Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wohnhaussanierungsgesetz, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Verbesserung und Erhaltung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie zur Änderung des Stadterneuerungsgesetzes und des Startwohnungsgesetzes (Wohnhaussanierungsgesetz – WSG)
StF: BGBl. Nr. 483/1984 (NR: GP XVI RV 245 AB 404 S. 60. BR: AB 2880 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 445 AB 479 S. 66.)

§ 9

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

FÖRDERUNG

Paragraph 9,

Anmerkung, gilt gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987, als Landesgesetz)

§ 20

Text

Rückzahlung

Paragraph 20,

Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

§ 38

Text

römisch vier. ABSCHNITT
MIETZINS, KONTROLLE, GEBÜHRENBEFREIUNG

Paragraph 38,

Anmerkung, gilt gemäß Artikel römisch sieben, Ziffer 3, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, als Landesgesetz)

§ 40

Text

Zumutbarkeit geförderter Arbeiten

Paragraph 40,

Im Falle einer Förderung nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Mietrechtsgesetz auch auf Objekte Anwendung, für die sie nach Paragraph eins, Absatz 4, Mietrechtsgesetz nicht gelten würden.

§ 42

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß Paragraph 23, eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Absatz eins, zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.
  3. Absatz 3,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

Art. 1

Text

Abschnitt römisch zwei
Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

Artikel römisch eins

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1988,, zu Paragraph 42, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,)

Paragraph 53, Absatz eins und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985, und Paragraph 13, Absatz eins, Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.