Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
StF: BGBl. Nr. 900/1993 (NR: GP XVIII RV 1091 AB 1254 S. 139. BR: AB 4674 S. 577.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

§ 1

Text

Genehmigung der Kabotage

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Beförderung von Personen und Ladung zwischen österreichischen Häfen durch niederländische Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 8 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige, liegt.
  3. Absatz 3Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Ladung eingeschränkt werden.
  5. Absatz 5Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Absatz eins, ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.

§ 2

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 2,

Wer ohne Genehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

§ 3

Text

Durchführung anderer Vertragsbestimmungen

Paragraph 3,

Im übrigen sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,, anzuwenden.

§ 4

Text

Vollziehung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5,, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph eins, Absatz 4,, soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.