Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über den Straßenverkehr, Fassung vom 30.03.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 289/1982 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

Änderung

BGBl. Nr. 290/1982 (Z) (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

BGBl. Nr. 35/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 36/1986 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 585/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 586/1993 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 298/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 299/1994 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 537/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 53/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 54/1997 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. III Nr. 24/1998

BGBl. III Nr. 211/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 120/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 175/2011 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. III Nr. 61/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 80/2014

BGBl. III Nr. 142/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 16/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 100/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 152/2016 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 195/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 25/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 104/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 146/2022 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Österreich 290/1982 Z *Ägypten III 25/2022 *Albanien III 211/2005, III 175/2011 Z *Armenien III 211/2005 *Aserbaidschan III 211/2005 *Äthiopien III 25/2022 *Bahamas 585/1993 *Bahrain 289/1982 *Belarus 289/1982, 290/1982 Z, III 16/2016 *Belgien 585/1993, 586/1993 Z *Benin III 104/2022 *Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z *Brasilien 289/1982, 35/1986 *Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 *Cabo Verde III 195/2018 *Côte d`Ivoire 35/1986 *Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 *Deutschland III 24/1998 *Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z *Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z *Estland 585/1993, 537/1994, III 175/2011 Z *Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998, III 16/2016 *Frankreich 289/1982, 290/1982 Z *Georgien 537/1994 *Griechenland 585/1993, 586/1993 Z *Guyana 289/1982 *Honduras III 25/2022 *Irak III 195/2018 *Iran 289/1982 *Israel 289/1982 *Italien III 53/1997, III 54/1997 Z *Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z *Kasachstan III 53/1997, III 175/2011 Z *Katar III 61/2014 *Kenia III 120/2010 *Kirgisistan III 120/2010, III 152/2016 *Kongo/DR 289/1982 *Kroatien 585/1993, 586/1993 Z *Kuba 289/1982 *Kuwait 289/1982 *Lettland 585/1993, III 175/2011 Z *Liberia III 211/2005 *Liechtenstein III 25/2022 *Litauen 585/1993, III 175/2011 Z *Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z *Marokko 35/1986 *Moldau 298/1994, III 175/2011 Z, III 61/2014 *Monaco 289/1982, 290/1982 Z *Mongolei III 211/2005 *Montenegro III 120/2010, III 175/2011 Z, III 61/2014 *Myanmar III 25/2022 *Niederlande III 120/2010, III 175/2011 Z *Niger 289/1982 *Nigeria III 195/2018 *Nordmazedonien 298/1994, III 175/2011 Z *Norwegen 35/1986, III 24/1998 *Oman III 25/2022 *Pakistan 585/1993 *Palästina III 25/2022 *Peru III 120/2010 *Philippinen 289/1982 *Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005, III 175/2011 Z *Portugal III 120/2010 *Rumänien 289/1982, 290/1982 Z *Russische F 585/1993 *San Marino 289/1982 *Saudi-Arabien III 100/2016 *Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 *Schweiz 585/1993, 586/1993 Z, III 120/2010 *Senegal 289/1982 *Serbien III 175/2011 Z, III 61/2014 *Serbien-Montenegro III 211/2005 *Seychellen 289/1982, III 53/1997 *Simbabwe 289/1982 *Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z *Slowenien 585/1993, 586/1993 Z *Südafrika 289/1982 *Tadschikistan III 53/1997 *Thailand III 25/2022 *Tschechische R 298/1994, 299/1994 Z *Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 *Tunesien III 211/2005 *Türkei III 61/2014 *Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 *UdSSR 289/1982, 290/1982 Z *Uganda III 146/2022 *Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 *Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 *Uruguay 289/1982 *Usbekistan III 53/1997 *Vereinigte Arabische Emirate III 120/2010 *Vereinigtes Königreich III 195/2018 *Vietnam III 142/2015 *Zentralafrikanische R 585/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1.
    Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen wird genehmigt.
  2. 2.
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 25/2022)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A“ als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Albanien

AL

Mongolei

MGL

Armenien

AM

Montenegro

MNE

Aserbaidschan

AZ

Myanmar

MYA

Bahrain

BRN

Niger

RN

Belarus

BY

Norwegen

N

Belgien

B

Pakistan

PK

Bosnien-Herzegowina

BIH

Palästina

PS

Brasilien .

BR

Philippinen

RP

Bulgarien

BG

Polen

PL

Cabo Verde

CV

Rumänien

RO

Dänemark

DK

Russische Föderation

RUS

Bundesrepublik Deutschland

D

San Marino

RSM

Deutsche Demokratische Republik

DDR

Schweden

S

Elfenbeinküste (Anm.: Côte d`Ivoire)

CI

Schweiz

CH

Estland

EST

Senegal

SN

Finnland

FIN

Serbien

SRB

Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete)

F

Serbien und Montenegro

SCG

Seychellen

SY

Georgien

GE

Simbabwe

ZW

Guyana

GUY

Slowakei

SK

Griechenland

GR

Slowenien

SLO

Iran

IR

Sowjetunion

SU

Israel

IL

Südafrika

ZA

Italien

I

Tadschikistan

TJ

Jugoslawien

YU

Thailand

T

Kasachstan

KZ

Tschechische Republik

CZ

Kenia

E.A.K.

Tschechoslowakei

CS

Kirgisistan

KG

Tunesien

TN

Kroatien

HR

Turkmenistan

TM

Kuwait

KWT

Ukraine

UA

Lettland

LV

Ungarn

H

Liechtenstein

FL

Uruguay

ROU

Litauen

LT

Usbekistan

UZ

Luxemburg

L

Vereinigtes Königreich

GB

Marokko

MA

Vietnam

VN

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK

Zaire

ZRE

Moldau

MD

Zentralafrikanische Republik

RCA

Monaco

MC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 54 Abs. 1:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vietnam und Weißrußland;

Gemäß Art. 54 Abs. 2:

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]:

Honduras, Katar, Liechtenstein, Myanmar, Oman, Thailand, Türkei, Vereinigtes Königreich

Belgien:

Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3.

Brasilien:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.

Bulgarien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/1997)

Dänemark:

Vorbehalte zu:

Art. 18 Abs. 2 wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.

Art. 33 Abs. 1 lit. d wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.

Anhang 5 Abs. 17 lit. c wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.

Erklärung in bezug auf Art. 54 Abs. 2:

Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.

Gemäß Art. 46 Abs. 1 wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.

„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:

  • Art. 25 Abs. 2, wonach Kraftfahrer, die auf eine Autobahn auffahren, den auf dieser fahrenden Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren haben;
  • Art. 32 Abs. 4 betreffend die Verwendung von Nebelscheinwerfern;
  • Art. 32 Abs. 7 betreffend die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten;
  • Anhang 6 Z 4 über die Numerierung auf Führerscheinen und daher auch Art. 43 Abs. 2, insofern er sich auf Anhang 6 bezieht.“

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Art. 13 Abs. 2:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.

Zu Art. 18 Abs. 3:

Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.

Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.

Zu Art. 32 Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 32 Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Art. 32 Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.

Zu Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.

Zu Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.

Zu Art. 41 Abs. 4:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.

Zu Art. 42 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

  1. a)
    von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,
  2. b)
    Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
    • die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
    • die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
    • die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
    • nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.

Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.

Zu Anhang 5 Abs. 58:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.
Erklärung:

Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D“ durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.

Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;

2. „Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.

Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“

3. Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.

„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Art. 54 Abs. 5 des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden.

Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 32 Abs. 6 des Übereinkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.“

Honduras

Honduras hat am 19. Februar 2021 Vorbehalte zu Art. 30 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 lit. b und c, Art. 41 Abs. 5 und Anhang 1 Abs. 1 angebracht sowie eine Erklärung zum Übereinkommen abgegeben.

Litauen:

Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Erklärung:

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“

Vorbehalt:

„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“

„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen (Anm.: richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.

Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.“

Polen:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2005)

Saudi-Arabien:

Saudi-Arabien hat gemäß Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 52 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Schweden:

  1. „(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“
  2. „(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“
  3. „(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“

    „Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens Mitteilung machen.“

Schweiz:

Vorbehalt:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2010).

Die Schweiz wendet Art. 18 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.

Erklärung:

Zu Art. 3 Abs. 3 erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.

Zu Anhang 1 Abs. 1:

Gemäß Anhang 1 Abs. 1 braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Abs. 1 mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.

Slowakei:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.

Tschechoslowakei:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Tschechische Republik:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..

Tunesien:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)

Vereinigtes Königreich:

Ferner hat das Vereinigte Königreich „UK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c Z i des Übereinkommens bekanntgegeben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar, Guernsey und Jersey, nach Maßgabe von Vorbehalten zu Art. 20 Abs. 6 lit. b, Art. 23 Abs. 2 lit. a, Art. 25, Art. 30 Abs. 4, Art. 32 und Art. 41 sowie eines Vorbehalts zur Kategori sierung von einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Art. 54 Abs. 2 sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 28. März 2019 erklärt. Überdies wurden gemäß Art. 46 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Gibraltar         GBZ
Guernsey         GBG
Jersey              GBJ

Weiters hat das Vereinigte Königreich am 28. Juni 2021 gemäß Art. 45 Abs. 4 und Anhang 3 des Übereinkommens notifiziert, dass das Unterscheidungszeichen, das zuvor für die Anbringung im internationalen Verkehr auf im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen ausgewählt wurde, von „GB“ auf „UK“ geändert wird und dass diese Änderung nur für das Vereinigte Königreich gilt und sich nicht auf Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist. Diese Änderung ist gemäß Art. 54 Abs. 4 des Übereinkommens mit 28. September 2021 wirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Art. 1

Text

Kapitel I
ALLGEMEINES

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:

  1. a)
    „Innerstaatliche Rechtsvorschriften” einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;
  2. b)
    ein Fahrzeug gilt als „im internationalen Verkehr” im Hoheitsgebiet eines Staates, wenn
    1. i)
      es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Staates hat;
    2. ii)
      es in diesem Staat nicht zugelassen ist, und
    3. iii)
      es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird;
dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als „im internationalen Verkehr” befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist.

Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als „im internationalen Verkehr”, wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der (Anm.: richtig: den) Begriffsbestimmungen entspricht;

  1. c)
    „Ortsgebiet” ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;
  2. d)
    „Straße” ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
  3. e)
    „Fahrbahn” ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
  4. f)
    auf Fahrbahnen, wo ein seitlicher Fahrstreifen oder ein Weg oder mehrere seitliche Fahrstreifen oder Wege dem Verkehr bestimmter Fahrzeuge vorbehalten sind, ist „Fahrbahnrand” für die anderen Verkehrsteilnehmer der Rand des übrigen Teils der Fahrbahn;
  5. g)
    „Fahrstreifen” ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) ausreicht;
    1. i)
      «Radstreifen» ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt.
    2. ii)
      «Radweg» ist eine eigene Straße oder der Teil einer Straße, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Straßen oder anderen Straßenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt.
  6. h)
    „Kreuzung” ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
  7. i)
    „Eisenbahnkreuzung” ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
  8. j)
    „Autobahn” ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:
    1. i)
      - außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
    2. ii)
      keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;
    3. iii)
      als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
  9. k)
    ein Fahrzeug gilt als:
    1. i)
      „haltendes Fahrzeug”, wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist, hält;
    2. ii)
      „parkendes Fahrzeug”, wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften hält und wenn sich sein Halten nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist.

Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als „haltende Fahrzeuge” ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge” ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung überschreitet;

  1. l)
    „Fahrrad” ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;
  2. m)
    „Motorfahrräder” sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50  km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben
    • -
      insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können
    • -
      oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Gewicht oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
  3. n)
    „Kraftrad” ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff „Kraftrad” schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 54 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
  4. o)
    „Kraftfahrzeug” *1) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
  5. p)
    „Kraftfahrzeuge” *) im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse - das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge - ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
  6. q)
    „Anhänger” ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;
  7. r)
    „Sattelanhänger” ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;
  8. s)
    „leichter Anhänger” ist jeder Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt;
  9. t)
    „miteinander verbundene Fahrzeuge” sind solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als eine Einheit teilnehmen;
  10. u)
    „Sattelkraftfahrzeuge” sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die aus einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und einem damit verbundenen Sattelanhänger bestehen;
  11. v)
    „Lenker, Führer von Tieren” ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Straße Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
  12. w)
    „höchstes zulässiges Gesamtgewicht” ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
  13. x)
    „Eigengewicht” ist das Gewicht des Fahrzeugs ohne Besatzung, Fahrgäste oder Ladung, aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat und seinem üblichen Bordwerkzeug;
  14. y)
    „Gesamtgewicht” ist das tatsächliche Gewicht des beladenen Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;
  15. z)
    „Verkehrsrichtung” und „entsprechend der Verkehrsrichtung” bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
    1. aa)
      die Pflicht für den Fahrzeuglenker, anderen Fahrzeugen „den Vorrang zu gewähren” bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
    2. bb)
      Den Fußgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuß gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.

_________________________

*) Der Begriff „Kraftfahrzeug” wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe o zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz „(Artikel 1 Buchstabe p)” gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe p zugeordnete Bedeutung.

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

Anhänge zu dem Übereinkommen

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich:

Anhang 1: Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zum internationalen Verkehr,

Anhang 2: Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 3: Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 4: Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 5: Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger,

Anhang 6: Nationaler Führerschein und Anhang 7: Internationaler Führerschein

sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

  1. 1.
    1. a)
      Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen. Unter der Bedingung, daß sie in keinem Punkte mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind,
    2. i)
      brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;
    3. ii)
      können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in Kapitel II nicht vorgesehen sind.
    4. b)
      Dieser Absatz verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
Strafmaßnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Kapitels II, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden vorzusehen.
  1. 2.
    1. a)
      Die Vertragsparteien treffen auch die erforderlichen
Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit Anhang 5 übereinstimmen; unter der Bedingung, daß sie in keinem Punkte den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Sicherheitsgrundsätzen widersprechen, können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in diesem Anhang nicht vorgesehen sind. Die Vertragsparteien treffen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger mit Anhang 5 übereinstimmen, wenn diese im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
  1. b)
    Dieser Absatz bindet die Vertragsparteien nicht in bezug auf die
in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Bedingungen für diejenigen Kraftfahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) im Sinne dieses Übereinkommens sind.
  1. 3.
    Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Lenker die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, daß die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungscheine beziehen, den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.
  2. 4.
    Maßnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder
durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, die nicht allen in Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen, zum internationalen Verkehr zuzulassen und um, außer den in Kapitel IV vorgesehenen Fällen, die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
  1. 5.
    Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr
in ihrem Hoheitsgebiet die Fahrräder und die Motorfahrräder zuzulassen, welche den in Kapitel V festgelegten technischen Bedingungen entsprechen und deren Lenker ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei kann nicht verlangen, daß die Lenker von Fahrrädern oder Motorfahrrädern im internationalen Verkehr Besitzer eines Führerscheins sind; jedoch können die Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, welche die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt, von den Lenkern von Motorfahrrädern im internationalen Verkehr einen Führerschein verlangen.
  1. 5a.
    Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß für eine systematische und fortlaufende Verkehrserziehung, insbesondere an den Schulen in allen Schulstufen, gesorgt wird.
  1. 5b.
    In allen Fällen, in denen der Fahrunterricht für Fahrschüler
durch professionelle Fahrschulen erteilt wird, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mindestanforderungen in bezug auf den Lehrplan und die berufliche Qualifikation der mit der Erteilung des Fahrunterrichts beauftragten Personen festlegen.
  1. 6.
    Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden
Vertragspartei die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, daß das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwerwiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat und daher schweren Strafen oder dem Entzug der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, welche das Ersuchen vorgelegt hat, unterliegt.
  1. 7.
    Maßnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder
über zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um den internationalen Straßenverkehr durch Vereinfachung der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen ähnlichen Gebieten zu erleichtern sowie Maßnahmen, die gewährleisten sollen, daß Zollämter an ein und derselben Grenzübergangsstelle dieselben Zuständigkeiten und dieselben Öffnungszeiten haben, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
  1. 8.
    Die Absätze 3, 5 und 7 stehen dem Recht jeder Vertragspartei
nicht entgegen, die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern, von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie deren Lenkern und Mitfahrern zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung über den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, ihrer Regelung über die Haftpflichtversicherung der Lenker, ihrer Regelung bezüglich der Verzollung sowie ganz allgemein ihren Vorschriften außerhalb des Bereiches des Straßenverkehrs zu unterwerfen.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

Verkehrszeichen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich,

  1. a)
    dafür zu sorgen, daß alle Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen und Straßenmarkierungen, die in ihren Hoheitsgebieten angebracht sind, ein zusammenhängendes System bilden, und so gestaltet und aufgestellt werden, daß sie leicht erkennbar sind.
  2. b)
    die Zahl der Arten der Verkehrszeichen zu beschränken und diese nur an den Stellen anzubringen, wo sie als nützlich angesehen werden;
  3. c)
    Gefahrenwarnzeichen in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle anzubringen, um die Lenker (Führer von Tieren) rechtzeitig zu warnen;
und
  1. d)
    zu verbieten, daß
  2. i)
    an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung irgendetwas angebracht wird, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht; wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, daß das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Verständnis des Zeichens dadurch nicht erschwert wird;
    1. ii)
      Tafeln, Schilder, Kennzeichen oder Einrichtungen angebracht werden, die zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung führen, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in für die Sicherheit des Verkehrs gefährlicher Weise ablenken könnten.

iii) auf Gehsteigen und begehbaren Seitenstreifen Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die den Fußgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen könnten.

Art. 5

Text

Kapitel II

VERKEHRSREGELN

ARTIKEL 5

Geltung der Verkehrszeichen

  1. 1.
    Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach den durch die Straßenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen oder die Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften richten, selbst wenn die betreffenden Vorschriften im Widerspruch zu anderen Verkehrsregeln zu stehen scheinen.
  2. 2.
    Die durch Verkehrslichtzeichen angezeigten Vorschriften gehen jenen, die durch vorrangregelnde Straßenverkehrszeichen angezeigt sind, vor.

Art. 6

Text

ARTIKEL 6

Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten

  1. 1.
    Die den Verkehr regelnden Polizisten müssen bei Tag und Nacht leicht erkennbar und aus angemessener Entfernung sichtbar sein.
  2. 2.
    Die Verkehrsteilnehmer müssen unverzüglich den Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten nachkommen.
  3. 3.
    Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften insbesondere als Zeichen der den Verkehr regelnden Polizisten anzusehen:
    1. a)
      den senkrecht erhobenen Arm; dieses Zeichen bedeutet „Achtung, Halt” für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme jener Lenker, die nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten können; wird dieses Zeichen an einer Kreuzung gegeben, verpflichtet es die bereits in der Kreuzung befindlichen Lenker nicht zum Anhalten;
    2. b)
      den oder die waagrecht ausgestreckten Arme; dieses Zeichen bedeutet „Halt” für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, welche die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; nach diesem Zeichen kann der den Verkehr regelnde Polizist den oder die Arme senken; das bedeutet für die vor oder hinter dem Polizisten befindlichen Lenker ebenfalls „Halt”;
    3. c)
      das Schwenken einer Lampe mit rotem Licht; dieses Zeichen bedeutet „Halt” für die Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist.
  4. 4.
    Die Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten gehen den durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen oder Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften sowie den Verkehrsregeln vor.

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

Allgemeine Regeln

  1. 1.
    Die Verkehrsteilnehmer müssen jedes Verhalten vermeiden, das eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs mit sich bringen sowie Personen gefährden oder öffentliches oder privates Gut beschädigen könnte.
  2. 2.
    Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Straßenverkehrsteilnehmer den Verkehr nicht dadurch behindern oder gefährden dürfen, daß sie Gegenstände oder Stoffe auf die Straße werfen, hinlegen oder dort zurücklassen oder irgendein anderes Hindernis auf der Straße schaffen. Die Verkehrsteilnehmer, denen es nicht möglich war, das Auftreten eines Hindernisses oder einer Gefahr zu vermeiden, müssen die nötigen Maßnahmen treffen, um das Hindernis oder die Gefahr so schnell wie möglich zu beseitigen oder, sofern dies nicht möglich ist, andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen.
  3. 3.
    Die Lenker müssen gegenüber den am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmern, wie etwa Fußgänger und Radfahrer und insbesondere Kinder, ältere Menschen und Behinderte, erhöhte Vorsicht walten lassen.
  4. 4.
    Die Lenker haben darauf zu achten, daß ihre Fahrzeuge die Verkehrsteilnehmer und die Anrainer nicht in vermeidbarer Weise belästigen, insbesondere nicht durch Lärm, Staub oder Rauch.
  5. 5.
    Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist für Lenker und Insassen von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) auf den mit derartigen Gurten ausgerüsteten Sitzen Pflicht, außer in Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen.

Art. 8

Text

ARTIKEL 8

Lenker (Führer von Tieren)

  1. 1.
    Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen, wenn sie in Bewegung sind, einen Lenker haben.
  2. 2.
    Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Zug-, Saum- und Reittiere und, außer in Gebieten, die an ihrem Zugang besonders gekennzeichnet sind, Vieh, einzeln oder in Herden, einen Führer haben müssen.
  3. 3.
    Jeder Lenker (Führer von Tieren) muß die erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften haben und körperlich und geistig in der Lage sein zu lenken (Tiere zu führen).
  4. 4.
    Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs muß die für die Lenkung des Fahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; diese Bestimmung bildet jedoch kein Hindernis für den Fahrunterricht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
  5. 5.
    Jeder Lenker (Führer von Tieren) muß dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere führen können.
  6. 6.
    Der Führer eines Fahrzeugs muss alle anderen Tätigkeiten als das Führen seines Fahrzeugs vermeiden. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten Bestimmungen zur Benutzung von Telefonen durch die Fahrzeugführer vorsehen. In jedem Fall müssen sie die Benutzung von Telefonen ohne Freisprecheinrichtung durch Führer eines sich in Bewegung befindlichen Motorfahrzeugs oder Motorfahrrads verbieten.

Art. 9

Text

ARTIKEL 9

Herden

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Viehherden zur Erleichterung des Verkehrs in kleinere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden müssen, sofern nicht Abweichungen zugelassen werden, um die Herdenwanderungen zu erleichtern.

Art. 10

Text

ARTIKEL 10

Platz auf der Straße

  1. 1.
    Die Verkehrsrichtung muß auf allen Straßen desselben Staates gleich sein, mit Ausnahme gegebenenfalls der Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Durchgangsverkehr zwischen zwei anderen Staaten dienen.
    1. a)
      Abgesehen von äußersten Notfällen muß jeder Lenker die für Verkehrsteilnehmer seiner Art vorhandenen und bestimmten Fahrbahnen, Fahrstreifen und sonstigen Wege benutzen;
    2. b)
      Lenker von Motorfahrrädern, Radfahrer und Lenker von motorlosen Fahrzeugen dürfen, wenn kein besonderer Fahrstreifen oder Weg für sie bestimmt ist, jeden ihrer Verkehrsrichtung entsprechenden befahrbaren Seitenstreifen benutzen, wenn dies ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich ist.
  2. 2.
    Tiere auf der Fahrbahn müssen so nahe wie möglich an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand geführt werden.
  3. 3.
    Unbeschadet der gegenteiligen Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 und der sonstigen gegenteiligen Bestimmungen dieses Übereinkommens muß jeder Fahrzeuglenker, soweit es ihm die Umstände erlauben, sein Fahrzeug nahe dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch genauere Regeln über den Platz der Güterfahrzeuge auf der Fahrbahn vorschreiben.
  4. 4.
    Wenn eine Straße zwei oder drei Fahrbahnen hat, darf kein Lenker (Führer von Tieren) die Fahrbahn benutzen, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahn gegenüberliegt.
  5. 5.
    1. a)
      Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und wenigstens vier Fahrstreifen darf kein Lenker (Führer von Tieren) die Fahrstreifen benutzen, die sich ganz auf der Fahrbahnhälfte befinden, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.
    2. b)
      Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen darf kein Lenker (Führer von Tieren) den Fahrstreifen benutzen, der sich an dem Fahrbahnrand befindet, welcher der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.
  6. 6.
    Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 müssen Lenker von langsam fahrenden Fahrzeugen in Fällen, in denen ein zusätzlicher Fahrstreifen durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird, diesen Fahrstreifen benutzen.

Art. 11

Text

ARTIKEL 11

Überholen und Fahren in Kolonnen

  1. 1.
    1. a)
      Es ist auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu überholen.
    2. b)
      Es ist jedoch auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, wenn der zu überholende Lenker (Führer von Tieren) nach Anzeigen seiner Absicht, sich nach der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu begeben, sein Fahrzeug oder seine Tiere auf diese Seite der Fahrbahn gebracht hat, um auf dieser Seite in eine andere Straße oder in ein Grundstück einzubiegen oder um auf dieser Seite zu halten.
    3. c)
      Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können es Radfahrern und Führern von Motorfahrrädern gestatten, stehende oder sich langsam fortbewegende Fahrzeuge auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, sofern es sich bei den Fahrzeugen nicht um Fahrräder oder Motorfahrräder handelt und genug freier Raum vorhanden ist.
  2. 2.
    Vor dem Überholen muß sich jeder Lenker (Führer von Tieren) unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14 vergewissern,
    1. a)
      daß kein ihm folgender Lenker (Führer von Tieren) zum Überholen angesetzt hat;
    2. b)
      daß derjenige, der auf demselben Fahrstreifen vor ihm ist, nicht seine Absicht angezeigt hat, einen Dritten zu überholen;
    3. c)
      daß er dies ohne Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs tun kann, indem er sich insbesondere vergewissert, daß der von ihm zu benutzende Fahrstreifen auf eine ausreichende Entfernung frei ist, und daß die relative Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ein Überholen innerhalb einer ausreichend kurzen Zeit erlaubt.
    4. d)
      daß er, außer wenn er einen für den Gegenverkehr verbotenen Fahrstreifen benutzt, ohne Behinderung des oder der von ihm überholten Straßenverkehrsteilnehmer den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder einnehmen kann.
  3. 3.
    Entsprechend Absatz 2 ist auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr das Überholen insbesondere bei Annäherung an den Scheitelpunkt einer Kuppe und, bei ungenügender Sicht, in den Kurven, verboten, es sei denn, daß dort die Fahrstreifen mit Längsmarkierungen versehen sind und so überholt wird, daß der Fahrstreifen, auf dem die Markierung Gegenverkehr verbietet, nicht verlassen wird.
  4. 4.
    Während er überholt, muß jeder Lenker (Führer von Tieren) von dem oder den überholten Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Seitenabstand halten.
  5. 5.
    1. a)
      Auf Fahrbahnen, die mindestens zwei dem Verkehr in der von ihm befahrenen Richtung vorbehaltene Fahrstreifen haben, darf ein Lenker, der unmittelbar oder kurz nachdem er den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder hätte einnehmen sollen, sich zu erneutem Überholen veranlaßt sieht, auf dem von ihm für die erste Überholung benutzten Fahrstreifen bleiben, um diese Überholung auszuführen, unter der Bedingung, daß er sich vergewissert, daß dies für die Lenker von hinter ihm herankommenden schnelleren Fahrzeugen keine nennenswerte Behinderung zur Folge hat.
    2. b)
      (Anm.: wird nicht angewendet, BGBl. Nr. 290/1982)
  6. 6.
    Ist Absatz 5 Buchstabe a anwendbar und ist der Verkehr so dicht, daß die Fahrzeuge nicht nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung vorbehaltene Fahrbahnhälfte einnehmen, sondern auch nur mit einer Geschwindigkeit fahren, die von der Geschwindigkeit des ihnen in ihrer Kolonne vorausfahrenden Fahrzeugs abhängt,
    1. a)
      so gilt, unbeschadet des Absatzes 9 nicht als Überholen im Sinne dieses Artikels, wenn die Fahrzeuge einer Kolonne schneller als die einer anderen Kolonne fahren;
    2. b)
      so darf ein Lenker (Führer von Tieren), der sich nicht auf dem Fahrstreifen befindet, der in seiner Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegt, den Fahrstreifen nur wechseln, um sich auf das Rechts- oder Linksabbiegen vorzubereiten oder zu parken, abgesehen von dem Fahrstreifenwechsel, der von den Lenkern entsprechend der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird.
  7. 7.
    Bei dem in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Fahren in Kolonnen ist es den Lenkern untersagt, wenn die Fahrstreifen auf der Fahrbahn durch Längsmarkierungen begrenzt sind, über diesen zu fahren.
  8. 8.
    Unbeschadet des Absatzes 2 und sonstiger Einschränkungen, die die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete für das Überholen an Kreuzungen und an Eisenbahnkreuzungen bestimmen können, darf kein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug außer einem zweirädrigen Fahrrad, einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen überholen:
    1. a)
      unmittelbar vor und in einer Kreuzung ohne Kreisverkehr, außer
      1. i)
        in dem in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall;
      2. ii)
        wo die Straße, auf der das Überholen stattfindet, den Vorrang an der Kreuzung hat;
      3. iii)
        wo der Verkehr an der Kreuzung durch einen Verkehrspolizisten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird;
    2. b)
      unmittelbar vor und während des Überquerens von Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken, außer wo der Straßenverkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, wie sie an Kreuzungen verwendet werden.
  9. 9.
    Ein Fahrzeug darf ein anderes Fahrzeug, das sich einem durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten oder als solchen gekennzeichneten Schutzweg nähert oder unmittelbar davor hält, nur mit ausreichend verminderter Geschwindigkeit überholen, um sofort anhalten zu können, wenn sich darauf ein Fußgänger befindet. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das Überholen innerhalb einer bestimmten Entfernung von einem Schutzweg zu untersagen oder strengere Vorschriften für einen Fahrzeuglenker zu erlassen, der ein anderes unmittelbar vor dem Schutzweg anhaltendes Fahrzeug zu überholen beabsichtigt.
    1. 10.
      Ein Lenker, der bemerkt, daß ein ihm folgender Lenker ihn zu überholen wünscht, muß, außer in dem nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall, sich dicht an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Rand der Fahrbahn halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern. Wenn die ungenügende Breite, der Querschnitt oder der Zustand der Fahrbahn es unter Berücksichtigung der Dichte des Gegenverkehrs nicht erlauben, mit Leichtigkeit und ohne Gefahr ein langsames, sperriges oder zur Beachtung einer Geschwindigkeitsgrenze verpflichtetes Fahrzeug zu überholen, muß der Lenker dieses Fahrzeugs seine Geschwindigkeit vermindern und erforderlichenfalls so bald wie möglich zur Seite fahren, um die ihm folgenden Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.
  10. 11.
    1. a)
      Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können auf Fahrbahnen für eine Richtung oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen innerhalb von Ortsgebieten und drei Fahrstreifen außerhalb von Ortsgebieten dem Verkehr in der gleichen Richtung vorbehalten und von Längsmarkierungen begrenzt sind,
      1. i)
        den auf einem Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen erlauben, Fahrzeuge, die auf einem anderen Fahrstreifen fahren, auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, und
      2. ii)
        Artikel 10 Absatz 3 außer Kraft setzen, unter der Voraussetzung, daß sie Bestimmungen erlassen, welche die Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels einschränken.
    2. b)
      In dem unter Buchstabe a vorgesehenen Fall stellt das Fahrverhalten kein Überholen im Sinne dieses Übereinkommens dar; Absatz 9 bleibt jedoch anwendbar.

Art. 12

Text

ARTIKEL 12

Ausweichen

  1. 1.
    Beim Ausweichen muß jeder Lenker einen ausreichenden Seitenabstand freilassen und, wenn nötig, sich dicht an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten; wenn dabei seine Weiterfahrt durch ein Hindernis oder durch andere Verkehrsteilnehmer gehemmt wird, muß er langsamer fahren, und, wenn nötig, anhalten, um den oder die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen.
  2. 2.
    Auf Gebirgsstraßen und auf steilen Straßen mit gleichartigen Merkmalen, wo das Ausweichen unmöglich oder schwierig ist, obliegt es dem Lenker des bergab fahrenden Fahrzeugs, sein Fahrzeug zur Seite zu fahren, um jedes bergauf fahrende Fahrzeug vorbeifahren zu lassen, außer da, wo längs der Fahrbahn Ausweichstellen, die es den Fahrzeugen ermöglichen, zur Seite zu fahren, so angeordnet sind, daß unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit und des Standorts der Fahrzeuge dem bergauf fahrenden Fahrzeug eine vor ihm liegende Ausweichstelle zur Verfügung steht und eines der Fahrzeuge rückwärts fahren müßte, wenn das bergauf fahrende Fahrzeug jene Ausweichstelle nicht benutzte. Wenn eines der beiden Fahrzeuge, die einander ausweichen wollen, zu diesem Zweck rückwärtsfahren muß, haben miteinander verbundene Fahrzeuge Vorfahrt vor Einzelfahrzeugen, schwere Fahrzeuge vor leichten und Omnibusse vor Lastkraftwagen; bei Fahrzeugen derselben Art muß der Lenker des bergab fahrenden Fahrzeugs rückwärtsfahren, es sei denn, daß dies für den bergauf fahrenden Lenker einfacher ist, insbesondere wenn eine Ausweichstelle in seiner Nähe ist.

Art. 13

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ARTIKEL 13

Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen

  1. 1.
    Jeder Fahrzeuglenker muß unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen. Er muß bei der Wahl der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs ständig die Umstände berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, den Straßenzustand, den Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs, die Witterungsverhältnisse und die Dichte des Verkehrs, um innerhalb der nach vorn übersehbaren Strecke und vor jedem vorhersehbaren Hindernis sein Fahrzeug anhalten zu können. Er muß langsamer fahren und, wenn nötig, anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.
  2. 2.
    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben Höchstgeschwindigkeiten für alle Straßen festzulegen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben außerdem besondere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Fahrzeugklassen festzulegen, welche eine besondere Gefahr darstellen, insbesondere auf Grund ihrer Masse oder ihrer Ladung. Es können ähnliche Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Fahrzeuglenkern festgelegt werden, insbesondere für Fahranfänger.
  3. 3.
    Die in Absatz 2 erster Satz dargelegten Bestimmungen gelten unter Umständen nicht für die Lenker von Einsatzfahrzeugen im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 oder für Fahrzeuge, welche in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als solche behandelt werden.
  4. 4.
    Ein Lenker darf die normale Fahrt der anderen Fahrzeuge nicht dadurch behindern, daß er ohne triftigen Grund mit ungewöhnlich niedriger Geschwindigkeit fährt.
  5. 5.
    Der Lenker eines Fahrzeugs, der hinter einem anderen Fahrzeug fährt, muß einen ausreichenden Sicherheitsabstand von diesem wahren, um bei dessen plötzlichem Bremsen oder Anhalten einen Zusammenstoß zu vermeiden.
  6. 6.
    Um das Überholen zu erleichtern, müssen außerhalb von Ortsgebieten auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen für die betreffende Verkehrsrichtung die Lenker von Fahrzeugen, die einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegen, oder von Einzelfahrzeugen und von miteinander verbundenen Fahrzeugen mit mehr als 7 m (23 Fuß) Gesamtlänge - außer wenn sie überholen oder sich anschicken, dies zu tun - zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen einen so großen Abstand halten, daß sich ein überholendes Fahrzeug gefahrlos vor das überholte einordnen kann. Dies gilt nicht, wenn der Verkehr sehr dicht oder das Überholen verboten ist.

Art. 14

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ARTIKEL 14

Allgemeine Vorschriften für die Fahrbewegungen

  1. 1.
    Jeder Fahrzeuglenker, der eine Fahrbewegung ausführen will, wie Herausfahren aus einer oder Einfahren in eine Parkreihe, Wechseln nach rechts oder nach links auf der Fahrbahn, insbesondere bei Fahrstreifenwechsel, Abbiegen nach links oder rechts in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück, muß sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tun kann, die hinter ihm oder vor ihm sind oder die ihm begegnen, und zwar unter Berücksichtigung ihres Standorts, ihrer Richtung und ihrer Geschwindigkeit.
  2. 2.
    Jeder Lenker, der wenden oder rückwärts fahren will, muß sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefährdung oder Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer tun kann.
  3. 3.
    Vor dem Abbiegen oder vor einer Fahrbewegung, die mit einer seitlichen Verschiebung verbunden ist, muß jeder Lenker seine Absicht deutlich und rechtzeitig mit dem oder den Fahrtrichtungsanzeigern seines Fahrzeugs oder, falls solche nicht vorhanden sind, wenn möglich durch ein mit dem Arm gegebenes geeignetes Zeichen anzeigen. Das durch den oder die Fahrtrichtungsanzeiger gegebene Zeichen muß während der ganzen Dauer der Fahrbewegung fortgesetzt werden und aufhören, sobald diese beendet ist.

Art. 15

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ARTIKEL 15

Sondervorschriften bezüglich der

Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß in Ortsgebieten, um den Verkehr der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs zu erleichtern, die Lenker der anderen Fahrzeuge, vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1, ihre Fahrt verlangsamen und, wenn nötig, anhalten, um diese Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs die erforderliche Fahrbewegung ausführen zu lassen, damit sie sich bei der Abfahrt von den als solche gekennzeichneten Haltestellen wieder in Bewegung setzen können. Die von den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen ändern in keiner Weise die für die Lenker der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs bestehende Verpflichtung, die zur Vermeidung irgendeiner Gefährdung nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, nachdem sie ihre Absicht des Wiederanfahrens mit ihren Fahrtrichtungsanzeigern angezeigt haben.

Art. 16

Text

ARTIKEL 16

Fahrtrichtungsänderung

  1. 1.
    Ein Lenker, der nach rechts oder links in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück abbiegen will, muß unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14,
    1. a)
      wenn er die Straße nach der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verlassen will, sich so nahe wie möglich an den dieser Richtung entsprechenden Fahrbahnrand halten und seine Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen Raum ausführen;
    2. b)
      wenn er die Straße nach der anderen Seite verlassen will, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, abweichende Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen, die diesen insbesondere eine Fahrtrichtungsänderung durch ein Überqueren der Kreuzung in zwei Einzelphasen ermöglichen, sich auf Straßen mit Gegenverkehr so nahe wie möglich an die Mittellinie der Fahrbahn und auf Einbahnstraßen an den der Verkehrsrichtung entgegen gesetzten Fahrbahnrand halten; wenn er in eine andere Straße mit Gegenverkehr abbiegen will sich an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten.
  2. 2.
    Während der Fahrtrichtungsänderung muss der Führer, unbeschadet des Artikels 21 bezüglich der Fußgänger, die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn oder anderen Teilen der Straße, die er verlassen will, vorbeifahren lassen.

Art. 17

Text

ARTIKEL 17

Verminderung der Geschwindigkeit

  1. 1.
    Kein Lenker darf eine nicht aus Sicherheitsgründen erforderliche plötzliche Bremsung vornehmen.
  2. 2.
    Jeder Lenker, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wesentlich vermindern will, muß, außer wenn diese Verminderung durch eine drohende Gefahr begründet ist, sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefahr oder ungewöhnliche Behinderung für andere Lenker tun kann. Er muß ferner, außer wenn er sich vergewissert hat, daß ihm ein anderes Fahrzeug nicht oder nur in weitem Abstand folgt, seine Absicht deutlich und rechtzeitig durch ein geeignetes Zeichen mit dem Arm anzeigen; diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Anzeige der Geschwindigkeitsverminderung durch das Aufleuchten der in Anhang 5 Absatz 31 angeführten Bremsleuchten am Fahrzeug gegeben wird.

Art. 18

Text

ARTIKEL 18

Kreuzungen und Pflicht, den Vorrang zu gewähren

  1. 1.
    Jeder Lenker (Führer von Tieren), der sich einer Kreuzung nähert, muß die besondere Vorsicht walten lassen, die den örtlichen Verhältnissen angemessen ist. Fahrzeuglenker müssen insbesondere mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, daß sie die Möglichkeit haben anzuhalten, um die Fahrzeuge durchfahren zu lassen, die Vorrang haben.
  2. 2.
    Jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg auf eine Straße gelangt, die kein Fuß- oder Feldweg ist, muß den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Für die Zwecke dieses Artikels können die Begriffe „Fußweg” oder „Feldweg” in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt werden.
  3. 3.
    Jeder Fahrzeuglenker, der aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße einfährt, muß den auf dieser Straße fahrenden Verkehrsteilnehmern den Vorrang gewähren.
  4. 4.
    Vorbehaltlich des Absatzes 7
    1. a)
      muß in Staaten mit Rechtsverkehr an anderen Kreuzungen als denen nach Absatz 2 und nach Artikel 25 Absätze 2 und 4 der Lenker eines Fahrzeugs den von rechts kommenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren;
    2. b)
      wird in Staaten mit Linksverkehr der Vorrang an Kreuzungen durch ein Straßenverkehrszeichen oder eine Straßenmarkierung geregelt.
  5. 5.
    Selbst wenn die Verkehrslichtzeichen ihm dazu die Ermächtigung geben, darf sich ein Lenker (Führer von Tieren) nicht in eine Kreuzung begeben, wenn der Verkehr so dicht ist, daß er wahrscheinlich auf der Kreuzung anhalten müßte und so den Querverkehr behindern oder blockieren würde.
  6. 6.
    Ein Lenker (Führer von Tieren), der sich auf einer Kreuzung befindet, wo der Verkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, darf die Kreuzung verlassen, ohne abzuwarten, bis der Verkehr in der Richtung freigegeben wird, in die er sich zu begeben wünscht, wenn dadurch die Bewegung anderer Verkehrsteilnehmer in Richtung des freigegebenen Verkehrs nicht behindert wird.
  7. 7.
    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 24/1998)

Art. 19

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ARTIKEL 19

Eisenbahnkreuzungen

Jeder Verkehrsteilnehmer muß bei der Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung und bei deren Überquerung besondere Vorsicht walten lassen. Insbesondere

  1. a)
    muß jeder Fahrzeuglenker mit mäßiger Geschwindigkeit fahren;
  2. b)
    darf unbeschadet der Verpflichtung, das durch ein Verkehrslichtzeichen oder ein akustisches Zeichen gegebene Haltgebot zu befolgen, sich kein Verkehrsteilnehmer auf eine Eisenbahnkreuzung begeben, deren Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich senken oder deren Halbschranken sich heben;
  3. c)
    darf, wenn eine Eisenbahnkreuzung keine Schranken, Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen hat, sich kein Verkehrsteilnehmer darauf begeben, ohne sich vergewissert zu haben, daß sich kein Schienenfahrzeug nähert;
  4. d)
    darf sich kein Fahrzeuglenker auf eine Eisenbahnkreuzung begeben, ohne sich vorher zu vergewissern, daß er nicht gezwungen sein könnte, darauf anzuhalten;
  5. e)
    darf kein Verkehrsteilnehmer die Überquerung einer Eisenbahnkreuzung unangemessen verlängern; bleibt ein Fahrzeug liegen, so muß sich sein Lenker bemühen, es außerhalb des Schienenbereichs zu bringen und, wenn er das nicht kann, sofort alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen, damit die Führer der Schienenfahrzeuge rechtzeitig vor der Gefahr gewarnt werden.

Art. 20

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ARTIKEL 20

Vorschriften für Fußgänger

  1. 1.
    Fußgänger müssen nach Möglichkeit die Fahrbahn meiden; wenn sie sie jedoch benutzen, müssen sie dies mit Vorsicht tun und dürfen den Verkehr nicht unnötig behindern oder stören.
  2. 2.
    Gibt es an der Seite der Fahrbahn Gehwege oder von Fußgängern begehbare Seitenstreifen, so müssen Fußgänger diese benutzen. Jedoch, wenn sie die nötigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen,
    1. a)
      dürfen Fußgänger, die sperrige Gegenstände schieben oder tragen, die Fahrbahn benutzen, wenn die Benutzung des Gehweges oder des Seitenstreifens andere Fußgänger erheblich behindern würde;
    2. b)
      dürfen Fußgängergruppen, die von der Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, auf der Fahrbahn gehen.
    Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, in allen Fällen die Fahrbahn benutzen.
  3. 3.
    Wenn es nicht möglich ist, Gehwege oder Seitenstreifen zu benutzen, oder wenn solche fehlen, dürfen die Fußgänger auf der Fahrbahn gehen; wenn ein Radweg vorhanden ist und die Verkehrsdichte es ihnen erlaubt, dürfen sie auf dem Radweg gehen, aber ohne den Verkehr der Radfahrer und der Lenker von Motorfahrrädern zu behindern.
  4. 4.
    Wenn Fußgänger entsprechend dem Absatz 2, dem zusätzlichen Absatz, der unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen ist, und dem Absatz 3 die Fahrbahn benutzen, müssen sie sich so dicht wie möglich an den Fahrbahnrand halten.
  5. 5.
    1. a)
      Wenn Fußgänger außerhalb von Ortsgebieten die Fahrbahn benutzen, müssen sie, außer wenn dies ihre Sicherheit gefährden würde oder besondere Umstände vorliegen, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite gehen. Jedoch müssen Personen, die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Kraftrad schieben, Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, sowie Fußgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, sich an die Fahrbahnseite halten, die der Verkehrsrichtung entspricht. Außer wenn sie einen Umzug bilden, müssen die die Fahrbahn benutzenden Fußgänger, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, insbesondere bei schlechter Sicht oder bei starker Dichte des Fahrzeugverkehrs, nach Möglichkeit in einer Kolonne gehen.
    2. b)
      Buchstabe a kann in den Ortsgebieten angewendet werden.
  6. 6.
    1. a)
      Fußgänger dürfen nur mit Vorsicht eine Fahrbahn betreten, um sie zu überschreiten; sie müssen hiezu einen Schutzweg benutzen, wenn ein solcher in der Nähe ist.
    2. b)
      Um eine Fahrbahn auf einem Schutzweg zu überschreiten, der als solcher gekennzeichnet oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzt ist,
    3. i)
      müssen die Fußgänger, wenn der Schutzweg mit Fußgängerlichtzeichen ausgestattet ist, die durch diese Lichtzeichen angezeigten Vorschriften beachten;
      1. ii)
        dürfen Fußgänger, wenn der Schutzweg nicht mit einer solchen Lichtzeichenanlage ausgestattet ist, aber der Fahrzeugverkehr durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, die Fahrbahn nicht betreten, solange das Lichtzeichen oder das Handzeichen des Verkehrspolizisten den Fahrzeugen die Fahrt freigibt;

iii) dürfen die Fußgänger an anderen Schutzwegen die Fahrbahn nicht betreten, ohne dabei die Entfernung und Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge zu berücksichtigen.

  1. c)
    Um außerhalb eines als solchen gekennzeichneten oder durch
Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten Schutzweges die Fahrbahn zu überschreiten, dürfen die Fußgänger diese nicht betreten, bevor sie sich vergewissert haben, daß sie es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs tun können. Die Fußgänger müssen die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg überschreiten.
  1. d)
    Beim Überschreiten der Fahrbahn dürfen die Fußgänger ihren Weg
nicht unnötig verlängern, sich nicht unnötig dabei aufhalten oder stehenbleiben.
  1. 7.
    Jedoch können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete
strengere Bestimmungen für das Überschreiten der Fahrbahn durch Fußgänger erlassen.

Art. 21

Text

ARTIKEL 21

Verhalten der Lenker gegenüber Fußgängern

  1. 1.
    Jeder Fahrzeuglenker hat von einem Verhalten Abstand zu nehmen, durch welches Fußgänger gefährdet werden könnten.
  2. 2.
    Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 9 und des Artikels 13 Absatz 1, wenn ein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Schutzweg vorhanden ist,
    1. a)
      müssen die Fahrzeuglenker, wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Schutzweg durch Verkehrslichtzeichen oder durch einen Verkehrspolizisten geregelt wird und ihnen die Weiterfahrt nicht gestattet ist, vor dem Schutzweg oder der davor befindlichen Haltelinie anhalten, und wenn ihnen die Weiterfahrt gestattet ist, dürfen sie das Überschreiten der Fußgänger, die sich auf den Schutzweg begeben haben, nicht behindern oder belästigen; beim Abbiegen in eine andere Straße, an deren Einfahrt sich ein Schutzweg befindet, müssen die Fahrzeuglenker langsam fahren und nötigenfalls anhalten, um die Fußgänger, die sich auf den Schutzweg begeben haben oder begeben, vorbeizulassen.
    2. b)
      wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Schutzweg nicht durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, dürfen sich die Lenker dem Schutzweg nur mit so mäßiger Geschwindigkeit nähern, daß die Fußgänger, die sich auf diesen begeben haben oder begeben, nicht gefährdet werden, nötigenfalls müssen sie anhalten, um diese vorbeizulassen.
    Wenn kein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Schutzweg vorhanden ist, müssen die Fahrzeuglenker unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens beim Abbiegen in eine andere Straße die Fußgänger, die sich unter den in Artikel 20 Absatz 6 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen auf die Fahrbahn dieser anderen Straße begeben haben, vorbeilassen; nötigenfalls müssen sie anhalten.
  3. 3.
    (Anm.: wird nicht angewendet, BGBl. Nr. 290/1982)
  4. 4.
    Fahrzeuglenker, die auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite an einer als solche gekennzeichneten Haltestelle an einem öffentlichen Verkehrsmittel vorbeifahren wollen, müssen ihre Geschwindigkeit vermindern und nötigenfalls anhalten, um den Fahrgästen das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.

Art. 22

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ARTIKEL 22

Verkehrsinseln auf der Fahrbahn

Unbeschadet des Artikels 10 darf jeder Lenker (Führer von Tieren) Verkehrsinseln, Pfosten und andere auf seiner Fahrbahn angebrachte Einrichtungen rechts oder links lassen, außer in den folgenden Fällen:

  1. a)
    wenn die Seite, die zu benützen ist, durch ein Verkehrszeichen vorgeschrieben ist;
  2. b)
    wenn sich die Insel, der Pfosten oder die Einrichtung auf der Mittellinie einer Fahrbahn für beide Richtungen befindet; der Lenker (Führer von Tieren) muß dann die Insel, den Pfosten oder die Einrichtung auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite lassen.

Art. 23

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ARTIKEL 23

Halten und Parken

  1. 1.
    Außerhalb von Ortsgebieten müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgend möglich, außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Ortschaften dürfen sie weder auf Radwegen, Radstreifen oder Fahrstreifen für den öffentlichen Linienverkehr, noch auf Reitwegen, Wegen für Fußgänger, Gehwegen oder den für die Fußgänger hergerichteten Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu.
  2. 2.
    1. a)
      Auf der Fahrbahn haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere müssen möglichst nahe am Fahrbahnrand abgestellt werden. Ein Lenker darf mit seinem Fahrzeug nur auf der seiner Verkehrsrichtung entsprechenden Seite der Fahrbahn halten oder parken; wenn jedoch das Halten oder Parken auf der Seite der Verkehrsrichtung wegen dort verlegter Schienen nicht möglich ist, ist es auf der anderen Seite erlaubt. Im übrigen können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete:
      1. i)
        das Halten und Parken auf der einen oder anderen Seite unter bestimmten Bedingungen erlauben, insbesondere wenn Verkehrszeichen das Halten auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verbieten;
      2. ii)
        auf Fahrbahnen für nur eine Richtung das Halten und Parken auf der anderen Seite erlauben, und zwar auch gleichzeitig mit dem Halten und Parken auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite;
      3. iii)
        das Halten und Parken in der Mitte der Fahrbahn an besonders gekennzeichneten Stellen erlauben.
    2. b)
      Fahrzeuge außer zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen dürfen auf der Fahrbahn nicht in doppelter Reihe parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, außer wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.
  3. 3.
    1. a)
      Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten
      1. i)
        in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 ½ Fuß) vor Schutzwegen, auf Schutzwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Eisenbahnkreuzungen;
      2. ii)
        auf den Schienen von Straßenbahnen oder Eisenbahnen auf der Straße oder so dicht an den Schienen, daß der Verkehr dieser Straßenbahnen oder Eisenbahnen behindert werden könnte;
      3. iii)
        an Kreuzungen in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 ½ Fuß) von der Verlängerung des nächstliegenden Fahrbahnrandes der Querstraße und auf Kreuzungen, wenn nicht durch ein Straßenverkehrszeichen oder eine Straßenmarkierung etwas anderes bestimmt ist.
    2. b)
      Jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges ist an allen Stellen verboten, wo es eine Gefahr bilden könnte, insbesondere
      1. i)
        unter Überführungen oder in Tunnels außer an besonders gekennzeichneten Stellen;
      2. ii)
        auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen sowie in Kurven, wenn die Sicht zur völlig sicheren Vorbeifahrt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem betreffenden Straßenabschnitt unzureichend ist;
      3. iii)
        auf der Fahrbahn in Höhe einer Längsmarkierung, wenn Buchstabe b Ziffer ii nicht zutrifft, aber die Fahrbahnbreite zwischen der Markierung und dem Fahrzeug weniger als 3 m (10 Fuß) beträgt und wenn es sich um eine Markierung handelt, deren Überfahren den aus derselben Richtung kommenden Fahrzeugen verboten ist;
      4. iv)
        überall, wo das Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern Straßenverkehrszeichen oder Verkehrslichtzeichen verdecken würde;
      5. v)
        auf einem zusätzlichen Fahrstreifen, der durch ein Zeichen als für langsam fahrende Fahrzeuge bestimmt gekennzeichnet ist.
    3. c)
      Jedes Parken eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn ist verboten:
      1. i)
        an Eisenbahnkreuzungen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernung sowie mindestens 15 m (50 Fuß) vor und hinter den Omnibus-, Oberleitungsomnibus- und Schienenfahrzeug-Haltestellen, außer wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine geringere Entfernung vorschreiben;
      2. ii)
        vor Grundstückseinfahrten;
      3. iii)
        an jeder Stelle, wo das parkende Fahrzeug den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäß parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeuges verhindern würde;
      4. iv)
        auf der mittleren Fahrbahn der Straße mit drei Fahrbahnen und außerhalb von Ortsgebieten auf den Fahrbahnen der Straßen, die durch ein geeignetes Zeichen als Vorrangstraßen, gekennzeichnet sind;
  4. 4.
    Ein Lenker (Führer von Tieren) darf sein Fahrzeug oder seine Tiere nicht verlassen, ohne alle zweckdienlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um jeden Unfall, und sofern es sich um ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) handelt, dessen unerlaubte Verwendung zu verhüten.
  5. 5.
    1. a)
      Jedes Kraftfahrzeug außer einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die außerhalb eines Ortsgebietes auf der Fahrbahn abgestellt wurden, müssen gekennzeichnet sein, um herankommende Lenker rechtzeitig zu warnen,
      1. i)
        wenn ein Lenker gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii dieses Artikels des Übereinkommens verboten ist,
      2. ii)
        wenn die Verhältnisse so sind, daß die herankommenden Lenker das durch das Fahrzeug gebildete Hindernis nicht oder nur schwer rechtzeitig erkennen können.
    2. b)
      Buchstabe a kann in den Ortsgebieten angewendet werden.
    3. c)
      Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen.
  6. 6.
    Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Haltbestimmungen oder gesonderte Park- und Haltebestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen.

Art. 24

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ARTIKEL 24

Öffnen der Fahrzeugtüren

Es ist verboten, die Tür eines Fahrzeuges zu öffnen, sie offenzulassen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, daß daraus keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.

Art. 25

Text

ARTIKEL 25

Autobahnen und ähnliche Straßen

  1. 1.
    Auf den Autobahnen und auf den besonderen Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahnen
    1. a)
      ist der Verkehr verboten für Fußgänger, Tiere und Fahrräder, für Motorfahrräder, wenn sie nicht den Krafträdern gleichgestellt sind, und für alle anderen Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder deren Anhänger sind, sowie für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder ihre Anhänger, die auf ebener Straße eine in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit nicht erreichen können, die jedoch nicht weniger als 40 km/h (25 Meilen) betragen darf;
    2. i)
      mit ihren Fahrzeugen anderswo als auf den gekennzeichneten Parkplätzen zu halten oder zu parken; der Lenker eines liegengebliebenen Fahrzeugs muß sich bemühen, sein Fahrzeug von der Fahrbahn und auch von dem befestigten Seitenstreifen zu entfernen, und, wenn er dies nicht kann, sofort das Fahrzeug in ausreichender Entfernung zu kennzeichnen, um herankommende Lenker rechtzeitig zu warnen; wenn es sich um eines der Fahrzeuge handelt, für die Artikel 23 Absatz 5 des Übereinkommens gilt, wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen;
      1. ii)
        zu wenden, rückwärts zu fahren oder den Mittelstreifen einschließlich der die beiden Fahrbahnen verbindenden Überfahrten zu benutzen.
  2. 1a)
    Bei einer Autobahn mit drei oder mehr Fahrstreifen in einer Verkehrsrichtung ist es den Lenkern von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (7700 Pfund) oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen von mehr als 7 m Länge (23 Fuß) verboten, andere Fahrstreifen zu benutzen als jene beiden, die entsprechend der Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegen.
  3. 2.
    Bei der Einfahrt in eine Autobahn müssen die Lenker den auf der Autobahn verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Wenn ein Beschleunigungsstreifen vorhanden ist, so ist dieser zu benutzen.
  4. 3.
    Ein Lenker, der die Autobahn verläßt, muß rechtzeitig den Fahrstreifen, der der Autobahnausfahrt entspricht, benutzen und so bald wie möglich auf den Verzögerungsstreifen fahren, wenn einer vorhanden ist.
  5. 4.
    Hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 in der Fassung dieses Zusatzübereinkommens, des unmittelbar nach Absatz 1 einzufügenden zusätzlichen Absatzes sowie der Absätze 2 und 3 dieses Artikels des Übereinkommens sind den Autobahnen die anderen dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) vorbehaltenen Straßen gleichgestellt, die als solche ordnungsmäßig gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken aus keine Zufahrt besteht.

Art. 25a

Text

Artikel 25a

Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind

In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:

  1. 1.
    Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
    1. a)
      rückwärts zu fahren;
    2. b)
      umzudrehen;
    3. c)
      (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2014)
  2. 2.
    Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
  3. 3.
    Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.
  4. 4.
    Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.

Art. 26

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ARTIKEL 26

Sondervorschriften für Umzüge und Körperbehinderte

  1. 1.
    Den Verkehrsteilnehmern ist verboten, Militärkolonnen, Gruppen von Schülern in geschlossenen Abteilungen unter Leitung eines Lehrers und andere Umzüge zu unterbrechen.
  2. 2.
    Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, dürfen die Gehwege und befahrbaren Seitenstreifen benutzen.

Art. 27

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ARTIKEL 27

Besondere Vorschriften für Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern

  1. 1.
    Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete den Radfahrern nicht zu verbieten, zu mehreren nebeneinander zu fahren.
  2. 2.
    Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Lenker von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, außer um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.
  3. 3.
    Den Radfahrern und den Lenkern von Motorfahrrädern ist verboten, auf ihrem Fahrzeug andere Personen zu befördern; die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch Ausnahmen davon bewilligen, insbesondere die Personenbeförderung auf dem oder den an dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen Sitzen. Lenker von Krafträdern dürfen andere Personen nur in einem Beiwagen und auf einem hinter dem Lenker angebrachten zusätzlichen Sitz befördern.
  4. 4.
    Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können den Radfahrern verbieten, wenn ein Radstreifen oder ein Radweg vorhanden ist, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Im selben Falle können sie den Führern von Motorfahrrädern erlauben, den Radstreifen oder den Radweg zu benutzen und, wenn sie es für zweckmäßig halten, ihnen verbieten, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen vor, unter welchen Umständen andere Verkehrsteilnehmer Radstreifen oder den Radwege benutzen oder queren dürfen, wobei zu keiner Zeit die Sicherheit der Radfahrer beeinträchtigt werden darf.

Art. 28

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ARTIKEL 28

Optische und akustische Warnzeichen

  1. 1.
    Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen dürfen nur benutzt werden,
    1. a)
      um die notwendigen Warnzeichen zur Verhütung eines Unfalls zu geben;
    2. b)
      um außerhalb von Ortsgebieten einem Lenker (Führer von Tieren) anzuzeigen, daß er überholt werden soll.
    Akustische Warnzeichen dürfen nicht länger als nötig dauern.
  2. 2.
    Lenker von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) dürfen zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages anstelle der akustischen Warnzeichen die in Artikel 32, Absatz 3 bestimmten optischen Warnzeichen geben.
  3. 3.
    Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortsgebieten erlauben.

Art. 29

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ARTIKEL 29

Schienenfahrzeuge

  1. 1.
    Wenn sich Schienen auf einer Fahrbahn befinden, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei Annäherung einer Straßenbahn oder eines anderen Schienenfahrzeugs die Schienen so bald wie möglich räumen, um dem Schienenfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen.
  2. 2.
    Hinsichtlich des Verkehrs von Schienenfahrzeugen auf der Straße können besondere Vorschriften erlassen werden, die von denen des Kapitels II des Übereinkommens abweichen. Diese Vorschriften dürfen jedoch den in Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen Vorschriften nicht zuwiderlaufen.
  3. 3.
    Das Überholen von haltenden oder fahrenden Schienenfahrzeugen, deren Schienen sich auf der Fahrbahn befinden, muß auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen. Kann das Vorbeifahren und das Überholen wegen Platzmangels nicht auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen. So können diese Fahrbewegungen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dadurch die aus der anderen Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. Auf Einbahnstraßen kann das Überholen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dies aufgrund der Verkehrslage gerechtfertigt ist.

Art. 30

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ARTIKEL 30

Ladung der Fahrzeuge

  1. 1.
    Wenn für ein Fahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht bestimmt ist, darf das Gesamtgewicht dieses Fahrzeugs niemals das höchste zulässige Gesamtgewicht überschreiten.
  2. 2.
    Jede Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut und, wenn nötig, so befestigt sein, daß sie
    1. a)
      Personen nicht gefährden oder öffentliches oder privates Gut nicht beschädigen, insbesondere nicht auf der Straße schleifen oder auf sie fallen kann;
    2. b)
      nicht die Sicht des Lenkers beschränken oder das Gleichgewicht oder die Lenkung des Fahrzeugs beeinträchtigen kann;
    3. c)
      weder vermeidbaren Lärm oder Staub noch sonstige vermeidbare Belästigungen verursachen kann;
    4. d)
      die nach diesem Übereinkommen oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Leuchten einschließlich der Bremsleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahler, Kennzeichen und das danach vorgeschriebene Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates oder die nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 mit dem Arm gegebenen Zeichen nicht verdecken kann.
  3. 3.
    Alle Zubehörteile wie Seile, Ketten, Decken, die dazu dienen, die Ladung zu befestigen oder zu schützen, müssen ihr dicht anliegen und gut befestigt sein. Alle Zubehörteile, die dazu dienen, die Ladung zu schützen, müssen den in Absatz 2 für die Ladung vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
  4. 4.
    Die nach vorn, nach hinten oder seitlich über das Fahrzeug hinausragenden Ladungen müssen in allen Fällen, wo ihre Umrisse von den Lenkern anderer Fahrzeuge nicht bemerkt werden könnten, gut sichtbar gekennzeichnet sein; zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Anbruch des Tages sowie zu anderen Zeiten, wenn die Sicht ungenügend ist, muß diese Kennzeichnung vorn durch ein weißes Licht und eine weiße Rückstrahlvorrichtung und hinten durch ein rotes Licht und eine rote Rückstrahlvorrichtung erfolgen. Insbesondere müssen auf Kraftfahrzeugen
    1. a)
      Ladungen, die mehr als 1 m (3 Fuß, 4 Zoll) nach hinten oder nach vorn über das äußerste Ende des Fahrzeugs hinausragen, stets gekennzeichnet sein;
    2. b)
      zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Anbruch des Tages sowie zu anderen Zeiten, wenn die Sicht ungenügend ist, Ladungen, die seitlich über den Umriss des Fahrzeugs so hinausragen, daß ihr äußerster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äußersten Rand der Begrenzungsleuchte des Fahrzeugs entfernt ist, nach vorn gekennzeichnet sein, das gleiche gilt nach hinten für Ladungen, die so hinausragen, daß ihr äußerster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äußersten Rand der roten Schlußleuchte des Fahrzeugs entfernt ist.
  5. 5.
    Nichts in Absatz 4 ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das in diesem Absatz erwähnte Hinausragen der Ladung zu verbieten, zu beschränken oder einer Sondergenehmigung zu unterwerfen.

Art. 30a

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Artikel 30a

Personenbeförderung

Fahrgäste dürfen weder in einer solchen Anzahl noch auf solche Weise befördert werden, daß das Lenken des Fahrzeugs oder die Sicht des Lenkers beeinträchtigt wird.

Art. 31

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ARTIKEL 31

Verhalten bei Unfällen

  1. 1.
    Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung für Verletzte muß jeder an einem Verkehrsunfall beteiligte Lenker (Führer von Tieren) oder andere Verkehrsteilnehmer
    1. a)
      anhalten, sobald es ihm möglich ist, ohne dadurch eine zusätzliche Gefahr für den Verkehr zu schaffen;
    2. b)
      sich bemühen, die Sicherheit des Verkehrs an der Unfallstelle zu gewährleisten und, wenn durch den Unfall eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, eine Veränderung des Zustandes an der Unfallstelle und die Beseitigung von Spuren, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit nützlich sein können, zu vermeiden, sofern dies die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt;
    3. c)
      auf Verlangen anderer am Unfall beteiligter Personen ihnen die zur Feststellung seiner Person erforderlichen Angaben machen;
    4. d)
      wenn durch den Unfall eine Person verletzt oder getötet wurde, die Polizei benachrichtigen und bis zu ihrem Eintreffen an Ort und Stelle bleiben oder dorthin zurückkehren und die Ankunft der Polizei abwarten, sofern diese ihm nicht erlaubt hat, die Unfallstelle zu verlassen oder er dem Verletzten Hilfe leisten oder selbst behandelt werden muß.
    5. e)
      wenn durch den Unfall nur Sachschaden entstanden und kein Geschädigter anwesend ist, müssen die am Unfall Beteiligten nach Möglichkeit an Ort und Stelle Namen und Anschrift hinterlassen und auf alle Fälle diese Angaben auf dem direkten Wege oder in Ermangelung dessen über die Polizei dem Geschädigten schnellstens mitteilen.
  2. 2.
    Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften davon absehen, Absatz 1 Buchstabe d anzuwenden, wenn keine schwere Verletzung verursacht wurde und keiner der am Unfall Beteiligten die Benachrichtigung der Polizei verlangt.

Art. 32

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Artikel 32

Bestimmungen für den Einsatz von Leuchten

  1. 1.
    Zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch, sowie in allen anderen Situationen, in denen die Sicht, zB auf Grund von Nebel, Schneefall oder starkem Regen, ungenügend ist, sind die folgenden Leuchten an einem fahrenden Fahrzeug einzuschalten:
    1. a)
      An Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern, der/die Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht und die Schlußleuchte(n), entsprechend der Ausstattung, die dieses Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorschreibt;
    2. b)
      An Anhängern die vorderen Begrenzungsleuchten, wenn derartige Leuchten gemäß Anhang 5 Absatz 30 dieses Übereinkommens erforderlich sind, und mindestens zwei Schlußleuchten.
  2. 2.
    Die Scheinwerfer für Fernlicht sind auszuschalten und durch die Abblendlichtscheinwerfer zu ersetzen:
    1. a)
      in Ortsgebieten bei ausreichender Straßenbeleuchtung und außerhalb von Ortsgebieten, wenn die Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Lenker gestattet, auf ausreichende Entfernung deutlich zu sehen, und anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit gibt, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen;
    2. b)
      wenn ein Lenker einem anderen Fahrzeug begegnet, sodaß auf ausreichende Entfernung eine Blendung vermieden wird, damit der Lenker dieses anderen Fahrzeugs seine Fahrt ungehindert und ungefährdet fortsetzen kann;
    3. c)
      unter allen anderen Umständen, wenn es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer oder Benutzer einer Wasserstraße oder eines Schienenweges, die an der Straße entlangführen, nicht zu blenden.
  3. 3.
    Wenn jedoch ein Fahrzeug einem anderen in geringem Abstand
folgt, so dürfen die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet werden, um die Absicht des Überholens mittels eines optischen Warnzeichens gemäß Artikel 28, Absatz 2 anzuzeigen.
  1. 4.
    Nebelscheinwerfer dürfen nur bei dichtem Nebel, Schneefall,
starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen eingeschaltet werden und, was die vorderen Nebelscheinwerfer betrifft, als Ersatz für die Abblendlichtscheinwerfer. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die gleichzeitige Verwendung der Nebelscheinwerfer und der Abblendlichtscheinwerfer und die Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer auf engen, kurvenreichen Straßen zulassen.
  1. 5.
    Bei Fahrzeugen mit vorderen Begrenzungsleuchten müssen diese
gemeinsam mit den Scheinwerfern für Fernlicht, den Abblendlichtscheinwerfern oder den vorderen Nebelscheinwerfern eingesetzt werden.
  1. 6.
    Ein auf der Straße fahrendes Kraftrad hat bei Tag zumindest ein Abblendlicht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Verwendung von Tagesleuchten an Stelle von Abblendlichtscheinwerfern zulassen.
  2. 7.
    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Lenkern von
Kraftfahrzeugen (Artikel I Buchstabe p) die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten während des Tages verpflichtend vorschreiben. In diesem Fall sind Schlußleuchten zusammen mit den vorderen Scheinwerfern zu verwenden.
  1. 8.
    Zwischen Einbruch der Nacht und Tagesanbruch sowie in allen
anderen Situationen, in denen die Sicht ungenügend ist, ist die Anwesenheit haltender oder parkender Kraftfahrzeuge und deren Anhänger auf einer Straße durch Begrenzungs- und Schlußleuchten anzuzeigen. Bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen können Abblendlichtscheinwerfer oder Nebelscheinwerfer verwendet werden. Nebelschlußleuchten können unter solchen Bedingungen zusätzlich zu den Schlußleuchten eingesetzt werden.
  1. 9.
    Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 8 dieses Artikels
können in Ortsgebieten die Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten durch Parkleuchten ersetzt werden, sofern:
  1. a)
    das Fahrzeug eine Länge von 6 m und eine Breite von 2 m nicht überschreitet;
  2. b)
    kein Anhänger mit dem Fahrzeug verbunden ist;
  3. c)
    die Parkleuchten sich auf der dem Fahrbahnrand, an dem das Fahrzeug hält oder parkt, gegenüberliegenden Fahrzeugseite befinden.
  1. 10.
    Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 dieses Artikels darf ein Fahrzeug ohne jegliche Beleuchtung halten oder parken:
    1. a)
      auf einer Straße, die so beleuchtet ist, daß das Fahrzeug aus einer ausreichenden Entfernung gut sichtbar ist;
    2. b)
      abseits der Fahrbahn und eines befestigten Seitenstreifens;
    3. c)
      bei Motorfahrrädern und zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen, die nicht mit Batterien ausgestattet sind, am äußersten Rand einer Fahrbahn in Ortsgebieten.
  2. 11.
    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Ausnahmen von
den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 dieses Artikels für Fahrzeuge gewähren, die in Ortsgebieten auf Straßen mit sehr schwachem Verkehr halten oder parken.
  1. 12.
    Rückfahrscheinwerfer dürfen nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren.
  2. 13.
    Das Warnblinksignal darf nur verwendet werden, um andere
Verkehrsteilnehmer vor einer besonderen Gefahr zu warnen:
  1. a)
    Wenn ein Fahrzeug, das eine Panne hatte oder in einen Unfall verwickelt war, nicht sofort entfernt werden kann, sodaß es ein Hindernis für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt;
  2. b)
    Um den übrigen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit einer drohenden Gefahr anzuzeigen.
  1. 14.
    Besondere Warnleuchten:
    1. a)
      Blaulicht darf nur von Einsatzfahrzeugen in Ausführung eines dringenden Einsatzes oder in anderen Fällen verwendet werden, in denen es erforderlich ist, andere Verkehrsteilnehmer vor der Anwesenheit des Fahrzeugs zu warnen;
    2. b)
      gelbrotes Licht darf nur verwendet werden, wenn die Fahrzeuge den Spezialaufgaben, für die sie mit der Sonderwarnleuchte ausgestattet wurden, auch tatsächlich zugeteilt sind, oder wenn die Anwesenheit derartiger Fahrzeuge auf der Straße eine Gefahr oder eine Beeinträchtigung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Die Verwendung von Warnleuchten in anderen Farben kann durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen werden.
  1. 15.
    Unter keinen Umständen darf ein Fahrzeug vorne rotes oder
hinten weißes Licht aufweisen, vorbehaltlich der in Anhang 5 Absatz 61 angeführten Ausnahmen. An einem Fahrzeug dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen oder Leuchten in einer Weise hinzugefügt werden, die diesem Erfordernis widersprechen würden.

Art. 33

Text

Artikel 33

Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge, die in Artikel 32 nicht

genannt sind, sowie für bestimmte Verkehrsteilnehmer

  1. 1.
    Jedes Fahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, das oder die
nicht unter den Artikel 32 dieses Übereinkommens fällt, hat zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und zumindest ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen, wenn es oder sie sich zwischen Einbruch der Nacht und Tagesanbruch auf einer Straße befindet. Sofern nur ein Scheinwerfer vorne oder nur ein Scheinwerfer hinten vorhanden ist, ist dieser auf der Mittellinie des Fahrzeugs oder auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, anzubringen.
  1. a)
    Handkarren, also von Hand gezogene oder geschobene Karren, haben zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und zumindest ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen. Diese beiden Lichter können von einer einzelnen Leuchte ausgestrahlt werden, welche sich auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, befindet. Auf Handkarren, die eine Breite von 1 m nicht überschreiten, ist keine Beleuchtung erforderlich.
  2. b)
    Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, haben zwei weiße oder gelbe Lichter nach vorne und zwei rote Lichter nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch gestatten, daß derartige Fahrzeuge lediglich ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und lediglich ein rotes Licht nach hinten aufweisen. Die Leuchten sind in beiden Fällen auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, anzubringen. Wenn die oben beschriebenen Scheinwerfer nicht am Fahrzeug angebracht werden können, können sie von einem Begleiter, welcher unmittelbar neben dem Fahrzeug auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, einhergeht, getragen werden.
    Weiters sind Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, mit zwei roten Rückstrahlern hinten, und zwar so nah wie möglich am äußeren Rand des Fahrzeugs, zu versehen. Auf Fahrzeugen, die von Tieren gezogen werden und eine Breite von 1 m nicht überschreiten, ist keine Beleuchtung erforderlich. Allerdings ist in diesem Fall hinten ein einzelner Rückstrahler auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, oder in der Mitte anzubringen.
  1. 2.
    1. a)
      Wenn sie sich bei Nacht entlang der Fahrbahn bewegen:
    2. i)
      müssen Gruppen von Fußgängern, die von einer verantwortlichen Person angeführt werden oder einen Zug bilden, auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten oder ein gelbrotes Licht in beiden Richtungen aufweisen;
      1. ii)
        müssen Treiber von Zug-, Saum- oder Reittieren oder von Vieh auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten oder ein gelbrotes Licht in beiden Richtungen aufweisen. Diese Lichter können von einer einzigen Einrichtung ausgestrahlt werden.
    3. b)
      Die in Buchstabe a dieses Absatzes angeführten Lichter sind jedoch in ausreichend beleuchteten Ortsgebieten nicht erforderlich.

Art. 34

Text

ARTIKEL 34

Ausnahmen

  1. 1.
    Sobald das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs durch die besonderen optischen und akustischen Warnvorrichtungen angekündigt wird, muß jeder Verkehrsteilnehmer die Durchfahrt auf der Fahrbahn freigeben und notfalls anhalten.
  2. 2.
    Die Lenker von Einsatzfahrzeugen brauchen alle oder einen Teil der gegebenenfalls durch dieses Zusatzübereinkommen geänderten Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens, außer denen in Artikel 6 Absatz 2 nicht zu beachten, wenn sie ihre Fahrt mit den besonderen Warnvorrichtungen des Fahrzeugs ankündigen, und unter der Voraussetzung, daß sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Die Lenker solcher Fahrzeuge dürfen diese Warnvorrichtungen nur benutzen, wenn die Dringlichkeit ihres Einsatzes dies rechtfertigt.
  3. 3.
    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können bestimmen, in welchem Umfang die mit dem Bau, der Instandsetzung oder Instandhaltung der Straße beschäftigten Personen einschließlich der Lenker der für die Arbeiten benutzten Maschinen während ihrer Arbeit dieses Kapitel II nicht zu beachten brauchen, unter der Voraussetzung, daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
  4. 4.
    Um die in Absatz 3 genannten Maschinen zu überholen oder um ihnen auszuweichen, während diese für Arbeiten auf der Straße verwendet werden, brauchen die Lenker der anderen Fahrzeuge, soweit nötig und unter der Bedingung, daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, die Artikel 11 und 12 nicht zu beachten.

Art. 35

Text

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER ZUM

INTERNATIONALEN VERKEHR

ARTIKEL 35

Zulassung

  1. 1.
    1. a)
      Um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen, muß im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete zugelassen sind, und der Lenker des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine gültige Bescheinigung über diese Zulassung haben, die entweder von einer zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder ihres Teilgebiets oder im Namen der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser Vertragspartei oder ihrem Teilgebiet ermächtigt wurde. Diese Bescheinigung, Zulassungsschein genannt, muß wenigstens enthalten:
      • -
        ein Kennzeichen, dessen Zusammensetzung in Anhang 2 angegeben ist;
      • -
        den Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs;
      • -
        den vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist;
      • -
        den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
      • -
        die Fahrgestellnummer (Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers);
      • -
        wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das höchste zulässige Gesamtgewicht;
      • -
        Wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das Eigengewicht;
      • -
        die Gültigkeitsdauer, wenn diese nicht unbegrenzt ist.
Die Eintragungen in dieser Bescheinigung müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt werden.
  1. b)
    Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch
bestimmen, daß auf den in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen anstelle des Tages der ersten Zulassung das Herstellungsjahr angegeben wird.
  1. c)
    Bei Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der Gruppe A und B,
gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens, und wenn möglich bei anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p):
  1. i)
    ist am Kopf des Zulassungsscheines das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, wie in Anhang 3 dieses Übereinkommens festgelegt, einzutragen;
    1. ii)
      sind die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H vor oder nach den acht Angaben, die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf allen Zulassungsscheinen aufscheinen müssen, anzubringen;

iii) kann der Ausdruck Certificat d`immatriculation in französischer Sprache der Überschrift des Zulassungsscheines in der jeweiligen Landessprache (oder den Landessprachen) des Zulassungslandes voran- oder nachgestellt werden.

  1. d)
    Bei Anhängern, einschließlich Sattelanhängern, die vorübergehend
über einen anderen Transportweg als die Straße in ein Land eingeführt werden, gilt eine Fotokopie des Zulassungsscheines, als wahrheitsgetreue Ablichtung von der zulassenden Behörde beglaubigt, als ausreichend.
  1. 2.
    Abweichend von Absatz 1 soll ein nicht getrenntes
Sattelkraftfahrzeug, während es sich im internationalen Verkehr befindet, selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn für das Sattelzugfahrzeug und den Sattelanhänger, aus denen das Fahrzeug besteht, nur eine einzige Zulassung und eine einzige Bescheinigung vorliegen.
  1. 3.
    Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als beschränke
es das Recht der Vertragsparteien oder ihrer Teilgebiete, bei einem Fahrzeug im internationalen Verkehr, das nicht für eine im Fahrzeug befindliche Person zugelassen ist, den Nachweis der Berechtigung des Lenkers zur Benutzung des Fahrzeugs zu verlangen.
  1. 4.
    Es wird empfohlen, daß die Vertragsparteien, sofern dies noch
nicht geschehen ist, eine Stelle schaffen, die beauftragt ist, auf nationaler oder regionaler Ebene die im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zu erfassen und die in jedem Zulassungsschein für jedes Fahrzeug enthaltenen Angaben zentral zu sammeln.

Art. 36

Text

ARTIKEL 36

Kennzeichen

  1. 1.
    Im internationalen Verkehr muß jedes Kraftfahrzeug Artikel 1 Buchstabe p) an der Vorderseite und an der Rückseite sein Kennzeichen führen, Krafträder brauchen jedoch nur ein hinteres Kennzeichen.
  2. 2.
    Jeder zugelassene Anhänger muß im internationalen Verkehr an der Rückseite sein Kennzeichen führen. Zieht ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) einen oder mehrere Anhänger, so muß der einzige oder der letzte Anhänger, wenn er nicht zugelassen ist, das Kennzeichen des Zugfahrzeugs führen.
  3. 3.
    Ausgestaltung und Anbringung des in diesem Artikel genannten Kennzeichens müssen dem Anhang 2 entsprechen.

Art. 37

Text

ARTIKEL 37

Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates

  1. 1.
    1. a)
      Außer dem Kennzeichen muss jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr hinten, ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.
    2. b)
      Dieses Zeichen kann entweder unabhängig vom Kennzeichen angebracht oder ein Bestandteil desselben sein.
    3. c)
      Wenn das Unterscheidungszeichen Bestandteil des Kennzeichens ist, muss es auch auf dem vorderen Kennzeichen angebracht sein, sofern ein solches vorgeschrieben ist.
  2. 2.
    Jeder Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist und nach Artikel 36 dieses Übereinkommens an der Rückseite ein Kennzeichen führen muss, hat hinten auch das Unterscheidungszeichen des Staates, wo dieses Kennzeichen ausgegeben worden ist, zu führen, entweder unabhängig vom Kennzeichen oder als Bestandteil desselben. Dieser Absatz gilt auch, wenn der Anhänger in einem anderen Staat als dem Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges (Artikel 1 Buchstabe p), mit dem er verbunden ist, zugelassen ist; ist der Anhänger nicht zugelassen, so muß er hinten das Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist, außer wenn er in diesem Staat verkehrt.
  3. 3.
    Ausgestaltung und Anbringung des Unterscheidungszeichens bzw. seine Einbeziehung in das Kennzeichen müssen den in Anhang 2 und 3 festgelegten Anforderungen genügen.

Art. 38

Text

ARTIKEL 38

Erkennungsmerkmale

Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger im internationalen Verkehr müssen die Erkennungsmerkmale nach Anhang 4 tragen.

Art. 39

Text

ARTIKEL 39

Technische Vorschriften und Überprüfung von Fahrzeugen

  1. 1.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.
  2. 2.
    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben regelmäßige technische Überprüfungen vorzusehen von:
    1. a)
      Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung, die zusätzlich zum Fahrersitz über mehr als acht Sitze verfügen;
    2. b)
      Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, und Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit derartigen Fahrzeugen verbunden zu werden.
  3. 3.
    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben soweit möglich
die Bestimmungen des Absatzes 2 auf andere Fahrzeugklassen auszudehnen.

Art. 40

Text

ARTIKEL 40

Übergangsbestimmungen

  1. 1.
    Auf die Dauer von zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 47 Absatz 1 an sollen die Anhänger im internationalen Verkehr ohne Rücksicht auf ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn sie nicht zugelassen sind.
  2. 2.
    Der Zulassungsschein hat den geänderten Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum ihres Inkrafttretens zu entsprechen. Zulassungsscheine, die während dieser Zeit ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.

Art. 41

Text

Kapitel IV
LENKER VON KRAFTFAHRZEUGEN (Artikel 1 Buchstabe p)

ARTIKEL 41

Führerscheine

  1. 1.
    1. a)
      Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß im Besitz eines Führerscheins sein.
    2. b)
      die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung besitzt. Die Personen, die ermächtigt sind, diese Prüfung durchzuführen, müssen über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Der Inhalt und die Modalitäten betreffend die theoretische und die praktische Prüfung sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt;
    3. c)
      die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Bedingungen für die Erlangung eines Führerscheins festlegen. Sie müssen insbesondere das Mindestalter zur Erlangung eines Führerscheins, die medizinischen Anforderungen und die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung festlegen.
    4. d)
      Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete hindert, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu verlangen.
  2. 2.
    1. a)
      Die Vertragsparteien erkennen an:
      1. i)
        jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6;
      2. ii)
        jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechenden nationale Führerschein vorgelegt wird;
      als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die die Führerscheine gelten, vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden sind, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde;
    2. b)
      Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, werden auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt;
    3. c)
      Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
  3. 3.
    Die Gültigkeitsdauer eines nationalen Führerscheins kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften begrenzt werden. Die Gültigkeit eines internationalen Führerscheins endet spätestens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder am Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, falls dies früher der Fall ist.
  4. 4.
    Ungeachtet der Absätze 1 und 2:
    1. a)
      wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, dass der Inhaber sich gewisser Geräte bedienen oder dass das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muss, um der Körperbehinderung des Führers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
    2. b)
      können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Inhaber das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
    3. c)
      können die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeuge der Klassen C, D, CE und DE nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn der Inhaber dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
  5. 5.
    Ein internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit.
  6. 6.
    Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
    1. a)
      nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
    2. b)
      nationale Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.

Art. 42

Text

ARTIKEL 42

Vorübergehende Aufhebung der Geltung der Führerscheine

  1. 1.
    Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können einem Lenker, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. In diesem Fall kann die zuständige Behörde der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets, die das Recht auf Verwendung des Führerscheins aberkannt hat,
    1. a)
      den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Lenker ihr Hoheitsgebiet früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten;
    2. b)
      die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, von der Aberkennung benachrichtigen;
    3. c)
      wenn es sich um einen internationalen Führerschein handelt, an der hiezu vorgesehenen Stelle vermerken, daß der Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr gilt;
    4. d)
      wenn sie nicht nach Buchstabe a verfahren hat, die unter Buchstabe b angeführte Benachrichtigung dahin ergänzen, daß sie die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, bittet, dem Betroffenen die in bezug auf ihn getroffene Entscheidung mitzuteilen.
  2. 2.
    Die Vertragsparteien bemühen sich, die ihnen entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe d zugegangenen Entscheidungen den Betroffenen mitzuteilen.
  3. 3.
    Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete der Möglichkeit beraubt, einen Lenker, der Besitzer eines nationalen oder internationalen Führerscheins ist, daran zu hindern, ein Fahrzeug zu lenken, wenn es offensichtlich oder erwiesen ist, daß sein Zustand es ihm nicht erlaubt, ein Fahrzeug sicher zu lenken oder wenn ihm das Recht, ein Fahrzeug zu lenken in dem Staat aberkannt wurde, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Art. 43

Text

ARTIKEL 43

Übergangsbestimmung

  1. 1.
    Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 6 ihre nationalen Führerscheine nach den Vorgaben dieser Bestimmungen aus. Nationale Führerscheine, die vor dem Ablauf dieser Frist in Übereinstimmung mit den früher gültigen Bestimmungen von Artikel 41 und 43 sowie Anhang 6 ausgestellt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.
  2. 2.
    Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 7 ihre internationalen Führerscheine gemäß diesen Bestimmungen aus. Die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen, die vor dem Ablauf in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen in Artikel 41 und 43 sowie Anhang 7 ausgestellt wurden, bestimmt sich nach Artikel 41, Absatz 3.

Art. 44

Text

Kapitel V

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER FAHRRÄDER

UND MOTORFAHRRÄDER ZUM INTERNATIONALEN VERKEHR

ARTIKEL 44

  1. 1.
    Fahrräder ohne Motor im internationalen Verkehr müssen:
    1. a)
      eine wirksame Bremse haben;
    2. b)
      mit einer Klingel versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist, und dürfen keine andere akustische Warnvorrichtung haben;
    3. c)
      mit einer roten Rückstrahlvorrichtung nach hinten und mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen.
  2. 2.
    Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nicht nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder im internationalen Verkehr:
    1. a)
      zwei voneinander unabhängige Bremsen haben;
    2. b)
      mit einer Klingel oder einer anderen akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist;
    3. c)
      mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein;
    4. d)
      mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen, sowie hinten einen roten Rückstrahler haben;
    5. e)
      das in Anhang 4 bestimmte Erkennungsmerkmal tragen.
  3. 3.
    Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder für die Zulassung zum internationalen Verkehr den Bestimmungen genügen, die in Anhang 5 für die Krafträder festgelegt sind.

Art. 45

Text

Kapitel VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 45

  1. 1.
    Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.
  2. 2.
    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
  3. 3.
    Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
  4. 4.
    Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das entsprechend Anhang 3 gewählte Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.

Art. 46

Text

ARTIKEL 46

  1. 1.
    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
  2. 2.
    Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
  3. 3.
    Jeder Staat, der eine Notifikation nach Absatz 1 abgibt, notifiziert dem Generalsekretär die entsprechend Anhang 3 gewählten Unterscheidungszeichen, welche die in den in Betracht kommenden Hoheitsgebieten zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.

Art. 47

Text

ARTIKEL 47

  1. 1.
    Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. 2.
    Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 48

Text

ARTIKEL 48

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr *1) und das Internationale Abkommen über Straßenverkehr *2), beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Straßenverkehr auf und ersetzt sie.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1930

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 15/1931

Art. 49

Text

ARTIKEL 49

  1. 1.
    Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monate nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten.
  2. 2.
    1. a)
      Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
    2. b)
      Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die Ihre (Anm.: richtig: ihre) Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
  3. 3.
    Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder des anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.
  4. 4.
    Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 1 erwähnten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
  5. 5.
    1. a)
      Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.
    2. b)
      Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.
  6. 6.
    Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

Art. 50

Text

ARTIKEL 50

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 51

Text

ARTIKEL 51

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Art. 52

Text

ARTIKEL 52

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Art. 53

Text

ARTIKEL 53

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.

Art. 54

Text

ARTIKEL 54

  1. 1.
    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 52 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 52 nicht gebunden.
  2. 2.
    Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchstabe n).
Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
  1. 3.
    Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.
  2. 4.
    Jede Änderung eines vorher gewählten Unterscheidungszeichens, die nach Artikel 45 Absatz 4 oder Artikel 46 Absatz 3 notifiziert wurde, tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.
  1. 6.
    Jede Vertragspartei, die nach Absatz 1 oder 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
  2. 7.
    Jeder Vorbehalt nach Absatz 5
    1. a)
      ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
    2. b)
      ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt notifiziert hat.

Art. 55

Text

ARTIKEL 55

Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten

  1. a)
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 45;
  2. b)
    die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46;
  3. c)
    die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 47;
  4. d)
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 49 Absätze 2 und 5;
  5. e)
    die Kündigungen nach Artikel 50;
  6. f)
    das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 51.

Art. 56

Text

ARTIKEL 56

Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am heutigen achten Tag des Monats November eintausendneunhundertundachtundsechzig.

Anl. 1

Text

ANHÄNGE

Anhang 1

ABWEICHUNGEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR ZULASSUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGERN ZUM INTERNATIONALEN VERKEHR

  1. 1.
    Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sich Schwerfahrzeuge im internationalen Verkehr befinden, bemühen sich, regionale Vereinbarungen abzuschließen, um den Fahrzeugen und den miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Maße und Gewichte die in diesen Vereinbarungen festgelegten Werte nicht übersteigen, im internationalen Verkehr die Benutzung der Straßen des Gebietes, mit Ausnahme der Nebenstraßen, zu gestatten.
  2. 2.
    Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt nicht als Überschreitung der höchsten zulässigen Breite das Hinausragen
    1. a)
      der Luftreifen in der Nähe ihrer Berührungsfläche mit dem Boden sowie der Verbindungen der Druckanzeiger der Luftreifen;
    2. b)
      der an den Rädern angebrachten Gleitschutzvorrichtungen;
    3. c)
      der Rückspiegel, die in beiden Richtungen unter mäßigem Druck nachgeben können, so daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite hinausragen;
    4. d)
      der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger und der Begrenzungsleuchten, wenn das Hinausragen nicht mehr als einige Zentimeter beträgt;
    5. e)
      der an der Ladung angebrachten Zollsiegel und der Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für diese Zollsiegel.
  3. 3.
    Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet die nachstehend genannten miteinander verbundenen Fahrzeuge, soweit als ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Verkehr solcher miteinander verbundenen Fahrzeuge verbieten, nicht zum internationalen Verkehr zuzulassen:
    1. a)
      Krafträder mit Anhängern;
    2. b)
      miteinander verbundene Fahrzeuge bestehend aus einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und mehreren Anhängern;
    3. c)
      Sattelkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung.
  4. 4.
    Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, denen nach Absatz 60 des Anhangs 5 Ausnahmen zugestanden worden sind.
  5. 5.
    Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Motorfahrräder und Krafträder zum internationalen Verkehr zuzulassen, deren Lenker und Beifahrer keinen Schutzhelm tragen.
  6. 6.
    Die Vertragsparteien können die Zulassung aller Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit Ausnahme zweirädriger Motorfahrräder oder zweirädriger Krafträder ohne Beiwagen zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet von der Mitführung einer Vorrichtung nach Absatz 56 des Anhangs 5 abhängig machen, die dazu dient, im Falle eines Haltens auf der Fahrbahn auf die durch das haltende Fahrzeug bestehende Gefahr hinzuweisen.
  7. 7.
    Die Vertragsparteien können die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, zum internationalen Verkehr auf bestimmten schwierigen Straßen oder in bestimmten Gegenden ihres Hoheitsgebietes mit schwierigem Gelände davon abhängig machen, daß diese den durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Zulassung der von ihnen zugelassenen Fahrzeuge des gleichen höchsten zulässigen Gesamtgewichts zum Verkehr auf diesen Straßen oder in diesen Gegenden bestimmten Sondervorschriften entsprechen.
  8. 8.
    Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zum internationalen Verkehr zuzulassen, die mit Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht versehen sind, wenn deren Einstellung nicht der Verkehrsrichtung in ihrem Lande entspricht.
  9. 9.
    Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder damit verbundene Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, die ein anderes als die nach Artikel 37 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen führen. Hingegen dürfen sie einem Fahrzeug die Zulassung nicht verweigern, das in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein vom Kennzeichen unabhängiges Unterscheidungszeichen trägt, welches ein in das Kennzeichen einbezogenes Unterscheidungszeichen ersetzt, das nicht im Einklang mit diesem Übereinkommen ist.

Anl. 2

Text

Anhang 2

KENNZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR

  1. 1.
    Das in den Artikeln 35 und 36 erwähnte Kennzeichen muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern und lateinische große Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern oder Buchstaben sind zulässig, wenn das Kennzeichen in arabischen Ziffern und lateinischen großen Buchstaben wiederholt wird.
  2. 2.
    Das Kennzeichen muß so ausgestaltet und angebracht sein, daß es am Tage bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuß) für einen in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse stehenden Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien können jedoch bei den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krafträdern und bei besonderen Kraftfahrzeugarten herabsetzen, bei denen es schwierig wäre, Kennzeichen in solcher Größe anzubringen, daß sie noch aus 40 m (130 Fuß) Entfernung lesbar sind.
  3. 3.
    Befindet sich das Kennzeichen auf einem Schild, so muss das Schild eben und lotrecht, sowie senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fahrzeug angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer ebenen oder annähernd ebenen und lotrechten oder annähernd lotrechten, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Fläche befinden.
  4. 4.
    Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 5, Absatz 61, Buchstabe g darf das Schild, auf dem das Kennzeichen und gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, allenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates entsprechend Anhang 3, angebracht ist, einen rückstrahlenden Untergrund haben.
  5. 5.
    Der Bereich des Schildes, in dem das Unterscheidungszeichen angebracht ist, muss den gleichen Untergrund haben wie der Bereich, in dem das Kennzeichen angebracht ist.

Anl. 3

Text

Anhang 3

UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR

  1. 1.
    Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muss sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen.
  2. 2.
    Wenn das Unterscheidungszeichen unabhängig vom Kennzeichen angebracht ist, muss es folgenden Bestimmungen entsprechen:
    1. a)
      Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m haben. Die Buchstaben müssen schwarz und auf einer weißen, elliptischen Fläche aufgebracht sein, deren lange Achse waagerecht liegt. Der weiße Hintergrund darf aus rückstrahlendem Material bestehen.
    2. b)
      Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.
    3. c)
      Das Unterscheidungszeichen darf nicht so angebracht werden, dass es mit dem Kennzeichen verwechselt werden kann oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.
    4. d)
      An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m und 0,115 m lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:
      1. i)
        0,24 m und 0,145 m lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und
      2. ii)
        0,175 m und 0,115 m, wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.
  3. 3.
    Wenn das Unterscheidungszeichen in das Kennzeichen einbezogen ist, müssen folgenden Bestimmungen erfüllt sein:
    1. a)
      Die Buchstaben müssen mindestens 0,02 m hoch sein, bei einer angenommenen Kennzeichenhöhe von 0,11 m.
      1. b)    i)
        Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates muss, gegebenenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates oder das Emblem der regionalen Wirtschaftsorganisation, zu der dieser Staat gehört, links oder rechts außen am hinteren Kennzeichen angebracht werden, vorzugsweise jedoch links oder oben auf zweizeiligen Kennzeichen.
      2. ii)
        Wenn außer dem Unterscheidungszeichen noch ein nicht-numerisches Symbol und/oder eine Flagge und/oder ein regionales oder lokales Emblem in das Kennzeichen einbezogen sind, muss das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates zwingend am linken Außenrand des Schildes angebracht werden.
    2. c)
      Die Flagge oder das Emblem, die gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates ergänzen, muss so angebracht werden, dass die Lesbarkeit des Unterscheidungszeichens nicht beeinträchtigt wird, vorzugsweise über dem Unterscheidungszeichen.
    3. d)
      Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates muss so angebracht werden, dass es leicht zu erkennen ist und weder mit dem Kennzeichen verwechselt werden kann, noch dessen Lesbarkeit einschränken kann. Deshalb muss das Unterscheidungszeichen sich zumindest in der Farbgebung vom Kennzeichen unterscheiden, oder sein Hintergrund muss eine andere Farbe haben als die des Kennzeichens, oder es muss klar vom Kennzeichen abgetrennt sein, vorzugsweise durch einen Strich.
    4. e)
      Bei den Kennzeichen von Krafträdern und ihren Anhängern und/oder den zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Größe der Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie gegebenenfalls die Größe der Nationalflagge, des Emblems des Zulassungsstaates oder des Symbols der regionalen Wirtschaftsorganisation entsprechend angepasst werden.
    5. f)
      Dieser Absatz gilt in gleichem Masse für das vordere Kennzeichen, sofern dieses vorgeschrieben ist.
  4. 4.
    Für das Unterscheidungszeichen gelten die entsprechenden Bestimmungen in Absatz 3 des Anhangs 2.

Anl. 4

Text

Anhang 4

ERKENNUNGSMERKMALE DER KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER

IM INTERNATIONALEN VERKEHR

  1. 1.
    Die Erkennungsmerkmale müssen umfassen:
    1. a)
      für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p):
    2. i)
      den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
      1. ii)
        auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;

iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;

  1. b)
    für Anhänger die unter den Ziffern i und ii erwähnten Angaben;
  2. c)
    für Motorfahrräder die Angabe des Hubraums und das Zeichen „CM”.
    1. 2.
      Die in Absatz 1 erwähnten Merkmale müssen an zugänglicher Stelle
gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können. Die in den Merkmalen enthaltenen Buchstaben und Ziffern müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift und in arabischen Ziffern ausgeführt oder so wiederholt werden.

Anl. 5

Text

Anhang 5

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p) UND DIE ANHÄNGER

  1. 1.
    Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 39 Absatz 1 dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei für die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die sie zuläßt, und für die Anhänger, die entsprechend ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften verkehren dürfen, Vorschriften erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen. Alle Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen den technischen Anforderungen entsprechen, welche zum Zeitpunkt ihrer ersten Inbetriebnahme im Land ihrer Zulassung in Kraft waren.
  2. 2.
    Im Sinne dieses Anhangs findet der Ausdruck „Anhänger” nur auf solche Anhänger Anwendung, die dazu bestimmt sind, an ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) angehängt zu werden.
  3. 3.
    Die Vertragsparteien, die nach Artikel 1 Buchstabe n erklärt haben, daß sie dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen wollen, müssen solche Fahrzeuge entweder den für Krafträder oder den für andere Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) geltenden Bestimmungen dieses Anhangs unterwerfen.

KAPITEL I

Bremsen

  1. 4.
    Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
    1. a)
      „Räder einer Achse” die zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrischen oder nahezu symmetrischen Räder, selbst wenn sie nicht auf derselben Achse angebracht sind (eine Doppelachse zählt als zwei Achsen);
    2. b)
      „Betriebsbremse” die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um das Fahrzeug zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen;
    3. c)
      „Feststellbremse” die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um bei Abwesenheit des Lenkers das Fahrzeug oder den abgehängten Anhänger im Stillstand zu halten;
    4. d)
      „Hilfsbremse” die Vorrichtung, um beim Versagen der Betriebsbremse das Fahrzeug zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen.
      A. Bremsen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) außer den Krafträdern
  2. 5.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen Krafträder - muß Bremsen haben, die der Lenker von seinem Sitz aus leicht betätigen kann. Diese Bremsen müssen die folgenden drei Bremsfunktionen gewährleisten:
    1. a)
      eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
    2. b)
      eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden;
    3. c)
      eine Hilfsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf eine genügend kurze Strecke verlangsamt und zum Stillstand gebracht werden kann, auch wenn die Betriebsbremse versagt.
  3. 6.
    Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen die Vorrichtungen, welche die drei Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse), gemeinsame Teile haben; die Zusammenfassung der Betätigungsvorrichtungen ist nur unter der Bedingung zulässig, daß wenigstens zwei getrennte Betätigungsvorrichtungen bleiben.
  4. 7.
    Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.
  5. 8.
    Die Hilfsbremse muß auf wenigstens ein Rad auf jeder Seite der Längsmittelebene des Fahrzeugs wirken; gleiches gilt für die Feststellbremse.
  6. 9.
    Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.
  7. 10.
    Keine Bremsfläche darf von den Rädern getrennt werden können. Eine solche Trennung ist jedoch für einige der Bremsflächen zulässig unter der Bedingung, daß
    1. a)
      sie nur kurz, zum Beispiel während des Gangwechsels, erfolgt;
    2. b)
      sie, soweit es sich um die Feststellbremse handelt, nicht ohne Betätigung durch den Lenker möglich ist;
    3. c)
      soweit es sich um die Betriebs- oder die Hilfsbremse handelt, die Bremsung weiter mit der in Absatz 5 vorgeschriebenen Wirkung ausgeübt werden kann.
      1. 10a.
        Alle am Bremsvorgang beteiligten Vorrichtungen des Fahrzeugs müssen so gestaltet und konstruiert sein, daß die Wirksamkeit der Betriebsbremse bei längerer oder wiederholter Betätigung sichergestellt ist.
      2. 10b.
        Die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den einzelnen Achsen des Fahrzeugs angemessen verteilt und synchronisiert sein.
      3. 10c.
        Wenn die Betätigung der Betriebsbremse teilweise oder zur Gänze durch eine andere Energiequelle als die Muskelkraft des Lenkers unterstützt wird, muß es möglich sein, das Fahrzeug auch im Falle eines Versagens dieser Energiequelle innerhalb einer angemessenen Entfernung anzuhalten.
        B. Bremsen der Anhänger
  8. 11.
    Unbeschadet des Absatzes 17 Buchstabe c muß jeder Anhänger - ausgenommen leichte Anhänger - Bremsen haben, und zwar
    1. a)
      eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
    2. b)
      eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Anhänger, die nur mittels Werkzeugen vom Zugfahrzeug getrennt werden können, vorausgesetzt, daß die Anforderungen an die Feststellbremse von den miteinander verbundenen Fahrzeugen erfüllt werden.
  9. 12.
    Die Vorrichtungen, die beide Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs- und Feststellbremse), dürfen gemeinsame Teile haben.
  10. 13.
    Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Anhängers wirken. Die Bremswirkung muß auf die verschiedenen Achsen des Anhängers angemessen verteilt oder synchronisiert sein.
  11. 14.
    Die Betriebsbremse muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden können; wenn jedoch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf die Betriebsbremse so ausgestaltet sein, daß sie während der Fahrt durch die bloße Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt wird (Auflaufbremse).
  12. 15.
    Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauernd mit den Rädern verbunden sind.
  13. 16.
    Die Bremsanlagen müssen so ausgestaltet sein, daß sie beim Bruch der Anhängevorrichtung während der Fahrt den Anhänger selbsttätig zum Stehen bringen. Das gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger oder für zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1 m (40 Zoll), wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1500 kg (3300 Pfund) nicht übersteigt und wenn sie - ausgenommen Sattelanhänger - neben der üblichen Anhängevorrichtung eine Hilfsverbindung haben.
    C. Bremsen der miteinander verbundenen Fahrzeuge
  14. 17.
    Außer den Bestimmungen der Teile A und B in bezug auf die Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger) gelten für miteinander verbundene Fahrzeuge folgende Bestimmungen:
    1. a)
      die Bremsanlagen jedes dieser miteinander verbundenen Fahrzeuge müssen zueinander passen;
    2. b)
      Die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den verschiedenen Achsen der Fahrzeugkombination angemessen verteilt und synchronisiert sein.
    3. c)
      das höchste zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers darf die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeugs und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen.
      D. Bremsen der Krafträder
  15. 18.
    1. a)
      Jedes Kraftrad muß zwei Bremsen haben, von denen die eine mindestens auf das oder die Hinterräder und die andere mindestens auf das oder die Vorderräder wirkt; hat ein Kraftrad einen Beiwagen, so ist die Bremsung des Beiwagenrades nicht erforderlich. Mit diesen Bremsen muß das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam angehalten werden können;
    2. b)
      außer den unter Buchstabe a vorgesehenen Bremsen müssen Krafträder mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern eine Absatz 5 Buchstabe b entsprechende Feststellbremse haben.

KAPITEL II

Beleuchtungs- und lichttechnische Einrichtungen für Fahrzeuge

  1. 19.
    Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
    „Scheinwerfer für Fernlicht” die Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug auf große Entfernung dienen; „Scheinwerfer für Abblendlicht” die Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug dienen, ohne entgegenkommende Lenker (Führer von Tieren) und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen;
    „Begrenzungsleuchten” die Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach vorn dienen;
    „Schlußleuchten” die Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach hinten dienen;
    „Bremsleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, daß sein Lenker die Betriebsbremse betätigt;
    „Nebelscheinwerfer” die Scheinwerfer, die dazu dienen, die Beleuchtung der Straße bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen zu verbessern;
    „Nebelschlußleuchte” die Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen von hinten besser sichtbar zu machen;
    „Rückfahrscheinwerfer” die Scheinwerfer, die dazu dienen, die Straße hinter dem Fahrzeug zu beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren;
    „Blinkleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß der Lenker seine Fahrtrichtung nach rechts oder links ändern will;
    „Parkleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, die Anwesenheit eines parkenden Fahrzeugs anzuzeigen; diese können die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten ersetzen;
    „Markierungsleuchten” die Leuchten, die nahe den äußersten Punkten der Gesamtbreite des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug angebracht sind, um die Gesamtbreite klar anzudeuten. Diese Leuchten ergänzen die Begrenzungs- und Schlußleuchten bei einigen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern, indem sie besonders auf deren Größe aufmerksam machen;
    „Warnblinklicht” das Licht, das durch gleichzeitiges Betätigen aller Blinkleuchten abgegeben wird;
    „Seitenbegrenzungsleuchten” die Leuchten, die an der Seite des Fahrzeugs angebracht sind, um von der Seite her dessen Anwesenheit anzuzeigen;
    „Sonderwarnleuchte” die Leuchte, die dazu dient, entweder Einsatzfahrzeuge oder ein Fahrzeug bzw. eine Gruppe von Fahrzeugen anzuzeigen, deren Anwesenheit auf der Straße von den anderen Verkehrsteilnehmern besondere Vorsicht verlangt, insbesondere Fahrzeugkolonnen, Fahrzeuge von außergewöhnlicher Größe und Straßenbau- bzw. Wartungsfahrzeuge oder -geräte;
    „hintere Nummerntafelbeleuchtung” die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Nummerntafel gewährleistet; sie kann aus mehreren optischen Elementen bestehen;
    „Tagesleuchte” die Leuchte, die dazu dient, die Erkennbarkeit und Sichtbarkeit der Vorderseite eines fahrenden Fahrzeugs während des Tages zu verbessern;
    „Rückstrahler” Vorrichtungen, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dienen, das von einer nicht mit diesem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle ausgeht;
„Lichtaustrittsflächen” die orthogonale Projektion auf einer transversalen lotrechten Ebene der Leuchtfläche, von der das Licht ausgeht. Bei einem Rückstrahler ist die Leuchtfläche die sichtbare Fläche der rückstrahlenden optischen Einheit.”
  1. 20.
    Die in diesem Kapitel angeführten Farben des Lichtes müssen soweit wie möglich den in der Anlage dieses Anhangs angeführten Begriffsbestimmungen entsprechen.
  2. 21.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann -ausgenommen Krafträder -, muß vorn eine gerade Zahl von Scheinwerfern für weißes oder gelbes Fernlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße wirksam beleuchten können. Die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Fernlicht dürfen in keinem Falle näher der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses liegen als die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.
  3. 22.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel I Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 10 km (6 Meilen) in der Stunde überschreiten kann - ausgenommen - Krafträder , muß vorn eine gerade Anzahl Scheinwerfer für weißes oder gelbes Abblendlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße wirksam beleuchten können. Ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) ist mit einer Einrichtung auszustatten, welche bewirkt, daß nicht mehr als zwei Scheinwerfer für Abblendlicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. Die Scheinwerfer für Abblendlicht müssen so eingestellt sein, daß sie der Begriffsbestimmung in Absatz 19 entsprechen.
  4. 23.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß vorn zwei Begrenzungsleuchten für weißes Licht haben; jedoch ist gelbes Licht für Begrenzungsleuchten zugelassen, die in Scheinwerfer für gelbes Fern- oder Abblendlicht eingebaut sind. Diese Begrenzungsleuchten müssen, wenn sie die einzigen eingeschalteten vorderen Leuchten des Fahrzeugs sind, nachts bei klarem Wetter sichtbar sein, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen.
  5. 24.
    1. a)
      Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen;
    2. b)
      Jeder Anhänger muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur eine dieser Leuchten zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
  6. 25.
    Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, die hinten ein Kennzeichen führen, müssen eine Kennzeichenbeleuchtungseinrichtung haben, die das damit beleuchtete Kennzeichen nachts bei klarem Wetter lesbar macht.
  7. 26.
    Bei jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) (einschließlich der Krafträder) und bei allen miteinander verbundenen Fahrzeugen - Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und ein oder mehrere Anhänger - muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht, die Nebelscheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung nach Absatz 25 nur zusammen mit den am weitesten hinten gelegenen Schlußleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) oder der miteinander verbundenen Fahrzeuge eingeschaltet werden können.
Die Nebelschlußleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer ebenfalls eingeschaltet sind.
Das gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht, wenn diese zur Abgabe von optischen Warnzeichen nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Übereinkommens verwendet werden. Außerdem muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Begrenzungsleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) immer zusammen mit den Scheinwerfern für Abblendlicht oder für Fernlicht oder den Nebelscheinwerfern eingeschaltet sind.
  1. 27.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muß hinten mindestens zwei rote nicht dreieckige Rückstrahler haben. Die Rückstrahler müssen, wenn sie von den Scheinwerfern für Fern- oder Abblendlicht oder den Nebelscheinwerfern eines anderen Fahrzeugs beleuchtet werden, für den Lenker dieses Fahrzeugs nachts bei klarem Wetter sichtbar sein.
  2. 28.
    Jeder Anhänger muß hinten mindestens zwei rote Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, von dem eine Spitze nach oben zeigt und eine Seite waagrecht liegt. Im Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung sein. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur einen Rückstrahler zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
  3. 29.
    Jeder Anhänger muß vorn zwei weiße nicht dreieckige Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen.
  4. 30.
    Anhänger, deren Breite 1,60 m übersteigt, müssen vorn zwei weiße Begrenzungsleuchten haben. Diese müssen möglichst nahe dem Seitenrand des Anhängers angebracht sein.
  5. 31.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 25 km (15 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen, muß hinten mindestens zwei rote Bremsleuchten haben, deren Lichtstärke deutlich größer ist als die der Schlußleuchten. Das gilt auch für jeden Anhänger, der das letzte von miteinander verbundenen Fahrzeugen ist.
  6. 32.
    Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die Motorfahrräder von allen oder einem Teile dieser Vorschriften zu befreien:
    1. a)
      muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen einen oder zwei Scheinwerfer für Abblendlicht haben, die den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 22 genügen.
    2. b)
      muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen, das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, zusätzlich zum Scheinwerfer für Abblendlicht mindestens einen Scheinwerfer für Fernlicht haben, das den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 21 genügt. Haben solche Krafträder mehr als einen Scheinwerfer für Fernlicht, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen;
  7. 33.
    Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen darf vorne eine oder zwei Begrenzungsleuchten haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 23 genügt. Haben solche Krafträder zwei Begrenzungsleuchten, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen.
  8. 34.
    Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten eine Schlußleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 24 Buchstabe a genügt.
  9. 35.
    Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten einen nicht-dreieckigen Rückstrahler haben, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt.
  10. 36.
    Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die zweirädrigen Motorfahrräder mit oder ohne Beiwagen von dieser Vorschrift zu befreien, muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen eine Bremsleuchte haben, die den Bestimmungen nach Absatz 31 genügt.
  11. 37.
    Unbeschadet der Bestimmungen über die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler für Krafträder ohne Beiwagen muß jeder mit einem zweirädrigen Kraftrad verbundene Beiwagen vorn eine Begrenzungsleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 23 genügt, und hinten eine Schlußleuchte, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 24 Buchstabe a genügt, sowie einen Rückstrahler, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt. Die elektrische Schaltung muß so sein, daß die Begrenzungsleuchte und die Schlußleuchte des Kraftrades gleichzeitig eingeschaltet sind.
  12. 38.
    Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern, die nach Artikel 1 Buchstabe n den Krafträdern gleichgestellt sind, müssen die in den Absätzen 21, 22, 23, 24 Buchstabe a, 27 und 31 vorgeschriebenen Einrichtungen haben. Jedoch sind an einem elektrisch betriebenen Fahrzeug, dessen Breite 1,30 m nicht übersteigt und dessen Geschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, ein einzelner Scheinwerfer für Fernlicht und ein einzelner Scheinwerfer für Abblendlicht ausreichend.
  13. 39.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen Motorfahrräder, und jeder Anhänger muß eine gerade Zahl von fest am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten für gelbrotes Licht haben, die bei Tag und bei Nacht für die Verkehrsteilnehmer sichtbar sind, für welche die Bewegung des Fahrzeugs von Bedeutung ist.
  14. 40.
    Haben Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) Nebelscheinwerfer, so dürfen diese nur weißes oder gelbes Licht ausstrahlen und müssen zwei oder, bei Krafträdern, einer an der Zahl, so angebracht sein, daß kein Punkt ihrer Lichtaustrittsflächen höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.
  15. 41.
    Kein Rückfahrscheinwerfer darf andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise blenden oder belästigen. An Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) angebrachte Rückfahrscheinwerfer dürfen nur weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Dieser Scheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang eingeschaltet sein können.
  16. 42.
    Mit Ausnahme von Blinkleuchten und Sonderwarnleuchten darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen. Seitenbegrenzungsleuchten können zugleich mit den Blinkleuchten blinken.
  17. 42a.
    Sonderwarnleuchten müssen Blinklicht ausstrahlen. Die Farben dieses Lichts müssen den Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 14 entsprechen.
  18. 42b.
    Alle Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen Krafträder, und alle Anhänger müssen so ausgestattet sein, daß sie ein Warnblinklicht abgeben können.
  19. 42c.
    An einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) oder einem Anhänger angebrachte Nebelschlußleuchten müssen rot sein.
  20. 42d.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m muß seitlich gelbrote Rückstrahler aufweisen.
  21. 42e.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,80 m kann mit Markierungsleuchten ausgestattet sein. Derartige Leuchten sind vorgeschrieben, wenn die Breite eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) oder Anhängers 2,10 m übersteigt. Wenn diese Leuchten verwendet werden, so müssen zumindest zwei vorhanden sein, und sie haben nach vorne weißes oder gelbrotes Licht und nach hinten rotes Licht auszustrahlen.
  22. 42f.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger kann mit seitlichen Begrenzungsleuchten ausgestattet sein. Wenn derartige Leuchten vorhanden sind, müssen sie gelbrotes Licht ausstrahlen.
  23. 43.
    Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs gilt:
    1. a)
      als eine einzige Beleuchtungseinrichtung jede Verbindung von zwei oder mehr gleichen oder verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen mit gleicher Aufgabe und gleicher Farbe des Lichts;
    2. b)
      als zwei oder eine andere gerade Zahl von Beleuchtungseinrichtungen eine solche Einrichtung mit bandförmiger Lichtaustrittsfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Eine solche Lichtaustrittsfläche muß durch mindestens zwei möglichst nahe ihren äußersten Teilen liegende Lichtquellen ausgeleuchtet sein.
  24. 44.
    Bei einem Fahrzeug muß das Licht der Beleuchtungseinrichtungen, die dieselbe Aufgabe haben und in dieselbe Richtung wirken, dieselbe Farbe haben. Außer bei Fahrzeugen, deren äußere Form asymmetrisch ist, müssen in gerader Zahl vorhandene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Paarweise zusammengehörende Beleuchtungseinrichtungen müssen nahezu die gleiche Lichtstärke haben.
  25. 45.
    Beleuchtungseinrichtungen verschiedener Art und, vorbehaltlich der anderen Absätze dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen zusammen mit Rückstrahlern dürfen in einer Einrichtung zusammen- oder ineinandergebaut werden, wenn jede Beleuchtungseinrichtung und jeder Rückstrahler den auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.

KAPITEL III

Weitere Vorschriften

Lenkvorrichtung

  1. 46.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine widerstandsfähige Lenkvorrichtung haben, mit der der Lenker die Richtung seines Fahrzeugs leicht, schnell und sicher ändern kann.
Rückspiegel
  1. 47.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß einen oder mehrere Spiegel haben; Zahl, Größe und Anbringung dieser Spiegel müssen es dem Lenker ermöglichen, den Verkehr hinter seinem Fahrzeug zu überblicken.
Akustische Warnvorrichtung
  1. 48.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Wirksamkeit haben. Der Klang muß gleichbleibend und einheitlich und darf nicht schrill sein. Die Einsatzfahrzeuge und die Fahrzeuge, die der öffentlichen Personenbeförderung dienen, dürfen zusätzliche akustische Warnvorrichtungen haben, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen.
Scheibenwischer
  1. 49.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) mit so großen und so gestalteten Windschutzscheiben, daß der Lenker von seinem Sitz aus die Straße nur durch die durchsichtigen Teile dieser Scheibe nach vorn überblicken kann, muß mindestens einen wirksamen und widerstandsfähigen, an geeigneter Stelle angebrachten Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Lenker erfordert.
Scheibenwaschanlage
  1. 50.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das mindestens einen Scheibenwischer haben muß, muß auch eine Scheibenwaschanlage haben.
Windschutzscheibe und andere Scheiben
  1. 51.
    An jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und an jedem Anhänger
    1. a)
      müssen die durchsichtigen Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeugs einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist;
    2. b)
      müssen die Windschutzscheiben aus einem Stoff hergestellt sein, dessen Durchsichtigkeit sich nicht verändert, und so beschaffen sein, daß sie keine erheblichen Verzerrungen der durch sie hindurch gesehenen Gegenstände hervorrufen und daß bei Bruch der Lenker die Straße noch in ausreichendem Maße überblicken kann.
Rückwärtsgang
  1. 52.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine vom Lenkersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben. Jedoch brauchen Krafträder und Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern diese Einrichtung nur zu haben, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 400 kg (900 Pfund) übersteigt.
Schalldämpfer
  1. 53.
    Jeder Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein.
Reifen
  1. 54.
    Die Räder der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und ihre Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, die selbst auf nasser Fahrbahn eine gute Bodenhaftung gewährleisten. Diese Bestimmung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht, die Verwendung von Vorrichtungen zu gestatten, deren Wirkungen denen der Luftreifen mindestens gleichwertig sind.
Geschwindigkeitsmesser
  1. 55.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muß einen Geschwindigkeitsmesser haben, wobei die Vertragsparteien jedoch bestimmte Arten von Krafträdern und anderen leichten Fahrzeugen hiervon befreien können.
Warnvorrichtung, die in Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) mitgeführt werden muß
  1. 56.
    Die Vorrichtung nach Artikel 23 Absatz 5 und Anhang 1 Absatz 6 muß sein
    1. a)
      entweder ein gleichseitiges Warndreieck mit roter Umrandung mit ausgesparter oder hellfarbiger Innenfläche; die rote Umrandung muß mit einem rückstrahlenden Streifen versehen sein. Es kann auch eine rote fluoreszierende Fläche aufweisen und/oder durch Transparenz beleuchtet werden; das Dreieck muß fest in lotrechter Stellung aufgestellt werden können.
    2. b)
      oder eine andere gleichwertige Vorrichtung, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes bestimmt wird, in der das Fahrzeug zugelassen ist.
Diebstahlsicherung
  1. 57.
    Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit einer Diebstahlsicherung ausgerüstet sein, die beim Parken die Außerbetriebsetzung oder die Blockierung eines wesentlichen Teils des Fahrzeugs ermöglicht.
Rückhaltevorrichtungen
  1. 58.
    Soweit technisch möglich, müssen alle nach vorne gerichteten Sitze von Fahrzeugen der Klasse B gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für bestimmte, durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zwecke gebaut oder eingesetzt werden, mit zugelassenen Sicherheitsgurten oder zugelassenen Einrichtungen mit gleicher Wirkung versehen sein.
Allgemeine Bestimmungen
  1. 59.
    1. a)
      Soweit wie möglich dürfen die mechanischen Teile und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein; sie dürfen weder schädliche Gase noch dichten Qualm, Gerüche oder Lärm im Übermaß erzeugen.
    2. b)
      Soweit wie möglich dürfen die Hochspannungszündanlagen von Fahrzeugmotoren keine Funkstörungen im Übermaß erzeugen.
    3. c)
      Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß so gebaut sein, daß das Sichtfeld des Lenkers nach vorn, rechts und links ihm ein sicheres Lenken erlaubt.
    4. d)
      Soweit wie möglich müssen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, daß für ihre Insassen und andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei Unfällen so gering wie möglich ist. Insbesondere dürfen sich an den Fahrzeugen innen und außen keine Verzierungen und andere entbehrliche, Kanten bildende oder vorspringende Teile befinden, die für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten.
    5. e)
      Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, sind soweit möglich mit einem seitlichen und hinteren Unterfahrschutz auszustatten.

KAPITEL IV

Ausnahmen

  1. 60.
    Die Vertragsparteien können im innerstaatlichen Bereich in den folgenden Fällen von den Bestimmungen dieses Anhangs abweichen:
    1. a)
      für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Straße 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt oder für die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Geschwindigkeit auf 25 km in der Stunde beschränkt ist;
    2. b)
      für Krankenfahrstühle, das sind kleine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die für den Gebrauch durch eine gebrechliche oder körperbehinderte Person besonders bestimmt und gebaut - nicht nur hergerichtet - sind und üblicherweise nur von dieser Person verwendet werden;
    3. c)
      für Fahrzeuge zur Durchführung von Versuchen zur technischen Weiterentwicklung und Hebung der Verkehrssicherheit;
    4. d)
      für Fahrzeuge besonderer Form oder Art oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke verwendet werden.
    5. e)
      für Fahrzeuge, die für die Benützung durch behinderte Personen adaptiert sind.
  2. 61.
    Die Vertragsparteien können außerdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge und die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
    1. a)
      indem sie die Verwendung der Farbe Gelbrot für die Begrenzungsleuchten von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zulassen;
    2. b)
      hinsichtlich der Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen an besonderen Fahrzeugen, deren Form die Beachtung dieser Bestimmungen nicht ohne Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen ermöglicht, die leicht beschädigt oder abgerissen werden könnten;
    3. c)
      hinsichtlich der zur Beförderung von Langgut (Baumstämmen, Rohren und dergleichen) dienenden Anhänger, die während der Fahrt nur durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;
    4. d)
      indem sie die Ausstrahlung von weißem Licht hinten und von rotem Licht vorne für folgende Ausrüstungen zulassen:
      • -
        Rotieren von Blinklichtern bei Einsatzfahrzeugen;
      • -
        fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen für Sondertransporte;
      • -
        Seitenbegrenzungsleuchten und Rückstrahler;
      • -
        Leuchtschilder für gewerbliche Zwecke auf dem Dach;
    5. e)
      indem sie die Ausstrahlung von Blaulicht nach vorne und nach
hinten durch Dreh- oder Blinklicht zulassen;
  1. f)
    indem sie auf der Seite eines Fahrzeugs von besonderer Form oder
Art, oder das für besondere Zwecke und unter besonderen Bedingungen eingesetzt wird, die abwechselnde Anbringung rot rückstrahlender oder fluoreszierender und weiß rückstrahlender Streifen zulassen;
  1. g)
    indem sie die Ausstrahlung von weißem oder farbigem Licht nach
hinten gestatten, das von Ziffern oder Buchstaben oder vom Hintergrund der hinteren Nummerntafel, von auffälligen Schildern oder anderen markanten Zeichen, die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert werden, reflektiert wird;
  1. h)
    indem sie die Verwendung der Farbe rot für die hintersten
seitlichen Rückstrahler und Seitenbegrenzungsleuchten zulassen.

KAPITEL V

Übergangsbestimmungen

  1. 62.
    Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die vor oder binnen zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen, und Anhänger, die zu einem solchen Zeitpunkt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, daß sie den Kapiteln I, II und III des Anhangs 6 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949 entsprechen.
  1. 62a.
    Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die vor oder binnen
zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen, und Anhänger, die zu einem solchen Zeitpunkt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, daß sie dem Anhang V des Abkommens über den Straßenverkehr von 1968 in der diesen Änderungen vorausgehenden Fassung oder anderen, in Kapitel V dieses Anhangs genannten Bestimmungen entsprechen.

Anl. 5a

Text

ANLAGE

FESTLEGUNG DER FARBFILTER ZWECKS ERZIELUNG DER IN DIESEM

ANHANG ERWÄHNTEN FARBEN (FARBWERTANTEILE)

Rot:        Grenze gegen gelb:       y kleiner gleich 0.335

            Grenze gegen purpur *1): z kleiner gleich 0.008

Weiß:       Grenze gegen blau:       x größer gleich  0.310

            Grenze gegen gelb:       x kleiner gleich 0.500

            Grenze gegen grün:       y kleiner gleich 0.150 + 0.640 x

            Grenze gegen grün:       y kleiner gleich 0.440

            Grenze gegen purpur:     y größer gleich  0.050 + 0.750 x

            Grenze gegen rot:        y größer gleich  0.382

Gelbrot *2): Grenze gegen gelb *1):  y kleiner gleich 0.429

            Grenze gegen rot *1):    y größer gleich  0.398

            Grenze gegen weiß *1):   z kleiner gleich 0.007

Gelb *3):    Grenze gegen rot *1):   y größer gleich  0.138 + 580 x

            Grenze gegen grün *1):   y kleiner gleich 1.29 x -0.100

            Grenze gegen weiß *1):   y größer gleich  -x + 0.966

            Grenze gegen

            Spektralfarbenzug *1):   y größer gleich  -x + 0.992

Blau    ... Grenze gegen grün ......... Y = 0,065 + 0,805 x

        ... Grenze gegen weiß ......... y = 0,400 - x

        ... Grenze gegen purpur ....... x = 0,133 + 0,600 y

Zur Feststellung der Farbmerkmale dieser Filter ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854 Grad K (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)) zu verwenden.

---------------------------------------------------------------------

*1) In diesen Fällen wurden andere Grenzen als die von der CIE empfohlenen angenommen, da die Spannungen an den Klemmen der Lampen, mit denen die Leuchten ausgerüstet sind, sehr stark schwanken.

*2) Gilt für die Farbe jener Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler, die bisher geläufig als „orange” oder „gelborange” bezeichnet wurden. Entspricht einem genau festgelegten Teil des Bereichs „gelb” des Farbdreiecks der CIE.

*3) Gilt nur für das Fern- und Abblendlicht. In dem besonderen Fall des Nebellichts gilt die Farbselektivität als ausreichend, vorausgesetzt, daß der Reinheitsfaktor mindestens 0.820 beträgt, wobei die Grenze gegen weiß y kleiner gleich -x + 0.966 dann y größer gleich x + 0.940 und y = 0.440 ist.

Anl. 6

Text

Anhang 6

Nationaler Führerschein

  1. 1.
    Der nationale Führerschein muss die Form eines amtlichen Dokuments haben.
  2. 2.
    Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen.
  3. 3.
    Auf der Vorderseite des Führerscheins steht «Führerschein» in der/den Amtssprache(n) des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes.
  4. 4.
    Der Führerschein muss folgende Angaben unter den hier angegebenen Nummern enthalten:
    1. 1.
      Name;
    2. 2.
      Vorname(n), andere(r) Name(n);
    3. 3.
      Geburtsdatum und Geburtsort1;
    4. 4a)
      Ausstellungsdatum;
    5. 4b)
      Gültigkeitsdauer;
    6. 4c)
      Bezeichnung oder Stempel der ausstellenden Behörde;
    7. 5.
      Nummer des Führerscheins;
    8. 6.
      Lichtbild des Inhabers;
    9. 7.
      Unterschrift des Inhabers;
    10. 9.
      Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gültig ist;
    11. 12.
      Zusätzliche Angaben oder Einschränkungen für die jeweiligen Fahrzeugklassen (Unterklassen in verschlüsselter Form.
  5. 5.
    Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Angaben verlangen, so haben diese auf dem Führerschein unter folgenden Nummern zu erfolgen:
    1. 4d)
      Kennnummer zu Verwaltungszwecke, die sich von der Nummer unter Absatz 4, Ziffer 5 unterscheidet;
    2. 8.
      ordentlicher Wohnsitz des Inhabers;
    3. 10.
      Ausstellungsdatum für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
    4. 11.
      Gültigkeitsdauer für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse);
    5. 13.
      Angaben zu Verwaltungszwecken, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt;
    6. 14.
      Angaben zu Verwaltungszwecken oder weitere Angaben zur Straßenverkehrssicherheit.
  6. 6.
    Eintragungen müssen ausschließlich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen.
  7. 7.
    Die Angaben unter den Ziffern 1 bis 7 in den Absätzen 4 und 5 sollten möglichst auf der gleichen Seite des Führerscheins ersichtlich sein. Die Felder für andere Angaben gemäß den Ziffern 8 bis 14 der Absätze 4 und 5 sollten in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dort kann auch eine Stelle zur Speicherung elektronischer Informationen auf dem Führerschein vorgeschrieben werden.
  8. 8.
    Der Führerschein kann für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt werden:
    1. A.
      Krafträder;
    2. B.
      Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch das Leergewicht des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen von Kraftfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt;
    3. C.
      Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
    4. D.
      Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
    5. BE.
      Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg sowie die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt;
    6. CE.
      Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt;
    7. DE.
      Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
  9. 9.
    Innerhalb der Klassen A, B, C, CE, D und DE können durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die folgenden Unterklassen eingerichtet werden, für die der Führerschein gelten kann:
    1. A1.
      Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11kW (Leichtkrafträder);
    2. B1.
      Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;
    3. C1.
      Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
    4. D1.
      Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt;
    5. C1E.
      Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt;
    6. D1E.
      Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg beträgt.
  10. 10.
    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können andere Fahrzeugklassen und Unterklassen einrichten als die hier aufgeführten. Die Bezeichnungen dieser Klassen und Unterklassen sollten nicht den Symbolen ähneln, die in diesem Übereinkommen für Klassen und Unterklassen verwendet werden; es sollte außerdem eine andere Schriftart gewählt werden.
  11. 11.
    Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt.

________________________________

1 Der Geburtsort kann durch andere, nach nationaler Gesetzgebung bestimmte Eintragungen ersetzt werden.

Anl. 7

Text

Anhang 7

INTERNATIONALER FÜHRERSCHEIN

  1. 1.
    Der Führerschein muß ein Heft im Format A 6 (148 x 105 mm, 5,82 X 4,13 Zoll) sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten sind weiß.
  2. 2.
    Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen; sie sind in der Landessprache oder mindestens in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaates zu drucken. Am Schluß der Innenseiten müssen zwei einander gegenüberliegende Seiten dem nachstehenden Muster 3 entsprechen und in französischer Sprache gedruckt sein. Die Innenseiten davon geben in mehreren Sprachen, darunter auf jeden Fall in Englisch, Russisch und Spanisch, die erste der erwähnten beiden Seiten wieder.
  3. 3.
    Eintragungen in Hand- oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen werden.
  4. 4.
    Die Vertragsparteien, die internationale Führerscheine ausstellen oder zu deren Ausstellung ermächtigen, deren Umschlagblatt in einer Sprache gedruckt ist, die weder Englisch noch Französisch, Russisch oder Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des nachstehenden Musters 3 in diese Sprache mit.

MUSTERSEITE 1

(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)

_________________

1) Name und Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates nach Anhang 3.

2) Höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

3) Unterschrift der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.

4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.

MUSTERSEITE 2

(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

1) Hier ist der Name der Vertragspartei einzusetzen, wo der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

2) Feld für etwaige Liste der Vertragsstaaten.

MUSTER 3

(Linke Seite)

1) Der Geburtsort kann durch andere in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Eintragungen ersetzt werden.

2) Auszufüllen, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies verlangen

3) Z.B. „Muss Brille tragen“, “Nur gültig für das Führen von Fahrzeug Nr. …“ „Vorbehaltlich der Ausrüstung des Fahrzeuges für das Führen durch einen Beinamputierten“.

MUSTER 3

Rechte Seite

4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes. Dieses Siegel oder dieser Stempel wird nur dann gegenüber der Bezeichnung der Fahrzeugklasse oder der Unterklasse angebracht, wenn der Inhaber zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge berechtigt ist.

5) Name des Staates.

6) Siegel oder Stempel der Behörde, welche den Führerschein für ihr Hoheitsgebiet als ungültig erklärt hat. Falls die auf dieser Seite für die Ungültigkeitserklärungen vorgesehenen Felder nicht ausreichen, können weitere Ungültigkeitserklärungen auf der Rückseite eingetragen werden.