Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, Fassung vom 17.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 8. Juli 1971, mit dem Vorschriften zur Anpassung des Verkehrsrechtes an die Entkriminalisierung von Verkehrsstraftaten und zur Hebung der Verkehrssicherheit erlassen werden (Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971)
StF: BGBl. Nr. 274/1971 (NR: GP XII IA 53/A AB 479 S. 50. BR: S. 303.)

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
  2. Absatz 2,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Absatz eins, genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch vier, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Artikel römisch eins,, soweit die Vollziehung den Ländern zusteht, die Landesregierungen, im übrigen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Artikel römisch zwei, der Bundesminister für Bauten und Technik,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Artikel römisch drei, der Bundesminister für Verkehr,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Artikel römisch vier, Absatz eins, der Bundesminister für Justiz und
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Artikel römisch vier, Absatz 2, die Bundesregierung.