Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wohnbauförderungsgesetz 1984, Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 – WFG 1984)
StF: BGBl. Nr. 482/1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Paragraph eins,

Anmerkung, gilt gemäß Art. römisch II Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

§ 12

Text

Wohnbauforschung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.
  2. Absatz 2Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Absatz 5 und 6 verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.
  4. Absatz 4Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.
  5. Absatz 5Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.
  6. Absatz 6Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEine Förderung ist nur dann zulässig, wenn ohne Gewährung von Wohnbauforschungsmitteln ein Forschungsvorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Förderung kann in der Gewährung von Darlehen oder von nicht-rückzahlbaren Zuwendungen (Förderungsbeiträgen) bestehen. Ein Förderungsbeitrag darf nur dann und insoweit gewährt werden, als das Förderungsziel nicht durch ein Darlehen erreicht werden kann. Ein Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Wird im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben ein Gebäude errichtet, ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Paragraph 24, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Für die Dauer des Bestehens des Pfandrechtes ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik) einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
  2. Absatz 2Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.
  3. Absatz 3Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungsempfänger hat dieser einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Die Gewährung von Darlehen oder Förderungsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Jedenfalls ist zu vereinbaren, daß – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – ein Förderungsbeitrag zu ersetzen oder ein Darlehen nach Kündigung vorzeitig zurückzuzahlen ist und beide vom Tag der Zuzählung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, wenn

  1. Ziffer eins
    die Förderung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen wurde,
  2. Ziffer 2
    das Forschungsvorhaben nicht fristgerecht begonnen oder beendet oder die Frist zur Veröffentlichung nicht eingehalten wurde, es sei denn, die Fristen wurden bei Vorliegen triftiger Gründe erstreckt, oder
  3. Ziffer 3
    die Förderungsmittel widmungswidrig verwendet, den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht wurden.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsForschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für Bauten und Technik kann diese Verpflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist bei den Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.
  2. Absatz 2Aus dem Verkauf von Druckwerken, in denen Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, darf der Förderungsnehmer keinen Gewinn erzielen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Anmerkung, Absatz eins, gilt gemäß Art. römisch II Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

Anmerkung, Absatz 2, gilt gemäß Art. römisch II Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

  1. Absatz 3Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß Paragraph 12, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, nicht in Betracht kommt.

§ 28

Text

Kündigung des Mietvertrages

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEin wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich einer nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter
    1. Ziffer eins
      seine bisher zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnung nicht aufgegeben hat (Paragraph 21, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine andere geförderte Wohnung erworben hat oder dort sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt.
  2. Absatz 2Die Kündigung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.
  3. Absatz 3In einem Kündigungsverfahren auf Grund Absatz eins, Ziffer 2, hat der Vermieter dem Gericht die Förderungsgeber namhaft zu machen. Diese haben dem Gericht auf dessen Anfrage, auch ohne Zustimmungserklärung des Mieters, bekanntzugeben, ob der gekündigte Mieter zur Nutzung der geförderten Wohnungen als Eigentümer oder Mieter berechtigt ist.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die Paragraphen 46 und 47 nicht.

§ 49

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 1. Satz: (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)

Text

Eigentumsbeschränkungen

Paragraph 49,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 gilt gemäß Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)

  1. Absatz 4Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Absatz 5, zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß Paragraph 19, Absatz 3, gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
    übertragen wird.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 gilt gemäß Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)

§ 50

Text

Rückzahlung

Paragraph 50,

Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

§ 53

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
  4. Absatz 4Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3,

§ 56

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Paragraph 56,

Anmerkung, Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,)

§ 57

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Paragraph 57,

Anmerkung, Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)

§ 58

Text

römisch VI. HAUPTSTÜCK

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Paragraph 58,

Anmerkung, Änderung des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

§ 59

Text

römisch VII. HAUPTSTÜCK

Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983

Paragraph 59,

Anmerkung, Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1982, und Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,)

§ 60

Text

römisch VIII. HAUPTSTÜCK

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Absatz eins aDie Paragraphen 53, Absatz 4 und 60 Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1992, treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
  3. Absatz eins bParagraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, tritt mit 1. Jänner 1994, Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer eins, in derselben Fassung mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
  4. Absatz 2Die Länder haben die gemäß den Paragraphen 3,, 4, 23, 29 und 35 dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen spätestens mit 1. April 1985 in Kraft zu setzen.
  5. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972,, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 280/1978, 139/1979, 565/1979, 560/1980, 520/1981, 264/1982 und 320/1982 außer Kraft.
  6. Absatz 4Paragraph 31 a, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, Paragraph 15 a, Absatz 7, des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1967, sowie Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1967, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß es der Zustimmung nicht bedarf, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
    übertragen wird.
  7. Absatz 5Wird eine aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtete Eigentumswohnung oder ein solches Geschäftslokal durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist, bei auf 100 Jahre gewährten Fondsdarlehen 50 vH bei auf 75 Jahre gewährten Fondsdarlehen 30 vH und bei auf 50 Jahre gewährten Fondsdarlehen 20 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen. Ferner erhöhen sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten von 1 vH auf 5 vH und von 1/ vH auf 4 vH. Bei Übertragung einer aus Mitteln des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnung im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder bei Weiterveräußerung eines aus solchen Mitteln errichteten und bereits übertragenen Siedlungshauses (Eigenhauses) hat der Erwerber 40 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist. Im Falle des Tausches entfällt die Leistung der außerordentlichen Tilgungsbeträge.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch römisch IV. Abschnitt Paragraph 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,)

  8. Absatz 8Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 weiterhin anzuwenden; bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 4, der Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3 und Absatz 4, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 9, gilt gemäß Art. römisch II Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

    Anmerkung, Absatz 10 und 11 gilt gemäß Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)

  9. Absatz 12Paragraph 53, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
  10. Absatz 13Paragraph 53, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

___________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 61

Text

römisch IX. HAUPTSTÜCK

Vollziehung

Paragraph 61,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 53, Absatz eins und 2;
      Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988,)
    2. Ziffer 3
      der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2 bis 6, des Paragraph 13, Absatz eins, erster bis vierter sowie sechster Satz, soweit er sich auf Paragraph 24, dritter Satz bezieht, Absatz 2 und 3, der Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz, des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz, des Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz und des Paragraph 60, Absatz 5 und 6;
    3. Ziffer 4
      der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz eins und des Paragraph 60, Absatz 7 ;,
    4. Ziffer 5
      der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph 5,, des Paragraph 13, Absatz eins, fünfter Satz, sechster Satz, soweit er sich auf Paragraph 24, zweiter Satz bezieht, sowie siebenter und achter Satz, des Paragraph 24, erster und zweiter Satz, des Paragraph 28,, des Paragraph 42,, des Paragraph 46, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz, des Paragraph 48,, des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und Absatz 4, erster und letzter Satz, des Paragraph 56,, des Paragraph 58 und des Paragraph 60, Absatz 4 und 8 zweiter Satz;
    5. Ziffer 6
      der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 53, Absatz 3 bis 5 und 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen einschließlich der Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 3,, 4, 23, 29, 30, 31, 35, 36, 45, 49 und 54 die Landesregierungen.
  2. Absatz 2Die Vollziehung des Paragraph 57, richtet sich nach Art. römisch IV Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

Art. 1

Text

ABSCHNITT II
Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

Artikel I

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1988,, zu Paragraph 53, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,)

Paragraph 53, Absatz eins und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985, und Paragraph 13, Absatz eins, Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

Art. 13

Text

Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, zu Paragraph 53,, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  2. Ziffer 4
    Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
  3. Ziffer 5
    Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
    Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
Anmerkung, Ziffer 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)