(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und des § 1 Abs. 4, soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5,, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph eins, Absatz 4,, soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.