatz 2 bis 8, 26 Absatz 3 und 4, 37 Absatz eins und 2, 38 Absatz eins bis 3, 42 Absatz 2, Ziffer 3 und 8, 107, 109 Absatz 7,, 118, 125 und 154 Absatz 6, für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, in der geltenden Fassung);
  2. Ziffer 2
    „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;
  3. Ziffer 3
    „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
  4. Ziffer 4
    „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
  5. Ziffer 5
    „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
  6. Ziffer 6
    „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
  7. Ziffer 7
    „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
  8. Ziffer 8
    „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
  9. Ziffer 9
    „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
  10. Ziffer 10
    „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;
  11. Ziffer 11
    „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
  12. Ziffer 11 a
    „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;
  13. Ziffer 12
    „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
  14. Ziffer 13
    „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  15. Ziffer 14
    „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  16. Ziffer 15
    „Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; davon abweichend für nach Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (im Folgenden: Sportboot-Richtlinie), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9,, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;
  17. Ziffer 15 a
    „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;
  18. Ziffer 15 b
    „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
  19. Ziffer 16
    „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
  20. Ziffer 17
    „Schifffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
  21. Ziffer 18
    „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;
  22. Ziffer 19
    „Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
  23. Ziffer 20
    „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  24. Ziffer 21
    „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  25. Ziffer 22
    „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
  26. Ziffer 23
    „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  27. Ziffer 24
    „Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  28. Ziffer 25
    „Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  29. Ziffer 26
    „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
  30. Ziffer 27
    „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);
  31. Ziffer 28
    „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;
  32. Ziffer 29
    „Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;
  33. Ziffer 30
    „Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;
  34. Ziffer 31
    „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;
  35. Ziffer 32
    „Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,
    1. Litera a
      die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,
    2. Litera b
      die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und
    3. Litera c
      deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;
  36. Ziffer 33
    „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:
    Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
  37. Ziffer 34
    „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS)“: die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern; RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten; RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren;
  38. Ziffer 35
    „Fahrwasserinformation“: geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers);
  39. Ziffer 36
    „Taktische Verkehrsinformation“: die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst;
  40. Ziffer 37
    „Strategische Verkehrsinformation“: die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst;
  41. Ziffer 38
    „RIS-Anwendung“: die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme;
  42. Ziffer 39
    „RIS-Zentrum“: der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden;
  43. Ziffer 40
    „RIS-Benutzer“: alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler;
  44. Ziffer 41
    „Interoperabilität“: die Harmonisierung der Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen, die RIS-Benutzern europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen gewährt;
  45. Ziffer 42
    „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;
  46. Ziffer 43
    „Gemeinschaftszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, S. 1, in der Fassung der Berichtigung RL 2013/49/EU, ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41, dokumentiert;
  47. Ziffer 44
    „Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;
  48. Ziffer 45
    „Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;
  49. Ziffer 46
    „Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken“: ein gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße, auf dem entweder
    1. Litera a
      häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten herrschen oder
    2. Litera b
      der zwar die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße aufweist, für den jedoch angemessene Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeignete Karten fehlen oder
    3. Litera c
      für den eine spezielle örtliche Verkehrsregelung eingerichtet ist, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist oder
    4. Litera d
      der eine hohe Unfallhäufigkeit aufweist, sodass eine entsprechende höherwertige Befähigung zur Befahrung eines solchen Abschnittes erforderlich ist, als für einen Abschnitt, der keine derartigen besonderen Risiken vorweist;
  50. Ziffer 47
    „Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter“: ein gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße,
    1. Litera a
      für den das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See anwendbar ist,
    2. Litera b
      auf dem die Tonnen und Schifffahrtszeichen denen der Seeschifffahrt entsprechen,
    3. Litera c
      auf dem terrestrische Navigation erforderlich ist oder
    4. Litera d
      für den für die Navigation Schiffsausrüstung benötigt wird, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.
  51. Ziffer 48
    „Simulator“: ein Fahrsimulator oder Radarsimulator im Sinne des Anhangs römisch III der delegierten Richtlinie (EU) 2020/12.

§ 3

Text

2. Teil
Schifffahrtspolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer.
  2. Absatz 2Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

§ 4

Text

Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
  2. Absatz 2Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

Text

2. Hauptstück
Schifffahrtsbetrieb

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs.
  3. Absatz 2 aDie Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss
    1. Ziffer eins
      dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.
    Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen.
  4. Absatz 2 bFür die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 2, und 2a
    1. Ziffer eins
      über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und
    2. Ziffer 2
      mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein.
  5. Absatz 2 cDie Anforderungen gemäß Absatz 2 und Absatz 2 a, gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist.
  6. Absatz 2 dWird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 2 c, über
    1. Ziffer eins
      eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie
    5. Ziffer 5
      über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer
    verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Ziffer 4, und 5. Wird eine Gruppe Auszubildender von mehreren Lehrpersonen betreut, so ist es auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zulässig, dass höchstens die Hälfte der Anzahl der Lehrpersonen das 16. Lebensjahr vollendet hat, die restlichen Lehrenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Absatz 3Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.
  8. Absatz 4Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Absatz 3,
  9. Absatz 5Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.
  10. Absatz 6Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt.
  11. Absatz 7Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen.
  12. Absatz 8Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 6,).
  13. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Absatz 8, zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
  14. Absatz 10Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schifffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;
    2. Ziffer 2
      die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;
    3. Ziffer 3
      Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;
    4. Ziffer 4
      die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;
    5. Ziffer 5
      den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung;
    6. Ziffer 6
      die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht bestimmt sind.

§ 6

Text

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (Paragraph 5, Absatz 2,), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
  2. Absatz 2Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen.
  3. Absatz 3Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen, bei denen die Messung gemäß Absatz 2, den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,
    1. Ziffer eins
      auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder
    2. Ziffer 2
      einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986,, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn
      1. Litera a
        eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder
      2. Litera b
        eine Untersuchung gemäß Ziffer eins, keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, übersteigenden Wert ergeben hat oder
      3. Litera c
        eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.
  4. Absatz 4Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Absatz 3, Ziffer eins,) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat).
  5. Absatz 5Wer gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
  6. Absatz 6Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern.
  7. Absatz 7Die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Untersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.
  8. Absatz 8Die Art der Schulung der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 3, sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.

§ 7

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSchiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      die Gefährdung von Menschenleben;
    2. Ziffer 2
      die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
    3. Ziffer 3
      Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
    4. Ziffer 4
      das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
    5. Ziffer 5
      Verunreinigungen der Gewässer.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 8

Text

Verhalten unter besonderen Umständen

Paragraph 8,

Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abzuweichen.

§ 9

Text

Urkunden

Paragraph 9,

Im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Schifffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der Schifffahrt erlauben.

§ 10

Text

Schifferausweise

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDen Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten.
  2. Absatz 2Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.
  3. Absatz 3Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
  4. Absatz 4Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit gleichzuhalten.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch Verordnung zu regeln.

§ 11

Text

Kennzeichnung

Paragraph 11,

Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht; Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 12

Text

Transport gefährlicher Güter

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über
    1. Ziffer eins
      die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;
    2. Ziffer 2
      Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;
    3. Ziffer 3
      zulässige Lademengen;
    4. Ziffer 4
      die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;
    5. Ziffer 5
      im Schifffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord;
    6. Ziffer 6
      Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;
    7. Ziffer 7
      technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;
    8. Ziffer 8
      die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;
    9. Ziffer 9
      die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord;
    10. Ziffer 10
      die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.
  2. Absatz 2Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesanstalt für Verkehr heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesanstalt für Verkehr als Organe der Behörde gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) zu entrichten.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, Ziffer 10, gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.

§ 13

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIn den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (Paragraph 5,), die Urkunden (Paragraph 9,), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraph 11,) und den Transport gefährlicher Güter (Paragraph 12,) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schifffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schifffahrt gewährleistet sind.
  2. Absatz 2In den in Absatz eins, genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Ordnung der Schifffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Ordnung der Schifffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5Organe der Schifffahrtsaufsicht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.
  6. Absatz 6Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Ordnung der Schifffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden:
    1. Ziffer eins
      Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird;
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird;
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 5,, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;
    4. Ziffer 4
      die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

§ 14

Text

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

Paragraph 14,

Als Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine Verunreinigung der Gewässer soweit wie möglich vermieden wird.

§ 15

Text

Wasserstraßen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.
  2. Absatz 2Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (Paragraph 2, Ziffer 18,), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.

§ 16

Text

3. Hauptstück
Regelung und Sicherung der Schifffahrt

Verkehrsregelung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDurch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen;
    2. Ziffer 2
      auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
    4. Ziffer 4
      der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
    5. Ziffer 5
      der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
    7. Ziffer 7
      die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
    8. Ziffer 8
      ein Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;
    9. Ziffer 9
      der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
    10. Ziffer 10
      die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
    11. Ziffer 11
      auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.
  2. Absatz 2Durch die Verordnung gemäß Absatz eins, sind Bestimmungen zu erlassen
    1. Ziffer eins
      über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
    2. Ziffer 2
      über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
    3. Ziffer 3
      durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schifffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schifffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;
    4. Ziffer 4
      über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
    5. Ziffer 5
      über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
    6. Ziffer 6
      über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
    7. Ziffer 7
      über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schifffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.
  3. Absatz 3Wenn durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, anzuwenden.

§ 17

Text

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAuf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.
  2. Absatz 2Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Ausübung der Schifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf einzelne Arten der Schifffahrt, wie die gewerbsmäßige Schifffahrt, die Sportschifffahrt oder die der Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schifffahrt, erstrecken;
    2. Ziffer 2
      das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) beschränkt werden.
  3. Absatz 3Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Bestände von Wasserpflanzen kann durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt werden (Uferzonen).
  4. Absatz 4Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

§ 18

Text

Veranstaltungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDurch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.
  2. Absatz 2Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11 durch Verordnung die Abhaltung von im Absatz eins, bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Absatz eins und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
  4. Absatz 4Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Absatz 4, sind hinsichtlich Überwachungsgebühren auf Vorhaben der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.

§ 19

Text

Sondertransporte

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.

§ 20

Text

Bevorrechtigte Fahrzeuge

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge zu führen haben.

§ 21

Text

Schutzbedürftige Fahrzeuge

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben.

§ 22

Text

Verordnungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 16 und 17 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schifffahrtszeichen kundzumachen; sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
  2. Absatz 2Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Organe der Schifffahrtsaufsicht, in Fällen, in denen es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß Paragraph 38, Absatz 7, betraute Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im Paragraph 16, bezeichneten Maßnahmen vorübergehend anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schifffahrtszeichen kundzumachen. Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung und der Entfernung unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 5, haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die in Absatz 2, genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen.

§ 23

Text

Verordnungen, die nicht durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden

Paragraph 23,
  1. Absatz einsLäßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken oder widerspricht eine Kundmachung durch Schifffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Paragraphen 12, Absatz eins und 16 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 können abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, sofern die Geltungsdauer der Verordnung weniger als ein Jahr beträgt und der Verordnungsinhalt sich durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Organe sind gleichfalls zu verständigen.
  3. Absatz 3Muß eine Verordnung gemäß Absatz 2, im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 5,, ausnahmsweise früher als zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den Organen der Schifffahrtsaufsicht und im Falle einer Betrauung gemäß Paragraph 38, Absatz 7, auch von den Organen der Zollverwaltung an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen, Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
  5. Absatz 5Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Anschlag an einer Amtstafel, als Benachrichtigung der Wirtschaftskammer Österreich, der örtlich zuständigen Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der Dienststellen der im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Organe sowie als Fahrbefehl.

§ 24

Text

Binnenschifffahrts-Informationsdienste

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAuf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Fahrwasserinformationen bereitzustellen. Diese umfassen Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen, über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände einschließlich der Wasserstands- und Eisberichte.
  2. Absatz 2Fahrwasserinformationen sind so weit wie möglich durch Schifffahrtszeichen zu geben.
  3. Absatz 3Auf Wasserstraßen sind Fahrwasserinformationen zusätzlich durch navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten gemäß den Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Inland ECDIS (Inland Electronic Chart Display and Information System) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 152) bereitzustellen. Informationen in elektronischen Schifffahrtskarten heben durch Schifffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen und Fahrwasserinformationen nicht auf.
  4. Absatz 4Lässt sich der Inhalt der Fahrwasserinformationen durch Schifffahrtszeichen oder elektronische Schifffahrtskarten gemäß Absatz 3, nicht ausdrücken, sind sie unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG als „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.
  5. Absatz 5Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Fahrwasserinformationen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen dringend geboten ist.
  6. Absatz 6Die Schiffsführer haben Fahrwasserinformationen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 7,) zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Durch Verordnung kann auf Wasserstraßen die Übermittlung von nach nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen schiffs- und reisebezogenen Meldungen an die zuständigen Behörden in elektronischer Form unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG vorgeschrieben werden.
  8. Absatz 8Elektronische Meldungen gemäß Absatz 7, können auch ohne gesetzliche Verpflichtung insbesondere zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen abgegeben werden.
  9. Absatz 9Elektronische Meldungen gemäß Absatz 7 und 8 können zur Erfüllung der in den nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 30 Tage nach Abschluss der Reise gespeichert werden.
  10. Absatz 10Durch Verordnung kann auf Wasserstraßen die Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, zur Abgabe automatisierter schiffsbezogener Identitäts- und Positionsmeldungen unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG und die Abgabe dieser Meldungen zur Erstellung taktischer und strategischer Verkehrsinformationen vorgeschrieben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist.
  11. Absatz 11Schiffsbezogene Identitäts- und Positionsmeldungen gemäß Absatz 10, können auch ohne gesetzliche Verpflichtung insbesondere zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen abgegeben werden.
  12. Absatz 12Der Schiffsführer hat für die Eingabe der schiffs- und reisebezogenen Daten bei der Übermittlung von schiffsbezogenen Identitäts- und Positionsmeldungen gemäß Absatz 10 und 11 zu sorgen.
  13. Absatz 13Die gemäß Absatz 10 und 11 übermittelten schiffsbezogenen Identitäts- und Positionsmeldungen können zur Erfüllung der in nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 15 Monate gespeichert werden.
  14. Absatz 14Daten gemäß Absatz 7,, 8, 10 und 11, die im Zusammenhang mit einer Havarie gemäß Paragraph 31, oder mit einer groben Verletzung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, stehen, können auf Anweisung der Schifffahrtsaufsicht, auf Ersuchen der Unfalluntersuchungsstelle, oder bei Unfällen mit Personenschaden auf Ersuchen der Sicherheits- oder Justizbehörden sowie auf Antrag eines an der Havarie Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert werden, um als Beweismittel verwendet werden zu können.
  15. Absatz 15Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG Bestimmungen für die Zuweisung der einheitlichen Europäischen Schiffsnummer im Rahmen von Binnenschifffahrtinformationsdiensten zu erlassen.
  16. Absatz 16Die Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen mit einer einheitlichen Europäischen Schiffsnummer sind in RIS-Anwendungen bis zur nachweislichen Verschrottung des Fahrzeugs zu speichern.
  17. Absatz 17Die Daten gemäß Absatz 7 bis 16 sind den zuständigen Behörden anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde. Diese Daten dürfen anderen Behörden ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und privaten RIS-Benutzern ausschließlich mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Rettungskräfte zu Zwecken der Hilfeleistung.
  18. Absatz 18Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist zur Erstellung von Binnenschifffahrtsstatistiken Zugang zu den Daten gemäß Absatz 7 bis 16 zu gewähren.
  19. Absatz 19Jede Weitergabe von Daten gemäß Absatz 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Absatz 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet.

§ 25

Text

Schifffahrtszeichen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSchifffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schifffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.
  2. Absatz 2An den Schifffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schifffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schifffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schifffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schifffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.

§ 26

Text

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAuf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, sonstige Anlagen und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen, sofern im Zuge der Bewilligung keine Bezeichnung vorgeschrieben wird.
  2. Absatz 2Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schifffahrtszeichen gemäß Absatz eins, nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen geboten ist.
  3. Absatz 3Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, sonstigen Anlagen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schifffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.
  4. Absatz 4Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs
    1. Ziffer eins
      wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;
    2. Ziffer 2
      wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;
    3. Ziffer 3
      wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.
  5. Absatz 5Durch Verordnung sind im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen über eine Pauschalierung der Kosten für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Änderung und die Entfernung von schwimmenden Fahrwasserzeichen auf Wasserstraßen nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten festzulegen.

§ 27

Text

Schutz der Schifffahrtszeichen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schifffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.
  2. Absatz 2Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schifffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die Schifffahrt erlassen werden.

§ 28

Text

4. Hauptstück
Beeinträchtigungen der Schifffahrt, Notfälle und Havarien

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsAuf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schifffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.
  2. Absatz 2Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Absatz eins,) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.
  3. Absatz 3Erwächst durch eine Pflicht nach Absatz 2, jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die Paragraphen 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Eine Entschädigung nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Absatz eins, vorliegt.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

§ 29

Text

Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsVerursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeugs gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, dass dadurch eine derartige Beeinträchtigung entsteht, sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen. Führt auf Wasserstraßen ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die eine Verkehrsregelung durch die Schifffahrtsaufsicht an Ort und Stelle erforderlich macht, sind ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses vom Verfügungsberechtigten Überwachungsgebühren gemäß Paragraph 66, Absatz 5, zu entrichten.
  2. Absatz 2Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt, das Gewässer verunreinigt oder die Gewässersohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert, auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist der Bescheid gemäß Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug, auf Wasserstraßen bei Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auch bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder einer Verunreinigung des Gewässers, einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder bei nachteiligen Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten, hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses unverzüglich zu veranlassen, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, mittels Auftrags gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, des Wasserstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,. Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands sowie der Eigentümer der Ladung zur ungeteilten Hand. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet unbesehen der Haftung des Verfügungsberechtigten für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswerts des Fahrzeugs bzw. Gegenstands. Der Eigentümer der Ladung haftet bis zur Höhe des Verkehrswerts der Ladung. Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, VVG einstweilige Verfügungen treffen.
  4. Absatz 4Bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 4, VVG im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs bzw. Gegenstands einschließlich seiner Ladung kein Anspruch auf Entschädigung. Auf Wasserstraßen hat die Behörde, wenn keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne dass dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.
  5. Absatz 5Die in den Absatz eins, bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Absatz eins, angeführte Beeinträchtigung entsteht.
  6. Absatz 6Die in den Absatz eins, bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei einer Änderung der Wasserführung eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.
  7. Absatz 7Für im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Hindernisses von der Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, erbrachte Hilfeleistung hat der Verfügungsberechtigte ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses Kostenersatz zu leisten. Hinsichtlich Haftung zu ungeteilter Hand und Eigentumsübergangs gilt Absatz 3, sinngemäß. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.

§ 30

Text

Landen im Notfall, Landungsrecht, Betreten und Befahren von Ufergrundstücken

Paragraph 30,
  1. Absatz einsIm Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen.
  2. Absatz 2Entsteht durch das Landen gemäß Absatz eins, einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Absatz 3Die über Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen sowie das Befahren von Wegen auf Ufergrundstücken mit Kraftfahrzeugen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt im zeitlich und räumlich für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke sowie darauf befindliche Wege, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.

§ 31

Text

Havarien

Paragraph 31,
  1. Absatz einsIst auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen oder dem Ufer zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Sachschaden nur ein und denselben Verfügungsberechtigten betrifft, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht. Eine Meldung an betraute Personen gemäß Paragraph 38, Absatz 8, (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Absatz eins, genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
  3. Absatz 3In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.
  4. Absatz 3 aDie gemäß Absatz eins, der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten. Insbesondere folgende Kategorien von personenbezogenen Daten sind zu diesem Zweck zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identitäts- und Kontaktdaten;
    2. Ziffer 2
      Kopien von Identifikationsnachweisen und Schifffahrtsdokumenten;
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung gemäß Paragraph 6,
    Die von der Verarbeitung betroffenen Personen sind hinsichtlich Ziffer eins, bis 3 Verfügungsberechtigte und sonstige von der Havarie betroffene Personen, hinsichtlich Ziffer eins, können auch personenbezogene Daten von Sachbearbeitern der Schifffahrts- oder Schleusenaufsicht verarbeitet werden.
  5. Absatz 4Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
  6. Absatz 5Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Verfügungsberechtigte über die an der Havarie beteiligten Fahrzeuge, Schwimmkörper, Anlagen oder schwimmenden Schifffahrtszeichen, die an der Untersuchung teilnehmen, dürfen deren Durchführung nicht mutwillig verzögern.
  7. Absatz 6Die Behörde hat den in Absatz 5, genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.

§ 32

Text

5. Hauptstück
Häfen und Länden an Wasserstraßen

Öffentliche Häfen und Privathäfen

Paragraph 32,

Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

§ 33

Text

Öffentliche Länden und Privatländen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsÖffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.
  2. Absatz 2An Wasserstraßen sind, soweit es in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.
  3. Absatz 3Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Binnenschifffahrt“ zu verlautbaren.

§ 34

Text

Benützung der Häfen und Länden

Paragraph 34,
  1. Absatz einsFahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß Paragraph 35, erlassenen Verordnungen aufsuchen.
  2. Absatz 2Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.

§ 35

Text

Hafenordnung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDurch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des Paragraph 16, Absatz eins, zu regeln. Darüber hinaus sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.

§ 36

Text

Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsTreppelwege sind für
    1. Ziffer eins
      Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
    2. Ziffer 2
      die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
    3. Ziffer 3
      Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. Ziffer 4
      Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und
    5. Ziffer 5
      Zwecke der Kraftwerksunternehmen
    bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.
  2. Absatz 2Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Absatz eins, bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.
  4. Absatz 4Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  5. Absatz 5Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Absatz 4,) zu regeln.
  6. Absatz 6Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

§ 37

Text

7. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Absatz 5, nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 4Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.
  4. Absatz 5Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
  5. Absatz 6Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig.

§ 38

Text

Organe der Schifffahrtspolizei

Paragraph 38,
  1. Absatz einsSchifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Anordnungen gemäß Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;
    4. Ziffer 4
      die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.
  2. Absatz 2Die Aufgaben gemäß Absatz eins, obliegen
    1. Ziffer eins
      auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;
    2. Ziffer 2
      auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.
  4. Absatz 4Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Absatz eins, betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den Paragraphen 35,, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.
  7. Absatz 7Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.
  8. Absatz 8Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);
    2. Ziffer 2
      die erforderliche geistige und körperliche Eignung und die persönliche Verlässlichkeit für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß Paragraph 124, Absatz 2, besitzen;
    3. Ziffer 3
      in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
    4. Ziffer 4
      mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.
    Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Ziffer 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
  9. Absatz 9Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Absatz 8, betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.
  10. Absatz 10Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 8,, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.
  11. Absatz 11Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der jeweils geltenden Fassung, die für Zwecke der Schifffahrtsaufsicht zur Verwendung gelangen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967.

§ 39

Text

Kosten der Verkehrsregelung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Absatz eins, zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

§ 40

Text

Hafenmeister

Paragraph 40,
  1. Absatz einsWenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, erteilen können (Hafenmeister).
  2. Absatz 2Hafenmeister sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3Hafenmeister können nur Personen sein, die
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
    2. Ziffer 2
      die erforderliche geistige und körperliche Eignung (Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2,) und die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3,) besitzen;
    3. Ziffer 3
      mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
    4. Ziffer 4
      Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 119, Absatz 2,, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
  4. Absatz 4Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Absatz 3, Ziffer 3,), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
  5. Absatz 5Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Absatz 3,, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

§ 41

Text

Betraute Personen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsZur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der
    1. Ziffer eins
      Regelung der Schifffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschifffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;
    2. Ziffer 2
      Regelung der Schifffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;
    3. Ziffer 3
      Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;
    4. Ziffer 4
      Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;
    5. Ziffer 5
      Regelung der Schifffahrt in Privathäfen;
    6. Ziffer 6
      Überwachung des Raftings.
  2. Absatz 2Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Betraute Personen sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

§ 42

Text

8. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (Paragraph 5, Absatz 2, bis 2d und Paragraph 6, Absatz eins,); der Versuch ist strafbar;
    3. Ziffer 2 a
      als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (Paragraph 6, Absatz eins,); der Versuch ist strafbar;
    4. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 5,);
    5. Ziffer 4
      als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (Paragraph 5, Absatz 3,);
    6. Ziffer 5
      als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (Paragraph 5, Absatz 4,);
    7. Ziffer 6
      als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (Paragraph 5, Absatz 5,);
    8. Ziffer 7
      als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (Paragraph 5, Absatz 6,);
    9. Ziffer 8
      die gemäß Paragraph 5, Absatz 8, verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
    10. Ziffer 9
      als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (Paragraph 7,);
    11. Ziffer 10
      als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (Paragraph 9,);
    12. Ziffer 11
      als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (Paragraph 11,);
    13. Ziffer 12
      eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 18,);
    14. Ziffer 13
      auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 19,);
    15. Ziffer 14
      als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (Paragraph 20, Absatz eins,);
    16. Ziffer 15
      als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (Paragraph 21, Absatz 2,);
    17. Ziffer 16
      Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (Paragraph 27, Absatz eins,);
    18. Ziffer 16 a
      als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach Paragraph 24, erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
    19. Ziffer 16 b
      als Schiffsführer die Meldepflichten der nach Paragraph 24, erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
    20. Ziffer 16 c
      als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 12, nicht erfüllt;
    21. Ziffer 17
      auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (Paragraph 28, Absatz eins,);
    22. Ziffer 18
      der Verpflichtung des Paragraph 28, Absatz 2,, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
    23. Ziffer 19
      als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im Paragraph 30, Absatz 3, genannten Organen nicht zugänglich macht;
    24. Ziffer 20
      als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (Paragraph 31, Absatz eins,);
    25. Ziffer 21
      als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (Paragraph 31, Absatz 2,);
    26. Ziffer 21 a
      als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (Paragraph 31, Absatz 5,);
    27. Ziffer 22
      als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (Paragraph 34, Absatz 3 und 4);
    28. Ziffer 23
      die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
    29. Ziffer 24
      gegen Anordnungen von im Paragraph 38, Absatz 2, sowie 6 bis 10 genannten Organen, Hafenmeistern (Paragraph 40,) oder betrauten Personen (Paragraph 41,) verstößt.
  3. Absatz 3Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Absatz eins, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
    4. Ziffer 4
      gegen die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 2, verstößt,
    5. Ziffer 5
      als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins,) oder
    6. Ziffer 6
      als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 2 und 4).
  4. Absatz 4Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß Paragraph 50, Absatz 3, VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
  5. Absatz 5Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraphen 72,, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) zu tragen hat.

§ 43

Text

Besondere Bestimmungen für das Verfahren

Paragraph 43,
  1. Absatz einsAusländische Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
  2. Absatz 2Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schifffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, eingeleitet, so ist die in Absatz eins, genannte Person als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes anzusehen. Jeder Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schifffahrtsunternehmen (Absatz eins,) oder ein Besatzungsmitglied (Absatz 2,) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes bevollmächtigt.
  4. Absatz 4Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.

§ 44

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 44,

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.

§ 45

Text

3. Teil
Schifffahrtsanlagen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDieser Teil gilt für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer.
  2. Absatz 2Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
  3. Absatz 3Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den Paragraphen 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

§ 46

Text

Schifffahrtsanlagen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsSchifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
  2. Absatz 2Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

§ 47

Text

2. Hauptstück
Verfahren

Bewilligungspflicht

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß Paragraph 56 ;, für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 3, (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Absatz 2, sowie die gemäß Paragraph 58, Absatz 12, erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen.
  3. Absatz 3Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
  4. Absatz 4Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß Paragraph 66, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

§ 48

Text

Antrag

Paragraph 48,

Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;
  2. Ziffer 2
    Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;
  3. Ziffer 3
    die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;
  4. Ziffer 4
    die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;
  5. Ziffer 5
    Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
  6. Ziffer 6
    die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.

§ 49

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
    1. Ziffer eins
      die Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
    3. Ziffer 3
      öffentliche Interessen (Absatz 5,),
    4. Ziffer 4
      zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
    5. Ziffer 5
      die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (Paragraph 58,),
    6. Ziffer 6
      die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und
    7. Ziffer 7
      die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer 12, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
  2. Absatz 2Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
  3. Absatz 3Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
    2. Ziffer 2
      dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
  4. Absatz 4Erfordernisse der Schifffahrt sind:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der Schifffahrt;
    2. Ziffer 2
      auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.
  5. Absatz 5Öffentliche Interessen sind:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit von Personen;
    2. Ziffer 2
      die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
    4. Ziffer 4
      militärische Interessen;
    5. Ziffer 5
      der Betrieb von Kraftwerken;
    6. Ziffer 6
      die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
  6. Absatz 6Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
  7. Absatz 7Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.
  8. Absatz 8Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  9. Absatz 9Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

§ 50

Text

Geltungsdauer der Bewilligung

Paragraph 50,

Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.

§ 51

Text

Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.
  2. Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Absatz 2, ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.
  4. Absatz 4Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

§ 52

Text

Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsNeuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
  2. Absatz 2Durch Verordnung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere des Umschlags gefährlicher Güter, des Fährbetriebs, der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, sowie des Erhaltungszustands der Anlagen festzulegen, welche Schifffahrtsanlagen gemäß Absatz eins, in welchen Intervallen von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen sind (Nachüberprüfung).
  3. Absatz 3Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

§ 53

Text

Durchführung der Überprüfung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsBei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß Paragraph 52, Absatz eins, hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
  2. Absatz 2Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im Paragraph 49, Absatz eins, genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Absatz 4, betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  4. Absatz 4Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schifffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreut

werden.

§ 54

Text

Betriebsvorschrift

Paragraph 54,
  1. Absatz einsErscheint zur Wahrung der im Paragraph 49, Absatz eins, genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die gemäß Paragraph 58, Absatz 12, durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (Paragraph 58, Absatz eins,) auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.
  2. Absatz 2Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.
  3. Absatz 3Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.

§ 55

Text

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Bewilligung erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
    4. Ziffer 4
      mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
    5. Ziffer 5
      durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
    6. Ziffer 6
      durch gänzliche Zerstörung der Schifffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;
    7. Ziffer 7
      mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
    8. Ziffer 8
      durch Enteignung.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
    2. Ziffer 2
      bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;
    3. Ziffer 3
      wenn die Schifffahrtsanlage den Erfordernissen der Schifffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;
    4. Ziffer 4
      wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorliegen;
    5. Ziffer 5
      wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;
    6. Ziffer 6
      wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.
  3. Absatz 3Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.
  4. Absatz 4Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schifffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.

§ 56

Text

Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Absatz eins, gilt die Schifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
  3. Absatz 3Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Absatz eins, Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 55 – mit Ausnahme des Paragraph 55, Absatz 4, – gelten nicht für die in Absatz eins, genannten Schifffahrtsanlagen.

§ 57

Text

3. Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen

Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schifffahrtsanlagen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsAuf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.
  2. Absatz 2Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.
  3. Absatz 3Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen können, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den Nachweis zu berücksichtigenden Schadensfälle und sonstiger Rahmenbedingungen zu erlassen.

§ 58

Text

Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 58,
  1. Absatz einsSchifffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des Paragraph 49, Absatz eins, gewährleistet sind.
  2. Absatz 2In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.
  3. Absatz 3Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.
  4. Absatz 4Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
  5. Absatz 5Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.
  6. Absatz 6Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die unverpackt und nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten so weit technisch möglich durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.
  7. Absatz 7Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.
  8. Absatz 8Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß Paragraph 56, sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.
  9. Absatz 9Organe gemäß Paragraphen 38, Absatz 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schifffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Absatz 8, zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
  10. Absatz 10Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen zu lösen.
  11. Absatz 11Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schifffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.
  12. Absatz 12Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Absatz eins bis 11, des Paragraph 49, Absatz eins, sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schifffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
  13. Absatz 13In der Verordnung gemäß Absatz 12, können Erleichterungen hinsichtlich der Ausstattung von Schifffahrtsanlagen mit Anlagen zur Aufnahme von bestimmten Abfällen sowie hinsichtlich der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur deren Übernahme und Entsorgung für den Fall vorgesehen werden, dass sich der Betreiber der Anlage nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung derartiger Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt; diese Erleichterungen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall diesbezüglicher Anlagen in der Schifffahrtsanlage führen.

§ 59

Text

Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen

Paragraph 59,

Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.

§ 60

Text

Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsAuf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).
  2. Absatz 2Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (Paragraph 49, Absatz 5,) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (Paragraph 64,).
  4. Absatz 4Ein Mitbenützungsrecht gemäß Absatz 3, kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.
  5. Absatz 5Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 nicht berührt.

§ 61

Text

4. Hauptstück
Zwangsrechte

Allgemeines

Paragraph 61,
  1. Absatz einsZwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
    1. Ziffer eins
      Benützungsbefugnisse (Paragraph 62,);
    2. Ziffer 2
      vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (Paragraph 63,);
    3. Ziffer 3
      Mitbenützungsrecht (Paragraph 64,);
    4. Ziffer 4
      Enteignung (Paragraph 65,).
  2. Absatz 2Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  3. Absatz 3Zwangsrechte gemäß Absatz eins, dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
  4. Absatz 4Durch Zwangsrechte gemäß Paragraphen 63 bis 65 dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.

§ 62

Text

Benützungsbefugnisse

Paragraph 62,
  1. Absatz einsWenn es zur Regelung und Sicherung der Schifffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schifffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Wenn zur Regelung und Sicherung der Schifffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schifffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.
  3. Absatz 3Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Munitionslagergesetzes 2003 – MunLG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 9 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Absatz eins und 2 unberührt.

§ 63

Text

Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken

Paragraph 63,
  1. Absatz einsErfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von Schifffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.

§ 64

Text

Mitbenützungsrecht

Paragraph 64,
  1. Absatz einsBewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
    1. Ziffer eins
      zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schifffahrtsanlagen,
    2. Ziffer 2
      zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
    3. Ziffer 3
      auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder
    4. Ziffer 4
      zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 60, Absatz 3 und 4).
  2. Absatz 2Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

§ 65

Text

Enteignung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsWenn die in den Paragraphen 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken oder aufzuheben;
    2. Ziffer 2
      die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;
    3. Ziffer 3
      auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.
  2. Absatz 2Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
  3. Absatz 3Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.

§ 66

Text

5. Hauptstück
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Paragraph 66,
  1. Absatz einsAn Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.
  2. Absatz 2Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.
  3. Absatz 3Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48, Ziffer eins bis 5, 49 Absatz eins bis 5 und Absatz 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des Paragraph 67, erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
  4. Absatz 4Für sonstige Anlagen gemäß Absatz eins,, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 5, sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der Überwachungsgebühren ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.

§ 67

Text

Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen

Paragraph 67,

Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im Paragraph 49, Absatz eins, genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere

  1. Ziffer eins
    Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;
  2. Ziffer 2
    Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.

§ 68

Text

6. Hauptstück
Hafenentgelte

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

Paragraph 68,
  1. Absatz einsFür die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,
    2. Ziffer 2
      Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von nach dem Stand der Technik im Hinblick auf Antriebsleistung, Bauart und Baujahr der Fahrzeuge bei ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung üblicherweise anfallenden Mengen an Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (zB Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen regelmäßig zu Umschlagszwecken benutzen,
    3. Ziffer 3
      Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,
    4. Ziffer 4
      Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper.
  3. Absatz 3Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  4. Absatz 4Die Tarife sind auf Grund der gemäß Paragraph 70, erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.
  5. Absatz 5Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.
  6. Absatz 6Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.

§ 69

Text

Hafenentgelte für Privathäfen

Paragraph 69,

Die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz eins bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (Paragraph 34, Absatz eins,).

§ 70

Text

Festsetzung der Hafenentgelte

Paragraph 70,

Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über

  1. Ziffer eins
    Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);
  2. Ziffer 2
    Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
  3. Ziffer 3
    Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;
  4. Ziffer 4
    Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;
  5. Ziffer 5
    das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.

§ 71

Text

7. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 71,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
  4. Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

§ 71a

Text

Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen

Paragraph 71 a,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,) Durchsetzungsstelle gegenüber Hafen- und Fahrgastanlagenbetreibern/innen als Terminalbetreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin zu richten und gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.
  3. Absatz 3Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.
  4. Absatz 4Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

§ 72

Text

8. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 72,
  1. Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schifffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schifffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 47, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (Paragraph 49, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      als Bewilligungsinhaber eine Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (Paragraph 49, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schifffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 49, Absatz 9,);
    5. Ziffer 5
      als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 51, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      eine Schifffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (Paragraph 52, Absatz eins,);
    7. Ziffer 7
      ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (Paragraph 53, Absatz 2,);
    8. Ziffer 8
      als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 53, Absatz 2,);
    9. Ziffer 9
      als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (Paragraph 54, Absatz eins und 3);
    10. Ziffer 10
      nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (Paragraph 54, Absatz 2,);
    11. Ziffer 11
      als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;
    13. Ziffer 13
      außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des Paragraph 57, Absatz 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;
    14. Ziffer 14
      Schifffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des Paragraph 49, Absatz eins, gewährleistet sind (Paragraph 58, Absatz eins,);
    15. Ziffer 15
      als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (Paragraph 58, Absatz 2,);
    16. Ziffer 16
      als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;
    17. Ziffer 17
      gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umschlägt (Paragraph 58, Absatz 4,);
    18. Ziffer 18
      die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (Paragraph 58, Absatz 5,);
    19. Ziffer 19
      beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (Paragraph 58, Absatz 6 und 7);
    20. Ziffer 20
      Schifffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (Paragraph 58, Absatz 8,);
    21. Ziffer 21
      unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen löst (Paragraph 58, Absatz 10,);
    22. Ziffer 22
      öffentliche Schifffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (Paragraph 58, Absatz 11,);
    23. Ziffer 23
      an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (Paragraph 66, Absatz eins,);
    24. Ziffer 24
      als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (Paragraph 68, Absatz eins und 4, Paragraph 69,);
    25. Ziffer 25
      als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (Paragraph 68, Absatz 5,);
    26. Ziffer 26
      als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 71 a, Absatz 3, an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.
  3. Absatz 3Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.
  4. Absatz 4Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,

§ 73

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsNach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die betreffenden Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      die für solche Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
  2. Absatz 2Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 66,, deren Bewilligungen gemäß Absatz eins, weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
  3. Absatz 3Eine bestehende Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem

2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schifffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

§ 74

Text

4. Teil
Schifffahrtsgewerberecht

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

Paragraph 74,

Dieser Teil gilt für die im Paragraph eins, genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

§ 75

Text

Konzessionspflicht

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
  2. Absatz 2Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
  3. Absatz 3Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten.

§ 76

Text

Ausnahme

Paragraph 76,
  1. Absatz einsEine Konzession gemäß Paragraph 75, ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Werkverkehr (Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Absatz 4 ;,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);
    4. Ziffer 4
      Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß Paragraph 101, keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Absatz 4 ;,
    6. Ziffer 6
      Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;
    7. Ziffer 7
      Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).
  2. Absatz 2Werkverkehr ist
    1. Ziffer eins
      die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder
    2. Ziffer 2
      die Beförderung von Gütern, soweit
      1. Litera a
        die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,
      2. Litera b
        die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und
      3. Litera c
        die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,
    mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.
  3. Absatz 3Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.
  4. Absatz 3 aDie Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;
    2. Ziffer 2
      Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;
    3. Ziffer 3
      Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 b,
    Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.
  5. Absatz 3 bDie Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;
    2. Ziffer 2
      Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;
    3. Ziffer 3
      Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 d, ;,
    4. Ziffer 4
      Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;
    5. Ziffer 5
      Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.
    Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.
  6. Absatz 3 cAuf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Absatz 3 a, oder Absatz 3 b, hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen.
  7. Absatz 4Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,
    1. Ziffer eins
      als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      – sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

§ 77

Text

2. Hauptstück
Verfahren

Arten der Konzession

Paragraph 77,
  1. Absatz einsKonzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Personenbeförderung im Linienverkehr;
    2. Ziffer 2
      Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
    3. Ziffer 3
      Güterbeförderung;
    4. Ziffer 4
      Remork;
    5. Ziffer 5
      Fährverkehr;
    6. Ziffer 6
      Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
    7. Ziffer 7
      Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
  2. Absatz 2Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

§ 78

Text

Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Konzession darf nur erteilt werden
    1. Ziffer eins
      einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie
      1. Litera a
        Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;
      2. Litera b
        in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;
    2. Ziffer 2
      einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;
    3. Ziffer 3
      einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;
    4. Ziffer 4
      dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.
  2. Absatz 2Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (Paragraph 54, Absatz eins, Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,
    2. Ziffer 2
      wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (Paragraph 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 5, normierten Voraussetzung ausreichend:
    1. Ziffer eins
      Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,
    2. Ziffer 2
      Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,
    3. Ziffer 3
      Fährverkehr,
    4. Ziffer 4
      Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,
    5. Ziffer 5
      Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
  4. Absatz 4Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gleichzuhalten.
  5. Absatz 5Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gleichzuhalten.

§ 79

Text

Verläßlichkeit

Paragraph 79,
  1. Absatz einsAls nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen
      1. Litera a
        schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder
      2. Litera b
        zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
      3. Litera c
        gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist.
  2. Absatz 2Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Absatz eins, die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.

§ 80

Text

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung der in Ziffer eins, genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 dargestellt hat.
  2. Absatz 2Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,
    2. Ziffer 2
      für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,
    3. Ziffer 3
      zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.
    Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Sachgebiete der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Form der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    4. Ziffer 4
      die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Ziffer eins, gewährleisten und
    5. Ziffer 5
      die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

§ 81

Text

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDer Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schifffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
  2. Absatz 2Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der Österreichischen Gesundheitskasse in Betracht.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 82

Text

Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden

Paragraph 82,
  1. Absatz einsAls Nachweis der Verläßlichkeit (Paragraph 79, Absatz 2,, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
  2. Absatz 2Als Nachweis der fachlichen Eignung (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins,) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates
    1. Ziffer eins
      über die Ablegung einer die Voraussetzungen des Paragraph 80, erfüllenden Eignungsprüfung;
    2. Ziffer 2
      auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß Paragraph 80, zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;
    3. Ziffer 3
      auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen muß.
  3. Absatz 3Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2,) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.
  4. Absatz 4Werden die in Absatz eins und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.
  5. Absatz 5Die in den Absatz eins,, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 83

Text

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsIn der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schifffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Konzession kann aus den in Absatz eins, angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.
  3. Absatz 3Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Schiffsregisterordnung, dRGBl. römisch eins S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.
  4. Absatz 4Die Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schifffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.
  5. Absatz 5In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Eine Person, die über eine Konzession verfügt, hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes unverzüglich, spätestens jedoch ein Monat nach erfolgter Aufnahme, zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Betriebsbedingungen, über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Paragraph 13, der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen, soweit diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung der Konzession beigebracht wurden.

§ 84

Text

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht

Paragraph 84,
  1. Absatz einsEin Schifffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des Paragraph 85, Absatz 4,, vom Konzessionsinhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.
  2. Absatz 2Schifffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schifffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Schifffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schifffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

§ 85

Text

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Konzession erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Konzession;
    3. Ziffer 3
      mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Absatz 4 ;,
    4. Ziffer 4
      durch Unterlassung der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.
  2. Absatz 2Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eines der im Paragraph 78, angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 83, oder 84 nicht nachkommt, die erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 87, nicht erteilt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß Paragraph 87 a, Absatz 3, an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
    3. Ziffer 3
      länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;
    4. Ziffer 4
      ein für die Ausübung der Schifffahrt nach Absatz 4, erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,)

  3. Absatz 4Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, Ziffer 3, wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im Paragraph 78, angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

§ 86

Text

3. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 86,
  1. Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann für alle nicht in Ziffer eins, genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
    3. Ziffer 3
      der gemäß Paragraph 80, Absatz 2, zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Ziffer 2, genannten Gewässer;
    5. Ziffer 5
      die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
  3. Absatz 4Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Landesregierung zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.

§ 87

Text

Aufsicht

Paragraph 87,

Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach Paragraph 86, zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 87a

Text

Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen

Paragraph 87 a,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,) Durchsetzungsstelle gegenüber Konzessionsinhabern/Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin zu richten und gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.
  3. Absatz 3Konzessionsinhaber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Konzessionsinhaber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.
  4. Absatz 4Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen gemäß Absatz eins, und 4 gelten sinngemäß auch für Fahrscheinverkäufer/innen, Reisevermittler/innen und Reiseveranstalter/innen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.

§ 88

Text

4. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 88,
  1. Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      als Schifffahrttreibender die Schifffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (Paragraph 75, Absatz eins,) oder anbietet (Paragraph 75, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3,);
    3. Ziffer 2 a
      als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3 a,);
    4. Ziffer 2 b
      als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3 b,);
    5. Ziffer 3
      als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 83,);
    6. Ziffer 4
      als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (Paragraph 84, Absatz 2,) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (Paragraph 84, Absatz 3,) nicht einhält;
    7. Ziffer 5
      als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 87, nicht erteilt;
    8. Ziffer 6
      als Konzessionsinhaber/in bzw. Beförderer oder Beförderin sowie Fahrscheinverkäufer/in, Reisevermittler/in oder Reiseveranstalter/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder als Konzessionsinhaber/in entgegen den Verpflichtungen gemäß Paragraph 87 a, Absatz 3, an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

§ 89

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 89,
  1. Absatz einsNach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
  2. Absatz 2Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 3 b,

§ 90

Text

5. Teil
Schiffseichung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.
  2. Absatz 2Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

§ 91

Text

Schiffseichpflicht

Paragraph 91,
  1. Absatz einsFür den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.
  2. Absatz 2Der Eichschein gemäß Absatz eins, ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,.
  3. Absatz 3Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt.

§ 92

Text

Ausnahme

Paragraph 92,
  1. Absatz einsEin Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge des Bundesheeres;
    6. Ziffer 6
      österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
  2. Absatz 2Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.

§ 93

Text

2. Hauptstück
Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDie Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (Paragraph 108, Absatz 2,) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
  2. Absatz 2Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über das Ergebnis der Eichung (Neueichung oder Nacheichung) gemäß Absatz eins, für das Schiffseichamt eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Über Antrag des Verfügungsberechtigten ist nach einer positiven Eichprüfung eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.
  3. Absatz 2 aDie gemäß Absatz 2, ermächtigten Stellen dürfen Eichscheine nur für Fahrzeuge ausstellen,
    1. Ziffer eins
      die in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Eichschein für die Eintragung in einem österreichischen Schiffsregister benötigt wird.
    Bei Fahrzeugen, die nicht der Pflicht zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, muss der Sitz bzw. Hauptwohnsitz der oder des Verfügungsberechtigten im Inland liegen.
  4. Absatz 3Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder ein Ingenieurkonsulent für Maschinenbau (Schiffstechnik) hat vor Ausstellung des ersten Eichscheines bei der Behörde die Zuteilung eines Satzes von fortlaufend nummerierten Eichzeichen zur eigenverantwortlichen Verwaltung zu beantragen. Die Zuteilung der Eichzeichen erfolgt mit Bescheid.
  5. Absatz 4Eine Abschrift jedes ausgestellten Eichscheines ist der Behörde zu übermitteln, die darüber ein Eichverzeichnis führt, das den gemäß Absatz 2, ermächtigten Stellen zugänglich gemacht wird.
  6. Absatz 5Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Eichdaten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
  7. Absatz 6Den zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Eichverzeichnis zu gewähren.
  8. Absatz 7Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz eins und ist höchstens sechs Monate gültig.
  9. Absatz 8Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;
    2. Ziffer 2
      Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;
    3. Ziffer 3
      Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;
    4. Ziffer 4
      Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

§ 94

Text

Eichung von Fahrzeugen

Paragraph 94,
  1. Absatz einsBei Fahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.
  2. Absatz 2Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei der Schwimmebene der größten Eintauchung und bei der Leerebene oder bei nur einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann über Antrag ermittelt werden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung der Leerebene, der unteren und oberen Eichebene sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die Festlegung der Eichmarken, Eichzeichen und Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.

§ 95

Text

Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung

Paragraph 95,
  1. Absatz einsBesteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 94, Absatz 3, Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

§ 96

Text

3. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 96,
  1. Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. Absatz 3Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA“.
  3. Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  4. Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

§ 97

Text

4. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 97,
  1. Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (Paragraph 91,).

§ 98

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 98,

Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1963,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, ausgestellte Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.

§ 99

Text

6. Teil
Schiffszulassung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.
  2. Absatz 2Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100,, 102 bis 106, 108 Absatz eins,, 2 und 6, 109 bis 115.

§ 100

Text

Paragraph 100,
  1. Absatz einsFahrzeuge auf den im Paragraph 99, genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.
  2. Absatz 2Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 103, Absatz eins,

§ 101

Text

Ausnahme

Paragraph 101,
  1. Absatz einsEine Zulassung nach Paragraph 100, ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 7 nicht erforderlich für:
    1. Ziffer eins
      im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;
    2. Ziffer 2
      im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
    4. Ziffer 4
      Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
    5. Ziffer 5
      Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
    6. Ziffer 6
      Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet werden;
    7. Ziffer 7
      Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
    8. Ziffer 8
      Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;
    9. Ziffer 9
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
    10. Ziffer 10
      Fahrzeuge des Bundesheeres.
  2. Absatz 2Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.
  3. Absatz 3Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,)

  4. Absatz 5Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 102,, 104 bis 107, 109 Absatz 5, sowie 112 bis 114 sinngemäß.
  5. Absatz 6Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (Paragraph 104, Absatz 2,).
  6. Absatz 7Die in Absatz eins und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß Paragraph 107, befinden.

§ 102

Text

2. Hauptstück
Zulassung und amtliches Kennzeichen

Zulassung

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDie Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.
  2. Absatz 2Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Untersuchung nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Untersuchung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.
  4. Absatz 4Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.
  5. Absatz 5Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Absatz eins,) zu regeln.
  6. Absatz 6Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,
    1. Ziffer eins
      die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663),
    2. Ziffer 2
      deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Artikel eins, Absatz 9, Ziffer 2, des Anhanges zum UStG 1994) und
    3. Ziffer 3
      die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.
  7. Absatz 7Bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, ausgenommen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, ist ein bevollmächtigter Vertreter des Verfügungsberechtigten mit Sitz bzw. Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen, wenn der Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten nicht in Österreich liegt. Dies gilt auch für Zulassungsverfahren zur erstmaligen Erteilung eines Unionszeugnisses.
  8. Absatz 8Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, noch eine gemäß Paragraph 101, für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.
  9. Absatz 9Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderuntersuchungen oder freiwilligen Untersuchungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

§ 103

Text

Zulassungsurkunde

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  2. Absatz 2Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  3. Absatz 3In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von Untersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  4. Absatz 5Die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
  5. Absatz 6Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.
  6. Absatz 7Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Unionszeugnisse (Paragraph 100, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (Paragraph 101, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß Paragraph 101, Absatz 2,

§ 104

Text

Amtliches Kennzeichen

Paragraph 104,
  1. Absatz einsMit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.
  2. Absatz 2Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß Paragraph 101, Absatz 6, ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.

§ 105

Text

Änderungen

Paragraph 105,
  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Unionszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Unionszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Unionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.
  4. Absatz 4Die Änderung eines Unionszeugnisses ist der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.
  5. Absatz 5Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2,, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.
  6. Absatz 6Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.

§ 106

Text

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Paragraph 106,
  1. Absatz einsDie Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Zulassung;
    3. Ziffer 3
      durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
    4. Ziffer 4
      mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
    6. Ziffer 6
      bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß Paragraph 100, Absatz 2, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß Paragraph 101, zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 109, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    3. Ziffer 3
      bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 109, Absatz 5,);
    4. Ziffer 4
      wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.
  3. Absatz 3Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

§ 107

Text

3. Hauptstück
Fahrtauglichkeit

Anforderungen an Fahrzeuge

Paragraph 107,

Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

§ 108

Text

Untersuchung

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDie Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
  2. Absatz 2Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,
    2. Ziffer 2
      von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
    als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
  3. Absatz 3Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, sind zur Untersuchung gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,
    2. Ziffer 2
      von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
    als Sachverständige heranzuziehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,)

  4. Absatz 5Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
  5. Absatz 6Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

§ 109

Text

Zweck und Art der Untersuchung

Paragraph 109,
  1. Absatz einsDie Untersuchung dient
    1. Ziffer eins
      der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      der Feststellung der Fortdauer der gemäß Ziffer eins, ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
  2. Absatz 2Eine Untersuchung ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);
    2. Ziffer 2
      in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);
    3. Ziffer 3
      nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);
    4. Ziffer 4
      über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);
    5. Ziffer 5
      jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).
  3. Absatz 2 aFahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle).
  4. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 108, Absatz eins und 2 sowie 109 Absatz 2, Ziffer eins, wird die Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 4Werden bei einer Untersuchung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
  6. Absatz 5Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.
  7. Absatz 6Eine Untersuchung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachuntersuchung (Absatz 2, Ziffer 2,) beantragt wird.
  8. Absatz 7Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 107,, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Untersuchung sowie über die Zeitabstände für Nachuntersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Untersuchung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
  9. Absatz 8Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.
  10. Absatz 9Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
  11. Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des Paragraph 107, gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25, der Richtlinie 2016/1629/EU vorliegt oder das Fahrtgebiet auf ein geografisch abgegrenztes Gebiet innerhalb Österreichs oder ein Hafengebiet eingeschränkt wird. Die Abweichungen bzw. das Fahrtgebiet, für welches es zugelassen ist, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.

§ 110

Text

Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

Paragraph 110,

Die Organe gemäß Paragraph 113, Absatz 5, haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Untersuchung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, zu veranlassen hat; bei einem in Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.

§ 111

Text

4. Hauptstück
Besatzung

Besatzung

Paragraph 111,
  1. Absatz einsGleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins,, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.
  3. Absatz 3Bei Untersuchungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Untersuchungen, Sonderuntersuchungen oder freiwilligen Untersuchungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Unionszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügen, die Festlegung der Besatzung.
  5. Absatz 5Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 112

Text

5. Hauptstück
Verzeichnis

Verzeichnis

Paragraph 112,
  1. Absatz einsDie Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
  2. Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.
  3. Absatz 2 aFür Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der
    1. Ziffer eins
      die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,
    2. Ziffer 2
      die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,
    3. Ziffer 3
      eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,
    4. Ziffer 4
      die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und
    5. Ziffer 5
      alle Änderungen der unter Ziffer eins bis 4 genannten Angaben
    erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 2 bDie Daten gemäß Absatz 2 a, können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;
    3. Ziffer 3
      Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;
    4. Ziffer 4
      statistische Datenerfassung.
  5. Absatz 2 cDie Daten werden aus der Datenbank gemäß Absatz 2 a, gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.
  6. Absatz 3Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
  7. Absatz 4Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Absatz 2, und 2a zu gewähren.
  8. Absatz 5Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.
  9. Absatz 6Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens oder eines Namens eines Verfügungsberechtigten erfolgen.

§ 113

Text

6. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 113,
  1. Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
      1. Litera a
        deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
      2. Litera b
        deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
      3. Litera c
        die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
      4. Litera d
        die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
      5. Litera e
        die nicht unter Litera a, bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
  3. Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  4. Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

§ 114

Text

7. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 114,
  1. Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (Paragraph 100,);
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (Paragraphen 101, Absatz 7 und 107);
    3. Ziffer 3
      ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (Paragraph 101, Absatz 6,);
    4. Ziffer 4
      Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 102, Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,);
    6. Ziffer 6
      ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,);
    7. Ziffer 7
      ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (Paragraph 103, Absatz 5,);
    8. Ziffer 8
      an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (Paragraph 104,);
    9. Ziffer 9
      als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (Paragraph 105,);
    10. Ziffer 10
      als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (Paragraph 106, Absatz 3,);
    11. Ziffer 11
      ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (Paragraph 109, Absatz 5,);
    12. Ziffer 12
      die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (Paragraph 111,);
    13. Ziffer 13
      im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (Paragraph 109, Absatz 4,).
  3. Absatz 3Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,

§ 115

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 115,

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.

§ 116

Text

7. Teil
Schiffsführung und Qualifikationen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 116,
  1. Absatz einsDieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
  2. Absatz 2Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen

§ 117

Text

Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

Paragraph 117,
  1. Absatz einsZur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.
  2. Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
    3. Ziffer 3
      Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
      1. Litera a
        Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,,
      2. Litera b
        Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
      3. Litera c
        längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder von schwimmenden Geräten;
    4. Ziffer 4
      Fahrgastschiffe;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      schwimmende Geräte.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Personen, die
    1. Ziffer eins
      die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
    2. Ziffer 2
      am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
    3. Ziffer 3
      am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.
  4. Absatz 4Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5Durch Verordnung können über die Anforderungen des Absatz 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.
  6. Absatz 6Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Absatz 2, genannt sind, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.

§ 118

Text

Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

Paragraph 118,
  1. Absatz einsÖsterreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins, festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

§ 119

Text

Ausnahmen

Paragraph 119,
  1. Absatz einsEin Befähigungszeugnis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:
    1. Ziffer eins
      ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
    2. Ziffer 2
      ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;
    3. Ziffer 3
      ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
    4. Ziffer 4
      Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
    5. Ziffer 5
      Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;
    6. Ziffer 6
      Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
    7. Ziffer 7
      Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 2 ;,
    8. Ziffer 8
      Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 117, Absatz 5, auf Fahrzeugen, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;
    9. Ziffer 9
      Andere Besatzungsmitglieder als die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer auf Sportfahrzeugen.
  2. Absatz 2Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
  3. Absatz 3Absatz eins und Absatz 2, gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

§ 120

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 120,
  1. Absatz einsFür folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:
    1. Ziffer eins
      das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2017/2397/EU,
    2. Ziffer 2
      das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken,
    3. Ziffer 3
      die Fahrt unter Radar,
    4. Ziffer 4
      das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden,
    5. Ziffer 5
      das Führen von Großverbänden,
    6. Ziffer 6
      die Beförderung von Fahrgästen (nur bei Schiffsführerzeugnissen gemäß dem 3. Hauptstück).
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form und Inhalt der Befähigungszeugnisse sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Befähigungszeugnisse zu regeln.
  3. Absatz 3Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Paragraph 117, Absatz eins, im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.

§ 121

Text

Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Paragraph 121,

Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, sowie Artikel 9, der Richtlinie 2017/2397/EU:

  1. Ziffer eins
    Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074),
  2. Ziffer 2
    Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001),
  3. Ziffer 3
    Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).

§ 122

Text

Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

Paragraph 122,
  1. Absatz einsBewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungszeugnis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können. Die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung werden durch Verordnung festgelegt.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen auf ein bestimmtes Lebensalter und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.
  3. Absatz 3Besteht Anlass zur Annahme, dass eine Person, die über ein Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen verfügt, geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

§ 123

Text

Prüfungsfahrzeug

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDer Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß 2. und 3. Hauptstück hat für die Überprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete Schifffahrtsanlage bereitzustellen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge zu erlassen.

§ 124

Text

Nachprüfung

Paragraph 124,

Begeht eine Person, die über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt, eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

§ 125

Text

Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

Paragraph 125,
  1. Absatz einsDie Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.
  2. Absatz 2Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder
    3. Ziffer 3
      eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 a, oder Ziffer 3, begangen,
    ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.
  3. Absatz 3Wurde einer Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, ein ihr nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führen eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer für die Dauer dieser Entziehung auszusetzen.
  4. Absatz 4Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, das Befähigungszeugnis einer Person, bei der offensichtlich ein Grund zur Aussetzung oder zur Entziehung der Berechtigung vorliegt, sicherzustellen; dies gilt auch für den Fall des dringenden Verdachts eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses. Bei der Sicherstellung ist eine Bescheinigung auszustellen und auszufolgen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Schritte enthalten sind.
  5. Absatz 5Ein von einer österreichischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6Ein von einer ausländischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die für die Ausstellung eines entsprechenden Befähigungszeugnisses zuständige österreichische Behörde zu übermitteln, sofern in diesem Fall mehrere Behörden in Betracht kämen, ist die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann des Bundeslandes in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde zuständig..
  7. Absatz 7Die Behörde gemäß Absatz 5, oder Absatz 6, hat nach Erhalt des sichergestellten Befähigungszeugnisses und der Sachverhaltsdarstellung unverzüglich über die Aussetzung zu entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung (Paragraph 126, Absatz eins und 3) oder zur Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (Paragraph 126, Absatz 4,) einzuleiten. Bis zu einer Entscheidung der Behörde gilt die Sicherstellung zugleich als Aussetzung nach Absatz eins ;, Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. Wird weder die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses ausgesetzt noch dieses entzogen, so ist die Sicherstellung aufzuheben und ein schriftlich ausgefertigtes Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf Antrag wieder auszufolgen.
  8. Absatz 8Wird die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgesetzt, so ist die Aussetzung und deren Aufhebung tagesaktuell im Register gemäß Paragraph 138, zu vermerken.
  9. Absatz 9Abweichend von Absatz 5 und Absatz 6, ist ein Befähigungszeugnis, welches wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes sichergestellt wurde, der Inhaberin bzw. dem Inhaber wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der Aussetzung, wiedererlangt hat.
  10. Absatz 10Vor Wiederausfolgung eines sichergestellten oder ausgesetzten Befähigungszeugnisses ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

§ 126

Text

Entziehung des Befähigungszeugnisses

Paragraph 126,
  1. Absatz einsVon österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
    1. Ziffer eins
      eines der im Paragraph 133, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
    2. Ziffer 2
      wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
    3. Ziffer 3
      sich einer gemäß Paragraph 124, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
    4. Ziffer 4
      ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
    5. Ziffer 5
      die Nachweise gemäß Paragraph 122, Absatz 3, nicht vorlegt.
  2. Absatz 2Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses nach Zustellung des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Von einer ausländischen Behörde ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse sind im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Absatz eins, Ziffer eins, samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse, bei denen es sich nicht um Unionsbefähigungszeugnisse handelt, ist im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Absatz eins, Ziffer 2, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; im Falle der Aberkennung ist das Befähigungszeugnis samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Absatz eins, oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Absatz 4, nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:
    1. Ziffer eins
      bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,
    2. Ziffer 2
      bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.
  6. Absatz 6Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse ist unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Paragraph 125, Absatz 2, die Bestimmung des Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Sobald alle Erfordernisse gemäß Paragraph 133, Absatz 2 und Paragraph 147, Absatz 2, wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.

§ 127

Text

Schifferdienstbuch und Bordbuch

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDie Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.
  2. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt von Schifferdienstbuch und Bordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

§ 128

Text

Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis

Paragraph 128,
  1. Absatz einsDie erforderlichen Daten gemäß Paragraph 138 und Paragraph 153, sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, die Organe der Schleusenaufsicht, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann von Bregenz und die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;
    2. Ziffer 2
      Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
  2. Absatz 2Die Einholung von Auskünften über in dem Register gemäß Paragraph 138,, in den Registern anderer EWR-Staaten sowie in den Registern von Drittländern und internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Artikel 25, Absatz 4, der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zum Register gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, gespeicherten Daten sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, den Organen der Schleusenaufsicht, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, und der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann von Bregenz durchzuführen. Sonstigen Personen oder Stellen kann bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den genannten Registern gespeicherten Daten Auskunft durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt werden. Die Einholung von Auskünften und die Auskunftserteilung sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den Verzeichnissen gemäß §153 gespeicherten Daten erfolgt die Auskunftserteilung durch die verzeichnisführende Behörde.

§ 129

Text

2. Hauptstück
Unionsbefähigungszeugnisse

Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

Paragraph 129,
  1. Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    2. Ziffer 2
      Decksfrau bzw. Decksmann;
    3. Ziffer 3
      Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
    4. Ziffer 4
      Matrosin bzw. Matrose;
    5. Ziffer 5
      Bootsfrau bzw. Bootsmann;
    6. Ziffer 6
      Steuerfrau bzw. Steuermann.
  2. Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in Paragraph 127, genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer 5, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

§ 130

Text

Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen festzulegen
    1. Ziffer eins
      für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und
    2. Ziffer 2
      für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln, sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß dem STCW-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer 5, SSEG) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

§ 131

Text

Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

Paragraph 131,
  1. Absatz einsDie Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt, dieses Mitglied auffordern, seine medizinische Tauglichkeit nach Absatz eins, erneut nachzuweisen.
  3. Absatz 3Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit nach Absatz eins, sind sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4Zu sachverständigen Ärztinnen bzw. sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsangehörige sind und die Anforderungskriterien erfüllen.
  5. Absatz 5Die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt ist bei Wegfall eines der in Absatz 4, genannten Anforderungskriterien zu widerrufen.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Kriterien für die medizinische Tauglichkeit, über die Anforderungen an sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte sowie über die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Zeugnisses gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung festzulegen.

§ 132

Text

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Paragraph 132,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 140,
  4. Absatz 4Erfüllt ein gemäß Absatz eins, zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.
  5. Absatz 5Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach Paragraph 134, Absatz 2,
  6. Absatz 6Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Absatz 5,
  7. Absatz 7Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

§ 133

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 133,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß Paragraph 120, Absatz eins, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas umfassen
    1. Ziffer eins
      ein den Anforderungen an die Befähigung entsprechendes Mindestalter,
    2. Ziffer 2
      die medizinische Tauglichkeit,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Fahrpraxis,
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe und
    5. Ziffer 5
             die erforderliche Befähigung.
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  3. Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß Paragraph 138, zu überprüfen.
  4. Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

§ 134

Text

Prüfung

Paragraph 134,
  1. Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der praktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. dem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden.
  3. Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß Paragraph 139, eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.
  5. Absatz 5Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.
  6. Absatz 6Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,

§ 135

Text

Prüfungsorgan

Paragraph 135,
  1. Absatz einsDas Prüfungsorgan zur Überprüfung der für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
  2. Absatz 2Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß Paragraph 132, erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach Paragraph 22, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.
  3. Absatz 3Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Absatz 2, heranzuziehen.
  4. Absatz 4Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.
  5. Absatz 5Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.
  7. Absatz 7Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
  8. Absatz 8Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.
  9. Absatz 9Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  10. Absatz 10Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  11. Absatz 11Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.
  12. Absatz 12Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.
  13. Absatz 13Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Absatz 12, ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.
  14. Absatz 14Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sein.

§ 136

Text

Prüfungstaxen

Paragraph 136,
  1. Absatz einsPersonen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.
  2. Absatz 2Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, BAG.
  3. Absatz 3Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

§ 137

Text

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

Paragraph 137,

Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

  1. Ziffer eins
    bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, mit Ausnahme derjenigen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, durch Vorlage des in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises,
  2. Ziffer 2
    bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 genannten Nachweise.

§ 138

Text

Register für Unionsbefähigungszeugnisse

Paragraph 138,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden. Der Eintrag im Register stellt das Original dar.
  2. Absatz 2Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden im Register die im Unionsbefähigungszeugnis angeführten Daten, die Zustelladresse für ein schriftlich ausgefertigtes Unionsbefähigungszeugnis, die Kontaktdaten, der Status des Unionsbefähigungszeugnisses, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
  3. Absatz 3Bei Schifferdienstbüchern werden im Register der Name und die Nummer der Person, die über das Schifferdienstbuch verfügt, die Kontaktdaten, die Nummer des Schifferdienstbuches, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
  4. Absatz 4Bei Bordbüchern werden im Register der Name des Fahrzeuges, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.
  5. Absatz 5Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, anderer EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera b,) und Absatz 4, der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Absatz eins, befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Die im Register erfassten und für die schriftliche Ausfertigung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern erforderlichen Daten können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
  7. Absatz 7Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Absatz eins, genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden.
  8. Absatz 8Unbeschadet des Absatz 7, sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

§ 139

Text

Simulatoren

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDie Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt.
  4. Absatz 4Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
  5. Absatz 5Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

§ 140

Text

Evaluierung und Qualitätssicherung

Paragraph 140,
  1. Absatz einsUnabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evaluieren.
  2. Absatz 2Zur Gewährleistung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist eine Strategie für die Qualitätssicherung festzusetzen. Hiefür ist ein System der internen Kontrolle und Dokumentation für die Qualitätssicherungsprüfung vorzusehen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung können nähere Bestimmung zum Evaluierungs- und Qualitätssicherungsverfahren festgelegt werden.

§ 141

Text

3. Hauptstück
Sonstige Befähigungsausweise

Arten der Befähigungsausweise

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;
    2. Ziffer 2
      Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:
      1. Litera a
        Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,
      2. Litera b
        nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,
      3. Litera c
        frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,
      4. Litera d
        schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,
      5. Litera e
        Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;
    3. Ziffer 3
      Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;
    4. Ziffer 4
      Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    5. Ziffer 5
      Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
    6. Ziffer 6
      Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;
    7. Ziffer 7
      Maschinistin bzw. Maschinist.
  2. Absatz 2Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,
    1. Ziffer eins
      bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Absatz eins und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.
  3. Absatz 3Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.

§ 142

Text

Besondere Qualifikationen

Paragraph 142,

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
  2. Ziffer 2
    Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
  3. Ziffer 3
    Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

§ 143

Text

Mitführen von Befähigungsausweisen

Paragraph 143,

Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Paragraph 142, im Original mitzuführen.

§ 144

Text

Befähigungsausweise des Bundesheeres

Paragraph 144,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres verfügen, über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Hauptstück entspricht.

§ 145

Text

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Ausweise verfügen, auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn jene zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Paragraph 122, sowie Paragraph 146 bis Paragraph 148, entsprechen.
  2. Absatz 2Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen internationaler Organisationen, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.

§ 146

Text

Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

Paragraph 146,
  1. Absatz einsÜber Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden
    1. Ziffer eins
      auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. Ziffer 2
      auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
    3. Ziffer 3
      auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
    4. Ziffer 4
      auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

§ 147

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 147,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 148, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
    1. Ziffer eins
      ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  3. Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

§ 148

Text

Prüfung

Paragraph 148,
  1. Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.
  3. Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

§ 149

Text

Ergänzungsprüfung

Paragraph 149,

Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß Paragraph 146, eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

§ 150

Text

Prüfungsorgan

Paragraph 150,
  1. Absatz einsDas Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins und das Schiffsführerpatent – AT gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
  2. Absatz 2Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, besteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.
  3. Absatz 3Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, wird von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abgenommen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.
  5. Absatz 5Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
  6. Absatz 6Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.
  7. Absatz 7Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.
  8. Absatz 8Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  10. Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

§ 151

Text

Prüfungstaxen

Paragraph 151,
  1. Absatz einsPersonen, die sich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.
  2. Absatz 2Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

§ 152

Text

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

Paragraph 152,
  1. Absatz einsDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in Paragraph 147, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises verlängert werden.
  2. Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

§ 153

Text

Verzeichnis

Paragraph 153,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden, zu führen.
  2. Absatz 2In einem Verzeichnis gemäß Absatz eins, werden die im Befähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
  3. Absatz 3Daten gemäß Absatz 2,, die für die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
  4. Absatz 4Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Absatz eins, genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 4, sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

§ 154

Text

4. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 154,
  1. Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 ;,
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5 ;,
    3. Ziffer 3
      eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, sowie für gemäß Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5 ;,
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß Paragraph 139, zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß Paragraph 131, Absatz 3 bis Absatz 5, bewerben, zuständig.
  4. Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.
  5. Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
  6. Absatz 6Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (Paragraph 127, Absatz eins,) obliegt den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,

§ 155

Text

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 155,
  1. Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechendes Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück führt oder eine Tätigkeit für den Betrieb eines Fahrzeuges oder eines Schwimmkörpers ohne entsprechendem Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück ausübt;
    2. Ziffer 2
      das Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original oder in digitaler Form oder als Ausdruck mitführt (Paragraph 120, Absatz 3,) oder eine Tätigkeit als Mitglied einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Maschinistin bzw. Maschinist ohne Mitführen des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach dem 2. oder 3. Hauptstück im Original ausübt;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne ein entsprechendes Befähigungszeugnis zu besitzen (Paragraph 129, Absatz 3 und Paragraph 141, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde verhängten Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 146,);
    5. Ziffer 5
      als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 122, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach Paragraph 127, ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt.
  3. Absatz 3Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,

§ 156

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDie auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971,, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, und die nach den Bestimmungen dieses Teils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, und nach früheren Fassungen ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen gelten weiter.
  2. Absatz 2Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihres Berechtigungsumfanges über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen sowie über die Weitergeltung von in Schifferdienstbüchern eingetragenen Befähigungen zu erlassen.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 121, Absatz eins, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten bis 17. Jänner 2032 weiter.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 125,, 126 und 149 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weitergelten.
  5. Absatz 5Der Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 d,
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins, gelten zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang einschließlich der erworbenen besonderen Berechtigungen für Streckenabschnitte, die Fahrt mit Radar und die Beförderung von Fahrgästen bis längstens 17. Jänner 2032 als Befähigungsausweise gemäß dem 2. Hauptstück dieses Teils.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, gelten für Besatzungsmitglieder von Fähren die nach früheren Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/50/EG fallen und vor dem 18. Jänner 2022 ausgestellt wurden, bis längstens 17. Jänner 2042 weiter. Vor Ablauf dieser Frist können die Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen zu erlassen.

§ 157

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 157,

Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, sowie des 8. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 3 a,

§ 158

Text

9. Teil
Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 158,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 61,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  2. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  3. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 5Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz eins und Paragraph 147, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 6Paragraph 37,, Paragraph 49 und Paragraph 71, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
  6. Absatz 7Paragraph 31, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  7. Absatz 8Paragraph 112, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  8. Absatz 9Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  9. Absatz 10Die Paragraphen 37,, 71, 86, 96, 113, 134, 137, und 146 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. Absatz 11Der 7. Teil samt Inhaltsverzeichnis in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 12,, Paragraph 5, Absatz 2, bis 2d, Paragraph 7,, Paragraph 24, Absatz 14,, Paragraph 26, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 29,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 7,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, 3a, 3b und 4, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 83, Absatz 5,, Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2 a, und 2b, Paragraph 89,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 93, Absatz 2 a,, Paragraph 99, Absatz 2, und 3, Paragraph 101, Absatz 3, und 5, Paragraph 103, Absatz 6,, Paragraph 148 a, sowie Anlage 1 Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  11. Absatz 12Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 118, Absatz eins, bis 3 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  12. Absatz 12 aParagraph 71 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 87 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 88, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015, treten mit 28. Mai 2015 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 24, Absatz 17 und 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  14. Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer eins,, 46 und 47, Paragraph 6,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, und 5, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, 3a und 5, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2, und 4, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 a, und 21a, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 100, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 6, Paragraph 102, Absatz ,, 3 sowie 7 bis 9, Paragraph 103, Absatz 3 und Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz 2, bis 5, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 108,, Paragraph 109, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 4, 6, 7 und 10, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 3, und 4, Paragraph 112, Absatz 2,, 2a bis 2c und 4, Paragraph 113, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 124, Absatz 3, und 4, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 4, und 5, Paragraph 149 und Paragraph 153, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 152 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft.
  16. Absatz 16Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 11 a,, Ziffer 15,, Ziffer 15 a,, Ziffer 15 b,, Ziffer 32,, Ziffer 42 bis 47, Paragraph 5, Absatz 2 d, letzter Satz, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 24, Absatz 9 und 17, Paragraph 26, Absatz eins, letzter Halbsatz, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 76, Absatz 3 c,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 83, Absatz 3 und 5, Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 108, Absatz 5 und 6, Paragraph 109, Absatz 10,, der 7. Teil, Paragraph 158, Absatz 16,, Paragraph 162, Ziffer 8 und Paragraph 163, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021, treten mit 17. Jänner 2022 in Kraft.

§ 159

Text

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Paragraph 159,
  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 3, und 4, Paragraph 101, Absatz 4, sowie Paragraph 140 bis Paragraph 148, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 152 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 160

Text

Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

Paragraph 160,

Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen.

§ 161

Text

Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

Paragraph 161,

Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 162

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 162,

Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden umgesetzt:

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,)
  1. Ziffer 2
    die Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  2. Ziffer 3
    die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,)
  1. Ziffer 5
    die Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 152, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
  2. Ziffer 6
    die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/49/EU, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49;
  3. Ziffer 7
    die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8.
  4. Ziffer 8
    die Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.
  5. Ziffer 9
    die Richtlinie 2021/1233/EU zur Abänderung der Richtlinie 2017/2397/EU bezüglich der Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von Zeugnissen von Drittstaaten.

§ 163

Text

Vollziehung

Paragraph 163,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der Paragraphen 28, Absatz 3, und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Paragraphen 28, Absatz 3, und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß Paragraph 38, Absatz 7, vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (Paragraphen 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (Paragraphen 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betraut.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

Anl. 1

Text

Anlage 1

zu Paragraph eins, Absatz eins,

Verzeichnis der Gewässer:

  1. Ziffer eins
    Im Burgenland:
    Lacken im Seewinkel
    Neufelder See
    Neusiedlersee
  2. Ziffer 2
    In Kärnten:
    Afritzer See
    Aichwalder See
    Baßgeigensee
    Bodenseen
    Faaker See
    Farchtner See
    Feldsee (Brennsee)
    Forstsee
    Freibachstausee
    Gösselsdorfer See
    Goggausee
    Griffner See
    Hafnersee
    Haidensee
    Jeserzer See
    Keutschacher See
    Kleinersee im Gemeindegebiet Techelsberg
    Kleinsee im Gemeindegebiet von St. Kanzian
    Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf
    Klopeiner See
    Kraiger See
    Längsee
    Magdalener Seen
    Maltschacher See
    Millstätter See
    Ossiacher See
    Pressegger See
    Rauschelesee
    Sonnegger Seen
    St. Leonharder Seen
    Turnersee
    Turrachsee
    Weißensee
    Wörthersee
  3. Ziffer 3
    In Niederösterreich:
    Erlaufsee
    Lunzer See
  4. Ziffer 4
    In Oberösterreich:
    Aber- oder Wolfgangsee
    Almsee
    Attersee oder Kammersee
    Gleinker See
    Großer Ödensee
    Hallstätter See
    Heratinger See
    Hinterer Gosausee
    Hinterer Langbathsee
    Höllerersee
    Holzösterer See
    Kleiner Ödensee
    Laudachsee
    Mondsee
    Nussensee
    Offensee
    Schwarzensee
    Seeleithensee
    Traunsee oder Gmundner See
    Vorderer Gosausee
    Vorderer Langbathsee
    Zeller See oder Irrsee
  5. Ziffer 5
    In Salzburg:
    Aber- oder Wolfgangsee
    Egelsee
    Eibensee
    Filblingsee
    Fuschlsee
    Goldegger See
    Grabensee
    Grünwaldsee
    Hintersee
    Jägersee
    Krottensee
    Luginger See
    Niedertrumer See
    Obertrumer See
    Prebersee
    Ritzensee
    Rotgüldensee
    Strubklammsee
    Tappenkarsee
    Tauernmoossee
    Wallersee
    Weißsee
    Wiestalsee
    Zeller See
  6. Ziffer 6
    In der Steiermark:
    Altausseer See
    Erlaufsee
    Giglachseen
    Grundlsee
    Leopoldsteiner See
    Ödensee
    Putterersee
    Röcksee
    Schwarzensee
    Toplitzsee
    Turrachsee
    Waldschacher Teich
  7. Ziffer 7
    In Tirol:
    Achensee
    Blintsee
    Brennersee
    Egelsee
    Fernsteiner See
    Frauensee
    Haldensee
    Hechtsee
    Heiterwanger See
    Herzsee
    Hintersteiner See
    Längsee
    Lanser See
    Mittersee
    Möserer See
    Natterer See
    Obernberger See
    Pfrillsee
    Piburger See
    Pillersee
    Plansee
    Reintaler See
    Schwarzsee
    Thiersee
    Traualpsee
    Tristacher See
    Urisee
    Vilsalpsee
    Walchsee
    Weißensee
    Wildmooser See
    Wildsee oder Seefelder See
  8. Ziffer 8
    In Vorarlberg:
    Bodensee
  9. Ziffer 9
    In Wien:
    Alte Donau

Anl. 2

Text

Anlage 2

zu Paragraph 15,

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:

  1. Ziffer eins
    Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr römisch II (Strom-km 1918,300);
  2. Ziffer 2
    Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  3. Ziffer 3
    Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  4. Ziffer 4
    Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
  5. Ziffer 5
    Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;
  6. Ziffer 6
    die Enns ab Fluß-km 2,70;
  7. Ziffer 7
    die Traun ab Fluß-km 1,80;
  8. Ziffer 8
    die March ab Fluß-km 6,0.