Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC), Fassung vom 21.09.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER WICHTIGE INTERNATIONALE STRECKEN DES
KOMBINIERTEN VERKEHRS UND DAMIT VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (AGTC)
(NR: GP XVIII RV 962 AB 1114 S. 125. BR: AB 4565 S. 572)
StF: BGBl. Nr. 672/1993

Vertragsparteien

*Belarus III 105/2002 *Belgien III 105/2002 *Bulgarien 206/1996 *Dänemark 672/1993 *Deutschland 672/1993 *Frankreich 672/1993 *Georgien III 105/2002 *Griechenland 206/1996 *Italien 206/1996 *Kroatien 206/1996 *Luxemburg 206/1996 *Niederlande 672/1993 *Norwegen 672/1993 *Polen III 105/2002 *Portugal 206/1996 *Rumänien 672/1993 *Russische F 206/1996 *Schweiz 672/1993 *Slowakei 206/1996 *Slowenien 206/1996 *Tschechische R 206/1996 *Türkei III 105/2002 *Ungarn 206/1996

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 20. Oktober 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien und Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND,

IM BESTREBEN, den internationalen Güterverkehr zu erleichtern, IN KENNTNIS der als Folge des wachsenden internationalen Handels zu

erwartenden Zunahme des internationalen Güterverkehrs,

IM BEWUSSTSEIN der negativen Umweltauswirkungen, die solche Entwicklungen haben können,

UNTER HERVORHEBUNG der bedeutenden Rolle des kombinierten Verkehrs bei der Entlastung des europäischen Straßennetzes, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, und der Abschwächung der Umweltschäden,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Schaffung eines rechtlichen Rahmens wichtig ist, in dem ein Koordinationsplan für die Entwicklung von Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur auf Basis internationaler Leistungsparameter und -standards niedergelegt ist, damit der internationale kombinierte Verkehr in Europa effizienter und für die Kunden attraktiver wird,

wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1

Text

KAPITEL 1

ALLGEMEINES

Artikel 1

Definitionen

Im Rahmen dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    bedeutet „kombinierter Verkehr'' den Transport von Gütern in ein und derselben Transporteinheit unter Verwendung mehr als einer Verkehrsart;
  2. Litera b
    bezieht sich die Bezeichnung „Netz wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs'' auf alle Bahnstrecken, die als für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig angesehen werden, falls sie
  3. Litera i
    derzeit für regelmäßigen internationalen kombinierten Verkehr genutzt werden (zB Wechselaufbauten, Container, Sattelauflieger);
    1. Sub-Litera, i, i
      im internationalen kombinierten Verkehr als wichtige Zulaufstrecken dienen;
    iii) in naher Zukunft voraussichtlich wichtige Strecken des kombinierten Verkehrs (gemäß den Definitionen in i) und ii)) werden;
  4. Litera c
    bezieht sich die Bezeichnung „damit verbundene Einrichtungen'' auf Terminals für den kombinierten Verkehr, Grenzübergänge, Frachtwechselbahnhöfe, Spurwechselbahnhöfe und Verbindungen oder Häfen für Fähren, die für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig sind.

Art. 2

Text

Artikel 2

Bestimmung des Netzes

Die Vertragspartner verabschieden die Bestimmungen dieses Übereinkommens als einen koordinierten internationalen Plan für die Entwicklung und den Betrieb eines Netzes wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundener Einrichtungen, nachstehend als „internationales Netz des kombinierten Verkehrs'' bezeichnet, das sie im Rahmen nationaler Programme zu betreiben beabsichtigen. Das internationale Netz des kombinierten Verkehrs besteht aus den in Anhang römisch eins zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bahnstrecken und den in Anhang römisch II zu diesem Übereinkommen enthaltenen Terminals für den kombinierten Verkehr, Grenzübergängen, Spurwechselbahnhöfen und Verbindungen oder Häfen für Fähren, die für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig sind.

Art. 3

Text

Artikel 3

Technische Charakteristika des Netzes

Die Bahnstrecken des internationalen Netzes des kombinierten Verkehrs müssen die in Anhang römisch III zu diesem Übereinkommen angeführten Charakteristika aufweisen oder sind mit den Bestimmungen dieses Anhangs bei künftigen Verbesserungsarbeiten, die gemäß nationalen Programmen auszuführen sein werden, in Übereinstimmung zu bringen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Betriebliche Ziele

Die Vertragsparteien verpflichten sich, um den internationalen kombinierten Verkehr auf dem internationalen Netz für den internationalen Verkehr zu erleichtern, geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in Anhang römisch IV zu diesem Übereinkommen angeführten Leistungsparameter und Mindeststandards für Züge des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen zu unternehmen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind ein integraler Bestandteil des Übereinkommens. Weitere Anhänge betreffend andere Aspekte des kombinierten Verkehrs können dem Übereinkommen entsprechend dem in Artikel 12, beschriebenen Änderungsverfahren hinzugefügt werden.

Art. 6

Text

KAPITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Bestimmung der Hinterlegungsstelle

Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 7

Text

Artikel 7

Unterzeichnung

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen wird im Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 für jene Staaten zur Unterzeichnung aufliegen, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind oder die entsprechend Absatz 8 und 11 des Kommissionsmandats in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind.
  2. Absatz 2Diese Unterzeichnungen unterliegen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

Art. 8

Text

Artikel 8

Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung

  1. Absatz einsGemäß Artikel 7, Absatz 2, unterliegt dieses Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
  2. Absatz 2Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Beitritt

  1. Absatz einsSämtliche in Artikel 7, Absatz eins, angeführten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. April 1991 beitreten.
  2. Absatz 2Der Beitritt wird mit der Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Art. 10

Text

Artikel 10

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Regierungen von acht Staaten eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft, vorausgesetzt, daß eine oder mehr Strecken des internationalen Netzes des kombinierten Verkehrs die Gebiete von zumindest vier der Staaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, ohne Unterbrechung verbinden.
  2. Absatz 2Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, wodurch der besagten Bedingung genügt wird.
  3. Absatz 3Für jeden Staat, der eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Beginn der in Absatz eins und 2 dieses Artikels angeführten 90tägigen Frist hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung besagter Urkunde in Kraft.

Art. 11

Text

Artikel 11

Grenzen der Anwendung des Übereinkommens

  1. Absatz einsNichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und entsprechend den Erfordernissen der Situation zu setzen, die sie für ihre innere und äußere Sicherheit als erforderlich erachtet.
  2. Absatz 2Solche Maßnahmen, die vorübergehender Natur sein müssen, sind der Hinterlegungsstelle unter Angabe ihrer Natur unverzüglich bekanntzugeben.

Art. 12

Text

Artikel 12

Schlichtung von Streitigkeiten

  1. Absatz einsEtwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die sich auf die Interpretation oder Anwendung dieses Übereinkommens beziehen und welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder andere Mittel beilegen können, sind, wenn eine der Streitparteien dies wünscht, im Wege der Schlichtung zu lösen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden, vorzulegen. Wenn die Streitparteien hinsichtlich der Wahl des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht innerhalb dreier Monate nach dem Schlichtungsansuchen zu einer Einigung kommen, kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzelnen Schiedsrichter zu bestimmen, dem der Streitfall zur Entscheidung vorzulegen ist.
  2. Absatz 2Die Entscheidung des oder der gemäß Absatz eins, dieses Artikels nominierten Schiedsrichters oder Schiedsrichter ist für die Streitparteien bindend.

Art. 13

Text

Artikel 13

Vorbehalte

Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Hinterlegungsstelle mitteilen, daß er sich an Artikel 12, dieses Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Art. 14

Text

Artikel 14

Abänderung des Übereinkommens

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen kann entsprechend der in diesem Artikel angeführten Vorgangsweise vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 15 und 16 abgeändert werden.
  2. Absatz 2Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
  3. Absatz 3Wenn die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Jede vorgeschlagene Änderung, die entsprechend Absatz 3, dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, vorausgesetzt, daß während dieser zwölfmonatigen Frist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht von einem Staat, der Vertragspartei ist, bekanntgegeben wird, daß dieser die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
  5. Absatz 5Wenn ein Einwand gegen eine vorgeschlagene Abänderung entsprechend Absatz 4, dieses Artikels bekanntgegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Gültigkeit.

Art. 15

Text

Artikel 15

Abänderung der Anhänge römisch eins und II

  1. Absatz einsDie Anhänge römisch eins und römisch II zu diesem Übereinkommen können entsprechend der in diesem Artikel niedergelegten Vorgangsweise abgeändert werden.
  2. Absatz 2Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von dieser zu den Anhängen römisch eins und römisch II vorgeschlagene Änderung von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
  3. Absatz 3Wenn die Abänderung von der Mehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist der Abänderungsvorschlag vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den direkt betroffenen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Vertragspartei direkt betroffen, wenn im Falle einer Aufnahme einer neuen Strecke, eines wichtigen Terminals, eines Grenzübergangs, eines Spurwechselbahnhofs oder einer Verbindung oder eines Hafens für Fähren oder im Falle einer Änderung derselben diese Strecke durch ihr Staatsgebiet führt oder direkt an den wichtigen Terminal angebunden ist oder wenn der betreffende wichtige Terminal, Grenzübergang, Spurwechselbahnhof oder Terminal der Verbindung oder des Hafens für Fähren auf besagtem Staatsgebiet gelegen sind.
  4. Absatz 4Jede vorgeschlagene Änderung, die gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn keine der direkt betroffenen Vertragsparteien innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung durch die Hinterlegungsstelle den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrem Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung informiert hat.
  5. Absatz 5Jede so angenommene Änderung ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen an alle Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die Hinterlegungsstelle in Kraft.
  6. Absatz 6Wenn ein Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung entsprechend Absatz 4, dieses Artikels bekanntgegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
  7. Absatz 7Die Hinterlegungsstelle ist vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich darüber zu informieren, welche Vertragsparteien direkt von einer vorgeschlagenen Änderung betroffen sind.

Art. 16

Text

Artikel 16

Abänderung der Anhänge römisch III und IV

  1. Absatz einsDie Anhänge römisch III und römisch IV zu diesem Übereinkommen können entsprechend der in diesem Artikel festgelegten Vorgangsweise abgeändert werden.
  2. Absatz 2Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von ihr zu den Anhängen römisch III und römisch IV vorgeschlagene Änderung von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
  3. Absatz 3Wenn die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Jeder entsprechend Absatz 3, dieses Artikels übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung ein Fünftel oder mehr der Vertragsparteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrem Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung verständigt haben.
  5. Absatz 5Jede gemäß Absatz 4, dieses Artikels angenommene Änderung ist vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung für alle Vertragsparteien außer jenen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Generalsekretär davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie die vorgeschlagene Änderung nicht akzeptieren, in Kraft.
  6. Absatz 6Sollte ein Fünftel oder mehr der Vertragsparteien einen Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung entsprechend Absatz 4, dieses Artikels notifiziert haben, so gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.

Art. 17

Text

Artikel 17

Sicherheitsklausel

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können keinen Vorrang gegenüber denjenigen haben, die einige Staaten entsprechend anderen multilateralen Verträgen untereinander anwenden müssen, wie zB dem Vertrag von Rom aus dem Jahr 1957, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet wurde.

Art. 18

Text

Artikel 18

Kündigung

  1. Absatz einsJede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Verständigung kündigen.
  2. Absatz 2Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs besagter Verständigung beim Generalsekretär in Kraft.

Art. 19

Text

Artikel 19

Außerkraftsetzung

Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien für einen Zeitraum von zwölf Monaten auf weniger als acht reduziert werden, tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der achte Staat aufhörte, Vertragspartei zu sein, außer Kraft.

Art. 20

Text

Artikel 20

Verständigungen und Mitteilungen durch die Hinterlegungsstelle

Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen angeführten Verständigungen und Mitteilungen hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Hinterlegungsstelle diejenigen Funktionen wie in Teil römisch VII der am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Konvention über das Recht der Verträge *1) angeführt.

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,

Art. 21

Text

Artikel 21

Authentische Fassungen

Das Original dieses Übereinkommens, dessen englische, französische und russische Fassungen gleichermaßen authentisch sind, ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

ZU URKUND DESSEN haben die für diesen Zweck gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am ersten Tag im Februar 1991.

Anl. 1

Text

                                                           Anhang I

                                                         ------------

BAHNSTRECKEN, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHR

WICHTIG SIND

Allgemeine Hinweise und Erklärungen der Streckennumerierung:

„C-E'' bezeichnet Bahnstrecken, die im wesentlichen mit den entsprechenden E-Strecken des Europäischen Abkommens über Internationale Bahnhauptstrecken (AGC) aus dem Jahr 1985 identisch sind.

„C'' bezeichnet andere für den internationalen kombinierten Verkehr wichtige Strecken. „C''-Streckennummern sind identisch mit jenen der nächsten E-Strecke, manchmal kommt danach eine Seriennummer.

Die E-Nummer wurde zum leichten Auffinden und Vergleichen mit den im AGC enthaltenen Strecken angeführt. Sie gibt keinesfalls an, ob Staaten Vertragsparteien des AGC sind oder die Absicht haben, solche zu werden.

                                  (           Avila         )

____________ = Alternativstrecken (zB-----------------------)

                                  (      Arando de Duero    )

------------ = Abschnitt einer AGC-Strecke, die für den

               internationalen kombinierten Verkehr wichtig ist

               (bezieht sich nur auf C-E-Strecken)

........... = Abschnitt einer Strecke, die für den kombinierten

               Verkehr wichtig, aber nicht Teil der entsprechenden

               AGC-Strecke ist (betrifft nur C-E-Strecken).

1. Portugal *1)

C-E05          (Fuentes de Onoro-)Vilar Formoso-

               Pampilhosa-                       Coimbra-Lisboa

                                                 --------------

                                                      Porto

C-E 90         Lisboa-Entrocamento-Marvao(-Valencia de Alcantara)

2. Spanien *1)

C-E 05         (Hendaye-)Irun-Burgos-Medina del Campo-Fuentes de

               Onoro(-Vilar Formoso)

                                           Avila

C-E 07         (Hendaye-)Irun-Burgos- --------------- - Madrid

                                      Aranda de Duero

C-E 053        Madrid-Cordoba-Bobadilla-Algeciras

C-E 90         (Marvao-)Valencia de Alcantara-Madrid-Barcelona-Port

               Bou(-Cerbere)

C 90/1         Valencia-Barcelona

3. Irland *1)

C-E 03         (Larne-Belfast)-Dublin

4. Großbritannien: *1)

                        Stranraer-Larne-Belfast(-Dublin)-Holyhead

C-E 03         Glasgow- -----------------------------------------

                              -Crewe-London-Carlisle

                                            ........

               Folkstone-Dover(-Calais)

C 03/1         London-Cardiff

               Cleveland

C 03/2         --------- -Doncaster-London

                 Leeds

C-E 16         London-Harwich(-Zeebrugge)

                             ............

5. Frankreich *1)

C-E 05)        Paris-Bordeaux-Hendaye(-Irun)

C-E 07)

C 07           Paris -Toulouse

                 (Quevy-)Feignies                      Dijon

C-E 15         --------------------- -Aulnoye-Paris- ---------- -

               (Erquelinnes-)Jeumont                 Le Creusot

               .....................

               Lyon-Avignon-Tarascon-Marseille

C 20           Lille-Tourcoing(-Mouscron)

C-E 23         Dunkerque-Aulnoye-Thionville-Metz-Frouard-Toul-

               -----------------------------------------------

               Culmont-Chalindrey-Dijon(-Vallorbe)

C-E 25         (Bettembourg-)Thionville-Metz-Strasbourg-Mulhouse-

                     (-Basel)

               ----------------------

               Belfort-Besancon-Dijon

               ......................

C 25           Thionville-Apach(-Perl)

C-E 40         Le Havre-Paris-Lerouville-Onville-Metz-Remilly-

               Forbach(-Saarbrücken)

                              Nantes

C 40           Paris-Le Mans- ------

                              Rennes

C-E 42         Paris-Lerouville-Nancy-Sarrebourg-Reding-Strasbourg

               (-Kehl)

C 51           (Dover)Calais-Lille-Paris

C-E 70         Paris-Macon-Amberieu-Culoz-Modane(-Torino)

C-E 700        Lyon-Amberieu

C-E 90         (Port Bou-)Cerbere-Narbonne-Tarascon-Marseille-

               Menton(-Ventimiglia)

C 90/2         Bordeaux-Toulouse-Narbonne

6. Niederlande *1)

C-E 15         Amsterdam-Den Haag-Rotterdam Roosendaal(-Antwerpen)

                                  --------------------

C-E 35         Amsterdam-Utrecht-Arnhem(-Emmerich)

                         --------------

C 10/1         Utrecht-Amersfoort-Hengelo(-Bad Bentheim)

C-E 16         (Harwich-)Hoek van Holland-Rotterdam-Utrecht

                                          -----------------

C 16           Rotterdam-Tilburg-Venlo(-Köln)

7. Belgien *1)

C-E 10)        (Dover-)Oostende-Bruxelles-Liege(-Aachen)

C-E 20)

C 20           (Tourcoing-)Mouscron-Liege-Montzen(-Aachen)

C-E 15         (Roosendaal-)Antwerpen-Bruxelles-Quevy(-Feignies)

C 15           (Jeumont-)Erquelinnes-Charleroi

C-E 25         Bruxelles-Arlon-Sterpenich(-Kleinbettingen)

C-E 22         (Harwich-)Zeebrugge-Brugge

8. Luxemburg *1)

C-E 25         (Sterpenich)-Kleinbettingen-Luxembourg-Bettembourg

               (-Thionville)

9. Deutschland *1)

C 16           (Venlo-)Mönchengladbach-Köln

C 25           (Apach-)Perl-Trier-Koblenz

C-E 35                                        Düsseldorf

               (Arnhem-)Emmerich-Duisburg- --------------- -Köln-

                                           Düsseldorf-Neuß

                                           ...............

               Mainz-Mannheim-Karlsruhe(-Basel)

                              Heidelberg

C-E 43         Frankfurt (M)- ---------- -Bruchsal-Stuttgart-Ulm-

                              Mannheim

               Augsburg-München-Freilassing(-Salzburg)

C-E 45         (Rodby-)Puttgarden-Hamburg-Hannover-Bebra-Gemünden-

               Nürnberg-Augsburg-München(-Kufstein)

C 45/1         (Fredericia-)Flensburg-Hamburg

C 45/2         Bremerhaven-Bremen-Hannover

C 45/3         Travemünde-Lübeck

C-E 451        Nürnberg-Passau(-Wels)

C-E 51         (Gedser-)Rostock-Berlin/Seddin-Leipzig-Plauen-Hof-

               Nürnberg

C-E 55)        (Trelleborg-)Saßnitz Hafen-Stralsund-

C-E 61)         Paseqwalk

               ----------- -Berlin/Seddin-Dresden-Bad Schandau

               Neustrelitz

               (-Decin)

C-E 10         (Liege-)Aachen-Köln-Düsseldorf-Dortmund-Münster-

               Osnabrück-Bremen-Hamburg-Lübeck(-Hanko)

C 10/1         (Hengelo-)Bad Bentheim-Osnabrück

C-E 18         Hamburg-Büchen-Berlin/Seddin

C-E 20         (Liege-)Aachen-Köln-Duisburg-Dortmund-Hannover-

               Helmstedt-Berlin/Seddin-Frankfurt (O)(-Kunowice)

C-E 30         Dresden-Görlitz(-Zgorzelec)

C-E 32         Frankfurt (M)-Hanau-Flieden-Bebra-Leipzig

C-E 40         (Forbach-)Saarbrücken-Ludwigshafen-Mannheim-Frankfurt

               (M)-Gemünden-Nürnberg-Schirnding(-Cheb)

C-E 42         (Strasbourg-)Kehl-Appenweier-

                   Karlsruhe-Mühlacker-Stuttgart

                   -----------------------------

                             Offenburg

C-E 46         Mainz-Frankfurt (M)

10. Schweiz *1)

C-E 23         (Dijon-)Vallorbe-Lausanne-Brig

                       ----------------------

C-E 25         (Mulhouse-)Basel-Olten-Bern-Brig(-Domodossola)

C-E 35         (Karlsruhe-)Basel-Olten-Chiasso(-Milano)

C 35           (Karlsruhe-)Basel-Brugg-Immensee-Bellinzona-

                              (-Luino)

                          ---------------

                          Chiasso(-Milano)

C-E 50         (Culoz-)Geneve-Lausanne-Bern-Zürich-Buchs(-Innsbruck)

                       ---------------------------------------------

11. Italien *1)

C-E 25         (Brig-)Domodossola-Novara-Milano-Genova

C-E 35         (Chiasso-)Milano-Bologna-Firenze-Roma-Napoli-

               ---------------------------------------------

               Salerno-Villa S. Giovanni-Messina

               -------

C 35           (Bellinzona-)Luino-Gallarate-Rho-Milano

C-E 45         (Innsbruck-)Brennero-Verona-Bologna-Ancona-Foggia-

               Bari-Brindisi

                    ........

                                             Venezia-Bologna

C-E 55         (Arnoldstein-)Tarvisio-Udine- ---------------

                                                 Trieste

                                                 .......

C-E 70         (Modane-)Torino-Rho-Milano-Verona-Trieste-Villa

               Opicina(-Sezana)

C-E 72         Torino-Genova

C-E 90         (Menton-)Ventimiglia-Genova-Pisa-Livorno-Roma

               ---------------------------

C 90/1         La Spezia-Fidenza-Parma

C 90/2         Livorno-Pisa-Firenze

12. Norwegen *1)

C-E 45         Oslo-(Kornsjo)

C 61           Oslo(-Charlottenberg-Stockholm)

13. Schweden *1)

C 10/2         Stockholm(-Turku)

C-E 45         (Kornsjo-)Göteborg-Helsingborg(-Helsingor)

C 45/1         Göteborg(-Frederikshavn)

C 45/3         Malmö(-Travemünde)

C-E 53         Helsingborg-Hässleholm

C-E 55)        Stockholm-Hässleholm-Malmö-Trelleborg(-Saßnitz Hafen)

C-E 61)

C 55           Hallsberg-Göteborg

C-E 59         Malmö-Ystad(-Szczecin)

C 61           (Oslo-)Charlottenberg-Karlstad-Hallsberg-Stockholm

14. Dänemarks *1)

C-E 45         (Helsingborg-)Helsingor-Kobenhavn-Nykobing-Rodby

               (-Puttgarden)

               (Göteborg-)Frederikshavn-Arhus

C 45/1         ------------------------------ -Fredericia(-Flensburg)

                         Kobenhavn

C-E 530        Nykobing-Gedser(-Rostock)

15. Österreich *1)

C-E 43         (Freilassing-)Salzburg

C-E 45         (München-)Kufstein-Wörgl-Innsbruck(-Brennero)

C-E 451        (Nürnberg-Passau-)Wels

C-E 55         Linz-Salzburg-Schwarzach-St. Veit-Villach-Arnoldstein

               (-Tarvisio)

C-E 551        (Horni Dvoriste-)Summerau-Linz-Selzthal-St. Michael

C-E 65         (Breclav-)Bernhardsthal-Wien-Semmering-Bruck a. d.

               Mur-Klagenfurt-Villach-Rosenbach(-Jesenice)

C-E 67         Bruck a. d. Mur-Graz-Spielfeld-Straß(-Sentilj)

C-E 50         (Buchs-)Innsbruck-Wörgl-

               Kufstein(Rosenheim-Freilassing)

               ------------------------------- -Salzburg-Linz-Wien-

                     Schwarzach-St. Veit

                (-Hegyeshalom)

               -----------------

               Ebenfurt(-Sopron)

16. Polen *1)

C-E 59         Swinoujscie-Szczecin-Kostrzyn-Zielona Gora-Wroclaw-

               ---------------------------------------------------

               Opole-Chalupki

               -----

C 59           Wroclaw-Miedzylesie(-Lichkov)

                                     Warszawa

C-E 65         Gdynia-Gdansk-Tczew- --------- -Katowice-Zebrzydowice

               -------------------  Bydgoszcz

               (-Petrovice u.       .........

               Karvine)

C 65           Nowa Sol-Zagan-Wegliniec-Zawidow(-Frydlant)

                                                         Warszawa

C-E 20         (Frankfurt (O)-)Kunowice-Poznan-Lowicz- ------------

               -Lukow-Terespol (-Brest)                Skierniewice

                                                       ............

C-E 30         (Görlitz-)Zgorzelec-Wroclaw-Katowice-Krakow-Przemysl-

                         ---------------------------------

               Medyka(-Mostiska)

17. Tschechische und Slowakische Föderative Republik *1)

C-E 55         (Bad Schandau-)Decin-Praha

C-E 551        Praha-Horni Dvoriste(-Summerau)

C 59           (Miedzylesie-)Lichkov-C. Trebova

C-E 61         (Bad Schandau-)Decin-Nymburk-Kolin-Brno-Breclav-

                             Komarno-(-Komarom)

               Bratislava- ---------------------

                           Rusovce(-Hegyeshalom)

                           .....................

C-E 63         Zilina-Bratislava

C-E 65         (Zebrzydovice-)Petrovice u. Karvine-Ostrava-Breclav

               (-Bernhardsthal)

C 65           (Zawidow-)Frydlant-Turnov-Praha

C-E 40         (Schirnding-)Cheb-Plzen-Praha-Kolin-Hranice na Morave-

               Ostrawa

               ------- -Zilina-Poprad Tatry-Kosice-Cierna nad Tisou

               Puchov   (-Cop)

               ......

C-E 52         Bratislava-N. Zamky-Sturovo(-Szob)

18. Ungarn *1)

               (Bratislava-Komarno)

C-E 61         --------------------  -Komarom-Budapest

                    Hegyeshalom

                    ...........

C-E 69         Budapest-Murakeresztur(-Kotoriba)

C-E 71         Budapest-Murakeresztur-Gyekenyes(-Botovo-Koprivnica)

C-E 85         Budapest-Kelebia(-Subotica)

                       Hegyeshalom

C-E 50         (Wien-) ----------- -Györ-Budapest-Miskolc-

                         Sopron

                         ......

               Nyiregyhaza-Zahony(-Cop)

C-E 52         (Sturovo-)Szob-Budapest-Cegled-Szolnok-Debrecen-

               Nyiregyhaza

C-E 56         Budapest-Rakos-Ujszasz-Szolnok-Lököshaza(-Curtici)

19. Jugoslawien *1)

C-E 65         (Rosenbach-)Jesenice-Ljubljana-Pivka-Rijeka

C-E 67         (Spielfeld-Straß-)Sentilj-Maribor-Zidani Most

C-E 69         (Murakeresztur-)Kotoriba-Pragersko-Zidani Most-

               Ljubljana-Divaca-Koper

C-E 71         (Gyekenyes-)Botovo-Koprivnica-Zagreb-Karlovac-Rijeka

C-E 85                                       Nis

               (Kelebia-)Subotica-Beograd- -------- -Skopje-Gevgelia

                                           Kraljevo

               (-Idomeni)

C-E 70         (Villa Opicina-)Sezana-Ljubljana-Zidani Most-Zagreb-

               Beograd-Nis-Dimitrovgrad(-Dragoman)

20. Griechenland *1)

C-E 85         (Gevgelia-)Idomeni-Thessaloniki-Athinai

C-E 855        (Kulata-)Promachon-Thessaloniki

21. Rumänien *1)

C-E 95         (Ungeni-)Iasi-Pascani-Buzau-Ploiesti-Bucuresti-Videle-

               Giurgiu(-Ruse)

C 95           Craiova-Calafat(-Vidin)

C-E 54         Arad-Deva-Teius-Vinatori-Brasov-Bucuresti

C-E 56         (Lököshaza-)Curtici-Arad-Timisoara-Craiova-Bucuresti

C-E 562        Bucuresti-Constanta

22. Bulgarien *1)

C-E 95         (Giurgiu-)Ruse-Gorna Oriahovitza-Dimitrovgrad

               --------------------------------

C 95           (Calafat-)Vidin-Sofija

C-E 680        Sofija-Mezdra-Gorna Oriahovitza-Kaspican-Sindel-Varna

C-E 70         (Dimitrovgrad-)Dragoman-Sofija-Plovdiv-Dimitrovgrad

               Sever-Svilengrad (-Kapikule)

C-E 720        Plovdiv-Zimintza-Karnobat-Burgas

                       ------------------------

C-E 855        Sofija-Kulata(-Promachon)

23. Finnland *1)

C-E 10         Hanko-Helsinki-Riihimäki-Kouvola-Vainikkala(-Luzhaika)

C 10/2         (Stockholm-)Turku-Helsinki

24. UdSSR *1)

C-E 95         (Iasi-)Ungeni-Kishinev-Benderi-Kiev-Moskva

C-E 10         (Vainikkala-)Luzhaika-Leningrad-Moskva

C-E 20         (Terespol-)Brest-Moskva

C-E 30         (Medyka-)Mostiska-Lvov-Kiev-Moskva

C-E 40         (Cierna nad Tisou-)Cop-Lvov

C-E 50         (Zahony-)Cop-Lvov-Kiev-Moskva

25. Türkei *1)

C-E 70         (Svilengrad-) Kapikule-Istanbul-Haydarpasa-Ankara

                    Ankara

C-E 702        --------------- -Kapiköy-(Razi-(Iran))

               Bandirma-Anmara

C-E 702        Samsun-Sivas-Malatya-Kapiköy-(Razi (Iran))

C-E 704                Ankara

               ----------------------- -Nusaybin-(Kamishli (Syria)-

               Mersin-Adana-Iskenderun

               Tel Kotchet (Iraq))

---------------------------------------------------------------------

  *1) Symbollegende

(          ) = Bahnhof außerhalb des betreffenden Landes (zum

               Beispiel (Hendaye-))

Anl. 2

Text

Anhang II

-------------

FÜR DEN INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHR WICHTIGE EINRICHTUNGEN

A. Für den internationalen kombinierten Verkehr wichtige Terminals

ÖSTERREICH

Graz-Messendorf

Linz

Salzburg

Villach-Fürnitz

Wels

Wien

BELGIEN

Antwerpen

Bressoux (Liege)

Bruxelles

Chatelet

Lauwe LAR

Zeebrugge

BULGARIEN

Burgas

Dimitrovgrad Sever

Gorna Oriahovitza

Filipovo

Ruse

Sofija

Stara Zagora

Varna

TSCHECHISCHE UND SLOWAKISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK

Bratislava

Brno

Ceske Budejovice

Cheb

Cierna n. Tisou

Decin

Jihlava

Kolin

Kosice

Lovosice

Ostrava

Plzen

Praha Zizkov

Prerov

Zilina

DÄNEMARK

Arhus

Glostrup

Kabenhavn

Padborg

FINNLAND

Helsinki-Pasila

FRANKREICH

Avignon-Courtine

Bordeaux-Bastide

Dunkerque

Hendaye

Le Havre

Lille-St. Sauveur

Lyon-Venissieux

Marseille-Canet

Paris-La Chapelle

Paris-Noisy-Le-Sec

Paris-Pompadour

Paris-Rungis

Paris-Valenton

Perpignan

Strasbourg

Rouen-Sotteville

Toulouse

DEUTSCHLAND

Augsburg-Oberhausen

Basel Bad GBF

Berlin

Bielefeld Ost

Bochum-Langendreer

Bremen-Grolland Roland

Bremerhaven-Nordhafen

Dresden

Düsseldorf-Bilk

Duisburg-Ruhrort Hafen

Frankfurt (Main) Ost

Freiburg (Breisgau) GBF

Hagen HBF

Hamburg-Wilhelmsburg

Hamburg-Rothenburgsort

Hamburg-Süd

Hamburg-Waltershof

Hannover-Linden

Ingolstadt Nord

Karlsruhe HBF

Keil HGBF

Köln Eifeltor

Leipzig

Lübeck HBF

Ludwigsburg

Mainz Gustavsburg

Mannheim RBF

München HBF

Neuß

Neu-Ulm

Nürnberg HGBF

Offenburg

Regensburg

Rheine

Rostock

Saarbrücken HGBF

Schweinfurt HBF

Wuppertal-Langefeld

GRIECHENLAND

Aghii Anargyri (Athinai)

Thessaloniki

UNGARN

Budapest

Sopron

Zahony

Szeged

Debrecen

IRLAND

Dublin-North Wall

ITALIEN

Bari-Lamasinata

Bologna-Interporto

Busto Arsizio

Brindisi

Livorno

Milano-G. Pirelli

Milano-Rogoredo

Modena

Napoli-Granili

Napoli Traccia

Novara

Padova-Interporto

Pescara-P. N.

Pomezia-S. P.

Rivalta Scrivia

Torino-Orbassano

Trieste

Verona-Q. E.

LUXEMBURG

Bettembourg

NIEDERLANDE

Rotterdam-Haven

Rotterdam-Noord

Venlo

Ede

NORWEGEN

Oslo-Alnabru

POLEN

Gdansk

Gdynia

Krakow

Lodz

Malaszewicze

Poznan

Sosnowiec

Szczecin

Swinoujscie

Warszawa

Wroclaw

PORTUGAL

Alcantara (Lisboa)

Espinho

Leixoes

Lisboa-Beirolas

RUMÄNIEN

Bucuresti

Constanta

Craiova

Oradea

SPANIEN

Algeciras

Barcelona

Irun

Madrid

Port Bou

Tarragona

Valencia(-Silla)

SCHWEDEN

Göteborg

Helsingborg

Malmö

Stockholm-Arsta

SCHWEIZ

Aarau-Birrfeld

Basel SBB

Bern

Chiasso

Geneve

Lugano-Vedeggio

Luzern

Renens

Zürich

TÜRKEI

Bandirma

Derince

Iskenderun

Istanbul

Mersin

Samsun

UdSSR

Brest

Cop

Kiev

Moskva-Lvov

GROSSBRITANNIEN

Belfast

Birmingham

Bristol

Cardiff

Cleveland

Coatbridge (Glasgow)

Glasgow

Harwich

Holyhead

Ipswich

Leeds

Liverpool-Garston

London-Stratford

London-Willesden

Manchester-Trafford Park

Southampton

Tilbury

JUGOSLAWIEN

Beograd

Koper

Ljubljana

Rijeka

Zagreb

B. Für den internationalen kombinierten Verkehr wichtige Grenzübergänge *1)

Vilar Formoso (CP) - Fuentes de Onoro (RENFE)

Marvao (CP) - Valencia de Alcantara (RENFE)

Irun (RENFE) - Hendaye (SNCF)

Port Bou (RENFE) - Cerbere (SNCF)

Dublin (CIE) - Holyhead (BR)

Dundalk (CIE) - Newry (NIR)

Dover (BR) - Calais (SNCF)

  • Strichaufzählung
    Dunkerque (SNCF)
  • Strichaufzählung
    Oostende (SNCB)
Harwich (BR) - Zeebrugge (SNCB)
Menton (SNCF) - Ventimiglia (FS)
Modane (SNCF) - Bardonecchia (FS)
Brig (SBB-CFF) - Domodossola (FS)
Bale (SNCF) - Basel (SBB-CFF)
Strasbourg (SNCF) - Kehl (DB)
Forbach (SNCF) - Saarbrücken (DB)
Apach (SNCF) - Perl (DB)
Thionville (SNCF) - Bettembourg (CFL)
Feignies (SNCF) - Quevy (SNCB)
Jeumont (SNCF) - Erquelinnes (SNCB)
Tourcoing (SNCF) - Mouscron (SNCB)
Roosendaal (NS) - Essen (SNCB)
Emmerich (DB/NS)
Venlo (NS/DB)
Bad Bentheim (DB/NS)
Montzen (SNCB) - Aachen (DB)
Sterpenich (SNCB) - Kleinbettingen (CFL)
Basel (DB/SBB-CFF)
Flensburg (DB) - Padborg (DSB)
Puttgarden (DB) - Radby (DSB)
Schirnding (DB) - Cheb (CSD)
Passau (DB/ÖBB)
Salzburg (DB/ÖBB)
Kufstein (DB/ÖBB)
Buchs (SBB-CFF/ÖBB)
Luino (SBB-CFF/FS)
Chiasso (SBB-CFF/FS)
Brennero (FS/ÖBB)
Villa Opicina (FS) - Sezana (JZ)
Tarvisio (FS) - Arnoldstein (ÖBB)
Charlottenberg (NSB/SJ)
Kornsjö (NSB/SJ)
Helsingborg (SJ) - Kobenhavn (DSB)
Trelleborg (SJ) - Saßnitz (DR)
Ystad (SJ) - Swinoujscie (PKP)
Göteborg (SJ) - Frederikshavn (DSB)
Malmö (SJ) - Travemünde (DB)
Gedser (DSB) - Rostock (DR)
Rosenbach (ÖBB) - Jesenice (JZ)
Spielfeld-Straß (ÖBB) - Sentilj (JZ)
Ebenfurth (ÖBB) - Sopron (GYSEV/MAV)
Nickelsdorf (ÖBB) - Hegyeshalom (MAV)
Bernhardsthal (ÖBB) - Breclav (CSD)
Summerau (ÖBB) - Horni Dvoriste (CSD)
Frankfurt/O. (DR) - Kunowice (PKP)
Görlitz (DR) - Zgorzelec (PKP)
Bad Schandau (DR) - Decin (CSD)
Terespol (PKP) - Brest (SZD)
Medyka (PKP) - Mostiska (SZD)
Zebrzydovice (PKP) - Petrovice (CSD)
Zawidow (PKP) - Frydlant (CSD)
Medzylesie (PKP) - Lichkov (CSD)
Cierna (CSD) - Cop (SZD)
Komarno (CSD) - Komarom (MAV)
Sturovo (CSD) - Szob (MAV)
Rajka (MAV) - Rusovce (CSD)
Murakeresztür (MAV) - Kotoriba (JZ)
Gyekenyes (MAV) - Botovo (JZ)
Kelebia (MAV) - Subotica (JZ)
Zahony (MAV) - Cop (SZD)
Lököshäza (MAV) - Curtici (CFR)
Dimitrovgrad (JZ) - Dragoman (BDZ)
Gevgelia (JZ) - Idomeni (CH)
Iasi (CFR) - Ungeni (SZD)
Giurgiu (CFR) - Ruse (BDZ)
Svilengrad (BDZ) - Kapikule (TCDD)
Vidin (BDZ) - Calafat (CFR)
Kulata (BDZ) - Promachon (CH)
Vainikkala (VR) - Luzhaika (SZD)
Turku (VR) - Stockholm (SJ)
Kapiköy (TCDD) - Razi (RAI)
Nusaybin (TCDD) - Kamishli (CFS)

C. Für den internationalen kombinierten Verkehr wichtige Spurwechselbahnhöfe *2)

Irün-Hendaye                          (Spanien - Frankreich)

Port Bou - Cerbere                    (Spanien - Frankreich)

Hanko                                 (Finnland)

Terespol - Brest                      (Polen - UdSSR)

Przemysl - Mostiska                   (Polen - UdSSR)

Cierna - Cop                          (Tschechische und Slowakische

                                      Föderative Republik - UdSSR)

Zahony - Cop                          (Ungarn - UdSSR)

Iasi - Ungeni                         (Rumänien - UdSSR)

Hinweis: Spurwechselbahnhöfe sind auch Grenzübergänge.

D. Verbindungen und Häfen für Fähren, die Teil des Netzes des internationalen kombinierten Verkehrs sind

Holyhead - Dublin                     (Großbritannien - Irland)

Calais - Dover                        (Frankreich - Großbritannien)

Oostende - Dover                      (Belgien - Großbritannien)

Dunkerque - Dover                     (Frankreich - Großbritannien)

Stanrear - Larne                      (Großbritannien)

Zeebrugge - Harwich                   (Belgien - Großbritannien)

Zeebrugge - Dover                     (Belgien - Großbritannien)

Puttgarden - Rodby                    (Deutschland - Dänemark)

Kabenhavn - Helsingborg               (Dänemark - Schweden)

Lübeck - Travemünde - Hanko           (Deutschland - Finnland)

Gedser - Rostock (Warnemünde)         (Dänemark - Deutschland)

Göteborg - Friedrichshafen            (Schweden - Dänemark)

Malmö - Travemünde                    (Schweden - Deutschland)

Trelleborg - Saßnitz                  (Schweden - Deutschland)

Ystad - Swinoujscie                   (Schweden - Polen)

Helsinki - Gdynia                     (Finnland - Polen)

Helsinki - Stockholm                  (Finnland - Schweden)

Turku - Stockholm                     (Finnland - Schweden)

Samsun - Constanta                    (Türkei - Rumänien)

Mersin - Venezia                      (Türkei - Italien)

Hinweis: Mit Ausnahme der Verbindungen zwischen Stanrear-Larne und

         Messina-Villa S. Giovanni sind Fährenverbindungen auch

         Grenzübergänge.

---------------------------------------------------------------------

1*) Nach jedem Grenzübergang ist in Klammern die entsprechende Bahnverwaltung, die den Bahnhof benutzt, angeführt. Wenn nur ein Bahnhof angegeben ist, wird er von beiden Bahnverwaltungen gemeinsam genutzt.

*2) Wenn ein Achswechsel oder Verladen von Ladeeinheiten auf Wagen mit unterschiedlicher Begrenzungslinie in nur einem Bahnhof durchgeführt wird, so ist dieser Bahnhof unterstrichen.

Anl. 3

Text

                                                         Anhang III

                                                       --------------

TECHNISCHE CHARAKTERISTIKA DES NETZES DER WICHTIGEN STRECKEN DES

INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS

Vorbemerkungen

Die Parameter sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet. Die Werte in Spalte A der Tabelle stellen die wichtigen entsprechend nationalen Bahnausbauprogrammen zu verwirklichenden Ziele dar. Abweichungen von diesen Werten sind als Ausnahmen zu sehen.

Die Strecken wurden in zwei Hauptklassen eingeteilt:

  1. Litera a
    Bestehende Strecken, die, falls erforderlich, ausbaufähig sind; es ist oft schwer oder manchmal unmöglich, zB deren geometrische Charakteristika zu verändern; für solche Strecken wurden die Anforderungen erleichtert.
  2. Litera b
    Neue Strecken, die gebaut werden sollen.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Spezifikationen gelten analog auch für Fährenverkehrsstrecken, die ein integraler Bestandteil des Bahnnetzes sind.

INFRASTRUKTURPARAMETER FÜR DAS NETZ DER WICHTIGEN STRECKEN DES

INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS

---------------------------------------------------------------------

                                       A                        B

---------------------------------------------------------------------

                          Bestehende Strecken, die die

                          Infrastrukturanforderungen    Neue Strecken

                          erfüllen, und Strecken, die

                          aus- oder neugebaut werden

                                    sollen

---------------------------------------------------------------------

                             derzeit         Ziel

---------------------------------------------------------------------

  1. Anzahl der Gleise         (nicht spezifiziert)            2

  2. Lademaß                                 UIC B *2)     UIC C1 *2)

  3. Mindestabstand

     zwischen

     Gleismitten *1)                          4,0 m         4,2 m

  4. Nennmindest-

     geschwindigkeit       100 km/h *3)    120 km/h *3)  120 km/h *3)

  5. Zulässige Masse

     pro Achse:

     Wagen <= 100 km/h         20 t           22,5 t        22,5 t

<= 120 km/h         20 t           20   t        20   t

  6. Höchste Steigung *1)      (nicht spezifiziert)      12,5 mm/m

  7. Mindestnutzgleislänge    600 m          750 m          750 m

Erklärung der in der obigen Tabelle verwendeten Parameter

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Gleise

Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs müssen über eine hohe Kapazität verfügen und eine genaue Betriebsplanung erlauben

Im allgemeinen können beide Anforderungen nur auf Strecken mit mindestens zwei Gleisen erfüllt werden; allerdings würden bei Erfüllung der anderen Parameter des Übereinkommens auch eingleisige Strecken zugelassen werden.

  1. Ziffer 2
    Lademaß

Dies ist die Mindestbegrenzungslinie für Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs.

Auf neuen Strecken laufen durch Annahme einer hohen Begrenzungslinie normalerweise nur geringe Investitionsgrenzkosten auf, und daher wurde das UIC C1-Lademaß gewählt.

Das C1-Lademaß erlaubt zB:

  • Strichaufzählung
    die Beförderung von Straßengüterfahrzeugen und Straßenzügen (LKW mit Anhänger, angehängtes Fahrzeug, Zugmaschine und Sattelauflieger) laut Europäischer Straßenfahrzeugbegrenzungslinie (Höhe 4 m, Breite 2,5 m) auf Spezialwagen mit einer Ladehöhe von 60 cm über Schienenkante,
  • Strichaufzählung
    die Beförderung von herkömmlichen Sattelaufliegern mit 2,5 m Breite und 4 m Höhe auf Taschenwagen mit normalen Drehgestellen;
  • Strichaufzählung
    die Beförderung von ISO-Containern mit 2,44 m Breite und 2,9 m Höhe auf herkömmlichen Flachwagen;
  • Strichaufzählung
    die Beförderung von Wechselaufbauten mit 2,5 m Breite auf normalen Flachwagen;
  • Strichaufzählung
    die Beförderung von Containern/Wechselaufbauten mit 2,6 m Breite und 2,9 m Höhe auf passenden Wagen.
Die bestehenden Strecken durch Gebirgsregionen (wie zB die Pyrenäen, das Zentralmassiv, die Alpen, den Jura, die Apeninnen, die Karpaten) haben viele Tunnels, die der Technischen Einheitsbegrenzungslinie oder Begrenzungslinien mit geringfügig größerer Höhe in Gleismitte entsprechen. Eine Erhöhung derselben auf ein Niveau, das dem UIC C1 entspricht, ist in fast allen Fällen aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen unmöglich.
Für diese Strecken wurde daher das UIC B-Lademaß gewählt, da es zB folgendes ermöglicht:
  • Strichaufzählung
    Beförderung von ISO-Containern mit 2,44 m Breite und 2,9 m Höhe auf Containerflachwagen mit einer Ladehöhe von 1,18 m über Schienenkante;
  • Strichaufzählung
    Beförderung von Wechselaufbauten mit 2,5 m Breite und 2,6 m Höhe auf herkömmlichen Flachwagen (Ladehöhe 1,246 m);
  • Strichaufzählung
    Beförderung von Sattelaufliegern auf Taschenwagen;
  • Strichaufzählung
    Beförderung von Containern/Wechselaufbauten mit 2,6 m Breite und 2,9 m Höhe auf Spezialniederflurwagen.
Die meisten bestehenden internationalen Strecken für den kombinierten haben zumindest das UIC B-Lademaß. Bei den anderen sind für eine Verbesserung dieses Standards normalerweise keine großen Investionen erforderlich.

  1. Ziffer 4
    Nennmindestgeschwindigkeit
Die Nennmindestgeschwindigkeit bestimmt die geometrischen Charakteristika des Streckenabschnitts (Bogenradius und Überhöhung), die Sicherheitseinrichtungen (Bremsabstände) und den Bremskoeffizienten des rollenden Materials

  1. Ziffer 5
    Zulässige Masse pro Achse
Dies ist die zulässige Masse pro Achse, die internationale Strecken des kombinierten Verkehrs tragen können sollten.
Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs sollten den modernsten heutigen und zukünftigen Verkehr aufnehmen können, insbesondere:
Wagen mit einer Achsmasse von 20 Tonnen entsprechend UIC Klasse C; eine Wagenachsmasse von 22,5 Tonnen bis zu 100 km/h wurde in Übereinstimmung mit jüngsten UIC-Beschlüssen genehmigt. Die Achsmassengrenze von 20 Tonnen pro Achse für eine Geschwindigkeit von 120 km/h ist in den UIC-Vorschriften niedergelegt.
Die angegebenen Achsmassenwerte sind jene für einen Raddurchmesser von nicht weniger als 840 mm und entsprechen den UIC-Vorschriften.

  1. Ziffer 7
    Mindest nutzbare Länge der Ausweichgleise
Die mindest nutzbare Länge der Ausweichgleise im internationalen kombinierten Verkehr ist für die Züge des kombinierten Verkehrs bedeutsam (siehe Anhang römisch IV).

---------------------------------------------------------------------

*1) Nicht von unmittelbarer Bedeutung für den kombinierten Verkehr, aber für effizienten internationalen Verkehr empfohlen.

*2) UIC - Internationaler Eisenbahnverband.

*3) Mindeststandard für Züge des kombinierten Verkehrs (siehe Anhang römisch IV).

Anl. 4

Text

Anhang IV

-------------

LEISTUNGSPARAMETER DER ZÜGE UND MINDESTINFRASTRUKTURSTANDARDS

A. Anforderungen zur Sicherung der Effizienz der Einrichtungen des internationalen kombinierten Verkehrs

  1. Ziffer eins
    Für einen effizienten und raschen Verkehrsfluß, der durch die modernen Methoden der Erzeugung und Verteilung von Gütern erfordert wird, müssen Einrichtungen des internationalen kombinierten Verkehrs insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      Abfahrt/Ankunft entsprechend den Kundenwünschen (insbesondere späte Verladezeiten und frühe Bereitstellung der Güter), regelmäßiger Verkehr;
    2. Litera b
      kurze Haus-zu-Haus-Lieferzeiten, große Pünktlichkeit, verläßliche Verkehrszeiten;
    3. Litera c
      verläßliche und rechtzeitige Information über die Transportabwicklung, einfache Unterlagen, geringes Risiko einer Beschädigung;
    4. Litera d
      Möglichkeit der Beförderung aller Arten von Standardcontainern und aller Ladeeinheiten, die im grenzüberschreitenden europäischen Straßenverkehr befördert werden können. In diesem Zusammenhang müssen die voraussehbaren Entwicklungen betreffend Gewicht und Abmessungen der Ladeeinheiten in Betracht gezogen werden.

  1. Ziffer 2
    Diese Bedingungen sollten erfüllt werden durch:
    1. Litera a
      hohe Beförderungsgeschwindigkeit (gemessen vom Abgangsort bis zum Bestimmungsort einschließlich aller Aufenthalte), die ungefähr gleich oder möglicherweise größer als jene des Haus-zu-Haus-Transports im Straßenverkehr sein sollten,
    2. Litera b
      Nutzung der arbeitsfreien Stunden der Empfänger (zB Beförderung während der Nachtstunden), um die Güter entsprechend Kundenwünschen in den Morgenstunden übergeben zu können;
    3. Litera c
      geeignete und ausreichende Einrichtungen und Infrastruktur (zB entsprechende Begrenzungslinien);
    4. Litera d
      wenn möglich Direktzüge (dh. kein oder auf ein Minimum reduzierter Unterwegsfrachtwechsel auf andere Züge);
    5. Litera e
      organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung des Transportflusses durch Einsatz moderner Telekommunikationssysteme.

  1. Ziffer 3
    Damit die oben umschriebenen Anforderungen erfüllt werden,
sollten die Infrastruktureinrichtungen effizient sein, dh. sie sollten gewissen Mindeststandards genügen, die von allen auf einer bestimmten Transportverbindung betroffenen Verwaltungen einzuhalten sind.

  1. Ziffer 4
    Die nachstehenden Leistungsparameter und Standards wurden
insbesondere für große internationale Transportvolumen ausgearbeitet, dh. für Transportverbindungen mit regelmäßigem Direktzug- oder zumindest größerem Wagengruppenverkehr. Einzelwagen- oder Sonderverkehre könnten immer noch mit herkömmlichen Güterzügen abgewickelt werden, wenn dies den Anforderungen der Kunden und der betroffenen Bahnen genügt.

B. Leistungsparameter von Zügen

  1. Ziffer 5
    Züge, die im international kombinierten Verkehr eingesetzt
werden, sollten die folgenden Mindeststandards erfüllen:

---------------------------------------------------------------------

Mindeststandards        derzeit                     Ziel *1)

---------------------------------------------------------------------

Nennmindest-          100 km/h                    120 km/h

geschwindigkeit

Zuglänge               600 m                       750 m

Zuggewicht             1 200 t                     1 500 t

Achslast                 20 t                        20 t

(Wagen)                                         (22,5 t bei einer

                                                Geschwindigkeit

                                                 von 100 km/h)

Wenn keine Direktzüge geführt werden können, sollten die Züge möglichst nur aus einigen wenigen Wagengruppen bestehen und die Wagen jeder Gruppe dieselbe Destination haben. Falls durchführbar, sollte es unterwegs keine Betriebs- oder Grenzkontrollaufenthalte geben.

  1. Ziffer 6
    Das rollende Material muß den obigen Standards für
Geschwindigkeit und Achslast entsprechen und muß alle jene Ladeeinheiten befördern können, die hinsichtlich Gewicht und Abmessungen in Betracht zu ziehen sind.

  1. Ziffer 7
    Züge des kombinierten Verkehrs sind mit höchster Priorität zu
bewerten. Ihr Fahrplan muß dem Kundenwunsch nach verläßlichen und regelmäßigen Verkehren entsprechen.

C. Mindeststandards für Bahnstrecken

  1. Ziffer 8
    Bahnstrecken, die für den kombinierten Verkehr benutzt werden
sollen, müssen eine entsprechende Zugkapazität pro Tag haben, damit für Züge des kombinierten Verkehrs Wartezeiten vermieden werden. Bei diesen Zügen sollte es nicht zu Verspätungen infolge betriebsfreier Zeiten kommen.

  1. Ziffer 9
    Für den Ausbau der Bahnstrecken gelten die in Anhang III
enthaltenen Infrastrukturparameter.

D. Mindeststandards für Terminals

  1. Ziffer 10
    Für eine effiziente Frachtbehandlung in den Terminals müssen
die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  1. Litera a
    Die Zeit zwischen spätester Frachtannahme und Zugabfahrt sowie zwischen Zugabfahrt und Zeit, zu der die Wagen für ein Abladen der Ladeeinheiten zur Verfügung stehen, soll nicht mehr als eine Stunde betragen, sofern den Wünschen des Kunden nach der spätesten Annahme oder Übergabe der Güter nicht mit anderen Mitteln entsprochen werden kann.
  2. Litera b
    Die Wartezeiten für die Zustellung oder Abholung von Ladeeinheiten mit Straßenfahrzeugen müssen so kurz wie möglich sein (max. 20 Minuten).
  3. Litera c
    Der Standort des Terminals ist so zu wählen, daß er
    • Strichaufzählung
      für Straßenfahrzeuge von Wirtschaftszentren aus leicht und schnell erreichbar ist;
    • Strichaufzählung
      über das Bahnnetz eine gute Anbindung an Fernverkehrsstrecken hat und für Verkehrsverbindungen mit Wagengruppenverkehr für die Güterschnellzüge des kombinierten Verkehrs leicht erreichbar ist.

  1. Ziffer 11
    Die nachstehend angeführten Mindeststandards für
Unterwegsbahnhöfe beziehen sich auch auf Terminals.

E. Mindeststandards für Unterwegsbahnhöfe

  1. Ziffer 12
    Unterwegsaufenthalte von Zügen des kombinierten Verkehrs, die
aus technischen oder betrieblichen Gründen zum Beispiel in Frachtwechselbahnhöfen oder Spurwechselbahnhöfen erforderlich sind, müssen gleichzeitig für die Durchführung von Arbeiten genutzt werden, für die sonst ein zusätzlicher Aufenthalt erforderlich wäre (zB Grenzkontrollen, Lokomotivwechsel). Die Infrastruktur dieser Unterwegsbahnhöfe muß die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • Strichaufzählung
    ausreichende Zugkapazität pro Tag auf Zulaufstrecken, um Zugsverspätungen im kombinierten Verkehr zu vermeiden;
  • Strichaufzählung
    die Zu- und Ausgänge von Zulaufstrecken sollen den Zügen ein Ein- und Ausfahren ohne Verspätungen ermöglichen. Sie sollen eine ausreichend große Kapazität haben, damit Ankunfts- und Abfahrtsverspätungen von Zügen des kombinierten Verkehrs vermieden werden;
  • Strichaufzählung
    ausreichende Kapazität der verschiedenen Gleistypen für die Durchführung der in Bahnhöfen erforderlichen Spezialarbeiten, insbesondere der Ankunfts/Abfahrtsgleise, Zugbildegleise, Rangiergleise, Wendegleise, Ladegleise und Spurwechselgleise;
  • Strichaufzählung
    die obengenannten Gleise müssen Spurweiten haben, die jenen der zu befahrenden Bahnstrecken entsprechen (UIC B der UIC C1);
  • Strichaufzählung
    die Länge des Gleises muß ausreichen, um Ganzzüge des kombinierten Verkehrs aufnehmen zu können;
  • Strichaufzählung
    bei elektrischer Traktion müssen die Gleise für elektrische Triebfahrzeuge zugänglich sein (in Grenzbahnhöfen: für elektrische Triebfahrzeuge der betreffenden Anschlußbahn);
  • Strichaufzählung
    die Umlade-, Wagengruppenwechsel-, Spurwechsel- und Grenzkontrollkapazitäten müssen so sein, daß die erforderlichen Aufenthalte so kurz wie möglich gehalten werden können.

  1. Litera a
    Frachtwechselbahnhöfe
  1. Ziffer 13
    Falls möglich, soll der kombinierte Verkehr mit Direktzügen
zwischen dem Versand- und dem Empfangsbahnhof durchgeführt werden. Wenn dies auf Grund des geringen Sendungsaufkommens nicht wirtschaftlich ist und wenn daher ein Frachtwechsel im kombinierten Verkehr unerläßlich ist, sollte dieser zumindest in Wagengruppen erfolgen. Aufenthaltszeiten zur Durchführung dieser Arbeiten dürfen nicht länger als je 30 Minuten dauern. Dies könnte durch entsprechende Bildung von Zügen (die so große Entfernungen wie möglich zurücklegen und auch über die Grenzen geführt werden) zusammen mit einer entsprechenden Infrastruktur der Frachtwechselbahnhöfe erreicht werden.

  1. Litera b
    Grenzübergänge
  1. Ziffer 14
    Züge des kombinierten Verkehrs sind ohne Unterwegsaufenthalt so
weit wie möglich über die Grenze zu einem Bahnhof, auf dem der Wagengruppenwechsel ohnedies erforderlich ist, oder bis zu ihrem Bestimmungsort zu führen. Grenzaufenthalte sollten so weit als möglich ausgeschaltet sein oder, falls sie unvermeidlich sind, nur sehr kurz dauern (nicht länger als 30 Minuten). Dies ist zu erreichen durch:
  • Strichaufzählung
    Unterlassung der Arbeiten, die normalerweise an der Grenze durchgeführt werden, oder, falls dies nicht möglich ist, durch Verlegung dieser Arbeiten in Bahnhöfe, wo Züge aus technischen und/oder betrieblichen Gründen ohnehin halten müssen;
  • Strichaufzählung
    Einlegung keines oder nur eines einzigen Halts in gemeinsamen Grenzbahnhöfen.

  1. Litera c
    Spurwechselbahnhöfe
  1. Ziffer 15
    Um zukünftigen Anforderungen gerecht werden zu können, müssen
zeit- und kostensparende Methoden entwickelt werden. Beim Umladen von Ladeeinheiten auf Wagen mit anderer Begrenzungslinie sind die oben für das Umladen in Terminals dargelegten Anforderungen analog anzuwenden. Aufenthalte in Spurwechselbahnhöfen sollten so kurz wie möglich sein. Die verfügbare Spurwechsel- oder Umladekapazität sollte für kurze Aufenthalte ausreichen.

  1. Litera d
    Fährenstrecken/Häfen
  1. Ziffer 16
    Die Verkehre sind auf die Fährenverkehrsangebote abzustimmen.
Aufenthalte für Sendungen des kombinierten Verkehrs in Häfen sollten so kurz wie möglich sein (möglichst nicht länger als eine Stunde). Neben einer entsprechenden Infrastruktur der Fährenhäfen und entsprechenden Fähren (siehe Ziffer 17, unten) ist dies durch folgende Maßnahmen zu erzielen:
  • Strichaufzählung
    für die erforderlichen Grenzkontrollen gelten die in Ziffer 14, angeführten Anforderungen;
  • Strichaufzählung
    die Fahrpläne der Fähren und Züge sollten koordiniert werden, und es sollten Vormeldungen übermittelt werden, damit das Beladen der Schiffe und/oder die Zugbildung beschleunigt abgewickelt werden kann.

  1. Ziffer 17
    Fähren, die im kombinierten Verkehr eingesetzt werden, müssen
die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • Strichaufzählung
    entsprechende Fährenabmessungen und -typen, die den betreffenden Ladeeinheiten/Güterwaggons entsprechen;
  • Strichaufzählung
    schnelles Be- und Entladen der Fähren und Abstellen der Ladeeinheiten/Wagen entsprechend den Anforderungen des Bahnfolgeverkehrs (wo angebracht, Trennung des kombinierten Verkehrs vom Reise- und/oder Straßenverkehr);
  • Strichaufzählung
    wenn die Ladeeinheiten während der Überfahrt auf den Bahnwagen verbleiben, müssen die Fähren leicht erreichbar sein, und ein zeitaufwendiger Rangierbetrieb sollte nicht notwendig sein. Begrenzungslinie, Achsmasse usw. sollten mit den in Anhang römisch III beschriebenen Parametern übereinstimmen;
  • Strichaufzählung
    wenn die Ladeeinheiten ohne Wagen umgesetzt werden, sollte es für den zwischen Fährenterminal und Bahnterminal allenfalls erforderlichen Straßentransport kurze Entfernungen und gute Straßenverbindungen geben.

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*1) Diese Werte sollten in etwa bis zum Jahr 2000 erzielt werden. Ein früheres Erreichen dieser Standards soll nicht ausgeschlossen sein, solange dadurch nicht die internationale Entwicklung des kombinierten Verkehrs behindert wird.