Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 3

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
StF: BGBl. Nr. 527/1989

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2001,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins und 2 Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 3

Text

Paragraph eins,

Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

  1. Litera a
    für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
  2. Litera b
    für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
  3. Litera c
    für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
      ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
    2. Ziffer 2
      Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
    3. Ziffer 3
      Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
    4. Ziffer 4
      Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 3

Text

Paragraph 2,

Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. November 1988, Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntalautobahn und der Brennerautobahn aufgehoben.
  2. Absatz 2Diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2001, tritt am 1. Jänner 2002 um 5.00 Uhr in Kraft.