(1)Absatz eins,Beförderungsmittel im Sinne des Art. 1 ATP, die für die grenzüberschreitende Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel bestimmt sind, bedürfen einer Bescheinigung, sofern der Verlade bzw. Entladeort der Ware im Hoheitsgebiet eines ATP-Vertragsstaates liegt. Diese Bescheinigung ist auf Ansuchen zu erteilen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, daß das Beförderungsmittel den Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage 1 ATP entspricht.Beförderungsmittel im Sinne des Artikel eins, ATP, die für die grenzüberschreitende Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel bestimmt sind, bedürfen einer Bescheinigung, sofern der Verlade bzw. Entladeort der Ware im Hoheitsgebiet eines ATP-Vertragsstaates liegt. Diese Bescheinigung ist auf Ansuchen zu erteilen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, daß das Beförderungsmittel den Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage 1 ATP entspricht.