BGBl. II Nr. 473/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2001,
Auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins und 2 Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, wird verordnet:
Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
Rechtsvorschriften, mit denen geringere als die oben angeführten Fahrgeschwindigkeiten angeordnet werden, bleiben unberührt.