Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Eur. Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung, Fassung vom 20.03.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
BETRIEBSVEREINBARUNG ÜBER DIE EUROPÄISCHE FERNMELDESATELLITENORGANISATION „EUTELSAT“
StF: BGBl. Nr. 350/1985

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Unterzeichner dieser Betriebsvereinbarung –

in der Erwägung, daß sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ in dem Übereinkommen verpflichtet haben, einen Fernmelde-Rechtsträger zu bestimmen, der die Betriebsvereinbarung unterzeichnet, oder sie selbst zu unterzeichnen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

ARTIKEL 1

(Begriffsbestimmungen)

  1. a)
    In der Betriebsvereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
  2. i)
    „Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“;
    1. ii)
      „ECU“ bezeichnet die durch Verordnung Nr. 3180/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Dezember 1978 geschaffene europäische Rechnungseinheit, wie sie vom Rat etwa geändert oder neu bestimmt wird.
  3. b)
    Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

(Rechte und Pflichten der Unterzeichner)

  1. a)
    Jeder Unterzeichner erwirbt die in dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
  2. b)
    Die Unterzeichner bemühen sich, in den von ihnen ausgehandelten Verkehrsvereinbarungen einen vertretbaren Anteil ihres Verkehrs über das EUTELSAT Weltraumsegment zu leiten.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

(Übertragung von Rechten und Pflichten)

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich der Anlage A der Betriebsvereinbarung

  1. i)
    gehen alle Vermögenswerte, einschließlich der Eigentumsrechte, der vertraglichen Rechte, der Rechte am Weltraumsegment sowie aller sonstigen Rechte, die auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung erworben wurden, auf die EUTELSAT über und sind ihr Eigentum;
  2. ii)
    werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von der INTERIM-EUTELSAT oder in ihrem Namen bei der Anwendung der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein gegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
  3. iii)
    entspricht die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der EUTELSAT dem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß sein Investitionsanteil, in Prozenten ausgedrückt, auf die nach Anlage A Absatz 3 lit. b der Betriebsvereinbarung durchgeführte Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte angewendet wird.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

(Kapitalbeiträge)

  1. a)
    Im Verhältnis seines Investitionsanteils, in Prozenten ausgedrückt, leistet jeder Unterzeichner Beiträge zum Kapitalbedarf der EUTELSAT und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Unterzeichnerrat nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
  2. b)
    Der Kapitalbedarf umfaßt
    1. i)
      alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Erwerb, den Bau und die Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments, für den Erwerb vertraglicher Rechte im Weg der Miete sowie für sonstige Vermögenswerte der EUTELSAT;
    2. ii)
      die Aufwendungen, die zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT erforderlich sind und welche die Organisation nicht aus ihren Einnahmen nach Artikel 9 finanzieren kann;
    3. iii)
      die Mittel, welche die EUTELSAT zur Leistung von Erstattungen nach Artikel XXIV des Übereinkommens und Artikel 19 lit. b der Betriebsvereinbarung benötigt.
  3. c)
    Der Unterzeichnerrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Artikel zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Unterzeichnerrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.
  4. d)
    Muß eine Erweiterung des EUTELSAT-Weltraumsegments vorgesehen werden, damit Kapazität für andere als die durch Artikel III lit. a und b des Übereinkommens erfaßten Dienste bereitgestellt werden kann, so ergreift der Unterzeichnerrat alle angemessenen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die Unterzeichner, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Erweiterung interessiert sind, sie nicht vor der Inbetriebnahme der Dienste zu finanzieren haben. Die interessierten Unterzeichner müssen sich nach besten Kräften bemühen, eine entsprechende Erhöhung ihrer Investitionsanteile anzunehmen.

Art. 5

Text

ARTIKEL 5

(Kapitalhöchstgrenze)

Für die Summe der kumulativen Kapitalbeiträge der Unterzeichner nach Artikel 4 und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT abzüglich des ihnen zurückgezahlten kumulativen Kapitals besteht eine Höchstgrenze (als „Kapitalhöchstgrenze“ bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze liegt bei 400 Millionen ECU. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und faßt Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI lit. g des Übereinkommens.

Art. 6

Text

ARTIKEL 6

(Investitionsanteile)

  1. a)
    Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden auf der Grundlage der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner eilen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
  2. b)
    Für die Zwecke der lit. an wird die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermaßen festgestellt: Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muß, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach lit. d oder nach lit. e Ziffer i vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen mußte, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
  3. c)
    Vor der Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung nach den lit. a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anlage B festgelegt.
  4. d)
    Die erste Festlegung von Investitionsanteilen auf Grund der Benutzung erfolgt
    1. i)
      frühestens vier Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird;
    2. ii)
      nach Ablauf der unter Ziffer i genannten vier Jahre, sofern und sobald
      A. zehn Unterzeichner sechs Monate lang Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment hatten, sei es über ihre eigenen Erdefunkstellen, sei es über die Erdefunkstellen anderer Unterzeichner, und
      B. die Einkünfte der EUTELSAT aus der Benutzung durch die Unterzeichner während eines Sechsmonatszeitraums höher lagen als die Einkünfte, die zu erzielen gewesen wären, wenn Unterzeichner während derselben Zeit eine Weltraumsegmentkapazität benutzt hätten, die erforderlich ist, um 5 000 Telefonsprechkreise mit Digitalsprechinterpolation einzurichten;
    3. iii)
      sieben Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird, wenn die unter Ziffer ii vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
  5. e)
    Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten erneut festgelegt:
    1. i)
      dem 1. März jedes Jahres. Jedoch findet die erneute Festlegung am 1. März nicht statt, wenn die von Unterzeichnern für ihre Benutzung während des diesem Tag vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlenden Gesamtbenutzungsgebühren um mehr als zwanzig Prozent unter den Gesamtbenutzungsgebühren liegen, die Unterzeichner für ihre Benutzung während des achtzehn Monate vor diesem Tag beginnen den Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlen hatten;
    2. ii)
      dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für einen neuen Unterzeichner;
    3. iii)
      dem Tag, an dem der Austritt eines Unterzeichners wirksam wird.
  6. f)
    Sobald ein Investitionsanteil nach lit. e Ziffer ii oder iii oder nach lit. g festgelegt ist, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach lit. g festgelegten Investitionsanteile von 0,05 vH. nicht erhöht.
  7. g)
    Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 vH. des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.
  8. h)
    Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu, der niedriger ist als sein nach den lit. a bis f festgelegter Anteil, soweit diese Verringerung dadurch ausgeglichen wird, daß andere Unterzeichner freiwillig einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen. Der Unterzeichnerrat beschließt Verfahren, welche die Anwendung dieser lit. ermöglichen, sowie für die gerechte Verteilung des Betrags, der auf die Verringerung von Investitionsanteilen entfällt, unter Unterzeichnern, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind.
  9. i)
    Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

(Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern)

  1. a)
    Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anlage A ein finanzieller Ausgleich durchgeführt.
  2. b)
    Bei jeder Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach lit. c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird.
  3. c)
    Die unter lit. b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:
    1. i)
      Von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschließlich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus
      1. A.
        den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Tilgungsbeträgen;
      2. B.
        den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
    2. ii)
      das erzielte Ergebnis wird bereinigt, indem ein weiterer Betrag hinzugefügt oder abgezogen wird, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusammenhang mit den zu zahlenden kumulativen Kosten geleistet hat; die Zahlung der Entschädigung durch die EUTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Unterzeichnerrat festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen.
  4. d)
    Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Artikel 4 lit. c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Art. 8

Text

ARTIKEL 8

(Benutzungsgebühren)

  1. a)
    Der Unterzeichnerrat legt die Bemessungseinheiten für die verschiedenen Benutzungsarten des EUTELSAT-Weltraumsegments fest und bestimmt die Gebührensätze für diese Benutzung. Diese Gebühren sollen ausreichende Einnahmen zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT erbringen, den vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die EUTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen. Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT-Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benutzungskategorie decken.
  2. b)
    Die Benutzungsgebühren sind nach vom Unterzeichnerrat angenommenen Regelungen zu zahlen.
  3. c)
    Der Unterzeichnerrat ergreift im Fall eines Verzugs der Zahlung der Benutzungsgebühren von mehr als drei Monaten alle geeigneten Maßnahmen, wobei er Artikel XVIII lit. b des Übereinkommens berücksichtigt.
  4. d)
    Für jeden nicht zu dem vom Unterzeichnerrat bestimmten Zahlungstermin gezahlten Betrag von Benutzungsgebühren sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.

Art. 9

Text

ARTIKEL 9

(Einnahmen)

  1. a)
    Die Einnahmen der EUTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in folgender Rangordnung verwendet:
    1. i)
      zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten;
    2. ii)
      zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
    3. iii)
      zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Unterzeichnerrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der EUTELSAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;
    4. iv)
      zur Zahlung der Beträge, die einem aus der EUTELSAT ausgetretenen Unterzeichner nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen;
    5. v)
      zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil, einschließlich der nichtgezahlten Entschädigung für die vorangegangenen Jahre und der Zinsen für diese Restforderungen.
  2. b)
    Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Unterzeichnerrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die EUTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz so fest, daß er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Geldmarkt herankommt.
  3. c)
    Wenn die von EUTELSAT erzielten Einnahmen nicht ausreichen, um die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, kann der Unterzeichnerrat beschließen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der EUTELSAT, durchs Maßnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahme oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen.

Art. 10

Text

ARTIKEL 10

(Kontenausgleich)

  1. a)
    Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT, der sich aus den nach den Artikeln 4, 7, 8 und 9 getätigten Geldgeschäften ergibt, ist so durchzuführen, daß die Höhe sowohl der zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT überwiesenen Gelder als auch der Gelder, die der EUTELSAT über den vom Unterzeichnerrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten wird.
  2. b)
    Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT auf Grund der Betriebsvereinbarung werden in einer beliebigen frei konvertierbaren Währung geleistet.

Art. 11

Text

ARTIKEL 11

(Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme)

  1. a)
    Die EUTELSAT kann durch Beschluß des Unterzeichnerrats Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen auszugleichen.
  2. b)
    Ungeachtet des Artikels 4 kann die EUTELSAT durch Beschluß des Unterzeichnerrats Kredite aufnehmen, um eine von ihr nach Artikel III des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Artikels 5.

Art. 12

Text

ARTIKEL 12

(Ausgeschlossene Kosten)

Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht

  1. i)
    Steuern, die ein Unterzeichner für von der EUTELSAT auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltene Beträge zu zahlen hätte;
  2. ii)
    Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT-Tagungen entstehen.

Art. 13

Text

ARTIKEL 13

(Buchprüfung)

Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT.

Art. 14

Text

ARTIKEL 14

(Andere internationale Organisationen)

Die EUTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des EUTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die von den Organen der Internationalen Fernmeldeunion ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.

Die EUTELSAT berücksichtigt ebenfalls die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT).

Art. 15

Text

ARTIKEL 15

(Zulassung von Erdefunkstellen)

  1. a)
    Anträge auf Zulassung von Erdefunkstellen, gleichviel ob es sich um Sendestationen, Empfangsstationen oder gemischte Sende- und Empfangsstationen handelt, zum Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment können der EUTELSAT nur von dem Unterzeichner, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Erdefunkstelle liegt oder liegen wird, oder, wenn die Erdefunkstelle in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt werden.
  2. b)
    Sollte es dem Unterzeichnerrat nicht gelingen, technische Normen und Verfahren für die Zulassung von Erdefunkstellen nach Artikel XII lit. b Ziffer vi des Übereinkommens aufzustellen, so hindert dies den Unterzeichnerrat nicht daran, jeden Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zu prüfen oder ihm stattzugeben.
  3. c)
    Jeder unter lit. a erwähnte Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger ist in Bezug auf die Erdefunkstellen, für die er einen Antrag gestellt hat, der EUTELSAT gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der in dem ihm von der EUTELSAT übermittelten Zulassungsdokument aufgeführten Vorschriften und Normen, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung übernimmt.

Art. 16

Text

ARTIKEL 16

(Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität)

  1. a)
    Anträge auf Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität können der EUTELSAT nur von Unterzeichnern oder im Fall eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt werden.
  2. b)
    Die Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird vom Unterzeichnerrat entsprechend den von ihm nach Artikel XII lit. b Ziffern viii und ix des Übereinkommens festgelegten Bedingungen genehmigt.
  3. c)
    Jeder Rechtsträger, an den eine Zuteilung nach diesem Artikel erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in Bezug auf eine solche Zuteilung von der EUTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung übernimmt.

Art. 17

Text

ARTIKEL 17

(Beschaffung)

  1. a)
    Alle Aufträge für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die EUTELSAT werden in Übereinstimmung mit Artikel XIV des Übereinkommens, mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 18 der Betriebsvereinbarung sowie mit den vom Unterzeichnerrat nach Artikel XII lit. b Ziffer ii des Übereinkommens festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen vergeben.
  2. b)
    Die Genehmigung durch den Unterzeichnerrat ist erforderlich
    1. i)
      vor der Ausgabe von Einladungen zur Abgabe von Angeboten oder der Vornahme von Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert auf mehr als 150 000 ECU geschätzt wird;
    2. ii)
      vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 150 000 ECU übersteigt.
    Der Unterzeichnerrat kann diese finanziellen Grenzen ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen.
  3. c)
    Die nach lit. a festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen müssen vorsehen, daß der Unterzeichnerrat rechtzeitig und vollständig unterrichtet wird. Auf Ersuchen eines Unterzeichners stellt der Unterzeichnerrat diesem in Bezug auf jeden Vertrag alle Informationen zur Verfügung, die es dem betreffenden Unterzeichner ermöglichen, den ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Verantwortlichkeiten nachzukommen.
  4. d)
    In den nachstehenden Fällen kann von der öffentlichen internationalen Ausschreibung im Einklang mit vom Unterzeichnerrat nach Artikel XII lit. b Ziffer ii des Übereinkommens angenommenen Verfahren abgesehen werden:
    1. i)
      wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 ECU nicht übersteigt und die Vergabe des Auftrags einen Auftragnehmer auf Grund dieser Ausnahme nicht in die Lage versetzen würde, die wirksame Durchführung der Beschaffungspolitik nach Artikel XIV des Übereinkommens durch den Unterzeichnerrat später zu beeinträchtigen. Der Unterzeichnerrat kann diese finanzielle Grenze ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen;
    2. ii)
      wenn die Beschaffung in einer Ausnahmesituation, welche die betriebliche Durchführbarkeit von EUTELSAT-Tätigkeiten in Frage stellt, dringend erforderlich ist;
    3. iii)
      wenn es für eine Ware oder Dienstleistung nur eine einzige Bezugsquelle gibt, die in der Lage ist, den von der EUTELSAT zu fordernden Spezifikationen zu entsprechen, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, daß es weder möglich noch zum Besten der EUTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden; jedoch müssen in dem Fall, in dem es mehr als eine Bezugsquelle gibt, alle Bezugsquellen die Möglichkeit erhalten, gleichberechtigt Angebote zu machen;
    4. iv)
      wenn der Bedarf administrativer Art ist und sich daher am besten für eine Beschaffung an Ort und Stelle eignet;
    5. v)
      wenn es bei der Beschaffung um persönliche Dienstleistungen geht.

Art. 18

Text

ARTIKEL 18

(Geistiges Eigentum)

  1. a)
    Für die Zwecke der Betriebsvereinbarung bezeichnet der Ausdruck „geistiges Eigentum“ die Rechte an Erfindungen in allen Bereichen menschlicher Tätigkeit, wissenschaftliche Entdeckungen, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken sowie Firmennamen und -bezeichnungen, Know-how, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht und alle sonstigen Rechte, die sich aus geistiger Tätigkeit im industriellen und wissenschaftlichen Bereich ergeben.
  2. b)
    i) Die Politik der EUTELSAT im Bereich des geistigen Eigentums stützt sich auf den Grundsatz, nur diejenigen Rechte zu erwerben, die erforderlich sind, damit Arbeiten von ihr oder für sie durchgeführt werden können.
    1. ii)
      Insbesondere bleibt der Auftragnehmer Eigentümer des geistigen Eigentums, das er bei der Ausführung eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags hervorgebracht hat.
  3. c)
    Um diese Grundsätze zu verwirklichen und gleichzeitig allgemein anerkannte industrielle Gepflogenheiten zu berücksichtigen, sichert sich die EUTELSAT bei allen durch sie im Rahmen eines Vertrags finanzierten Arbeiten, die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten enthalten,
    1. i)
      das Recht, von dem gesamten bei solchen Arbeiten anfallenden geistigen Eigentum unentgeltlich Kenntnis zu erhalten;
    2. ii)
      eine Lizenz, um den Vertragsparteien und Unterzeichnern sowie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum unentgeltlich bekanntzugeben oder bekanntgeben zu lassen;
    3. iii)
      eine Lizenz, um das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum zu benutzen und die Vertragsparteien, die Unterzeichner und andere der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehende Personen zu ermächtigen oder ermächtigen zu lassen, es zu benutzen. Wenn sich diese Benutzung auf das EUTELSAT-Weltraumsegment oder auf Erdefunkstellen mit Zugang dazu bezieht, wird die Lizenz unentgeltlich erteilt; bei einer Benutzung für einen anderen Zweck wird die Lizenz zu gerechten und angemessenen Bedingungen erteilt, die zwischen dem Eigentümer des geistigen Eigentums und dem Benutzer festgelegt werden;
    4. iv)
      nach Möglichkeit Lizenzen zu gerechten und angemessenen Bedingungen, um vorher bestehende Rechte an geistigem Eigentum zu benutzen und benutzen zu lassen, soweit diese Benutzung für die Wiederherstellung oder Änderung eines Ergebnisses eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags erforderlich ist, dh. Rechte, die nicht bei der Ausführung dieses Vertrags anfallen, die jedoch für die ordnungsgemäße Ausführung dieses Vertrags erforderlich sind.
  4. d)
    Der Unterzeichnerrat kann einer Abweichung von den unter lit. c Ziffern ii, iii und iv vorgesehenen Grundsätzen zustimmen, wenn ihm im Verlauf der Verhandlungen überzeugend dargelegt wird, daß ein Festhalten daran der EUTELSAT schaden würde.
  5. e)
    Der Unterzeichnerrat kann außerdem, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, einer Abweichung von dem unter lit. b Ziffer ii vorgesehenen Grundsatz zustimmen, wenn sämtliche folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. i)
      wenn der Unterzeichnerrat überzeugt ist, daß ein Festhalten daran der EUTELSAT schaden würde;
    2. ii)
      wenn der Unterzeichnerrat entscheidet, daß die EUTELSAT in der Lage sein sollte, den Patentschutz oder einen ähnlichen Schutz in irgendeinem Land sicherzustellen;
    3. iii)
      wenn der betreffende Auftragnehmer nicht imstande oder bereit ist, einen solchen Patentschutz oder ähnlichen Schutz innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherzustellen.
  6. f)
    Soweit die EUTELSAT Rechte an geistigem Eigentum durch eine Übertragung von INTERIM-EUTELSAT nach Artikel 3 oder auf andere Weise als nach lit. c des vorliegenden Artikels erworben hat, wird sie, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen
    1. i)
      jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner das genannte geistige Eigentum unentgeltlich bekanntgeben oder bekanntgeben lassen; jedoch hat diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen zu erstatten, die sie für die Ausübung dieses Rechtes auf Bekanntgabe an Dritte geleistet hat;
    2. ii)
      jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner eine Lizenz erteilen, auf Grund deren sie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das genannte geistige Eigentum bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, es benutzen und diese anderen Personen ermächtigen oder ermächtigen lassen können, das genannte geistige Eigentum zu benutzen. Wenn sich diese Benutzung auf das EUTELSAT-Weltraumsegment und auf die Erdefunkstellen mit Zugang dazu bezieht, wird die Lizenz unentgeltlich erteilt; bei einer Benutzung für einen anderen Zweck wird die Lizenz zu gerechten und angemessenen Bedingungen erteilt, die zwischen dem Benutzer und der EUTELSAT oder jedem anderen Eigentümer des geistigen Eigentums oder jedem anderen befugten Rechtsträger oder jeder anderen befugten Person mit einem Eigentumsrecht an dem genannten geistigen Eigentum festgelegt werden; jedoch hat diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen zu erstatten, die sie für das Recht zur Erteilung einer solchen Lizenz an Dritte geleistet hat.
  7. g)
    Die EUTELSAT hält jede Vertragspartei und jeden Unterzeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit allen geistigen Eigentums, von dem sie nach lit. c Ziffer i oder lit. f Ziffer i Kenntnis erlangt, auf dem laufenden.
  8. h)
    Die Bekanntgabe und Benutzung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Benutzung allen geistigen Eigentums, an dem die EUTELSAT Rechte erworben hat, erfolgen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Vertragsparteien und Unterzeichnern einerseits und anderen Personen, denen nach diesem Artikel Rechte gewährt und an die Bekanntmachungen gerichtet werden können, andererseits.

Art. 19

Text

ARTIKEL 19

(Haftung)

  1. a)
    Die EUTELSAT, die Unterzeichner, die Bediensteten derselben, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln sowie die Vertreter bei EUTELSAT Tagungen haften in keiner Weise gegenüber einer Vertragspartei oder einem Unterzeichner oder der EUTELSAT wegen einer Unterbrechung, einer Verzögerung oder eines Versagens derjenigen Fernmeldedienste, die nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt worden sind oder gestellt werden sollen, und es kann gegen sie keine Schadensersatzklage wegen einer solchen Unterbrechung oder Verzögerung oder eines solchen Versagens erhoben werden.
  2. b)
    Einem Unterzeichner oder einem Bediensteten der EUTELSAT oder eines Unterzeichners, der im Rahmen oder innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit gehandelt hat und der auf Grund eines von einem zuständigen Gericht gefällten endgültigen Urteils oder auf Grund eines vom Unterzeichnerrat genehmigten Vergleichs wegen einer von der EUTELSAT oder in ihrem Namen nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ausgeübten Tätigkeit für haftbar erklärt wurde, erstattet die EUTELSAT jede Forderung, einschließlich der damit verbundenen Kosten und Ausgaben, die der Unterzeichner oder der Betreffende zu begleichen hat.
    Ist noch keine Zahlung geleistet worden, so begleicht die EUTELSAT die Forderung unmittelbar an Stelle des Unterzeichners oder des Betreffenden.
  3. c)
    Wird eine Forderung gegenüber einem Unterzeichner oder einem Bediensteten geltend gemacht, so hat dieser als Voraussetzung für die Erstattung nach lit. b die EUTELSAT sofort zu unterrichten, um ihr Gelegenheit zu geben, Ratschläge und Empfehlungen über das Bestreiten zu geben oder eine Beilegung der Streitigkeiten vorzuschlagen und, soweit es das für das Gericht, vor dem die Forderung erhoben wird, geltende Recht erlaubt, dem Verfahren beizutreten oder an die Stelle des Unterzeichners oder Bediensteten zu treten.

Art. 20

Text

ARTIKEL 20

(Beilegung von Streitigkeiten)

  1. a)
    Alle Streitigkeiten zwischen Unterzeichnern oder zwischen der EUTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Betriebsvereinbarung werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt werden.
  2. b)
    Alle derartigen Streitigkeiten, die sich zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, ergeben, nachdem der betreffende Staat oder Fernmelde-Rechtsträger aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, können, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B des Übereinkommens unterworfen werden, wenn alle betroffenen Streitparteien zustimmen. Hört ein Staat oder Fernmelde-Rechtsträger nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen.
  3. c)
    Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung von Abkommen oder Verträgen ergeben, welche die EUTELSAT mit einem Unterzeichner geschlossen hat, unterliegen den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen und Verträgen enthalten sind. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden diese Streitigkeiten einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt werden.
  4. d)
    Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung ein Schiedsverfahren nach Artikel 17 der Vorläufigen Vereinbarung anhängig, so werden die in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren weiterhin auf dieses Schiedsverfahren bis zu seinem Abschluß angewendet, sofern nicht alle Streitparteien etwas anderes vereinbaren. Ist die INTERIM-EUTELSAT Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die EUTELSAT als Prozeßpartei an ihre Stelle.

Art. 21

Text

ARTIKEL 21

(Finanzielle Regelung bei Austritt)

  1. a)
    Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der EUTELSAT gemäß Artikel XVIII des Übereinkommens notifiziert der Unterzeichnerrat dem Unterzeichner die vom Unterzeichnerrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts sowie die Bedingungen, die für den Ausgleich nach lit. c vorgeschlagen werden.
  2. b)
    Die unter lit. a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten:
    1. i)
      des von der EUTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der durch Multiplizieren des Betrags, der sich bei der Bewertung nach Artikel 7 lit. c zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ergeben hat, mit dem Investitionsanteil, den der Unterzeichner zum gleichen Zeitpunkt besitzt, errechnet wird;
    2. ii)
      der Beträge, die der Unterzeichner nach Artikel XVIII lit. e Ziffer i des Übereinkommens an die EUTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die vor Eingang des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder vor dem Wirksamwerden des Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind, zusammen mit dem Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen, um den aus Handlungen oder Unterlassungen vor diesem Zeitpunkt herrührenden vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nachzukommen;
    3. iii)
      aller sonstigen Beträge, die der Unterzeichner der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts schuldet.
  3. c)
    Vorbehaltlich der Zahlung der nach lit. b Ziffern ii und iii dieses Artikels und unter Berücksichtigung des Artikels 9 vom Unterzeichner zu zahlenden Beträge durch den Unterzeichner werden die unter lit. b Ziffern i und ii genannten Beträge dem Unterzeichner durch die EUTELSAT innerhalb einer Frist zurückgezahlt, die derjenigen entspricht, in der den anderen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb einer kürzeren Frist, die der Unterzeichnerrat für angemessen hält. Der Unterzeichnerrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.
  4. d)
    Bei der Feststellung der unter lit. a und b genannten Beträge kann der Unterzeichnerrat beschließen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für die ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen und die Verbindlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen zu zahlen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses liegen.
  5. e)
    Sofern der Unterzeichnerrat nicht nach lit. d etwas anderes beschließt, wird durch diesen Artikel
    1. i)
      ein unter lit. a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der EUTELSAT aus Handlungen oder Unterlassungen bei der Erfüllung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung befreit, wenn sich solche Verpflichtungen im Fall eines Austritts nach Artikel XVIII lit. a des Übereinkommens vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder im Fall eines Austritts nach Artikel XVIII lit. b Ziffer ii oder iii des Übereinkommens vor dem Wirksamwerden des Austritts ergeben haben;
    2. ii)
      einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

Art. 22

Text

ARTIKEL 22

(Änderungen)

  1. a)
    Jeder Unterzeichner oder die Versammlung der Vertragsparteien kann Änderungen der Betriebsvereinbarung vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem Generaldirektor vorgelegt, der sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
  2. b)
    Der Unterzeichnerrat prüft jeden Änderungsvorschlag auf seiner ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch den Generaldirektor oder auf einer früheren außerordentlichen Tagung, sofern der Generaldirektor den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Der Unterzeichnerrat berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die er von einer Vertragspartei oder der Versammlung der Vertragsparteien erhält.
  3. c)
    Der Unterzeichnerrat beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels XI des Übereinkommens über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Er kann jeden nach lit. a verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht nach dieser lit. verteilten, jedoch unmittelbar aus einem Änderungsvorschlag entstehenden Änderungsvorschlag beschließen.
  4. d)
    Nach Genehmigung durch den Unterzeichnerrat tritt die Änderung neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositär die Notifikationen über ihre Genehmigung durch zwei Drittel derjenigen Unterzeichner erhalten hat, die zur Zeit der Genehmigung Unterzeichner waren und mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Unterzeichner verbindlich. Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositär von der Vertragspartei übermittelt, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat. Diese Notifikation bedeutet die Annahme der Änderung durch die betreffende Vertragspartei.
  5. e)
    Eine Änderung, die achtzehn Monate nach ihrer Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nicht nach lit. d in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.

Art. 23

Text

ARTIKEL 23

(Inkrafttreten)

  1. a)
    Die Betriebsvereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, in Kraft tritt.
  2. b)
    Die Betriebsvereinbarung wird auf einen Unterzeichner während jedes Zeitraums vorläufig angewendet, während dessen das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII lit. d auf die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, vorläufig angewendet wird.
  3. c)
    Die Betriebsvereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.

Art. 24

Text

ARTIKEL 24

(Depositär)

  1. a)
    Der Depositär des Übereinkommens ist auch Depositär der Betriebsvereinbarung.
  2. b)
    Der Depositär übermittelt der Regierung jedes Staates, der zur Teilnahme an der Bevollmächtigtenkonferenz über endgültige Regelungen für die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ eingeladen wurde, der Regierung jedes anderen Staates, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, sowie jedem Unterzeichner und der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften der Betriebsvereinbarung.
  3. c)
    Der Depositär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichner und die Internationale Fernmeldeunion umgehend
    1. i)
      von jeder Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung;
    2. ii)
      vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung;
    3. iii)
      vom Beginn und Ende jeder vorläufigen Anwendung der Betriebsvereinbarung nach ihrem Artikel 23 lit. b;
    4. iv)
      von der Beschlußfassung über jede Änderung der Betriebsvereinbarung und von ihrem Inkrafttreten;
    5. v)
      von jeder Austrittsnotifikation;
    6. vi)
      von sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf die Betriebsvereinbarung.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die Betriebsvereinbarung unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositär hinterlegt wird.

Anl. 1

Text

ANLAGE A
(Übergangsbestimmungen)

1. Vorbereitungen für die erste Tagung des Unterzeichnerrats

  1. a)
    Während des in Artikel XXII lit. a des Übereinkommens genannten Zeitraums von sechzig Tagen wird der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT die erste Tagung des Unterzeichnerrats vorbereiten und anberaumen.
  2. b)
    Innerhalb von drei Tagen nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT alle Unterzeichner von den Vorkehrungen für die erste Tagung des Unterzeichnerrats, die spätestens dreißig Tage nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung anberaumt wird.

2 Kontenübertragung

Jedem Unterzeichner der Betriebsvereinbarung, der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, wird auf seinem Konto bei der EUTELSAT auf der Soll- oder Habenseite der Nettobetrag aller Beträge eingetragen, die der Unterzeichner der INTERIM-EUTELSAT oder die INTERIM-EUTELSAT dem Unterzeichner auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldete.

3 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern

  1. a)
    Nach Artikel 3 der Betriebsvereinbarung werden alle Vermögenswerte der INTERIM-EUTELSAT am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung zu Vermögenswerten der EUTELSAT. Sie gelten als zu dem Zeitpunkt in die Bücher der EUTELSAT eingetragen, zu dem sie in die Bücher der INTERIM-EUTELSAT eingetragen wurden, und als entsprechend den Büchern der INTERIM-EUTELSAT getilgt.
  2. b)
    Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird eine Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte wie folgt durchgeführt:
    1. i)
      Die Anfangskosten aller Vermögenswerte werden so zugrunde gelegt, wie sie am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung in den Büchern der INTERIM-EUTELSAT eingetragen sind, einschließlich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben;
    2. ii)
      von diesem Beitrag werden zunächst die aufgelaufenen Tilgungsbeträge abgezogen, wie sie am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung in den Büchern der INTERIM-EUTELSAT eingetragen sind;
      iii) anschließend werden von diesem Betrag Darlehen und sonstige am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung bestehende Verbindlichkeiten der INTERIM-EUTELSAT abgezogen.
  3. c)
    Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT auf der Grundlage der nach lit. b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich zwischen den Unterzeichnern durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden:
    1. i)
      für jeden Unterzeichner, der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, der etwaige Unterschied zwischen seinem nach Artikel 6 und Anlage B der Betriebsvereinbarung festgelegten anfänglichen Investitionsanteil und dem endgültigen Finanzierungsanteil, den der betreffende Unterzeichner in seiner Eigenschaft als Unterzeichner der ECS-Vereinbarung besaß;
    2. ii)
      für jeden Unterzeichner, der nicht Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, sein nach Artikel 6 und Anlage B der Betriebsvereinbarung festgelegter anfänglicher Investitionsanteil.

4 Abfindung

  1. a)
    So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschließt der Unterzeichnerrat, wie die Unterzeichner der ECS-Vereinbarung entschädigt werden sollen, für welche die Betriebsvereinbarung nicht in Kraft getreten ist und auf die sie nicht vorläufig angewendet wurde.
  2. b)
    Die Entschädigung für einen solchen Unterzeichner der ECS-Vereinbarung wird vom Unterzeichnerrat beschlossen und darf einen Betrag nicht überschreiten, der wie folgt festgesetzt wird:
    1. i)
      Der auf Grund der nach Abschnitt 3 lit. b dieser Anlage durchgeführten Bewertung errechnete Betrag wird mit dem Finanzierungsanteil multipliziert, den der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung besaß;
    2. ii)
      von dem Produkt werden alle Beträge abgezogen, die der betreffende Unterzeichner am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldet.
  3. c)
    Durch diesen Abschnitt wird
    1. i)
      ein unter lit. a genannter Unterzeichner der ECS-Vereinbarung nicht von seinem Anteil an den Verpflichtungen befreit, die von den Unterzeichnern oder für die Unterzeichner der ECS-Vereinbarung infolge von Handlungen oder Unterlassungen bei der Durchführung der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung gemeinsam eingegangen wurden, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung vorgenommen wurden;
    2. ii)
      einem solchen Unterzeichner der ECS-Vereinbarung kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach Außerkrafttreten der ECS-Vereinbarung weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Abschnitt erhalten hat.

5 Entschädigung für diejenigen Unterzeichner, deren Länder durch die Mehrdienste-Satellitensysteme nicht angemessen versorgt sind

So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschließt der Unterzeichnerrat, wie die von der INTERIM-EUTELSAT angenommenen Grundsätze für die Entschädigung in Bezug auf die erste Generation von Mehrdienste-Satellitensystemen weiter angewendet werden sollen.

Anl. 2

Text

ANLAGE B

(Anfängliche Investitionsanteile)

1. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners eines der nachstehend aufgeführten Staaten ist der Finanzierungsanteil, den der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung, welcher der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstand, am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens besaß. Sofern vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung keine Änderung der Finanzierungsanteile der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung eintritt, lauten die anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner der nachstehend aufgeführten Staaten wie folgt:

  1. BELGIEN
    4,92 vH
  2. DÄNEMARK
    3,28 vH
  3. DEUTSCHLAND (BUNDESREPUBLIK)
    10,82 vH
  4. FINNLAND
    2,73 vH
  5. FRANKREICH
    16,40 vH
  6. GRIECHENLAND
    3,19 vH
  7. IRLAND
    0,22 vH
  8. ITALIEN
    11,48 vH
  9. JUGOSLAWIEN
    0,96 vH
  10. LUXEMBURG
    0,22 vH
  11. NIEDERLANDE
    5,47 vH
  12. NORWEGEN
    2,51 vH
  13. ÖSTERREICH
    1,97 vH
  14. PORTUGAL
    3,06 vH
  15. SCHWEDEN
    5,47 vH
  16. SCHWEIZ
    4,36 vH
  17. SPANIEN
    4,64 vH
  18. TÜRKEI
    0,93 vH
  19. VEREINIGTES KÖNIGREICH
    16,40 vH
  20. ZYPERN
    0,97 vH

2. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung vor ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, beträgt 0,05 vH.

3. Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung und danach bei ihrem Inkrafttreten für einen neuen Unterzeichner oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts eines Unterzeichners werden die Investitionsanteile der Unterzeichner durch anteilige Änderung der anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner so festgelegt, daß die Summe aller Investitionsanteile 100 vH beträgt; jedoch werden die Investitionsanteile von 0,05 vH, die nach Artikel 6 lit. g der Betriebsvereinbarung oder nach Abschnitt 2 dieser Anlage festgesetzt sind, nicht geändert.

4. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, sowie der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung mehr als zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, werden vom Unterzeichnerrat festgelegt. Dabei berücksichtigt er alle erheblichen Überlegungen wirtschaftlicher, technischer und betrieblicher Art, die den potentiellen Unterzeichner berühren, sowie seinen mit Unterlagen versehenen Antrag.