hinsichtlich des Art. I, soweit die Vollziehung den Ländern zusteht, die Landesregierungen, im übrigen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,hinsichtlich des Artikel römisch eins,, soweit die Vollziehung den Ländern zusteht, die Landesregierungen, im übrigen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,