Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Containersicherheitsgesetz, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über sichere Container (Containersicherheitsgesetz – CSG)
StF: BGBl. Nr. 385/1996 (NR: GP XX RV 146 AB 192 S. 32. BR: AB 5202 S. 615.)

§ 1

Text

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Art. römisch II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Art. römisch IX und römisch zehn CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.

§ 2

Text

Zulassung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      Container, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
    2. Ziffer 2
      Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
    3. Ziffer 3
      Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
      1. Litera a
        auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
      2. Litera b
        beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 6, eingeschränkt zugelassen sind.

§ 3

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsÜber Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
  2. Absatz 2Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage römisch II des CSC geprüft werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der Antragsteller von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, für dieses Fachgebiet akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer gemäß Art. römisch IV Absatz 2, CSC den Vertragsparteien mitgeteilten, mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern beauftragten Organisation einen Bericht anfertigen zu lassen, der dem Antrag beizugeben ist. Der Antrag hat ferner die Identifizierungsnummer des Containers seitens des Herstellers zu enthalten oder, bei Baumusterzulassung, jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
  3. Absatz 3Sind die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, so ist der Container oder das Baumuster zuzulassen und eine Zulassungsbezeichnung zuzuweisen, der als Bezeichnung des Zulassungslandes der Buchstabe „A“ mit Bindestrich voranzustellen ist, und die folgende, jeweils durch Bindestriche abgeteilte Elemente enthält:
    1. Ziffer eins
      die Kurzbezeichnung (Absatz 5,) der Stelle oder Organisation, deren Bericht der Zulassung zugrunde liegt,
    2. Ziffer 2
      die Zulassungsnummer,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig).
  4. Absatz 4Ist eine Identifizierungsnummer seitens des Herstellers nicht bekannt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Zulassung eine solche zuzuweisen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat eine Kurzbezeichnung in Form von zwei Großbuchstaben einer in Absatz 2, genannten Stelle oder Organisation dann zuzuweisen, wenn auf der Grundlage ihres Berichtes erstmals eine Zulassung erteilt wird.
  6. Absatz 6Für die Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einzelnen Containern 109 Euro, bei Baumustern 145 Euro.

§ 4

Text

Besonderheiten der Baumusterzulassung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDem Zulassungsantrag ist weiters beizufügen:
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung des Herstellers, worin dieser sich verpflichtet,
      1. Litera a
        jeden Container des betreffenden Baumusters, den die Zulassungsbehörde oder die in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Stelle oder Organisation prüfen möchte, hiefür zur Verfügung zu stellen;
      2. Litera b
        jede Änderung der Konstruktionsmerkmale oder der Beschaffenheit des Containers der Zulassungsbehörde zu melden und erst nach deren Zustimmung das Sicherheitszulassungsschild anzubringen;
      3. Litera c
        das Sicherheitszulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;
      4. Litera d
        einen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen, der wenigstens folgende Angaben enthält:
        • Strichaufzählung
          die Identifizierungsnummern des Herstellers,
        • Strichaufzählung
          das jeweilige Auslieferungsdatum sowie
        • Strichaufzählung
          Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontrolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.
  2. Absatz 2Die Prüfung eines Baumusters erfolgt anhand der Konstruktionspläne und eines Prototyps und hat auch die Fertigungskontrolle (Absatz eins, Ziffer 2,) zu umfassen. Die Stelle oder Organisation, die den Bericht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, angefertigt hat, muß auch in Stichproben untersuchen, ob die hergestellten Container dem zugelassenen Baumuster entsprechen, und hierüber der Zulassungsbehörde berichten. Soweit sie es für erforderlich hält, oder auf Anordnung der Zulassungsbehörde, hat sie zu diesem Zweck in jeder Herstellungsphase einer Serie einzelne Container auf Kosten des Herstellers erneut einer Prüfung gemäß Anlage römisch II des CSC zu unterziehen. Falls ein Tätigwerden dieser Stelle oder Organisation unmöglich ist, kann eine andere den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, entsprechende damit beauftragt werden. Dieser sind sämtliche Zulassungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt nach Zustimmung der Zulassungsbehörde bei Unzumutbarkeit, wie insbesondere bei Fertigung im Ausland.
  3. Absatz 3Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Zulassungsbehörde und die in Absatz 2, genannte Stelle oder Organisation zu unterrichten.
  4. Absatz 4Weichen Container in ihrer Ausführung vom zugelassenen Baumuster ab, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst diese ohne neuerliche Prüfung zulassen, wenn die in Absatz 2, genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die Änderung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.

§ 5

Text

Sicherheitszulassungsschild

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBei Baumusterzulassung hat der Hersteller, im übrigen der Antragsteller dafür zu sorgen, daß an jedem zugelassenen Container in unmittelbarer Nähe anderer amtlicher Zulassungsschilder ein Sicherheitszulassungsschild dauerhaft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht wird, an der es nicht leicht beschädigt werden kann. Es muß sowohl inhaltlich als auch in Form, Aufbau und technischer Ausführung Regel 1 Absatz 2 und 3 sowie dem Anhang der Anlage römisch eins des CSC entsprechen.
  2. Absatz 2Die gemäß Regel 1 Absatz 3, der Anlage römisch eins des CSC vorgesehenen Angaben bei abweichender Stirn- oder Seitenwandfestigkeit sind wahlweise in englischer oder französischer Sprache in folgender Form anzubringen:

Zeile 7: „END WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI EXTREMITE ..... P“

Zeile 8: „SIDE WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ..... P“

  1. Absatz 3Befinden sich weitere Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container, so müssen sie mit den entsprechenden Informationen auf dem Sicherheitszulassungsschild übereinstimmen.
  2. Absatz 4Der Eigentümer des Containers hat von diesem das Sicherheitszulassungsschild zu entfernen, wenn
    1. Ziffer eins
      am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und die Angaben auf dem Sicherheitszulassungsschild ungültig werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
    3. Ziffer 3
      die Zulassung entzogen wurde.

§ 6

Text

Eingeschränkte Zulassung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Art. römisch II Absatz eins, CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß Paragraph 3, erfüllen.
  2. Absatz 2Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung gemäß Paragraph 3, zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen, daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Stelle oder Organisation beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes (Paragraph 5,) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen:
    1. Ziffer eins
      „Zugelassen für Beförderungen in Österreich“,
    2. Ziffer 2
      die Zulassungsnummer und, mit Bindestrich nachgestellt, das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig),
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf besondere Beförderungsbedingungen.
  4. Absatz 4Der Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Absatz 3, die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Absatz 3, zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen, wenn
    1. Ziffer eins
      am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und diese Angaben ungültig werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
    3. Ziffer 3
      die Zulassung entzogen wurde.
  5. Absatz 5Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten wie für die Zulassung gemäß Paragraph 3,

§ 7

Text

Änderungen an zugelassenen Containern

Paragraph 7,

Der Eigentümer hat erneut die Zulassung zu beantragen, wenn an einem zugelassenen Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche sich Änderungen der Bautechnik ergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann von einer neuerlichen Prüfung gemäß Anlage römisch II des CSC oder einem Bericht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, absehen, wenn eine in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die ursprünglichen Sicherheitskennwerte nicht unterschritten werden.

§ 8

Text

Instandhaltung und Überprüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Eigentümer ist verpflichtet, seine Container in sicherem Zustand zu erhalten. Zugelassene Container sind einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist der Container zumindest durch eingehende Außen- und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können.
  2. Absatz 2Die erste Überprüfung eines Containers muß spätestens fünf Jahre nach der Herstellung, jede weitere jeweils innerhalb von 30 Monaten ab der vorangegangenen erfolgen.
  3. Absatz 3Das Datum, bis zu dem der Container zum ersten Mal überprüft sein muß, ist in der Form Monat/Jahr (jeweils zweistellig) an der nach Regel 1 Absatz 2, Litera b und dem Anhang der Anlage römisch eins des CSC vorgesehenen Stelle auf dem Sicherheitszulassungsschild anzugeben. Dasselbe gilt für das Datum, bis zu dem eine weitere Überprüfung durchgeführt sein muß. Dieses kann aber auch mit mindestens 10 mm großen Ziffern deutlich und dauerhaft in nächstmöglicher Nähe zum Sicherheitszulassungsschild angegeben werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag die Genehmigung zu erteilen, ein von Absatz 2 und 3 abweichendes Programm der laufenden Überprüfung durchzuführen, wenn nachgewiesen wird, daß ein zumindest gleich hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann vom Antragsteller verlangen, daß er hierüber einen Bericht einer in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Stelle oder Organisation beibringt. Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.
  5. Absatz 5Mit der Genehmigung ist eine fortlaufende Nummer zuzuweisen, die zusammen mit der vorangestellten Kennzeichnung „ACEP-A“ anstelle der in Absatz 3, genannten Daten in gleicher Weise auf dem Sicherheitszulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe anzubringen ist.
  6. Absatz 6Die Überprüfungen gemäß Absatz 4, sind im Zusammenhang mit einer größeren Reparatur, Wiederaufarbeitung und zu Beginn oder bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Sie müssen in jedem Fall mindestens alle 30 Monate stattfinden.
  7. Absatz 7Der Eigentümer eines zugelassenen Containers hat Aufzeichnungen über durchgeführte Instandhaltungsüberprüfungen und Reparaturen zu führen, in die der Behörde und den Kontrollorganen (Paragraph 10,) auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Bei Eigentümerwechsel sind die Aufzeichnungen dem neuen Eigentümer zu übergeben und von diesem fortzusetzen.
  8. Absatz 8Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz in einem Land, das noch keine Vorschriften hinsichtlich der Überprüfung von Containern erlassen hat, so kann er sich den Bestimmungen dieses Paragraphen unterwerfen und ist insoweit einem Eigentümer mit Wohnsitz oder Hauptsitz im Inland gleichzuhalten. Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz im Inland und überprüft er seine Container nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei des CSC, so muß er innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen dieses Paragraphen anwenden und gegebenenfalls einen Antrag gemäß Absatz 4, stellen.

§ 9

Text

Beförderung von Containern

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWeist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
  2. Absatz 2Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Absatz eins, aufweist, darf nicht befördert werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 6, zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, entspricht oder
    3. Ziffer 3
      nach Ablauf des dafür angegebenen Datums nicht überprüft worden ist.
    Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Ziffer eins bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.

§ 10

Text

Kontrolle

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIn Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben
    1. Ziffer eins
      die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,
    2. Ziffer 2
      die Organe und die in Paragraph 38, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, genannten Hilfsorgane der Schiffahrtspolizei und
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
    1. Ziffer 4
      die Zollorgane und die Organe der Zollwache
    die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 9, zu überwachen und Verstöße der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei Kontrollen anläßlich des Einbringens eines Containers in das Bundesgebiet kann von einer Anzeige abgesehen werden, wenn der beanstandete Container unverzüglich wieder in das Ausland verbracht wird.
  3. Absatz 3Werden im Falle des Paragraph 9, Absatz eins, die Mängel nicht umgehend behoben, haben die Kontrollorgane die unbedingt notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Von diesen sowie bei Zweifeln über Art und Ausmaß der Gefahr ist unverzüglich die Behörde zu verständigen, die mit Bescheid über das weitere Vorgehen abspricht, insbesondere ob und wie der Container stillzulegen ist, ob und unter welchen Auflagen eine Stillegung durch die Kontrollorgane aufgehoben wird und gegebenenfalls, was mit der Ladung des Containers zu geschehen hat. Mit Erlassen des Bescheides treten die Anordnungen der Kontrollorgane außer Kraft. Rechtsmittel gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Führer des Beförderungsmittels gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
  4. Absatz 4Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß Paragraph 6, zugelassener Container Mängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen. Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß Paragraph 11,, andernfalls gemäß Art. römisch VI Absatz 2, CSC vorzugehen.

§ 11

Text

Entziehung der Zulassung

Paragraph 11,

Entspricht ein in Österreich zugelassener Container nicht den auf ihn anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den Eigentümer aufzufordern, binnen einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und ihm dies anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, kann die Zulassung ohne weiteres Verfahren entzogen werden.

§ 12

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.

§ 13

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen Paragraph 6, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,
    3. Ziffer 3
      als Eigentümer (Art. römisch II Absatz 10, CSC) einen Container entgegen Paragraph 8, nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Container befördert,
    5. Ziffer 5
      einer gemäß Paragraph 10, getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, bilden, können nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.
  3. Absatz 3Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
    1. Ziffer eins
      den Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;
    2. Ziffer 2
      den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.

§ 14

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 14,

Vor dem 1. Juli 1997 gebaute Container müssen den Vorschriften dieses Gesetzes ab dem 1. Juli 1998 entsprechen. Auf zugelassene Container ist dieses Bundesgesetz ab seinem Inkrafttreten anzuwenden.

§ 14a

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsParagraph 3, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 15

Text

Vollziehung

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.