(7)Absatz 7Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt auch für Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu befördern sind. An im Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen während der Dauer eines gemäß dieser Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische Feldpostämter erfolgt.Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt auch für Sendungen, die gemäß Absatz 5, wie Feldpostsendungen zu befördern sind. An im Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen während der Dauer eines gemäß dieser Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische Feldpostämter erfolgt.