Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Feldpostverordnung, Fassung vom 30.09.1995

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Betrieb einer Feldpost (Feldpostverordnung - FPV)
StF: BGBl. Nr. 591/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 15 a, des Postgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1983, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957,), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

§ 1

Text

Betrieb der Feldpost

Paragraph eins, (1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung des Österreichischen Bundesheeres im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Feldpost betrieben. Die Feldpost darf auch zu Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen betrieben werden. Unter „Feldpost'' ist die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende Beförderung von Postsendungen zu verstehen.

  1. Absatz 2Als „Feldpostämter'' werden in dieser Verordnung jene Postämter bezeichnet, die im Einsatzgebiet zur Annahme und Abgabe von Feldpostsendungen zuständig sind.
  2. Absatz 3Der Betrieb der Feldpost wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet. Der Zeitpunkt der Aufnahme sowie der Zeitpunkt der Beendigung eines Feldpostbetriebes wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt.

§ 2

Text

Feldpostsendungen

Paragraph 2, (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen sind nur Sendungen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung zugelassen.

  1. Absatz 2Feldpostsendungen müssen in der Absender- oder Empfängerangabe oder in beiden eine Feldpostnummer tragen. Die Sendungen sollen oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Feldpost'' versehen sein.
  2. Absatz 3Eine Feldpostanschrift soll nur den Empfänger (Vor- und Zuname, Dienstgrad; bei Sendungen an eine militärische Einheit deren Bezeichnung) und eine 5stellige Feldpostnummer enthalten.
  3. Absatz 4Die Feldpostnummern werden vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegt und den Dienststellen und Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bekanntgegeben.

§ 3

Text

Sendungsarten; besondere Versendungsformen;

Gebühren

Paragraph 3, (1) Als Feldpostsendungen sind allgemein zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 500 g,
  2. Ziffer 2
    nichtbescheinigte Postkarten.
  1. Absatz 2Als dienstliche Feldpostsendungen des Österreichischen Bundesheeres sind darüber hinaus nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 1000 g zugelassen. Als dienstliche Feldpostsendungen gelten Sendungen, in deren Absender- oder Empfängerangabe eine Dienststelle (militärische Einheit) des Österreichischen Bundesheeres angegeben ist.
  2. Absatz 3Verlangen nach besonderer Behandlung sind für Feldpostsendungen nicht zugelassen. Eilvermerke sind als nicht vorhanden anzusehen. RSa und RSb-Briefe sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe mit einer Feldpostanschrift sind nicht zugelassen.
  3. Absatz 4Zugelassene Feldpostsendungen werden gebührenfrei befördert.
  4. Absatz 5Für den Betrieb zu Übungszwecken der Feldpost kann die Aufgabe gebührenfreier Feldpostsendungen auf nichtbescheinigte Standardbriefe und nichtbescheinigte Postkarten beschränkt werden. Für Sendungen aus dem Einsatzgebiet kann außerdem verfügt werden, daß nur die zu diesem Zwecke den Übungsteilnehmern zur Verfügung gestellten Vordrucke als Feldpostsendungen versendet werden dürfen.
  5. Absatz 6Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einsatzfall gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Zulassung von Feldpostsendungen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse einschränken oder erweitern. Die Präsidenten der Post- und Telegraphendirektionen können im Einsatzfall Paragraph eins, Absatz eins, in ihren Bereichen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse die Zulassung von Feldpostsendungen einschränken.

§ 4

Text

Aufgabe und Abgabe von Feldpostsendungen

Paragraph 4, (1) Für die Aufgabe von Feldpostsendungen in das Einsatzgebiet gelten die allgemeinen postrechtlichen Vorschriften für nichtbescheinigte Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft.

  1. Absatz 2Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind von den damit beauftragten Organen des Bundesheeres gesammelt bei den Feldpostämtern aufzugeben. Allenfalls auf solchen Sendungen angebrachte Briefmarken sind nicht mit einem Poststempelabdruck, sondern auf andere Weise zu entwerten.
  2. Absatz 3Feldpostsendungen, die im Einsatzgebiet abzugeben sind, sind von den Feldpostämtern den hiezu ermächtigten Organen des Österreichischen Bundesheeres gesammelt zu übergeben. Die postordnungsgemäße Abgabe dieser Sendungen gilt mit der Übergabe an diese Organe als vollzogen. Anläßlich der Übernahme der Feldpostsendungen haben die Heeresorgane eine vom zuständigen Kommando unterfertigte Ermächtigung, die sie zur Übernahme von Feldpostsendungen berechtigt, vorzuweisen. Ihre Nämlichkeit haben die Heeresorgane durch Vorlage eines Dienstausweises oder Wehrdienstbuches nachzuweisen.
  3. Absatz 4Von den Heeresorganen als unzustellbar festgestellte Feldpostsendungen sind den Feldpostämtern entweder versehen mit einer neuen Feldpostnummer oder einer Abgabestelle oder mit einem entsprechenden Rücksendungsvermerk zurückzugeben. Sie sind wie sonstige Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet entweder an den Empfänger weiterzuleiten, oder an den Absender zurückzusenden, oder gegebenenfalls als unanbringlich zu behandeln.
  4. Absatz 5Nichtbescheinigte Briefsendungen, in deren Anschrift eine Feldpostnummer angegeben ist, die aber nicht als gebührenfreie Feldpostsendungen zugelassen sind, sind wie gebührenfreie Feldpostsendungen zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr entrichtet ist und ihre Beförderung im Rahmen der Feldpost ohne wesentliche betriebliche Behinderungen möglich ist; anderenfalls sind solche Sendungen an die Absender zurückzugeben, gegebenenfalls als unanbringlich zu behandeln. Eilvermerke sind als nicht vorhanden anzusehen, auch wenn die Eilgebühr entrichtet ist.
  5. Absatz 6Ein Verlangen auf die Nachsendung von Sendungen an eine Feldpostanschrift ist nur zulässig, wenn der Feldpostbetrieb unbefristet oder für mehr als zwei Wochen und nicht nur zu Übungszwecken verfügt wird. Die Nachsendung kann nur für Feldpostsendungen und Sendungen, die gemäß Absatz 5, wie Feldpostsendungen zu befördern sind, verlangt werden.
  6. Absatz 7Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt auch für Sendungen, die gemäß Absatz 5, wie Feldpostsendungen zu befördern sind. An im Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen während der Dauer eines gemäß dieser Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische Feldpostämter erfolgt.

§ 5

Text

Geltung sonstiger Vorschriften

Paragraph 5, Soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft, gelten die Beförderungsbedingungen der Postordnung.

§ 6

Text

Inkrafttreten; Kundmachung eines

Feldpostbetriebes

Paragraph 6, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992 in Kraft.

  1. Absatz 2Ein Betrieb der Feldpost ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung in geeigneter Weise zu verlautbaren.