(4)Absatz 4Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß § 6 zugelassener Container Mängel im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen. Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß § 11, andernfalls gemäß Art. VI Abs. 2 CSC vorzugehen.Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß Paragraph 6, zugelassener Container Mängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen. Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß Paragraph 11,, andernfalls gemäß Art. römisch VI Absatz 2, CSC vorzugehen.