(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 25/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A“ als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.
Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:
Albanien | AL | Mongolei | MGL |
Armenien | AM | Montenegro | MNE |
Aserbaidschan | AZ | Myanmar | MYA |
Bahrain | BRN | Niger | RN |
Belarus | BY | Norwegen | N |
Belgien | B | Pakistan | PK |
Bosnien-Herzegowina | BIH | Palästina | PS |
Brasilien . | BR | Philippinen | RP |
Bulgarien | BG | Polen | PL |
Cabo Verde | CV | Rumänien | RO |
Dänemark | DK | Russische Föderation | RUS |
Bundesrepublik Deutschland | D | San Marino | RSM |
Deutsche Demokratische Republik | DDR | Schweden | S |
Elfenbeinküste (Anm.: Côte d`Ivoire) | CI | Schweiz | CH |
Estland | EST | Senegal | SN |
Finnland | FIN | Serbien | SRB |
Frankreich (gleichfalls anwendbar auf die Überseegebiete) | F | Serbien und Montenegro | SCG |
Seychellen | SY |
Georgien | GE | Simbabwe | ZW |
Guyana | GUY | Slowakei | SK |
Griechenland | GR | Slowenien | SLO |
Iran | IR | Sowjetunion | SU |
Israel | IL | Südafrika | ZA |
Italien | I | Tadschikistan | TJ |
Jugoslawien | YU | Thailand | T |
Kasachstan | KZ | Tschechische Republik | CZ |
Kenia | E.A.K. | Tschechoslowakei | CS |
Kirgisistan | KG | Tunesien | TN |
Kroatien | HR | Turkmenistan | TM |
Kuwait | KWT | Ukraine | UA |
Lettland | LV | Ungarn | H |
Liechtenstein | FL | Uruguay | ROU |
Litauen | LT | Usbekistan | UZ |
Luxemburg | L | Vereinigtes Königreich | GB |
Marokko | MA | Vietnam | VN |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | MK | Zaire | ZRE |
Moldau | MD | Zentralafrikanische Republik | RCA |
Monaco | MC | | |
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Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 54 Abs. 1:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vietnam und Weißrußland;
Gemäß Art. 54 Abs. 2:
Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco, Tschechoslowakei und Uruguay.
Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]:
Honduras, Katar, Liechtenstein, Myanmar, Oman, Thailand, Türkei, Vereinigtes Königreich
Belgien:
Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3.
Brasilien:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brasilien am 14. März 1985 bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt zurückzieht.
Bulgarien:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 53/1997)
Dänemark:
Vorbehalte zu:
Art. 18 Abs. 2 wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.
Art. 33 Abs. 1 lit. d wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.
Anhang 5 Abs. 17 lit. c wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.
Erklärung in bezug auf Art. 54 Abs. 2:
Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.
Gemäß Art. 46 Abs. 1 wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.
„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen, ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen:
Art. 25 Abs. 2, wonach Kraftfahrer, die auf eine Autobahn auffahren, den auf dieser fahrenden Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren haben;
Art. 32 Abs. 4 betreffend die Verwendung von Nebelscheinwerfern;
Art. 32 Abs. 7 betreffend die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten;
Anhang 6 Z 4 über die Numerierung auf Führerscheinen und daher auch Art. 43 Abs. 2, insofern er sich auf Anhang 6 bezieht.“
Bundesrepublik Deutschland:
Vorbehalte
Zu Art. 13 Abs. 2:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.
Zu Art. 18 Abs. 3:
Art. 18 Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
Zu Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.
Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v gebunden.
Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31 Abs. 1 lit. d gebunden.
Zu Art. 32 Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 32 Nummern 8 und 10 Buchstabe c des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Art. 32 Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.
Zu Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.
Zu Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.
Zu Art. 41 Abs. 4:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im Führerschein zu vermerken.
Zu Art. 42 Abs. 1:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.
Zu Anhang 1 Abs. 1:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr
von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,
Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.
Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.
Zu Anhang 5 Abs. 58:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58 des Anhangs 5 gebunden.
Erklärung:
Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D“ durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.
Zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens gebunden.''
Elfenbeinküste:
Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen könnten, wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“
Estland:
Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.
Finnland:
„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge, die keine Fahrräder und Motorfahrräder sind, immer rechts überholen dürfen;
2. „Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.
Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen.“
3. Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung von Fernlicht oder Abblendlicht) behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht infolge schlechten Wetters oder eines anderen Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind.“
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs hat Finnland mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1994 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a des Anhangs 3 betreffend die Mindestmaße der Ellipsenachsen des Unterscheidungszeichens an anderen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gebunden zu erachten.
„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Art. 54 Abs. 5 des Übereinkommens folgende Vorbehalte anmeldet:
Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens nicht gebunden.
Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden.
Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 32 Abs. 6 des Übereinkommens nicht gebunden.
Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.“
Honduras
Honduras hat am 19. Februar 2021 Vorbehalte zu Art. 30 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 lit. b und c, Art. 41 Abs. 5 und Anhang 1 Abs. 1 angebracht sowie eine Erklärung zum Übereinkommen abgegeben.
Litauen:
Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.
Marokko:
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht gebunden fühlt.
Erklärung:
Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.
Norwegen:
Erklärung:
„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.“
Vorbehalt:
„Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel 18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und (d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr] nicht gebunden.“
„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens ab, welche besagt, daß Fahrzezeugen (Anm.: richtig: Fahrzeugen), die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für die weitere Anwendung des sogenannten,Reißverschluß'-Prinzips eintritt.
Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.“
Polen:
(Anm.: Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 211/2005)
Saudi-Arabien:
Saudi-Arabien hat gemäß Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 52 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Schweden:
„(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr anwenden.“
„(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht zu verwenden.“
„(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.“
„Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens Mitteilung machen.“
Schweiz:
Vorbehalt:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2010).
Die Schweiz wendet Art. 18 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.
Erklärung:
Zu Art. 3 Abs. 3 erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.
Zu Anhang 1 Abs. 1:
Gemäß Anhang 1 Abs. 1 braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Abs. 1 mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.
Slowakei:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.
Tschechoslowakei:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)
Tschechische Republik:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik erklärt, daß sie Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt..
Tunesien:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.
Ungarn:
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 585/1993)
Vereinigtes Königreich:
Ferner hat das Vereinigte Königreich „UK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c Z i des Übereinkommens bekanntgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar, Guernsey und Jersey, nach Maßgabe von Vorbehalten zu Art. 20 Abs. 6 lit. b, Art. 23 Abs. 2 lit. a, Art. 25, Art. 30 Abs. 4, Art. 32 und Art. 41 sowie eines Vorbehalts zur Kategori sierung von einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Art. 54 Abs. 2 sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 28. März 2019 erklärt. Überdies wurden gemäß Art. 46 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:
Gibraltar GBZ
Guernsey GBG
Jersey GBJ
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 28. Juni 2021 gemäß Art. 45 Abs. 4 und Anhang 3 des Übereinkommens notifiziert, dass das Unterscheidungszeichen, das zuvor für die Anbringung im internationalen Verkehr auf im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen ausgewählt wurde, von „GB“ auf „UK“ geändert wird und dass diese Änderung nur für das Vereinigte Königreich gilt und sich nicht auf Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist. Diese Änderung ist gemäß Art. 54 Abs. 4 des Übereinkommens mit 28. September 2021 wirksam geworden.