Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 3. Juli 1987 über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 – RBG) sowie zur Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Stadterneuerungsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Startwohnungsgesetzes (1. Wohnrechtsänderungsgesetz – 1. WÄG)
StF: BGBl. Nr. 340/1987 (NR: GP XVII IA 93/A AB 214 S. 26. BR: AB 3304 S. 489.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 276 AB 385 S. 36. BR: AB 3359 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1988, (NR: GP römisch XVII AB 661 S. 67. BR: 3510 AB 3525 S. 504.)

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. römisch IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. römisch XIX)]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Art. 1

Text

römisch VIII. ABSCHNITT
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1987

Artikel I

Anmerkung, es folgt der Text der Novellierungsanordnung)

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Vollziehungsklausel des Bundesfinanzgesetz 1987)

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Gegenstand des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDarlehensschuldner von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem 1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, erstmalig zugesichert worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber (Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Begünstigung.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Mieter auch der auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte, ist Mietgegenstand auch jede gegen Mietzins oder Entgelt zum Gebrauch überlassene Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit.
  3. Absatz 3Rechtsansprüche des Darlehensschuldners nach diesem Bundesgesetz sind zu seinem Nachteil nicht abdingbar. Für Streitigkeiten zwischen Darlehensschuldner und Darlehensgeber ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die belastete Liegenschaft liegt.

§ 2

Text

Begünstigte Tilgung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei begünstigter Tilgung ist dem Darlehensschuldner ein Nachlaß zu gewähren.
  2. Absatz 2Bei Wohnungseigentum kann der Nachlaß von jedem Wohnungseigentümer, bei gemeinsamem Wohnungseigentum von den Ehegatten, zu dem auf den Liegenschaftsanteil entfallenden Teil der Förderungsdarlehensschuld in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3Die begünstigte Tilgung kann auch als Teiltilgung für einzelne Mietgegenstände, die Mietzinsbildungsvorschriften unterliegen, vorgenommen werden. Dabei ist der auf den Mietgegenstand entfallende Teil der Förderungsdarlehensrestschuld nach dem Aufteilungsschlüssel zu ermitteln, der in den letzten zwei Kalenderjahren vor der begünstigten Tilgung angewendet wurde.
  4. Absatz 4Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, oder nach den im Paragraph eins, angeführten Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung kann wirksam nur auf einem vom Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben werden, das eine Belehrung über solche Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen den Mietzins entsprechend vermindern.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Nachlaß beträgt, sofern nicht Paragraph 4, Absatz eins, angewandt wird,
    1. Ziffer eins
      bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,
    2. Ziffer 2
      bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
    3. Ziffer 3
      sonst 30 vH.
    Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten Darlehenslaufzeit, unbeachtlich gesetzlich oder vertraglich bestimmter verstärkter Tilgungen, zu berechnen.
  2. Absatz 2Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Absatz eins, zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen ist auf Antrag anstelle der Begünstigung nach Paragraph 3, ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren, sofern dadurch die der Förderung zugrundeliegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind, daß die Annuität (Tilgungsrate) für das Konversionsdarlehen nicht höher ist als die laufende Leistung für die zu konvertierende Schuld. Der Berechnung des Nachlasses ist stets ein Zinsfuß von 8 vH und eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zugrunde zu legen. Ergibt sich aus dieser Berechnung kein Nachlaß, der zwischen den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Grenzen und 60 vH liegt, so ist jedenfalls die in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegte Begünstigung zu gewähren. Die Laufzeit des Konversionsdarlehens ergibt sich aus dem tatsächlich zu gewährenden Nachlaß. Bei der Aufnahme des Konversionsdarlehens ist ein Zinsfuß gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu vereinbaren. Die Konvertierung des Förderungsdarlehens bildet für Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 keinen Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe richtet sich nach den in den Schuldscheinen vor der Konvertierung zugrundeliegenden Darlehen.
  2. Absatz 2Gemeinnützige Bauvereinigungen haben bei begünstigter Volltilgung oder bei Teiltilgung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, für einzelne Mietgegenstände oder zu mehr als 50 vH der Förderungsdarlehensrestschuld mit Eigen- oder Fremdmitteln bei bestehenden Miet- oder Nutzungsverträgen die Entgeltbildung nach Paragraph 14 und Paragraph 39, Absatz 8, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung der Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, 482/1984 und 559/1985 vorzunehmen. Dabei sind die von der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Konvertierung eingesetzten Eigenmittel hinsichtlich Laufzeit und Verzinsung Fremdmitteln gleichzuhalten. Für danach geschlossene Verträge über die entgeltliche Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes kann die Entgeltbildung nach Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung des Nachlasses mindestens fünf Jahre beträgt und der Antragsteller alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen erfüllt hat. Sie darf nicht gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen vom Darlehensgeber auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen gekündigt oder fällig gestellt ist.
  2. Absatz 2Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung der Begünstigung außer Betracht.

§ 6

Text

Anträge und Endtermin

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAnträge auf Gewährung einer Begünstigung sind bis zum 31. Dezember 1988 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für Förderungsdarlehen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds, sonst bei dem nach der Lage der belasteten Liegenschaft zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen. Im Antrag ist die Förderungsdarlehensschuld, für welche die Begünstigung angestrebt wird, genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Zur Erledigung ist dem Darlehensschuldner die Höhe der noch aushaftenden Förderungsdarlehensrestschuld sowie die Voraussetzungen, unter welchen eine Voll- oder beantragte Teiltilgung zulässig ist, mitzuteilen. Dabei darf bei noch nicht endgültig abgerechneten Förderungsverfahren vorbehalten werden, daß der mitgeteilte Betrag nach endgültiger Abrechnung angepaßt wird.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und die Länder können sich zur beschleunigten Erledigung auch juristischer Personen des privaten Rechts im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedienen. Die in Absatz eins, genannten Bundesfonds können den sich aus der Besorgung der Abwicklung dieses Bundesgesetzes ergebenden Sachaufwand unmittelbar aus Fondsmitteln bestreiten.

§ 7

Text

Verwendung der rückfließenden Mittel

Paragraph 7,

Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  1. Absatz 2Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach Paragraph 7, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.

§ 8

Text

Kontrollrecht des Bundes

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Länder haben über die rückfließenden Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach diesem Abschnitt für jedes Jahr, längstens bis 31. März des folgenden Jahres, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten so lange einen gesondert nach Förderungswerber (Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen, sonstige Förderungswerber), Förderung und Art der Begünstigung gegliederten Bericht zu erstatten, bis die Abwicklung der gewährten begünstigten vorzeitigen Tilgungen abgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen in die erforderlichen Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9

Text

Aufhebung von Beschränkungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsNach begünstigter Tilgung hat der Darlehensgeber dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechts für das Förderungsdarlehen und aller auf Grund der Förderungsdarlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen. Dies gilt auch für Konversionsdarlehen und sinngemäß auch in den Fällen der Teiltilgung, in denen allfällige Teillöschungen und Rangeinräumungen erforderlich sind. Bedingungen und Auflagen über die Wärmeversorgung und die Wartung und Nutzung von Gemeinschaftsanlagen bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2Hat ein Wohnungseigentümer oder haben Ehegatten bei Wohnungseigentum nach Paragraph 9, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, begünstigt getilgt, so ist er (sind sie) von der Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien. Der Darlehensgeber hat nach Maßgabe des Absatz eins, in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens einzuwilligen.
  3. Absatz 3Hat der Darlehensschuldner für einzelne Mietgegenstände eine begünstigte Teiltilgung vorgenommen, so ist bei späterer Begründung des Wohnungseigentums an diesen Mietgegenständen Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessener Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden ist.

§ 10

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 10,

Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere Paragraph 4,) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.

§ 11

Text

römisch II. ABSCHNITT

Unwirksamkeit von Belastungsverboten und Vorkaufsrechten

Paragraph 11,

Die zugunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Belastungsverbote und Vorkaufsrechte werden unwirksam.

§ 12

Text

römisch III. ABSCHNITT

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

Paragraph 12, Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, wird geändert wie folgt:

Anmerkung, es folgt der Text der Novellierungsanordnung)

§ 13

Text

römisch IV. ABSCHNITT

Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Paragraph 13, Das Stadterneuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984, wird geändert wie folgt:

Anmerkung, es folgt der Text der Novellierungsanordnung)

§ 14

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Paragraph 14, Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,, wird geändert wie folgt:

Anmerkung, es folgt der Text der Novellierungsanordnung)

§ 15

Text

römisch VI. ABSCHNITT

Änderung des Startwohnungsgesetzes

Paragraph 15, Das Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984, wird geändert wie folgt:

Anmerkung, es folgt der Text der Novellierungsanordnung)

§ 16

Text

römisch VII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1971,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1974,, 393/1977, 481/1980 und 520/1981 mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Ziffer 2,, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. Paragraph 14, Ziffer 5, gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern Paragraph 15, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines Paragraph 39, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf Paragraph 20, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Paragraphen 13 und 14, sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins und 3, des Paragraph 4, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und des Paragraph 11,,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 10,, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des Paragraph 12, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und – soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist – die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die Vollziehung des Paragraph 13, richtet sich nach Art. römisch III Paragraph 2, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des Paragraph 14, nach Art. römisch IV Absatz 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,)

Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind ermächtigt, mit Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Ländern Verhandlungen betreffend die Einlösung der aushaftenden Forderungen zu führen und diesbezügliche Vorverträge abzuschließen. Die Ermächtigung zum Abschluß endgültiger Verträge bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.