(2)Absatz 2Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, wenn sie die Betriebswärtertätigkeit innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt haben und ihre Qualifikation mit entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, nachweisen können. Die Nachweise sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sich die Ausbildungsnachweise auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von dem mit § 6 Abs. 2 festgelegten Prüfungsstoff unterscheiden, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die nach Wahl des Antragstellers entweder als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung durch einen Prüfungskommissar durchzuführen sind. Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung haben jene Bereiche zu umfassen, für die der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise vorlegen konnte.Als Betriebswärter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, gelten auch Personen aus einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem die rechtskonforme Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht reglementiert ist, wenn sie die Betriebswärtertätigkeit innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt haben und ihre Qualifikation mit entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, nachweisen können. Die Nachweise sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sich die Ausbildungsnachweise auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von dem mit Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Prüfungsstoff unterscheiden, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die nach Wahl des Antragstellers entweder als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung durch einen Prüfungskommissar durchzuführen sind. Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung haben jene Bereiche zu umfassen, für die der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise vorlegen konnte.