Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kraftfahrgesetz 1967, Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)
StF: BGBl. Nr. 267/1967 (NR: GP XI RV 186 AB 576 S. 61. BR: S. 256.)

Änderung

BGBl. Nr. 240/1970 (VfGH)

BGBl. Nr. 285/1971 (NR: GP XII IA 11/A u. RV 205 AB 510 S. 50. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 286/1974 (NR: GP XIII RV 1034 AB 1097 S. 106. BR: S. 331.)

BGBl. Nr. 352/1976 (NR: GP XIV AB 295 S. 30. BR: AB 1562 S. 354.)

BGBl. Nr. 615/1977 (NR: GP XIV RV 57 und Zu 57 AB 649 S. 72. BR: 1731 AB 1742 S. 369.)

BGBl. Nr. 209/1979 (NR: GP XIV RV 1150 AB 1212 S. 120. BR: AB 1993 S. 384.)

BGBl. Nr. 345/1981 (NR: GP XV IA 119/A AB 793 S. 82. BR: S. 413.)

BGBl. Nr. 549/1981 (VfGH)

BGBl. Nr. 362/1982 (NR: GP XV AB 1169 S. 123. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 631/1982 (NR: GP XV AB 1294 S. 132. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 237/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 253/1984 (NR: GP XVI IA 75/A und 76/A AB 314 S. 49. BR: AB 2837 S. 448.)

BGBl. Nr. 451/1984 (NR: GP XVI AB 408 S. 63. BR: AB 2888 S. 453.)

BGBl. Nr. 552/1984 (NR: GP XVI RV 349 AB 502 S. 72. BR: 2910 AB 2928 S. 455.)

BGBl. Nr. 198/1985 (VfGH)

BGBl. Nr. 106/1986 (NR: GP XVI AB 897 S. 127. BR: AB 3085 S. 472.)

BGBl. Nr. 173/1987 (VfGH)

BGBl. Nr. 296/1987 (NR: GP XVII RV 110 AB 149 S. 20. BR: 3259 AB 3261 S. 488.)

BGBl. Nr. 318/1987 (NR: GP XVII IA 75/A und 100/A AB 226. S. 26. BR: 3281 AB 3309 S. 490.)

BGBl. Nr. 375/1988 (NR: GP XVII RV 618 AB 650 S. 68. BR: 3511 AB 3527 S. 504.)

BGBl. Nr. 458/1990 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (NR: GP XVII RV 1309 AB 1409 S. 151. BR: 3940 AB 3989 S. 533.)

BGBl. Nr. 720/1990 (VfGH)

BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)

BGBl. Nr. 449/1992 (NR: GP XVIII RV 582 AB 617 S. 77. BR: AB 4316 S. 557.)

BGBl. Nr. 452/1992 (NR: GP XVIII RV 295 AB 558 S. 76. BR: AB 4309 S. 557.)

BGBl. Nr. 453/1992 (NR: GP XVIII RV 506 AB 560 S. 76. BR: AB 4311 S. 557.)

BGBl. Nr. 454/1992 (NR: GP XVIII IA 353/A AB 561 S. 76. BR: AB 4312 S. 557.)

BGBl. Nr. 404/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 456/1993 (NR: GP XVIII RV 861 AB 1039 S. 125. BR: 4555 AB 4561 S. 572.)

[CELEX-Nr.: 385L0003, 386L0364, 388L0599]

BGBl. Nr. 724/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 651/1994 (NR: GP XVIII RV 1681 AB 1809 S. 172. BR: AB 4847 S. 589.)

[CELEX-Nr.: 392L0049 (EWR-Anh. IX)]

BGBl. Nr. 654/1994 (NR: GP XVIII RV 1655 AB 1807 S. 173. BR: AB 4911 S. 589.)

[CELEX-Nr.: 370L0156, 370L0150, 392L0061]

BGBl. Nr. 743/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB) (NR: GP XVIII IA 694/A AB 1566 S. 165. BR: 4789 AB 4791 S. 586.)

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 162/1995 (NR: GP XIX IA 122/A und IA 116/A AB 93 S. 21. BR: AB 4989 S. 596.)

BGBl. Nr. 258/1995 (NR: GP XIX IA 144/A AB 122 S. 24. BR: 4968 AB 4994 S. 597.)

BGBl. I Nr. 103/1997 (NR: GP XX RV 712 AB 823 S. 81. BR: AB 5496 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 3760576, 392L0051, 392L0061, 372L0166, 393L0092, 396L0036, 396L0053]

BGBl. I Nr. 120/1997 (NR: GP XX RV 714 AB 823 S. 81. BR: 5488 AB 5497 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026]

BGBl. I Nr. 121/1997 (NR: GP XX RV 708 AB 823 S. 81. BR: AB 5498 S. 629.)

BGBl. I Nr. 93/1998 (NR: GP XX AB 1226 S. 128. BR: AB 5710 S. 642.)

BGBl. I Nr. 145/1998 (NR: GP XX RV 1275 AB 1336 S. 134. BR: AB 5763 S. 643.)

[CELEX-Nr.: 394L0055, 395L0050, 396L0035, 396L0049, 396L0086, 396L0087]

BGBl. I Nr. 146/1998 (NR: GP XX IA 805/A AB 1334 S. 134. BR: AB 5761 S. 643.)

BGBl. I Nr. 11/2002 idF BGBl. I Nr. 5/2014 (VFB) (NR: GP XXI RV 782 AB 862 S. 84. BR: AB 6518 S. 682.)

[CELEX-Nr.: 32000L0026]

BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 80/2002 (NR: GP XXI RV 1032 AB 1081 S. 100. BR: AB 6635 S. 687.)

[CELEX-Nr.: 398L0012, 300L0007]

BGBl. I Nr. 102/2002 (NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176, 391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]

BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 32001L0044, 32001L0115, 32002L0010]

BGBl. I Nr. 60/2003 (NR: GP XXII RV 23 AB 84 S. 29. BR: 6801 AB 6809 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32000L0030]

BGBl. I Nr. 29/2004 (NR: GP XXII IA 358/A AB 427 S. 56. BR: AB 7032 S. 707.)

BGBl. I Nr. 107/2004 (NR: GP XXII RV 557 AB 581 S. 71. BR: 7082 AB 7115 S. 712.)

[CELEX-Nr.: 32002L0085]

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 175/2004 (NR: GP XXII RV 682 AB 752 S. 90. BR: AB 7200 S. 717.)

BGBl. I Nr. 117/2005 (NR: GP XXII RV 1000 AB 1102 S. 122. BR: AB 7383 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32002L0024, 32003L0020, 32003L0037, 32003L0097, 32004L0003]

BGBl. I Nr. 57/2006 (NR: GP XXII RV 1327 AB 1368 S. 142. BR: 7498 AB 7504 S. 733.)

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 32005L0014]

BGBl. I Nr. 57/2007 (NR: GP XXIII RV 136 AB 167 S. 28. BR: 7725 AB 7742 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32006L0022]

BGBl. I Nr. 6/2008 (NR: GP XXIII RV 305 AB 330 S. 41. BR: 7804 AB 7821 S. 751.)

BGBl. I Nr. 16/2009 (NR: GP XXIV IA 315/A AB 74 S. 14. BR: AB 8062 S. 767.)

BGBl. I Nr. 94/2009 (NR: GP XXIV RV 220 AB 262 S. 32. BR: AB 8172 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 32007L0046, 32009L0005]

BGBl. I Nr. 149/2009 (NR: GP XXIV RV 491 AB 539 S. 49. BR: 8245 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32009L0005]

BGBl. I Nr. 116/2010 (NR: GP XXIV IA 1321/A AB 1020 S. 86. BR: AB 8425 S. 791.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

[CELEX-Nr.: 32004L0049, 32009L0018]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

BGBl. I Nr. 43/2013 (NR: GP XXIV RV 1985 AB 2125 S. 188. BR: 8887 AB 8903 S. 817.)

[CELEX-Nr.: 32006L0026]

BGBl. I Nr. 90/2013 (NR: GP XXIV IA 2279/A AB 2354 S. 203. BR: AB 8989 S. 821.)

BGBl. I Nr. 26/2014 (NR: GP XXV IA 113/A AB 58 S. 18. BR: AB 9162 S. 828.)

BGBl. I Nr. 87/2014 (NR: GP XXV IA 721/A AB 329 S. 51. BR: AB 9266 S. 836.)

BGBl. I Nr. 26/2015 (VfGH)

BGBl. I Nr. 72/2015 (NR: GP XXV IA 1185/A AB 659 S. 81. BR: AB 9390 S. 843.)

BGBl. I Nr. 73/2015 (NR: GP XXV IA 1191/A AB 660 S. 81. BR: AB 9391 S. 843.)

BGBl. I Nr. 40/2016 (NR: GP XXV RV 1054 AB 1062 S. 126. BR: AB 9580 S. 853.)

BGBl. I Nr. 67/2016 (NR: GP XXV RV 1192 AB 1211 S. 138. BR: AB 9630 S. 856.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 9/2017 (NR: GP XXV RV 1359 AB 1425 S. 157. BR: AB 9700 S. 862.)

[CELEX-Nr.: 32014L0045, 32014L0046, 32014L0047]

BGBl. II Nr. 77/2017 (V über Idat)

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

BGBl. I Nr. 102/2017 (NR: GP XXV IA 2229/A AB 1734 S. 190. BR: AB 9884 S. 870.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 19/2019 (NR: GP XXVI RV 471 AB 480 S. 60. BR: AB 10121 S. 889.)

BGBl. I Nr. 78/2019 (NR: GP XXVI IA 916/A AB 641 S. 86. BR: AB 10231 S. 896.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

BGBl. I Nr. 37/2020 (NR: GP XXVII IA 161/A AB 59 S. 24. BR: AB 10317 S. 906.)

BGBl. I Nr. 134/2020 (NR: GP XXVII RV 411 AB 418 S. 64. BR: 10442 AB 10453 S. 915.)

BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)

BGBl. I Nr. 48/2021 (NR: GP XXVII IA 1252/A AB 679 S. 85. BR: AB 10555 S. 923.)

BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)

[CELEX-Nr.: 32018L1972]

BGBl. I Nr. 62/2022 (NR: GP XXVII RV 1424 AB 1425 S. 153. BR: AB 10956 S. 940.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 25.3.2021 gemäß BGBl. I Nr. 48/2021

I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4.

Allgemeines

§ 5.

Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme

§ 6.

Bremsanlagen

§ 7.

Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

§ 8.

Lenkvorrichtung

§ 9.

Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren

§ 10.

Windschutzscheiben und Verglasungen

§ 11.

Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren

§ 12.

Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

§ 13.

Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern

§ 14.

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

§ 15.

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L

§ 16.

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger

§ 17.

Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes

§ 18.

Bremsleuchten

§ 19.

Fahrtrichtungsanzeiger

§ 20.

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

§ 21.

Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker

§ 22.

Warnvorrichtungen

§ 23.

Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 24.

Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

§ 24a.

Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 25.

Heizvorrichtungen

§ 26.

Sitze und Kopfstützen

§ 26a.

Verordnungsermächtigung

§ 27.

Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften

§ 27a.

Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

III. ABSCHNITT
Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände

§ 28.

Allgemeines

§ 28a.

In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

§ 28b.

EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten

§ 28c.

Pflichten der Hersteller

§ 28d.

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

§ 29.

Typengenehmigung

§ 30.

Typenschein

§ 30a.

Genehmigungsdatenbank

§ 31.

Einzelgenehmigung

§ 31a.

Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG

§ 32.

Änderungen an genehmigten Typen

§ 33.

Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

§ 34.

Ausnahmegenehmigung

§ 34a.

Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien

§ 35.

Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen

IV. ABSCHNITT
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36.

Allgemeines

§ 37.

Zulassung

§ 38.

Vorübergehende Zulassung

§ 39.

Eingeschränkte Zulassung

(§ 39a. und § 39b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

§ 40.

Verfahren bei der Zulassung

§ 40a.

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40b.

Zulassung durch beliehene Versicherer

§ 41.

Zulassungsschein

§ 41a.

Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat

§ 42.

Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände

§ 43.

Abmeldung

§ 44.

Aufhebung der Zulassung

§ 44a.

Aussetzung der Zulassung

§ 45.

Probefahrten

§ 46.

Überstellungsfahrten

§ 47.

Zulassungsevidenz

§ 47a.

Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU

§ 47b.

Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland

§ 48.

Kennzeichen

§ 48a.

Kennzeichen nach eigener Wahl

§ 49.

Kennzeichentafeln

§ 50.

Zustand der Kennzeichentafeln

§ 51.

Verlust von Kennzeichentafeln

§ 52.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

§ 53.

Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten

§ 54.

Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern

V. ABSCHNITT
Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(§ 55. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997)

§ 56.

Besondere Überprüfung

§ 57.

Verfahren bei der Überprüfung

§ 57a.

Wiederkehrende Begutachtung

§ 57b.

Rückersatzansprüche

§ 57c.

Begutachtungsplakettendatenbank

§ 58.

Prüfung an Ort und Stelle

§ 58a.

Technische Unterwegskontrolle

VI. ABSCHNITT
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 59.

Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

(§ 59a. und § 60. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987)

§ 61.

Überwachung der Versicherung

§ 62.

Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 63. aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987)

VII. ABSCHNITT
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

(§ 64. bis § 77. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997)

(§ 78 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2019)

VIII. ABSCHNITT
Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79.

 

§ 80.

Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

§ 81.

Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

§ 82.

Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

§ 83.

Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

§ 84.

Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

§ 85.

Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern

§ 86.

Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

IX. ABSCHNITT
Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 87.

Omnibusse und Omnibusanhänger

§ 88.

Kombinationskraftwagen

§ 89.

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie

§ 89a.

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

§ 90.

Zugmaschinen

§ 91.

Transportkarren und Motorkarren

§ 91a.

Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren

§ 92.

Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 93.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen

§ 93a.

Krafträder

§ 94.

Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

§ 95.

Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

§ 96.

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

§ 97.

Heeresfahrzeuge

X. ABSCHNITT
Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers

§ 98.

Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

§ 98a.

Radar- oder Laserblocker

§ 99.

Beleuchtung

§ 100.

Warnzeichen

§ 101.

Beladung

§ 101a.

Gewichtsangaben bei Containertransport

§ 101b.

Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen

§ 102.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 102a.

Fahrerkarte

§ 102b.

Zentrales Register für Kontrollgerätekarten

§ 102c.

Zertifizierungsstelle

§ 102d.

Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen

§ 102e.

Digitaler Dokumentennachweis

§ 103.

Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

§ 103a.

Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

§ 103b.

Unternehmenskarte

§ 103c.

Risikoeinstufungssystem

§ 104.

Ziehen von Anhängern

§ 105.

Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

§ 106.

Personenbeförderung

§ 107.

Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze

XI. ABSCHNITT
Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

§ 108.

Ausbildung in Fahrschulen

§ 108a.

Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung

§ 109.

Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

§ 110.

Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

§ 111.

Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung

§ 112.

Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule

§ 113.

Leitung der Fahrschule

§ 114.

Betrieb der Fahrschule

§ 114a.

Fahrschuldatenbank – Allgemeines

§ 114b.

Fahrschuldatenbank – gespeicherte Daten

§ 115.

Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes

§ 116.

Fahrschullehrer

§ 117.

Fahrlehrer

§ 118.

Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

§ 119.

Lenkerausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und mittleren Schulen

§ 120.

Ausbildung von Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen

§ 121.

Ausbildung von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen

§ 122.

Übungsfahrten

§ 122a.

Lehrfahrten

XII. ABSCHNITT
Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

§ 123.

Zuständigkeit

§ 123a.

Kontrollkarte

§ 124.

Sachverständige für die Typenprüfung

§ 125.

Sachverständige für die Einzelprüfung

§ 127.

Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

§ 128.

Allgemeine Bestimmungen über die Sachverständigen

§ 129.

Vergütung für Gutachten

§ 130.

Kraftfahrbeirat

(§ 131. aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 102/2017)

§ 131a.

Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds

§ 131b.

Beirat für historische Fahrzeuge

XIII. ABSCHNITT
Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 132.

Übergangsbestimmungen

§ 132a.

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase (tritt mit 1.10.2021 außer Kraft)

§ 133.

Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch

§ 134.

Strafbestimmungen

§ 134a.

Verweise

§ 134b.

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 135.

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 136.

Vollzugsbestimmungen]

§ 1

Text

I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

  1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
  2. (2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. a)
      Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
    2. b)
      Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
    3. c)
      Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
    4. d)
      Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.
  3. (2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
    1. 1.
      einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
    2. 2.
      einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
  4. (3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.

§ 2

Text

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. 1.
    Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
  2. 2.
    Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
  3. 3.
    Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
  4. 4.
    Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
  5. 4a.
    dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  6. 4b.
    vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftwagen der Klasse L6e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52;
  7. 4c.
    vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ein Kraftwagen der Klasse L7e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
  8. 5.
    Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
  9. 6.
    Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
  10. 7.
    Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
  11. 8.
    Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;
  12. 9.
    Zugmaschine ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;
  13. 10.
    Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z. 12), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;
  14. 11.
    Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
  15. 12.
    Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
  16. 13.
    Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;
  17. 14.
    Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
  18. 15.
    Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4) der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;      15a.    Kleinmotorrad ein Motorrad (Z. 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;
(Anm.: Z 15b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)
  1. 16.
    Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
  2. 17.
    Motordreirad ein nicht unter Z 14 oder 16 fallendes Kraftrad (Z. 4) mit drei Rädern;
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
  1. 19.
    Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist;
  2. 20.
    Motorkarren ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 000 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden;
  3. 21.
    selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
  4. 22.
    Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
  5. 22a.
    Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;
  6. 23.
    Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, sofern das Fahrzeug nicht unter eine der anderen Begriffsbestimmungen subsumiert werden kann;
  7. 24.
    Ausgleichkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen;
  8. 25.
    Anhängewagen (Deichselanhänger oder Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung) ein Anhänger mit mindestens zwei Achsen, davon mindestens einer gelenkten Achse, und einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das Zugfahrzeug überträgt (weniger als 100 daN). Ein an eine Nachläuferachse angekuppelter Sattelanhänger gilt als Anhängewagen;
  9. 25a.
    Omnibusanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist;
  10. 26.
    Einachsanhänger ein Zentralachsanhänger mit einer Achse;
  11. 26a.
    Nachläufer ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;
  12. 26b.
    Zentralachsanhänger ein Anhänger mit einer starren Zugeinrichtung, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des Gesamtgewichts des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;
  13. 26c.
    Starrdeichselanhänger ein nicht unter Z 12, 25, 26 oder 26b fallender Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum Zugfahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb eine statische vertikale Last übertragen kann, und nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von dem Zugfahrzeug getragen wird;
  14. 26d.
    land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger (Richtlinie 2003/37/EG) ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger“ fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;
  15. 26e.
    gezogenes auswechselbares Gerät ein Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0;
  16. 27.
    Sonderanhänger ein Anhänger, der nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft;
  17. 28.
    Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;
  18. 28a.
    Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
    • Tisch und Sitzgelegenheiten,
    • Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
    • Kochgelegenheiten und
    • Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;
  19. 28b.
    beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das kugelsicher gepanzert ist;
  20. 28c.
    Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;
  21. 28d.
    Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist.
  22. 29.
    Mannschaftstransportfahrzeug ein Kraftwagen oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Mannschaften für den Einsatz bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweisen;
  23. 30.
    Kraftwagenzug ein Kraftwagen mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als Kraftwagenzüge;
  24. 30a.
    Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950;
  25. 31.
    Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie; für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen angehören, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Art und Weise der Bestimmung des Eigengewichtes durch Verordnung festzulegen;
(Anm.: Z 31a aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 9/2017)
  1. 32.
    Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;
  2. 32a.
    Höchstgewicht das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
  3. 33.
    höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;
  4. 33a.
    zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;
  5. 33b.
    Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;
  6. 34.
    Achslast die Summe aller auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Unter „Räder einer Achse“ sind die Räder eines Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
  7. 34a.
    Achshöchstlast die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Achslast einer Achse;
  8. 35.
    höchste zulässige Achslast die höchste Achslast, die mit einem bestimmten Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf;
  9. 35a.
    Sattellast die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last;
  10. 35b.
    höchste zulässige Sattellast die höchste Sattellast, die auf ein bestimmtes Sattelzugfahrzeug übertragen werden darf oder die ein bestimmter Sattelanhänger übertragen darf;
  11. 36.
    höchste zulässige Belastung das höchste zulässige Gesamtgewicht, vermindert um das Eigengewicht;
  12. 37.
    höchste zulässige Nutzlast das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf;
  13. 37a.
    Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann;
  14. 37b.
    landwirtschaftliches Fahrzeug ein Fahrzeug, das zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt ist;
  15. 37c.
    Wendekreis der Kreis, den der äußerste Punkt eines mit größtem Einschlag der Lenkvorrichtung fahrenden Fahrzeuges beschreibt;
  16. 38.
    Heeresfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind;
  17. 39.
    Langgutfuhr die Beförderung von Ladungen
    1. a)
      mit Kraftfahrzeugen, wenn
      1. aa)
        die Länge des Kraftfahrzeuges samt der Ladung 14 m übersteigt oder
      2. bb)
        die Ladung um mehr als ein Viertel der Länge des Kraftfahrzeuges über dessen hintersten Punkt hinausragt;
    2. b)
      mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn
      1. aa)
        die Länge des letzten Anhängers samt der Ladung 14 m übersteigt,
      2. bb)
        die Ladung des letzten Anhängers um mehr als ein Viertel der Länge des Anhängers über dessen hintersten Punkt hinausragt oder
      3. cc)
        der letzte Anhänger ein Nachläufer (Z. 26a) ist und die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt;
  18. 40.
    Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
    1. a)
      vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie zu einem Verladehafen mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
    2. b)
      vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten oder in einem Container von mindestens 6 m Länge, jedoch mit einer maximalen Gesamtlänge von nicht mehr als 45 Fuß, mit der Eisenbahn oder mit einem See- oder Binnenschiff und
    3. c)
      vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
    Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird. Der Ver- oder Entladebahnhof bzw. –hafen kann in einem anderen Mitgliedstaat gelegen sein, wenn dieser näher liegt als der nächstgelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof bzw. -hafen im Bundesgebiet.
  19. 41.
    Luftfederung ein Federungssystem dessen Federwirkung zu mindestens 75% durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird;
  20. 42.
    Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;
  21. 43.
    historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
    1. a)
      mit Baujahr 1955 oder davor, oder
    2. b)
      das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);
  22. 44.
    klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;
  23. 45.
    unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann; als unteilbar gelten auch
    1. a)
      zu einer unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10% des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet,
    2. b)
      das Ballastgewicht und Zubehör von Kränen;
  24. 46.
    Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG;
  25. 47.
    Fahrzeug mit alternativem Antrieb ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird und nach der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurde; als alternativer Kraftstoff gilt ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der oder die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt:
    1. a)
      Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,
    2. b)
      Wasserstoff,
    3. c)
      Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
    4. d)
      Flüssiggas (LPG)
    5. e)
      mechanische Energie aus bordeigenen Speichern.

§ 3

Text

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 3.
  1. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
    1. 1.
      Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
      1. 1.1.
        Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
      2. 1.2.
        Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
      3. 1.3.
        Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
      4. 1.4.
        Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
      5. 1.5.
        Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
                       jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
    2. 2.
      Kraftwagen, das sind
      1. 2.1.
        Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
        1. 2.1.1.
          Personenkraftwagen (Klasse M1),
        2. 2.1.2.
          Omnibusse (Klassen M2 und M3),
          1. 2.1.2.1.
            Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
          2. 2.1.2.2.
            Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
      2. 2.2.
        Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
        1. 2.2.1.
          Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
          • -
            Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
          • -
            Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
          • -
            Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
        2. 2.2.2.
          Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
        3. 2.2.3.
          Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
      3. 2.3.
        leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      4. 2.4.
        schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      5. 2.5.
        Zugmaschinen,
        1. 2.5.1.
          land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
        2. 2.5.2.
          Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
      6. 2.6.
        Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
      7. 2.7.
        Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
    3. 3.
      Sonderkraftfahrzeuge, das sind
      1. 3.1.
        land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
      2. 3.2.
        Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..
    4. 4.
      Anhänger, das sind
      1. 4.1.
        Anhängewagen,
      2. 4.2.
        Sattelanhänger,
      3. 4.3.
        Zentralachsanhänger,
      4. 4.4.
        Starrdeichselanhänger,
                       jeweils unterteilt in:
      • -
        Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG:
      • --
        Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
      • --
        Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
      • --
        Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
      • --
        Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
      1. --
        oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,
      2. --
        oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).
      Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    5. 5.
      Sonderanhänger.
  2. (2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit an dem durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen der einschlägigen EU-Vorschriften festgelegten Zeitpunkt, wie in Artikel 9a Abs. 3 der Richtlinie 96/53/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/719 beschrieben, außer Kraft (vgl. § 135 Abs. 31 Z 8).

Text

II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4. Allgemeines

  1. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
  2. (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
  3. (2a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.
  4. (2b) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden können, die dem § 11 Abs. 3 entsprechen.
  5. (3) Hochspannungszündanlagen von Verbrennungsmotoren müssen so funkentstört sein, daß der Betrieb von Funkempfangsanlagen außerhalb des Fahrzeuges durch sie nicht beeinträchtigt werden kann (Fernentstörung).
  6. (4) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen ohne Führerhaus, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.
  7. (5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 168/2013 (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für
    1. 1.
      Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
    2. 2.
      Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,
    3. 3.
      nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.
  8. (5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:
    1. 1.
      Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;
    2. 2.
      sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.
    Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.
  9. (6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten
    1. 1.
      eine größte Höhe von
      4 m,
    2. 2.
      eine größte Breite von
      1. a)
        bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44)
        2,6 m,
      2. b)
        bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern
        2,55 m,
    3. 3.
      eine größte Länge von
      1. a)
        bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge
        12,00 m,
      2. b)
        bei Gelenkkraftfahrzeugen
        18,00 m,
      3. c)
        bei Gelenkbussen
        18,75 m,
      4. d)
        bei zweiachsigen Omnibussen .
        13,50 m,
      5. e)
        bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen
        15,00 m.
    Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container, wobei die zulässige Länge, einschließlich die zulässige Länge von Fahrzeugkombinationen (Abs. 7a) bei der Beförderung von Containern von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge – leer oder beladen, im kombinierten Verkehr um 15 cm überschritten werden darf; dies gilt auch dann, wenn bei Beförderungsvorgängen mit Nutzung des kombinierten Verkehrs die in § 2 Abs. 1 Z 40 lit. a oder c genannte Entfernung überschritten wird, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen; im Falle einer solchen Überschreitung der Entfernungsgrenzen darf die Summe der Gesamtgewichte aber 40 000 kg nicht überschreiten.
  10. (6a) Die in Abs. 6 Z 3 und in Abs. 7a festgelegten Werte für die größten Längen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen dürfen überschritten werden:
    1. 1.
      Um den Anbau von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die am Heck des Fahrzeugs angebrachten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen dürfen um nicht mehr als 500 mm über die größte Länge des Fahrzeugs hinausragen und die Länge des Fahrzeuges darf nicht um mehr als 20 cm überschritten werden, wenn sie zusammengeklappt oder eingezogen sind. Auch bei Verwendung solcher aerodynamischer Luftleiteinrichtungen müssen die Fahrzeuge im kombinierten Verkehr verwendet werden können und es muss die Verkehrs- und Betriebssicherheit gewährleistet sein. Die Luftleiteinrichtungen müssen sicher am Fahrzeug befestigt sein und dürfen sich – auch im kombinierten Verkehr – nicht ablösen; sie müssen einklappbar, zusammenfaltbar oder abnehmbar sein und es müssen außer den Beleuchtungseinrichtungen auch die hinteren Konturmarkierungen sichtbar bleiben und sie dürfen die Funktion des hinteren Unterfahrschutzes nicht beeinträchtigen.
    (Anm.: Z 2 tritt mit an dem durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr Innovation und Technologie im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen der einschlägigen EU-Vorschriften festgelegten Zeitpunkt, wie in Artikel 9a Abs. 3 der Richtlinie 96/53/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/719 beschrieben, in Kraft.)
    Die Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen.
  11. (7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:
    1. 1.
      bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Omnibusse, Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger,
      18 000 kg,
    2. 1a.
      bei Omnibussen mit zwei Achsen
      19 500 kg,
    3. 1b.
      bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen mit alternativem Antrieb, bei denen es sich nicht um Omnibusse handelt, wird das höchstzulässige Gewicht von 18 000 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;
    4. 2.
      bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z 4
      25 000 kg,
    5. 3.
      bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn
      1. a)
        die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
      2. b)
        wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird
        26 000 kg,
    6. 3a.
      bei dreiachsigen Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb wird das jeweilige Gesamtgewicht gemäß Z 2 oder 3 um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;
    7. 4.
      bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:
      1. a)
        mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
      2. b)
        wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird
        32 000 kg,
    8. 4a.
      bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:
      1. a)
        mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
      2. b)
        wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird,
        36 000 kg,
    9. 5.
      bei Gelenkkraftfahrzeugen
      38 000 kg,
    10.  
      bei dreiachsigen Gelenkbussen
      28 000 kg.
    11. 5a.
      bei dreiachsigen Gelenkbussen mit alternativem Antrieb wird das höchstzulässige Gewicht von 28 000 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;
    12. 6.
      bei Einachsanhängern, ausgenommen Starrdeichselanhänger,
      10 000 kg,
    13. 7.
      bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger,
      24 000 kg,
    14. 8.
      bei landwirtschaftlichen Anhängern mit mehr als drei Achsen, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf,
      32 000 kg.
    Als Achse im Sinne der Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.
  12. (7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Holz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden.
  13. (7b) Fahrzeuge, die betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen (Saug-Druck-Tankfahrzeuge), dürfen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten folgende Werte für das Gesamtgewicht nicht überschreiten:
    1. 1.
      Fahrzeuge mit zwei Achsen
      20 000 kg,
    2. 2.
      Fahrzeuge mit drei Achsen
      29 000 kg,
    3. 3.
      Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen
      37 000 kg,
    4. 4.
      Kraftwagen mit Anhänger
      44 000 kg,
    5. 5.
      Sattelkraftfahrzeuge
      42 000 kg.
  14. (7c) Bei Fahrzeugen, die mit rein elektrisch angetriebenen Hilfsaggregaten ausgestattet sind, wird das höchste zulässige Gesamtgewicht um das zusätzliche, für die notwendige Batteriemasse der jeweiligen alternativen Antriebstechnik des Hilfsaggregates erforderliche und im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angegebene Gewicht, höchstens jedoch um 1 000 kg, angehoben.
  15. (8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

a)

bei Kraftfahrzeugen:

 

 

weniger als 1 m ……………………………………………….

11 500 kg

 

1 m bis weniger als 1,3 m ……………………………………..

16 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m …………………………………..

18 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird ………………………

19 000 kg,

b)

bei Anhängern und Sattelanhängern:

 

 

weniger als 1 m ………………………………………………

11 000 kg

 

1 m bis weniger als 1,3 m ……………………………………

16 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m ………………………………….

18 000 kg

 

1,8 m und darüber ……………………………………………

20 000 kg.

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

 

1,3 m oder weniger

21 000 kg

 

über 1,3 m und bis zu 1,4 m

24 000 kg.

  1. (9) Zusätzlich zu den Gewichten und Abmessungen im Sinne der vorstehenden Absätze haben Fahrzeuge noch die folgenden Merkmale aufzuweisen:
    1. a)
      Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagen mit Anhängern darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.
    2. b)
      Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und der ersten Achse eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg muß mindestens 3 m betragen.
    3. c)
      Das höchste zulässige Gesamtgewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeuges darf das Fünffache des Abstandes in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4 m voneinander entfernt sind.
    4. d)
      Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen.
    5. e)
      Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Schiboxen an einem Omnibus angebracht sind, darf die Höchstlänge des Fahrzeuges einschließlich des Zubehörteiles die zulässige Höchstlänge gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 615/1977

Text

§ 5. Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme

  1. (1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3) getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen unbeschadet der Abs. 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenn
    1. a)
      sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 einer gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type angehören, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde,
    2. b)
      sie den für sie geltenden Bestimmungen entsprechen und
    3. c)
      an ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist.
    Das gleiche gilt für das Feilbieten und Verwenden von Sturzhelmen für Kraftfahrer sowie für das Feilbieten und Mitführen von Warneinrichtungen (§ 89 Abs. 2 StVO 1960). Das Anbieten solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme und Warneinrichtungen an einen größeren Kreis von Personen wird dem Feilbieten gleichgehalten.
  2. (2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Prüfung gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.
  3. (3) Abs. 1 ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind
    1. a)
      zur ausschließlichen Verwendung auf einzeln genehmigten Fahrzeugen oder
    2. b)
      zur ausschließlichen Versorgung von Fahrzeugen, deren Type vor dem Inkrafttreten der Genehmigungspflicht (Abs. 1 lit. a) für den betreffenden Teil oder Ausrüstungsgegenstand genehmigt wurde.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 29 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

  4. (5) Der Landeshauptmann kann eine von Abs. 1 abweichende Verwendung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen zum Zwecke ihrer Erprobung, Überprüfung oder Begutachtung für eine bestimmte Zeit mit bestimmten Fahrzeugen bewilligen, wenn nicht angenommen werden kann, daß dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird; hiebei können auch Ausnahmen von den Vorschriften über die Anbringung der Teile und Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug erteilt werden.

§ 6

Text

§ 6. Bremsanlagen.

  1. (1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.
  2. (2) Nur eine Bremsanlage, sofern diese nicht mit elektrischer Energie betrieben wird, müssen aufweisen:
    1. a)
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    2. b)
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet,
    3. c)
      (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
    4. d)
      Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
    5. e)
      selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
    Diese Bremsanlage muß auf die Räder wenigstens einer Achse des Fahrzeuges wirken und vom Lenker bestätigt werden können, wenn er die Lenkvorrichtung mit einer Hand festhält. Diese Bremsanlage muß mit einer gesonderten Betätigungseinrichtung in der im Abs. 3 angeführten Weise feststellbar sein. Beim Ausfallen eines Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, muß bei Betätigung des verbleibenden Teiles der Bremsanlage das Fahrzeug auf trockener Fahrbahn auf angemessene Entfernung zum Stillstand gebracht werden können.
  3. (3) Bei Kraftwagen muß der Lenker eine der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den im Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Fällen, als Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muß so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen muß es dem Lenker, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4, möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit die Bewegung des Fahrzeuges zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Die Hilfsbremsanlage muß wirken können, wenn die Betriebsbremsanlage versagt; dies gilt jedoch nicht, wenn beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei Störungen der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann. Die Wirkung dieser Bremsanlagen muß abstufbar sein. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, bei Transportkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, muß die Bremsanlage auf alle Räder wirken können. Eine Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.
  4. (4) Die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage dürfen gemeinsame Teile aufweisen, wenn
    1. 1.
      mindestens zwei voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sind;
    2. 2.
      bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage
      1. a)
        die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage von der der Feststellbremsanlage getrennt ist und
      2. b)
        das Fahrzeug mit der Feststellbremsanlage angehalten werden kann;
    3. 3.
      bei gemeinsamer Betätigungseinrichtung und gemeinsamer Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit ohne die Fahrstabilität des Fahrzeuges während des Bremsens zu beeinträchtigen erzielt werden kann:
      1. a)
        beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei Störungen der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage,
      2. b)
        bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die zu ihrer Betätigung erforderliche Muskelkraft des Lenkers durch eine Hilfskraft unterstützt wird (Hilfskraftbremsanlage), bei Ausfall dieser Unterstützung mit der Muskelkraft des Lenkers oder mit Unterstützung des vom Energieausfall nicht beeinflußten Energievorrates,
      3. c)
        bei Betriebsbremsanlagen, bei denen die auf die Betätigungseinrichtungen ausgeübte Muskelkraft ausschließlich zur Steuerung der auf die Bremsen wirkenden Kraft dient (Fremdkraftbremsanlage), bei Ausfall eines Energiespeichers mit einem von diesem unabhängigen weiteren Energiespeicher.
  5. (5) Bei Krafträdern muß es dem Lenker mit jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsanlagen müssen alle Räder des Fahrzeuges gebremst werden können; dies gilt jedoch nicht für das Beiwagenrad bei Motorfahrrädern und Motorrädern mit Beiwagen.
  6. (6) Kraftwagen der Klassen M3 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen außer den im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung aufweisen, mit der die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert werden kann (Verlangsameranlage).
  7. (7) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h muß die Betriebsbremsanlage eine Zweikreisbremsanlage sein. Die Zweikreisbremsanlage ist eine Bremsanlage, bei der bei Ausfall eines Teiles ihrer Übertragungseinrichtung eine entsprechende Anzahl von Rädern gebremst werden kann.
  8. (7a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der Räder während des Bremsvorganges aufweist (Antiblockiervorrichtung), müssen die an den Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme Bremskraftverteilung). Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein.
  9. (7b) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, muß
    1. a)
      bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage oder der Feststellbremsanlage des Kraftwagens die Bremsanlage des Anhängers abgestuft wirksam werden;
    2. b)
      bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Kraftwagens gemäß Abs. 7 die Bremsanlage des Anhängers mit dem verbleibenden Teil der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Kraftwagens abstufbar betätigt werden können;
    3. c)
      es dem Lenker beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der Verbindungsleitungen vom Kraftwagen zur Bremsanlage des Anhängers möglich sein, diese durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage des Kraftwagens oder durch eine besondere Betätigungseinrichtung zu betätigen, wenn nicht die Bremsung des Anhängers durch das Abreißen oder die Undichtheit selbsttätig erfolgt.
  10. (7c) Bei Druckluftbremsanlagen von Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern mit Druckluftbremsen bestimmt sind, sowie bei solchen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, muß die Betätigung der Anhängerbremsanlage durch Steigerung des Druckes in der Bremsleitung erfolgen und dabei die Versorgung des Druckluftvorratsbehälters des Anhängers vom Kraftwagen aus möglich sein (Mehrleitungsbremsanlage).
  11. (8) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 13 BG, BGBl. Nr. 285/1971.)
  12. (9) Bei Ausgleichkraftfahrzeugen darf die Betriebsbremsanlage, sofern keine andere Möglichkeit besteht, auch so zu betätigen sein, daß der Lenker die Lenkvorrichtung hiezu mit einer Hand loslassen muß.
  13. (10) Sofern im Abs. 11 nichts anderes bestimmt ist, müssen Anhänger mindestens eine Bremsanlage haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend geregelt werden können; für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, gilt jedoch Abs. 7a sinngemäß. Eine Bremsanlage des Anhängers muß so feststellbar sein, daß das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Eine Bremsanlage müssen nicht haben
    1. a)
      leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen zu werden, deren um 75 kg erhöhtes Eigengewicht das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet, und
    2. b)
      landwirtschaftliche Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf und die dazu bestimmt sind, mit Zugfahrzeugen gezogen zu werden, deren Eigengewicht nicht geringer ist als das höchste zulässige Gesamtgewicht dieser Anhänger.
  14. (10a) Bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, ausgenommen die im Abs. 10 lit. a angeführten, sowie bei Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt, muß die im Abs. 10 erster Satz angeführte Bremsanlage auf alle Räder wirken können; bei Nachläufern mit mehr als einer Achse ist dies hinsichtlich der vom Zugfahrzeug unabhängig lenkbaren Räder nicht erforderlich, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten der nicht lenkbaren Räder mindestens zwei Drittel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Nachläufers beträgt.
  15. (11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern, dürfen auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder bei Anhängern bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 000 kg eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen ist.
  16. (12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen, durch die sie selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängervorrichtungen mit dem Zugfahrzeug verbunden sind; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg und nur einer Achse oder mit zwei Achsen, deren Radstand 1 m m nicht übersteigt, und die entweder mit dem Zugfahrzeug außer durch die Anhängerdeichsel auch durch eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden werden können oder landwirtschaftliche Anhänger sind, wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.
  17. (12a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1993)
  18. (12b) Bei Hilfskraftbremsanlagen und Fremdkraftbremsanlagen müssen die Einrichtungen zur Erzeugung, Speicherung und Übertragung der Energie ein rasches und erschöpfungssicheres Wirken der Bremsanlage gewährleisten. Druckluftbremsanlagen müssen Energiespeicher ausreichenden Fassungsraumes sowie Luftverdichter genügender Förderwirkung aufweisen. Die Wirksamkeit der Betriebsbremsanlage muß auch ohne Verwendung von Energiespeichern mit mechanischen Speicherelementen (Federspeicherbremsanlagen) erreicht werden können.

§ 7

Text

§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

  1. (1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.
  2. (2) Gleitschutzvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Verwendung die Fahrbahn nicht beschädigt und andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden können.
  3. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

§ 8

Text

§ 8. Lenkvorrichtung

  1. (1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.
  2. (2) Kraftfahrzeuge, die insbesondere wegen der Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das sichere Lenken ermöglichen.

§ 9

Text

§ 9. Vorrichtung zum Anlassen und zum Rückwärtsfahren

  1. (1) Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn der Antriebsmotor dieser Fahrzeuge einen Hubraum von nicht mehr als 1000 cm3 hat. Wenn der Motor mit einer Handkurbel angelassen werden kann, muß eine Vorrichtung vorhanden sein, durch die ein Antreiben der Kurbel durch den Motor, das Abschleudern der Kurbel und andere Ursachen von Verletzungen vermieden werden.
  2. (2) Kraftwagen müssen mit einer vom Lenkerplatz aus zu betätigenden Vorrichtung zum Rückwärtsfahren versehen sein.

§ 10

Text

§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen

  1. (1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
  2. (2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.

§ 11

Text

§ 11. Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren

  1. (1) Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen müssen betriebssicher und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigung von außen möglichst geschützt sind und daß der Kraftstoff leicht und ohne Gefahr eingefüllt werden kann. Kraftstoffleitungen zu Vergasern müssen, wenn der Kraftstoff nicht durch eine Pumpe gefördert wird, mit einer vom Lenkerplatz aus leicht zu betätigenden Absperrvorrichtung versehen sein.
  2. (2) Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas müssen betriebssicher und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen von außen möglichst geschützt sind. Einrichtungen dieser Anlagen, die Gas enthalten oder leiten, müssen dicht sein und dauernd dicht erhalten werden können. Teile, die hohe Temperaturen annehmen können, müssen von brennbaren Teilen des Fahrzeuges entsprechend isoliert sein. Absperr- und Regulierungsvorrichtungen in Gasleitungen müssen so beschaffen sein, daß gut zu erkennen ist, ob sie offen oder geschlossen oder ein- oder ausgeschaltet sind, und so angebracht sein, daß auch, wenn sie undicht werden, weder der Lenker noch beförderte Personen durch austretende Gase gefährdet werden können.
  3. (3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase
    1. 1.
      die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder
    2. 2.
      die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO2-Ausstoß,
    nicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 36 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

  4. (5) Den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Einrichtungen feilgebotenen Kraftstoffen für Motoren mit Fremdzündung können Stoffe beigemengt werden, die geeignet sind, Erdölderivate als Kraftstoff zu ersetzen. Im Falle einer solchen Beimengung sind durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Vermeidung von Luftverunreinigungen im Sinne des Abs. 3, nach den volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere der Versorgung mit Kraftstoffen, dem jeweiligen Stand der Technik und der Chemie entsprechend, die Art und die Menge der Ersatzstoffe festzusetzen.
  5. (6) Die Organe der Behörde oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs. 3 und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann in Betriebsstätten und Standorten des Erzeugers, des Importeurs und des Beförderers, an Tankstellen sowie bei der Kontrolle von Fahrzeugen erfolgen. Die Probeentnahme ist, außer bei Gefahr im Verzug oder anlässlich einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Betrifft die Probeentnahme Kraftstoffe, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probeentnahme jederzeit statthaft.
  6. (7) Der Betriebsinhaber des beprobten Betriebes im Sinne des Abs. 6 sowie ihm zurechenbare Personen bzw. der Lenker des beprobten Fahrzeuges haben den Organen der zur Vollziehung ermächtigten Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Betriebes sowie der Lagerräume bzw. des Fahrzeuges zu ermöglichen und die Entnahme der Proben zu dulden; weiters haben sie die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen auszufolgen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Betriebsinhaber der zu beprobenden Betriebsstätten bzw. Fahrzeuge gemäß Abs. 6 haben dafür Sorge zu tragen, dass ihnen zurechenbare Personen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probeentnahme Kenntnis erhalten. Im Falle der Behinderung oder Verweigerung der Probeentnahme durch den Betriebsinhaber oder diesem zurechenbare Personen, kann die Probeentnahme erzwungen werden. Die Organe der Bundespolizei haben den gemäß Abs. 6 zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten und die Beprobten zur Duldung der Probeentnahme anzuhalten.
  7. (8) Die entnommenen Proben sind darauf zu untersuchen, ob sie den Spezifikationen einer gemäß § 26a Abs. 2 lit. c erlassenen Verordnung entsprechen; hiefür können sich die Behörden gemäß Abs. 1 sachkundiger Personen oder Einrichtungen bedienen.
  8. (9) Für die entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Die mit der Probeentnahme und mit der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten hat außer im Falle der Probeentnahme aus privaten Fahrzeugtanks derjenige zu tragen, auf dessen Rechnung der beprobte Betrieb oder das Fahrzeug im Sinne des Abs. 6 geführt wird. Die Kosten sind von der Behörde, der die Beprobung zuzurechnen ist, mit Bescheid vorzuschreiben. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und Auswertung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu vereinnahmen. Die Kostenersätze werden, soweit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie seit dem 11. Juli 2003 Auslagen erwachsen sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde gemäß Abs. 6 bzw. beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen erhältlich.

§ 12

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§ 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

  1. (1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.
  2. (2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

§ 13

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§ 13. Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern

  1. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen.
  2. (2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
  3. (3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.
  4. (4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht.
  5. (5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.
  6. (6) Anhängewagen müssen eine Anhängerdeichsel aufweisen, die bleibend auf die Höhe der Anhängevorrichtung (Abs. 1) eingestellt werden kann und so am Fahrzeug angebracht ist, daß sie, wenn das Fahrzeug ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, auch bei Unebenheiten der Fahrbahn diese nicht berührt.
  7. (7) Sattelanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger und Einachsanhänger außer Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren Vorrichtungen versehen sein, durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern und Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist, dass diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer Person in eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.

§ 14

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§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

  1. (1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
  2. (1a) Kraftwagen dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.
  3. (2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.
  4. (3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinwerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.
  5. (4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.
  6. (4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.
  7. (5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.
  8. (6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.
  9. (6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.
  10. (6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.
  11. (6c) An Kraftwagen der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t und N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Fahrzeugen mit einer
    1. 1.
      Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und
    2. 2.
      Länge von mehr als 6 muss seitlich eine Teilkonturmarkierung
    angebracht sein. Das gilt nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwehrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.
  12. (7) Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.
  13. (8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.
  14. (9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für
    1. a)
      Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken,
    2. b)
      die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen und
    3. c)
      Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges an diesem angebracht werden können, wenn sie auf einem abnehmbaren starren Leuchtenträger angebracht sind.

§ 15

Text

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L

§ 15.

Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.

§ 16

Text

§ 16. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger

  1. (1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die Schlussleuchten und paarweisen Bremsleuchten, die hinteren Umrissleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Kennzeichenleuchten und Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten. Nebelschlussleuchten sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.
  2. (2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
  3. (3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann.
  4. (4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2 100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.
  5. (5) Anhänger der Klassen O2, O3 und O4, müssen hinten mit einem oder zwei, ab einer Länge von mehr als 6 m jedenfalls mit zwei, Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss; sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich.
  6. (6) An Anhängern der Klassen O3 und O4, müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Anhängern mit einer
    1. 1.
      Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und
    2. 2.
      Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung
    angebracht sein. Dies gilt nicht für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwahrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.

§ 17

Text

§ 17. Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes

  1. (1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:
    1. a)
      Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes von allen Seiten erforderlichen Anzahl;
    2. b)
      bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;
    3. c)
      sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.
  2. (2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1 lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht werden.

§ 18

Text

§ 18. Bremsleuchten

  1. (1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
  2. (2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
    1. 1.
      (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
    2. 2.
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    3. 3.
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
    4. 4.
      Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
    5. 5.
      selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    6. 6.
      landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
    7. 7.
      Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
    8. 8.
      Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.
  3. (3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
  4. (4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 64 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
  5. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

§ 19

Text

§ 19. Fahrtrichtungsanzeiger

  1. (1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.
  2. (1a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.
  3. (2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.
  4. (3) Anhänger müssen hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 2 über die hinteren Blinkleuchten entsprechen; Anhänger, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, müssen jedoch nicht mit Blinkleuchten ausgerüstet sein.
  5. (4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch dann auf Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

§ 20

Text

§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

  1. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
    1. 1.
      Leuchten für die Beleuchtung des Wageninneren, der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte, der Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger und von Zeichen für die im Abs. 5 lit. d und e angeführten Fahrzeuge von ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder Ärzten;
    2. 2.
      Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und dergleichen, Parkleuchten sowie Leuchten oder Rückstrahler, mit denen rotes oder gelbrotes Licht aus- oder rückgestrahlt werden kann und mit denen die Lage einer geöffneten Fahrzeugtüre angezeigt werden kann, und Leuchten und Rückstrahler, deren Anbringen gemäß § 33 Abs. 1 nicht angezeigt werden muß;
    3. 3.
      Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;
    4. 4.
      Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
      1. a)
        Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
      2. b)
        Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
      3. c)
        Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich bestimmt sind,
      4. d)
        Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,
      5. e)
        Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
      6. f)
        Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, oder Fahrzeugen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Groß-schadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
      7. g)
        Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;
      8. h)
        Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,
      9. i)
        Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement
        • von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder
        • im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden,
      10. j)
        Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) für Fahrten zum Ort eines Vorfalles gemäß § 6 UUG 2005;
      11. k)
        Fahrzeugen der Fernmeldebehörden, die für dringende Einsätze im Rahmen der Aufsicht über den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb von Funkanlagen (§§ 175 ff des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021) verwendet werden;
    5. 5.
      bei Fahrzeugen, die ausschließlich im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind und deren äußerste Punkte durch Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer, mit dem zur Beleuchtung dieser Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden kann;
    6. 6.
      Warnleuchten mit gelbrotem Licht;
    7. 7.
      Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen;
    8. 8.
      bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N, O2, O3 und O4 auffällige Markierungen gemäß UN-Regelung Nr. 48 sowie charakteristische Markierungen und Grafiken aus retroreflektierenden Markierungsmaterialien der Klassen „D“ und „E“ gemäß UN-Regelung Nr. 104, letztere unter Einhaltung der Anbringungsvorschriften in Pkt. 7.2 der UN-Regelung Nr. 104;
    9. 9.
      bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;
    10. 10.
      Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.
  2. (2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.
  3. (3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen sowie Fahrzeuge, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht sein, daß mit ihnen während des Parkens bei Dunkelheit und klarem Wetter nach vorne und nach hinten anderen Straßenbenützern das Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht werden kann. Mit Parkleuchten darf nach vorne nur gelbrotes, gelbes oder weißes und nach hinten nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt werden können.
  4. (4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.
  5. (5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
    1. a)
      ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
    2. b)
      für den öffentlichen Hilfsdienst,
    3. c)
      für den Rettungsdienst,
    4. d)
      für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
    5. e)
      für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
    6. f)
      für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
    7. g)
      für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
    8. h)
      für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
    9. i)
      für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
    10. j)
      für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).
    In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
  6. (6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
  7. (6a) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall sind die Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht von den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Dies gilt auch, wenn ein unter die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 fallendes Fahrzeug nicht mehr von den dort genannten Stellen verwendet wird oder nicht mehr für die dort genannten Verwendungen bestimmt ist.
  8. (7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen einzuholen.
  9. (8) Das Anbringen von über die ganze Hinterseite oder über die ganze Seitenwand verlaufenden waagrechten Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material von mehr als 100 mm Höhe an anderen als Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, ist unzulässig. Weiters ist das Anbringen von Streifen aus rot fluoreszierendem oder rot rückstrahlendem Material an Fahrzeugen in der Art, dass es dadurch zu einer Verwechslung mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, kommen kann, unzulässig.

§ 21

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§ 21. Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker

Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

§ 22

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§ 22. Warnvorrichtungen

  1. (1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

  2. (4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
  3. (5) An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
  4. (6) An den im § 20 Abs. 1 Z 4 angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

§ 23

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Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 23.

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

§ 24

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§ 24. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

  1. (1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.
  2. (2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können; mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein:
    1. 1.
      Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen,
    2. 2.
      Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer (§ 3 Z 3 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge und
    3. 3.
      Feuerwehrfahrzeuge (§ 2 Z 28) und Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.
    Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät (Verordnung (EU) Nr. 165/2014) ersetzt den Fahrtschreiber. Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Abs. 2b Z 1 und 2 oder des Artikels 3 lit. aa bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers nicht eingetragen werden muss.
  3. (2a) Abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr (das ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen) kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:
    1. 1.
      von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, ab 1. Jänner 2025 der vergangenen 56 Tage, in denen sich der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 7b, BGBl. I Nr. 134/2020)
    1. 3.
      bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.
  4. (2b) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen
    1. 1.
      ganz freigestellt:
      1. a)
        Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
      2. b)
        Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
      3. c)
        land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
      4. d)
        Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern der Gebietskörperschaften verwendet und die von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden;
      5. e)
        Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
      6. f)
        speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
      7. g)
        Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
      8. h)
        Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
      9. i)
        Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
      10. j)
        Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden;
    2. 2.
      freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt, Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
    3. 3.
      nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt:
      1. a)
        Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
      2. b)
        Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte;
      3. c)
        Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden;
      4. d)
        Fahrzeuge, die von den Straßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Z 1 lit. d fällt;
      5. e)
        Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.
  5. (3) Über Anträge auf eine EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt- oder ein Kontrollgerätekartenmuster gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 entscheidet in Österreich der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  6. (4) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist. Beim Austausch oder der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von einem gemäß Abs. 5 Ermächtigten zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die gespeicherten Daten sind auf Verlangen dem Zulassungsbesitzer oder dem Arbeitgeber des Lenkers, dessen Daten gespeichert sind, zur Verfügung zu stellen und dürfen ohne behördliche Anordnung nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 57 Abs. 9 und § 57a Abs. 1b gelten sinngemäß.
  7. (5) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker, staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine oder Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Prüfung von Fahrtschreibern gemäß Abs. 4 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch ein Plombierungszeichen festzusetzen und ein Plombiergerät gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Ermächtigte hat nach jeder Tätigkeit an der Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen so zu sichern, daß dieses bei Eingriffen in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig zerstört wird (Verschlußsicherheit). Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Im Falle des Widerrufs ist das Plombiergerät ohne Anspruch auf Entschädigung dem Landeshauptmann abzuliefern. Durch Verordnung ist der Umfang der Prüfung der Fahrtschreiberanlage festzusetzen.
  8. (5a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.
  9. (6) Die Plombierung darf nur durch die Behörde oder einen zur Prüfung gemäß Abs. 4 oder 5 Berechtigten im Zuge seiner Tätigkeit an der Fahrtschreiberanlage geöffnet werden. Jede andere Verletzung der Verschlußsicherheit ist unzulässig. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen mit Plomben verwechselt werden können, dürfen an Fahrtschreiberanlagen nicht angebracht sein.
  10. (7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschulte Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über solche Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu informieren.
  11. (8) Die für Einbau und Prüfung des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Werkstattkarten sind von den ermächtigten Stellen für die geeigneten Personen beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anschluss des Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes gemäß Abs. 7 zu beantragen. In diesem Verfahren hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Für die Ausstellung der Werkstattkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entrichten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Werkstattkarte. Die zur Erlangung der Werkstattkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Werkstattkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Werkstattkarten sind auf Antrag der jeweils zuständigen Stelle vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch für die geeigneten Personen in den Landesprüfstellen auszustellen (Anm. 1). Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den jeweils zuständigen Landeshauptmann über die Ausstellung von Werkstattkarten unverzüglich zu informieren.
  12. (9) Die Werkstattkarte darf durch die geeigneten Personen nicht missbräuchlich verwendet werden. Der Ermächtigte hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch andere als den Inhaber der Werkstattkarte verwendet wird. Der Ermächtigte und der Inhaber der Werkstattkarte haben sicherzustellen, dass der PIN-Code der Werkstattkarte mit der erforderlichen Sorgfalt geheim gehalten wird. Die Werkstattkarte ist innerhalb der Betriebsstätte sicher aufzubewahren und darf außerhalb der Betriebsstätte nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden. Der Diebstahl oder Verlust der Werkstattkarte oder das Bekanntwerden des PIN-Codes ist unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Bei Bekanntwerden des PIN-Codes hat der Ermächtigte die Werkstattkarte unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern und diesen Sachverhalt unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
  13. (10) Ist die Ausstellung der Werkstattkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Ausstellung vorliegen, ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen oder wurde die Ermächtigung vom Landeshauptmann widerrufen (Abs. 5), ist die Werkstattkarte unverzüglich vom Landeshauptmann ohne Anspruch auf Entschädigung für den Inhaber einzuziehen und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Scheidet die geeignete Person, auf deren Namen die Karte ausgestellt ist, aus der ermächtigten Stelle aus, ist die Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern. Bei Änderungen für die Ausstellung der Werkstattkarte maßgebender Daten, die auf der Werkstattkarte aufgedruckt oder gespeichert sind, ist die Werkstattkarte vom Ermächtigten unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ohne Anspruch auf Entschädigung zu übermitteln. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der betreffenden ermächtigten Stelle im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Werkstattkarte bereits abgeliefert wurde. Vor der Übermittlung an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind alle auf der Werkstattkarte gespeicherten Daten auf einem externen Datenträger zu sichern, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei Bedarf den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
  14. (11) Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Manipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeugs vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen.

__________________________

(Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2017 lautet: „In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge „und in der Bundesanstalt für Verkehr“. Die Wortfolge entfällt im siebenten Satz.)

§ 24a

Text

Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 24a.
  1. (1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann.
  2. (2) Mit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht ausgerüstet sein
    1. a)
      Heeresfahrzeuge,
    2. b)
      Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind,
    3. c)
      Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d oder § 20 Abs. 5 Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sein dürfen,
    4. d)
      Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden,
    5. e)
      Kraftfahrzeuge, die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen,
    6. f)
      Omnibusse, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h und
    7. g)
      Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h.
  3. (3) Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf nicht ausschaltbar sein und muß so beschaffen sein, daß er Abnutzungserscheinungen sowie mißbräuchlichen Eingriffen standhält. Er darf keinen Einfluß auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges haben.
  4. (4) Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.
  5. (5) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (§ 24 Abs. 5) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
  6. (6) Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs. 5) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können. § 24 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (6a) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 über den Widerruf der Ermächtigung und des § 24 Abs. 5a über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.
  8. (7) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.

§ 25

Text

§ 25. Heizvorrichtungen

  1. (1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb der Lenker oder beförderte Personen nicht gefährdet werden können. Das gleiche gilt für anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und Wärme abgeben.
  2. (2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 86 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

§ 26

Text

§ 26. Sitze und Kopfstützen

  1. (1) Der Lenkersitz eines Kraftfahrzeuges muß so beschaffen sein, daß der Lenker das Fahrzeug sicher lenken kann.
  2. (2) Sitze in Kraftwagen müssen so gebaut sein, daß weder die Sicherheit von auf ihnen beförderten Personen durch andere beförderte Personen oder durch die Ladung, auch beim Auftreten von Verzögerungskräften, gefährdet noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt werden kann; dies gilt sinngemäß auch für Anhänger.
  3. (2a) Sitze von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 4 Abs. 5 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, müssen, wenn sie an eine äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzen und unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegen sind, mit geeigneten Kopfstützen ausgerüstet sein. Kopfstützen müssen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung sowohl der Benützer der Sitze, denen die Kopfstüzen zugeordnet sind, als auch der Benützer dahinter gelegener Sitze bei einem Aufprall dieser Personen auf die Kopfstützen nicht zu erwarten ist.
  4. (3) Auf Zugmaschinen ohne Führerhaus und auf offenen Anhängern müssen bei den Sitzen für zu befördernde Personen sichere Haltegriffe, Fußrasten und Lehnen, bei offenen Anhängern auch Auffangstangen, vorhanden sein.
  5. (4) Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen Füßrasten oder Trittbretter vorhanden sein; bei Motorfahrrädern können jedoch an Stelle der Fußrasten oder Trittbretter Tretkurbeln angebracht sein. Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person muß vorgesorgt sein, daß sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise anhalten kann.
  6. (5) Sitze für Kinder unter acht Jahren auf Motorfahrrädern (Kindersitze) müssen mit dem Fahrzeug fest und sicher verbunden sein. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß durch das Kind nicht die Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers behindert, seine Aufmerksamkeit abgelenkt oder sonst die Sicherheit des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet werden kann.
  7. (6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen.
  8. (7) Anhänger, deren Bremsanlagen vom Lenker des Zugfahrzeuges nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätigt werden können, müssen für den im § 104 Abs. 3 angeführten Bremser einen Sitz aufweisen, der mit sichere Haltegriffen, Fußrasten, einer Auffangstange und einer Lehne ausgerüstet ist.

§ 26a

Beachte für folgende Bestimmung

vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 615/1977

Text

§ 26a. Verordnungsermächtigung

  1. (1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen
    1. a)
      die näheren Bestimmungen zu den in den §§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über die Bauart der Fahrzeuge sowie über die Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, deren Wirksamkeit und Anbringung am Fahrzeug,
    2. b)
      die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 5 Abs. 1),
    3. c)
      welche Teile und Ausrüstungsgegenstände für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges getrennten Prüfung unterzogen werden müssen (§ 5 Abs. 1),
    4. d)
      die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1),
    5. e)
      wie Fahrzeuge wegen ihrer Bauart oder Ausrüstung besonders zu kennzeichnen sind,
    6. f)
      Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Schnee- und Matschreifen im Verhältnis zur Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges (§ 7 Abs. 1 erster Satz), entsprechend den im Handel allgemein verfügbaren Reifen,
    7. g)
      die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Rückhalteeinrichtungen für Kinder.
  2. (2) Durch Verordnung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. a)
      die höchste zulässige Dichte des Rauches, der mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden darf, und die zur Verhinderung einer unzulässigen Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),
    2. b)
      die Zusammensetzung der Gase und Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen, und die zur Verhinderung einer gefährlichen Luftverunreinigung erforderlichen Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),
    3. c)
      den höchsten zulässigen Gehalt an den im § 11 Abs. 3 angeführten Kraftstoffbestandteilen nach dem jeweiligen Stand der Chemie,
    4. d)
      die Vorrichtungen zu Vermeidung von übermäßigem Lärm und die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit (§ 12 Abs. 1),
    5. e)
      die höchste zulässige Lautstärke der akustischen Warnzeichen (§ 22).
  3. (3) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen der Regelungen gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, die von Österreich angewendet werden, soweit sie die in Abs. 1 und 2 angeführten Eigenschaften betreffen, durch Verordnung für verbindlich zu erklären, sofern nicht Rücksichten auf die besonderen Verhältnisse in Österreich entgegenstehen.
  4. (3a) Anstelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
  5. (3b) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch technische EWG-Richtlinien oder Teile oder einzelne Bestimmungen von diesen EWG-Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen im Anhang II verwiesen wird, durch Verordnung umgesetzt werden.
  6. (4) Die Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können den Hinweis auf Anlagen mit technischen Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und bei allen Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.

§ 27

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§ 27. Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften

  1. (1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM“ sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.
  2. (2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.
  3. (3) Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:
    1. 1.
      Name des Erzeugers
    2. 2.
      Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
    3. 3.
      Länge (L)
    4. 4.
      Breite (W)
    5. 5.
      Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.
  4. (4) Die Angaben gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.
  5. (5) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche nicht erforderlich sind.

§ 27a

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Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

§ 27a.
  1. (1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der §§ 4 bis 27 die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.
  2. (2) Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.
  3. (3) Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
  4. (4) Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

§ 28

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III. ABSCHNITT
Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände

§ 28. Allgemeines

  1. (1) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge sind auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

  2. (2) Die Genehmigung einer Type oder eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Erzeuger der Type oder, bei ausländischen Erzeugern, ihr Bevollmächtigter in Österreich oder wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.
  3. (3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:
    1. 1.
      die zulassungsrelevanten Daten,
    2. 2.
      soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.
    Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder mit einer gemäß § 28b Abs. 4 anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigung sind die sonstigen für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festzusetzen; bei der Anerkennung einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedsstaat sind diese vom Landeshauptmann im Verfahren nach § 31a Abs. 6 festzusetzen.
  4. (3a) Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten. Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht 3 500 kg nicht überschreitet, so kann das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.

    (Anm.: Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

  5. (4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden.
  6. (5) Einachszugmaschinen (§ 2 Z 23) oder Typen solcher Fahrzeuge sind nur gemäß Abs. 1 zu genehmigen, wenn sie dazu bestimmt sind, mit einem anderen Fahrzeug oder einem Gerät so verbunden zu werden, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Bei der Genehmigung ist auch auszusprechen, mit welchen Arten von Fahrzeugen sie verbunden werden dürfen und welche Voraussetzungen hiebei zu erfüllen sind. Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich auf Rädern laufen, dürfen nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden.
  7. (6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 Z 2, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.
  8. (7) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle socher Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten. Die Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß Fahrzeuge dieser Type, bei Einzelgenehmigungen das einzelne Fahrzeug, nur gemäß § 38 vorübergehend zugelassen werden.
  9. (8) Wenn eine nach früheren Vorschriften genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes Fahrzeug oder Fahrgestell nicht oder nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet wird, hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Der Widerruf eines Genehmigungszeichens ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
  10. (9) Abs. 8 gilt sinngemäß, wenn Fahrzeuge oder Fahrgestelle als einer genehmigten Type zugehörig feilgeboten werden und dieser Type nicht entsprechen.

§ 28a

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In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

§ 28a.
  1. (1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständig:
    1. 1.
      für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Typgenehmigung (einschließlich Mehrstufen-Typgenehmigung, Mehrphasen-Typgenehmigung, Einphasen-Typgenehmigung oder gemischte Typgenehmigung), Kleinserien-Typgenehmigung oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß den EU-Rechtsakten betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, Richtlinie 2007/46/EG, Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Verordnung Nr. (EU) 168/2013 für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind; der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die jeweils aktuelle Fassung der genannten Betriebserlaubnisrichtlinien ersichtlich zu machen;
    2. 2.
      für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;
    3. 3.
      für die Information der Landeshauptmänner über Fälle der Z 1, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;
    4. 4.
      für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.
  2. (2) Im Verfahren auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von den in den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.
  3. (3) Der Antrag ist vom Hersteller unter Anschluß aller erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den erforderlichen Angaben und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen.
  4. (4) Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragsunterlagen (Beschreibungsbogen), der Abwicklung des Verfahrens, der Qualitätssicherung, der durchzuführenden Kontrollen und einzuhaltenden Einzelrichtlinien sowie der Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung festgelegt.
  5. (4a) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern. Der Hersteller hat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.
  6. (4b) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die in Betracht kommenden Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt werden und die Einhaltung der technischen Vorschriften durch die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen wird. Stellt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass eine Type eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.
  7. (5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.
  8. (6) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU, ABl. L Nr. 127 vom 29.04.2014, S 51 ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, ABl. L Nr. 127 vom 29.04.2014, S 129, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.
  9. (7) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu tragen.
  10. (8) Jede genehmigungspflichtige Änderung oder Einstellung der mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenen Produktion ist unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Durch Verordnung ist festzusetzen, welche Änderungen
    1. 1.
      nur gemäß Abs. 1 Z 2 anzuzeigen sind oder
    2. 2.
      eine Änderung oder Neuausstellung der EG-Betriebserlaubnis erfordern.
  11. (9) Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.
  12. (10) Eine EG-Betriebserlaubnis wird ungültig, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen, die Bestandteil des Beschreibungsbogens sind, nach den jeweiligen Einzelrichtlinien ungültig werden, sofern diese in ihren Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
  13. (11) Die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist jedenfalls zu verweigern, wenn ein gleicher Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde.

§ 28b

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EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten

§ 28b.
  1. (1) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Er hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.
  2. (1a) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter sind berechtigt, für die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einen Kostenersatz vom Fahrzeuginhaber in der Höhe von bis zu 180 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) zu verrechnen. Dies gilt auch für die Fälle der Dateneingabe gemäß § 28a Abs. 6.
  3. (2) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,
    1. 1.
      die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt wurde,
    2. 2.
      die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Musterdatensätze von Genehmigungsdaten zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Musterdatensätzen von Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Anzeige Verpflichteten zu ersetzen,
    3. 3.
      den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.
  4. (3) Stellt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Nichtübereinstimmung nach Abs. 2 fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.
  5. (4) Wird festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:
    1. 1.
      hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
    2. 2.
      die weitere Eingabe von Genehmigungsdaten für diese Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank zu untersagen und gegebenenfalls die Eingabe einer Zulassungssperre in den bereits in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdatensätzen oder Typendatendatensätzen oder eine Löschung dieser Datensätze in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, und
    3. 3.
      die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,
    bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.
  6. (5) Wurde eine EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis keinen gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigten oder kommt der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte den Verpflichtungen des Abs. 1 hinsichtlich der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank nicht unverzüglich nach, hat der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges, das in Österreich zugelassen werden soll, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, die Übereinstimmungsbescheinigung. In diesem Fall ist nach Eingabe der Genehmigungsdaten ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben. Der für die Eingabe der Daten anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen. Der Abbruch des Verfahrens der Eintragung der Genehmigungsdaten einschließlich der Umstände ist gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
  7. (5a) Wenn im Sinne des Abs. 5 sechster Satz die Zulassungsbescheinigung die Übereinstimmungsbescheinigung ersetzt und in dieser Zulassungsbescheinigung nicht alle für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten ersichtlich sind, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Landeshauptmann die für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls haben die bevollmächtigten Vertreter der Hersteller (§ 29 Abs. 2) dem Antragsteller die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.
  8. (5b) Die Genehmigungsdaten oder Typendaten von Fahrzeugen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dürfen neben den im Abs. 5 beschriebenen Fällen auf Antrag einer Person, die
    1. 1.
      hierfür ein dringendes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und
    2. 2.
      den Nachweis erbringt, dass sie in die beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus geführten Register der Hersteller oder Eigenimporteure von Fahrzeugen und Batterien eingetragen ist,
    nach Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch durch Auftragsverarbeiter, die im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornehmen, unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 5 Sätze drei bis acht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden oder nach Maßgabe des § 30a Abs. 5 vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der aus der Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entstehende Aufwand ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.
  9. (6) Wird dem Landeshauptmann, dem Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigtem eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt und ist die EG-Betriebserlaubnis, auf die sich die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt worden, ist dies dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Dieser hat den betroffenen Mitgliedsstaat um Übermittlung des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen zu ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben oder bestreitet der Mitgliedsstaat die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf Eingabe der Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann zurückzuweisen. Die Zurückweisung und deren Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 28c

Text

Pflichten der Hersteller

§ 28c.
  1. (1) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeuges, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist. Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.
  2. (2) Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge von Österreich erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, so hat er das unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Genehmigungsbehörde mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind auch die Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, das genannte Risiko zu beseitigen. Wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt, so kann die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits Schutzmaßnahmen ergreifen, bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung.
  3. (3) Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, haben dafür zu sorgen, dass solche Teile oder Ausrüstungen nur in den Handel gelangen, wenn dafür eine Autorisierung im Sinne des Artikels 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Alle Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass diese Teile und Ausrüstungen stets unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.
  4. (4) Der Hersteller hat den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, sofern ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.
  5. (5) Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG benötigt werden. Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung. Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, hat der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften beizufügen.
  6. (6) Ein außerhalb des Bundesgebietes ansässiger Hersteller muss für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung einen im Bundesgebiet ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Die in den vorstehenden Absätzen normierten Pflichten treffen in einem solchen Fall auch den Bevollmächtigten.

§ 28d

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Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

§ 28d.
  1. (1) Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG oder die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Stückzahlen nicht überschreitet, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilen, wenn die Fahrzeuge den dafür relevanten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union oder den durch Verordnung festgelegten alternativen Anforderungen entsprechen.
  2. (2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften über die Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 29 Anwendung. Wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt, so hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter im Inland die Genehmigungsdaten der in Betracht kommenden Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank einzugeben und für jedes der von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.
  3. (3) Auf Antrag fertigt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus, falls ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll.
  4. (4) Wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Herstellers von einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine Kopie eines Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung übermittelt werden, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu entscheiden, ob die Typgenehmigung anerkannt wird und dies der Genehmigungsbehörde des anderen Staates mitzuteilen.
  5. (5) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 3 darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß § 124 erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Auftragsverarbeiters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.
  6. (6) Das in Abs. 5 beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Fahrzeuginhaber die Anerkennung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung seines Fahrzeuges in Österreich beantragt oder wenn ein Fahrzeug auf Grundlage einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und in Österreich zugelassen werden soll. Im Falle einer Anerkennung sind die Genehmigungsdaten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.

§ 29

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§ 29. Typengenehmigung

  1. (1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden. Eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung kann nur für Fahrzeuge erteilt werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen, sofern in diesen Richtlinien nichts anderes vorgesehen wird.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

  2. (2) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Type (§ 28 Abs. 1) hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entscheiden. Bei Heeresfahrzeugen ist hiebei vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Der Antrag darf nur vom Erzeuger, bei Heeresfahrzeugen auch vom Bundesminister für Landesverteidigung gestellt werden; ein ausländischer Erzeuger ohne Hauptniederlassung im Bundesgebiet darf jedoch den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz hat und als einzige von ihm bevollmächtigt ist, in Österreich selbst oder durch einen Vertreter (§ 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) Anträge auf Genehmigung einer Type von ihm hergestellter Fahrzeuge oder Fahrgestelle zu stellen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jedoch Anträge auf Typengenehmigung von besonderen Bevollmächtigten für einzelne Bereiche des Erzeugungsprogramms von Fahrzeugen oder Fahrgestellen jeweils desselben Erzeugers entgegennehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies im Hinblick auf Instandsetzungs- oder Wartungsdienste, Handelsbräuche oder die Organisation der Unternehmung dringend erforderlich ist.
  3. (3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und – soweit dies dem oder den Sachverständigen erkennbar ist – die Type der Typenbeschreibung entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
  4. (4) Die Sachverständigen haben ihre Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung, abzugeben. Die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Typenprüfung vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und der Umfang der erforderlichen Einrichtungen nicht den des § 57a Abs. 2 überschreitet. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Gutachten festzuhalten, das sich auf die Typenbeschreibung der Type bezieht.
  5. (5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf die Typenbeschreibung der Type zu beziehen.
  6. (6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur solange als genehmigt, als sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
  7. (7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Antrag auf Typengenehmigung, die Typenbeschreibung der Type, die weiteren Beilagen zum Antrag, über die Typenprüfung und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
  8. (8) Der Erzeuger einer Type von Fahrzeugen mit einem gemäß § 35 Abs. 2 festgesetzten, einer internationalen Vereinbarung entsprechenden Genehmigungszeichen oder sein gemäß Abs. 2 Bevollmächtigter hat, wenn diese Type nicht mehr erzeugt wird, dies dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.

§ 30

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§ 30. Typenschein

  1. (1) Wurde eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung erteilt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen und die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Von der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank kann abgesehen werden, wenn für die Type die Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Der Typenschein ist die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört; bei Fahrzeugen, bei denen ein Typendatensatz angelegt wurde, ist anzugeben, welcher Datensatz dem Fahrzeug zuzuordnen ist. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen, dass das Fahrzeug nicht mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden oder auf Anordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom Erzeuger oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten vorgenommen werden.
  2. (1a) Die Weitergabe eines ausgestellten Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug bei der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an dem Fahrzeug an den neuen rechtmäßigen Besitzer ist unzulässig, wenn das Fahrzeug mit dieser Type nicht mehr übereinstimmt, weil wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden; vor der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an einem solchen Fahrzeug ist der Typenschein der Behörde, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, abzuliefern.

    (Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1997)

  3. (2) Der Typenschein muss nach einem vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher sein, wenn nur Typendaten und keine Genehmigungsdaten für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder ein vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Wasserzeichen enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.
  4. (3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen und keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingeben. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type abzuliefern.
  5. (4) Die zur Ausstellung von Typenscheinen Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis über die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen.
  6. (5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon einmal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.
  7. (6) Werden die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten Verpflichtungen hinsichtlich der Ausstellung von Typenscheinen nicht ordnungsgemäß erfüllt, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die weitere Ausstellung von Typenscheinen zu verbieten. Dieses Verbot darf erst widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausstellung der Typenscheine gewährleistet ist.
  8. (7) Bei Fahrzeugen, die einer Type angehören, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, ist die Ausstellung eines Typenscheines nicht erforderlich, wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten werden.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

§ 30a

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Genehmigungsdatenbank

§ 30a.
  1. (1) Die Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a. In der Genehmigungsdatenbank sind die Genehmigungsdaten oder die Typendaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der Genehmigung im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a zu speichern.
  2. (2) Die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank erfolgt online im Wege der Datenfernübertragung. Die mit den Angelegenheiten des Genehmigungs- und Zulassungswesens nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden sowie die Zulassungsstellen können für die Zwecke der Genehmigung, der Zulassung oder der Überprüfung von Fahrzeugen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese für die Genehmigung, Zulassung oder Überprüfung verwenden. In Verfahren gemäß § 31, § 33 und § 34 kann der Landeshauptmann neben den fahrzeugspezifischen und den verfahrensspezifischen Daten auch personenbezogene Daten, die für diese Verfahren benötigt werden (Familienname, Vorname, Adresse), automationsunterstützt verarbeiten und speichern.
  3. (3) Die Genehmigungsdaten bestehen aus
    1. 1.
      den zulassungsrelevanten Daten eines durch die Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges,
    2. 2.
      den bei der Genehmigung des Fahrzeuges vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,
    3. 3.
      den Daten über erteilte Genehmigungen von Änderungen und Ausnahmegenehmigungen,
    4. 4.
      weiteren Daten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der mit der Zulassung und Genehmigung des Fahrzeuges verbundenen Aufgaben erforderlich sind und
    5. 5.
      technischen Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind.
  4. (4) Die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die einer gemäß § 29 genehmigten Type oder einer Type mit EG-Betriebserlaubnis angehören, sind vom Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigtem in die Datenbank einzugeben, sofern diese durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hierfür gemäß Abs. 8 ermächtigt worden sind. Wurde ein einzelnes Fahrzeug gemäß § 31 genehmigt, sind dessen Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wurde die Änderung an einem einzelnen Fahrzeug gemäß § 33 genehmigt, sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern.
  5. (4a) Der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter hat weiters auf Antrag die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen, die
    1. 1.
      einer genehmigten Type angehören,
    2. 2.
      schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen und
    3. 3.
      deren Genehmigungsdaten nicht in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind,
    in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie
    1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG aus einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt wird. Sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges bereits in der Genehmigungsdatenbank enthalten, hat der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter die sich aus der Zulassung im anderen Mitgliedsstaat ergebenden Änderungen im Genehmigungsdatensatz des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ist der Erzeuger oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter nicht ermächtigt oder vorübergehend nicht in der Lage, Daten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben oder wurde die erstmalige Zulassung in Österreich auf Grundlage von Typendaten vorgenommen, sind die entsprechend geänderten Daten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.
  6. (4b) Ein Duplikat des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank darf nur ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist.
  7. (5) Bei geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge können vom Hersteller oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten anstelle der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden. Für die Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der Genehmigungsdaten; bei Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, ABl L 171 vom 29.6.2007, S. 1 und der Verordnung (EU) 2017/1151, ABl L 175 vom 7.7.2017, S. 1 unterliegen, ist die Eingabe von Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen wie geringer Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge oder geringer Anzahl an verschiedenen Ausführungen innerhalb einer Type können der Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestells oder sein gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter eine Vereinbarung mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie treffen, dass die Typendaten von dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der Aufwand des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten.
  8. (6) Die Typendaten bestehen aus
    1. 1.
      den bei der Typengenehmigung der Type festgelegten zulassungsrelevanten Daten für jede genehmigte Ausführung, oder
    2. 2.
      den Daten aller Ausführungen von Übereinstimmungsbescheinigungen einer Type mit EG-Betriebserlaubnis einschließlich der zusätzlichen für die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich erforderlichen Daten für jede Variante und Version des Fahrzeuges, und
    3. 3.
      weiteren Daten, die für die Zulassung und Genehmigung von dieser Type angehörenden Fahrzeuge erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen für die richtige Zuordnung von Übereinstimmungsbescheinigungen oder Typenscheinen zu bestimmten Typendatensätzen oder erforderliche Arbeitsanweisungen für die Zulassungsstellen sowie, falls zutreffend,
    4. 4.
      den bei der Genehmigung der Type vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,
    5. 5.
      den Daten über erteilte Ausnahmegenehmigungen für die Type und
    6. 6.
      technischen Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind.
    Die Typendaten dienen als Grundlage für die in der Genehmigungsdatenbank zu speichernden Genehmigungsdaten eines dieser Type angehörenden Fahrzeuges bei der Zulassung. Bei Änderungen einer nach diesem Bundesgesetz oder nach einer EG-Betriebserlaubnisrichtlinie genehmigten Type sind die Typendaten entsprechend zu ergänzen.
  9. (7) Die Typendaten und Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Die Sperre gegen Abänderung ist dieser Stelle ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen, wenn dies in der Genehmigungsdatenbank vermerkt ist. Bei zugelassenen Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht berechtigt, die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.
  10. (8) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.
      er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Erzeuger bevollmächtigt sein,
    2. 2.
      über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen EU-Rechts, der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,
    3. 3.
      über direkten Kontakt mit dem Erzeuger verfügen,
    4. 4.
      als Bevollmächtigter über Zugang zu allen Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,
    5. 5.
      entweder über eine elektronische Datenübernahme für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des Erzeugers und geeignete Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen Text, oder eine vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigte Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank verfügen,
    6. 6.
      über ein vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Genehmigungsdaten verfügen.
    Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt werden.
  11. (8a) Die Eingabe der Genehmigungs- oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank darf erst dann erfolgen, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Erteilung und jede aktuelle Änderung einer EG-Betriebserlaubnis (§ 28b Abs. 1) oder einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unter Angabe der Genehmigungsnummer angezeigt worden ist und diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie freigegeben wurde. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann vor der Freigabe der Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank die Vorlage einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung verlangen. Ist diese Übereinstimmungsbescheinigung oder diese EG-Betriebserlaubnis ungültig oder wurde die Anerkennung einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung abgelehnt, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Sperre für diese Genehmigungsnummer in der Genehmigungsdatenbank eintragen. Diese Sperre ist auf Antrag wieder aufzuheben, wenn die Gründe für die Sperre weg gefallen sind und sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdaten oder Typendaten richtig sind. Eine Liste der freigegebenen oder gesperrten Genehmigungsnummern ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  12. (9) Wird eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Typenschein aufgrund von Änderungen in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder aufgrund von Änderungen in einer Richtlinie ungültig, dürfen nur dann die Genehmigungsdaten eingegeben werden, wenn eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung (§ 34, § 34a) erteilt wurde. Bereits in der Genehmigungsdatenbank vorhandene Typendaten und Genehmigungsdaten sind entsprechend zu kennzeichnen und für die erstmalige Zulassung zu sperren. Diese Sperre darf erst nach Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden.
  13. (9a) Zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Fahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der allenfalls durch die Zulassung anfallenden Steuern und Abgaben können der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden verfügen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien in der Genehmigungsdatenbank mit einer diesbezüglichen Zulassungssperre zu versehen sind. Diese Zulassungssperren können für einzelne Fahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugkategorien vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden wieder aufgehoben werden.
  14. (10) Die Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges können zehn Jahre nach der letzten Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges gelöscht werden. Werden die Daten eines Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank eingegeben und erfolgt innerhalb von zwei Jahren ab Eingabe in die Datenbank keine Zulassung in Österreich, können die Genehmigungsdaten dieses Fahrzeuges gelöscht werden. Die Löschung eines Genehmigungsdatensatzes ist in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
  15. (11) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dateneingabe in die Datenbank, der erforderlichen Datenformate, der Speicherung von Verfahrensdaten sowie des Qualitätssicherungssystems und der Häufigkeit der Prüfungen der übergebenen Daten festzusetzen. Weiters ist durch Verordnung ein Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand festzusetzen.

§ 31

Text

Einzelgenehmigung

§ 31.
  1. (1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
    1. 1.
      keiner genehmigten Type angehört,
    2. 2.
      einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),
    3. 3.
      einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder
    4. 4.
      einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
  2. (2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
  3. (3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.
  4. (4) Werden bei der Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
  5. (5) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
  6. (6) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
  7. (7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
  8. (8) Wird der Verlust eines Bescheides über die Einzelgenehmigung glaubhaft gemacht, darf ein Duplikat erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.

§ 31a

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Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG

§ 31a.
  1. (1) Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG fallen, werden auf Antrag vom jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erteilt, wenn das Fahrzeug die jeweils durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.
  2. (2) Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang V, Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt worden ist.
  3. (3) Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese im Bundesgebiet ansässig ist, eingereicht. Hat der Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs keinen Sitz im Bundesgebiet, muss er eine in seinem Auftrag handelnde Person mit Sitz im Bundesgebiet nennen. Diese Person ist auch für die Entrichtung der im Zuge des Verfahrens anfallenden Gebühren, Abgaben und Kostenersätze (Abs. 8) verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns ergibt sich aus § 31 Abs. 2, bei Herstellern oder Besitzern ohne Sitz im Bundesgebiet aus dem Sitz der Person, die in ihrem Auftrag handelt.
  4. (4) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, wird ein Einzelgenehmigungsbogen ausgestellt. Mit Ausstellung des Einzelgenehmigungsbogens gilt das Fahrzeug als genehmigt. Der Einzelgenehmigungsbogen entspricht funktionell dem Einzelgenehmigungsbescheid. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
  5. (5) Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Landeshauptmann, der die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, wenn diese nicht bereits aus dem Einzelgenehmigungsbogen (Abs. 4) ersichtlich sind.
  6. (6) Soll ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, in Österreich zugelassen werden, so muss beim örtlich zuständigen Landeshauptmann eine Einzelgenehmigung beantragt werden. Wenn das Verfahren ergibt, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG und den jeweiligen in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakten entspricht, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Wenn das Fahrzeug im anderen Mitgliedstaat nach alternativen Bestimmungen genehmigt worden ist, so hat der Landeshauptmann zu prüfen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den eigenen Vorschriften gleichwertig sind. Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen. Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so ist der Einzelgenehmigungsbogen anzuerkennen und es sind die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Kann eine Gleichwertigkeit der Genehmigungsgrundlagen nicht festgestellt werden und stellt das Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr dar oder wird durch das Fahrzeug die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzulehnen.
  7. (7) Das in Abs. 6 beschriebene Verfahren gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grundlage einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Einzelgenehmigung zugelassen waren und in Österreich zugelassen werden sollen.
  8. (8) Wenn der Landeshauptmann selbst Prüfungen nach Rechtsakten der EU oder durch Verordnung erlassenen alternativen Vorschriften durchführt, so ist ihm der dafür anfallende Aufwand nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.
  9. (9) Wird der Verlust des Einzelgenehmigungsbogens glaubhaft gemacht, so gilt für die Duplikatausstellung § 31 Abs. 8.

§ 32

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§ 32. Änderungen an genehmigten Typen

  1. (1) Änderungen an einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige eine entsprechend abgeänderte Typenbeschreibung anzuschließen.
  2. (2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so bedarf die veränderte Type einer neuen Typengenehmigung (§ 29).
  3. (3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über die Genehmigung der Änderungen ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob keine wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type geändert wurden und ob die Type nach den angezeigten Änderungen noch den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden – soweit dies von dem oder den Sachverständigen erkennbar ist – die Type dem Beschreibungsbogen entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.
  4. (4) Der Bescheid über die Genehmigung der Änderung hat sich auf den geänderten Beschreibungsbogen der Type zu beziehen. Die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank sind entsprechend zu ergänzen.
  5. (5) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die als einer Type zugehörig feilgeboten werden, dieser Type nicht entsprechen, oder besteht auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Fahrzeuge oder Fahrgestelle dieser Type zu prüfen, ob diese Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Fahrzeuge oder Fahrgestelle sind diesem von dem das Fahrzeug oder Fahrgestell Feilbietenden für die Dauer der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der das Fahrzeug Feilbietende und der zur Ausstellung des Typenscheines Verpflichtete (§ 30 Abs. 1) haben hiebei auf Verlangen der Behörde auf eigene Kosten die zur Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
  6. (6) Ergibt die Prüfung, daß das Fahrzeug oder Fahrgestell mit der entsprechenden genehmigten Type nicht übereinstimmt, so hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen; § 28 Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 33

Text

§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

  1. (1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
    1. 1.
      diese Änderungen
      1. a)
        nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
      2. b)
        den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
      3. c)
        die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
    2. 2.
      sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
    3. 3.
      sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
  2. (1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
    1. 1.
      sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
    2. 2.
      der Zulassungsbesitzer
      1. a)
        nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
      2. b)
        in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.
  3. (2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.
  4. (3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen.
  5. (3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn
    1. 1.
      dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder
    2. 2.
      diese Änderung eine Einschränkung eines Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein oder mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt, und diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.
    Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen. Im Fall der Z 2 ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.
  6. (4) Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,
    1. 1.
      ob durch eine angezeigte Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden,
    2. 2.
      ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges herabgesetzt ist und
    3. 3.
      ob, soweit dies durch den Sachverständigen beurteilt werden kann, weiterhin die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden;
    hierbei sind, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs in Kraft waren; später erlassene Vorschriften dürfen ebenfalls eingehalten werden.
  7. (5) Für Änderungen an einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.
  8. (6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.
  9. (6a) Änderungen an den emissionsrelevanten Bauteilen des Antriebsstrangs einschließlich Motor, Abgasanlage und Emissionskontrollsystem von Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Hinblick auf das Emissionsverhalten herabgesetzt werden können, sind unzulässig. Insbesondere ist der Einbau von Abschalteinrichtungen im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 oder (EU) Nr. 168/2013 oder von Umgehungsstrategien im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 oder (EU) 2016/1628 sowie das Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen oder eine Veränderung, die deren Wirkung herabsetzen könnte, nicht zulässig. Leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung (Chip-Tuning) sind nur dann zulässig und dürfen nur dann genehmigt werden, wenn durch einen Prüfbericht eines für die oben genannten Verordnungen benannten technischen Dienstes nachgewiesen ist, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden. Das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten und das Bewerben von Abschalteinrichtungen, Umgehungsstrategien oder von Gegenständen zum Deaktivieren oder Manipulieren von emissionsmindernden Einrichtungen sowie einer Deaktivierung oder Entfernung oder einer sonstigen Veränderung von emissionsmindernden Einrichtungen, die deren Wirkung herabsetzen könnten, ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen, ebenso wie das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, das Anbieten oder Bewerben von im Sinne dieses Absatzes unerlaubtem Chip-Tuning.
  10. (7) Abs. 1 bis 6a gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Abs. 1 vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.
  11. (8) Ein Abbruch des Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 34

Text

Ausnahmegenehmigung

§ 34.
  1. (1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß § 29 als Type genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).
  2. (2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und 168/2013 nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind gegebenenfalls die Vorgaben der Kommission zu berücksichtigen.
  3. (3) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
  4. (4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
  5. (5) Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind, ist § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6) Zum Zwecke der Erprobung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Erforderlichenfalls ist der zeitliche Geltungsbereich einer Ausnahme in der Verordnung festzulegen.
  7. (7) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

§ 34a

Text

Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien

§ 34a.
  1. (1) Für Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge in einem vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Format angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
  2. (2) Für einzelne Fahrzeuge, für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
  3. (3) Die Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
    1. 1.
      dringende wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen,
    2. 2.
      die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union (die in den Betriebserlaubnisrichtlinien genannten Einzelrichtlinien oder Verordnungen, deren Einhaltung zur Erlangung einer EU-Betriebserlaubnis nachgewiesen werden muss) oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und
    3. 3.
      die sich aufgrund dieser Bestimmungen ergebende zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, nicht überschritten wird.
  4. (4) Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in folgender Höhe zu entrichten
    1. 1.
      dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
      1. a)
        bis zu 10 Fahrzeuge einer Type
        75 Euro
      2. b)
        über 10 Fahrzeuge einer Type
        100 Euro
    2. 2.
      dem Landeshauptmann für ein Fahrzeug
      50 Euro.
  5. (5) Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eingetragene Zulassungssperre für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 vom Eingeber des Datensatzes, in den Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Wird in den Fällen des Abs. 1 eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Genehmigungsnachweis zu vermerken. In den Fällen des Abs. 2 gilt der Vermerk der erteilten Ausnahmegenehmigung im Genehmigungsnachweis als Bescheid im Sinne des § 56 AVG. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung entstehenden Aufwände nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu ersetzen.
  6. (6) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.
      die höchsten zulässigen Stückzahlen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf,
    2. 2.
      den Zeitraum, innerhalb dessen die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden dürfen,
    3. 3.
      den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt werden kann.
    Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, welche Mindestinhalte der Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung aufweisen muss.
  7. (7) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Abs. 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die fahrzeugspezifischen Daten in der Genehmigungsdatenbank und auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer pseudonymisierten Daten und in der Zulassungsevidenz zugreifen.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 615/1977

Text

§ 35. Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen

  1. (1) Für die Genehmigung einer Type der im § 5 angeführten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen und für die Genehmigung von Änderungen einer solchen Type gelten die Bestimmungen der §§ 28, 29, 32 und 34 sinngemäß.
  2. (2) Bei der Genehmigung ist ein Genehmigungszeichen für die Type festzusetzen. Der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der jeweilige gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, hat dafür zu sorgen, daß das Genehmigungszeichen bei Teilen und Ausrüstungsgegenständen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann, auf dem Teil oder Ausrüstungsgegenstand selbst, bei anderen Teilen und Ausrüstungsgegenständen am Fahrzeug gut sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist. Die Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Genehmigungszeichen möglich ist, ist unzulässig.
  3. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Typen von zusätzlichen Aufbauten, Sitzen und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern anzuwenden, die mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger auch so verbunden werden sollen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.
  4. (4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, unbeschadet des Abs. 5, auf Antrag die ausländische Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung als einer inländischen gleichgestellt anzuerkennen, wenn der Genehmigung zu entnehmen ist, daß die Type den Vorschriften dieses und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und das ausländische Verfahren bei der Genehmigung und der Festsetzung des Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
  5. (5) Die ausländische Genehmigung und die Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen gelten, wenn sie von Österreich auf Grund internationaler Vereinbarungen anzuerkennen sind, für die Dauer der Geltung der Genehmigung als einer inländischen Genehmigung und einem inländischen Genehmigungszeichen gleichgestellt. Wird festgestellt, daß diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen nicht mit der ihrer Kennzeichnung entsprechenden im Ausland genehmigten Type übereinstimmen, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hievon die auf Grund der internationalen Vereinbarung zuständige Behörde zu verständigen, wenn Österreich auf Grund dieser internationalen Vereinbarung hiezu verpflichtet ist.
  6. (6) Typen von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu besteht und sie den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechen. Bei dieser Genehmigung ist auszusprechen, daß die Teile oder Ausrüstungsgegenstände dieser Type nicht den für sie geltenden österreichischen Vorschriften entsprechen. Bei der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die mit einfachen Mitteln, ohne Hinzufügen neuer Bestandteile in einen diesem Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen entsprechenden Zustand gebracht werden können, ist auszusprechen, in welchen Zustand sie den österreichischen Vorschriften entsprechen.
  7. (7) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen des Prüfungsvorganges die Anzahl von Mustern der Teile und Ausrüstungsgegenstände festzusetzen, die für die Prüfung vorzulegen sind. Die Muster sind ohne Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  8. (7a) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Erteilung der Genehmigung dem Antragsteller besonders gekennzeichnete Muster mit dem Auftrag zurückgeben, diese durch eine festzusetzende Zeit aufzubewahren und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Einem solchen Auftrag ist zu entsprechen; die Kennzeichnung eines Musterstückes darf nicht entfernt oder unleserlich gemacht werden.
  9. (8) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß feilgebotene oder verwendete Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, deren Type gemäß § 5 Abs. 1 genehmigt oder im Ausland genehmigt wurde und die ausländische Genehmigung gemäß Abs. 4 anerkannt wurde, dieser Type nicht entsprechen, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen zu prüfen, ob diese mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen sind diesem vom Erzeuger, dessen Bevollmächtigten (§ 29 Abs. 2) oder dem Feilbietenden zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Erzeuger, dessen Bevollmächtigter (§ 29 Abs. 2) oder der Feilbietende haben außerdem auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Befunde, Gutachten oder sonstigen für die Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen auf eigene Kosten vorzulegen.

§ 36

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IV. ABSCHNITT
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

  1. a)
    sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
  2. b)
    sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,
  3. c)
    bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,
  4. d)
    für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und
  5. e)
    bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

§ 37

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§ 37. Zulassung

  1. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.
  2. (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Betriebsstätte im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:
    1. a)
      bei der erstmaligen Zulassung den entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument;
    2. b)
      eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;
    3. c)
      bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;
    4. d)
      bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung;
    (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2007)
    1. f)
      bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;
    2. g)
      bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des § 54 Abs. 3 lit. b oder c, Abs. 3a lit. b oder c oder Abs. 3b die entsprechende vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;
    3. h)
      bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c gespeichert ist. Wenn in den Fällen des § 28a Abs. 6 oder des § 28b Abs. 1 und 5 das erforderliche positive Gutachten gemäß § 57a durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
  3. (2a) Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.
  4. (2b) Im Zuge der Zulassung wird eine Bestätigung über die Zulassung, in die auch die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen wird, ausgedruckt und mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden.
  5. (2c) Wird der Verlust des Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs. 2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs. 2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.
  6. (3) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur unter einer bestimmten Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die gemäß § 43 Abs. 4 lit. b wegen Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde abgemeldet wurden, dürfen erst zugelassen werden, wenn der bisherige Zulassungsschein und die bisherigen Kennzeichentafeln gemäß § 43 Abs. 1 abgeliefert wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert zugelassen werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

§ 38

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§ 38. Vorübergehende Zulassung

  1. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr vorübergehend zuzulassen, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2 angeführten Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht sind.
  2. (2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.
  3. (3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet werden.

§ 39

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§ 39. Eingeschränkte Zulassung

  1. (1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis, deren Abmessungen die in § 4 Abs. 6 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.
  2. (2) Bei Fahrzeugen, die nach dem Abs. 1 zugelassen sind, muß neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „R“ in dauernd gut lesbare und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein. Wenn die Verwendung von Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen, nicht der eingeschränkten Zulassung unterliegt, sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken.
  3. (3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß Abs. 1 auch zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der nach § 37 Abs. 2 Antragsberechtigte der Antragstellung zustimmt.

§ 40

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§ 40. Verfahren bei der Zulassung

  1. (1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens;
    1. a)
      bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien,
    2. b)
      bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,
    3. c)
      bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen bestimmt sind, als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt,
    4. d)
      im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.
  2. (2) Über einen Antrag auf vorübergehende Zulassung (§ 38) hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat.
  3. (2a) Im Verfahren auf Zulassung eines Fahrzeuges oder bei Adressänderungen kann die Zulassungsstelle zur Prüfung des Wohnsitzes eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchführen. Die Zulassungsstelle erhält Auskunft über das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes des Antragstellers. Treffen die Abfragekriterien (Vorname, Zuname, Geburtsdatum) auf mehrere Personen zu, so übermittelt das Zentrale Melderegister die Datensätze zu allen gefundenen Personen. Die Zulassungsstelle hat in einem solchen Fall die Entscheidung zu treffen, welcher der gefundenen Datensätze dem Antragsteller entspricht. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, dass die ZMR – Abfrage ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend durchzuführen ist.
  4. (3) Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug verwendet werden soll, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, zu entscheiden.
  5. (4) Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern verwendet werden soll, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt; bei sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 ist das Verfahren auf Antrag von dem Landeshauptmann zu führen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt angetreten wird oder das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird. Der das Verfahren führende Landeshauptmann hat das Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Landeshauptmännern herzustellen. Einem Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) oder auf Bewilligung von Transporten gemäß § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 ist nur dann stattzugeben, wenn der Antragsteller, sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls auch ein beauftragter Transporteur die für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges bzw. die Durchführung des Transportes erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist. Wird im Zuge einer Kontrolle eine ge- oder verfälschte Bewilligung vorgewiesen, so ist der Landeshauptmann, der die Bewilligung erteilt hat, zu verständigen. Im Falle einer Verfälschung einer erteilten Bewilligung kann diese vom Landeshauptmann aufgehoben werden und in Folge die Ausstellung von Bewilligungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten verweigert werden.
  6. (5) Heeresfahrzeuge sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des § 40b Abs. 6 Z 2 der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 zu übermitteln. Wurde für ein solches Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung (§ 34) unter der Bedingung erteilt, dass es nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet wird, so sind vor der eingeschränkten Zulassung (§ 39 Abs. 1) die Straßenverwaltungen anzuhören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt.
  7. (5a) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Bundesminister für Inneres zuzulassen. Die im Zuge der Zulassung erfassten Daten sind im Sinne des § 40b Abs. 6 Z 2 der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 zu übermitteln. Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 letzter Satz findet auch für solche Fahrzeuge Anwendung.
  8. (6) Bei Fahrzeugen, für die eine Bestätigung gemäß § 37 Abs. 2 lit. c vorgelegt wurde, ist die gesetzliche Interessenvertretung, die die Bestätigung ausgestellt hat, von der Zulassung des Fahrzeuges unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens zu verständigen. Im Falle der Abs. 3 und 4 sind die im § 37 Abs. 2 angeführten Nachweise der Behörde zu erbringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

§ 40a

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Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40a.
  1. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und, falls eine Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
  2. (2) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich
    1. 1.
      der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,
    2. 2.
      der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,
    3. 3.
      der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß,
    4. 4.
      der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,
    5. 5.
      der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (§ 47 Abs. 1),
    6. 6.
      des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,
    7. 7.
      der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und
    8. 8.
      der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.
  3. (3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist. Die Ermächtigung kann über Antrag auf andere Behörden desselben Bundeslandes ausgedehnt werden.
  4. (4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn
    1. 1.
      auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und
    2. 2.
      die durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
    Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 726 Euro zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.
  5. (5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:
    1. 1.
      die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    2. 2.
      die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9, 10 und 12 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,
    3. 3.
      Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),
    4. 4.
      Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),
    5. 5.
      die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),
    6. 6.
      die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1) und die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite (§ 28 Abs. 3a),
    7. 7.
      die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),
    8. 8.
      Bestätigung der Zulassung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 41 Abs. 5),
    9. 9.
      Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8),
    10. 10.
      Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),
    11. 11.
      Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    12. 12.
      Bestätigung der Abmeldung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 43 Abs. 2),
    13. 13.
      Freihaltung von Kennzeichen (§ 43 Abs. 3),
    14. 14.
      Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen, nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,
    15. 15.
      Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1),
    16. 16.
      Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (§ 46 Abs. 4),
    17. 17.
      Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (§ 49 Abs. 1),
    18. 18.
      Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2),
    19. 19.
      Ausgabe von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 1 und Abs. 3), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    20. 20.
      Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen zugewiesen oder reserviert hat und Verlängerung des Rechts zur Führung eines Wunschkennzeichens (§ 48a Abs. 8a) und Rücknahme der Kennzeichentafeln, sofern das Recht zur Führung des Wunschkennzeichens erloschen ist (§ 48a Abs. 8b),
    21. 21.
      Erneuerung einer Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2),
    22. 22.
      Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (§ 51 Abs. 2) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,
    23. 23.
      Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1),
    24. 24.
      Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 6 und Abs. 9),
    25. 25.
      Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes in der zentralen Deckungsevidenz,
    26. 26.
      Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 4 und Ersichtlichmachung in der zentralen Deckungsevidenz.
  6. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
  7. (6a) Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 40b Abs. 6 verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser schriftlicher Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.
  8. (7) Die Ermächtigung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
    1. 1.
      die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder
    2. 2.
      eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere
      1. a)
        die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,
      2. b)
        schriftliche Anordnungen der Behörde zur Vollziehung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht befolgt werden oder
      3. c)
        die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
      und die Maßnahmen nach Abs. 6a erfolglos geblieben sind. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.
  9. (8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der die Ermächtigung zurücklegende Versicherer kann der Ermächtigungsbehörde einen anderen im örtlichen Wirkungsbereich ermächtigten Versicherer als Nachfolger benennen. Sofern sich dieser zur Übernahme der übertragenen Aufgaben für den die Ermächtigung zurücklegenden Versicherer verpflichtet, dieser für den Wirkungsbereich der betroffenen Behörde ermächtigt ist und über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, hat der Landeshauptmann die Übertragung der beliehenen Aufgaben zu einem im Antrag bestimmten Datum auszusprechen. In diesem Fall ist das weitere Aufrechterhalten des Betriebs für eine Mindestdauer nicht erforderlich. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch drei Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. Die Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung gilt nach erfolgter Anzeige und nach Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde sowie Ergänzung des Ermächtigungsbescheides zu dem angezeigten Datum. Das weitere Aufrechterhalten des Betriebs am alten Standort für eine Mindestdauer ist nicht erforderlich.

    (Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

§ 40b

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Zulassung durch beliehene Versicherer

§ 40b.
  1. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.
  2. (2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Behörde angerufen werden.
  3. (3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.
  4. (4) Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.
  5. (5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (§ 49 Abs. 5) zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert worden sind. Die Zulassungsstellen können die Begutachtungsplaketten (§ 57a) direkt bei den zur Herstellung der Begutachtungsplaketten Ermächtigten (§ 57a Abs. 7) beziehen. In diesem Fall hat die Zulassungsstelle die benötigten Begutachtungsplaketten rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen und die bestellten Begutachtungsplaketten sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen.
  6. (6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung
    1. 1.
      die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,
    2. 2.
      die gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,
    3. 3.
      eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,
    4. 4.
      die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) zur Kenntnis gelangten Daten (§ 47 Abs. 1) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke des Zulassungsverfahrens zu verwenden,
    5. 5.
      für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,
    6. 6.
      die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,
    7. 7.
      alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,
    8. 8.
      Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff durch Unbefugte zu schützen,
    9. 9.
      abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten,
    10. 10.
      verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (§ 49 Abs. 1) vierteljährlich der Behörde abzuführen.
  7. (7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 41,70 Euro (Anm. 1) einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten, sowie der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I sind gesondert in Rechnung zu stellen.
  8. (8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge ist auf jeweils volle Zehn-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  9. (9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
  10. (10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 73/2015 47,30 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 89/2018 ab 2.5.2018 49,70 Euro)

§ 41

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§ 41. Zulassungsschein

  1. (1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; bei der eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann (§ 39, § 40 Abs. 3 und 4) ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Wurde gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz ein Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens das Deckkennzeichen einzutragen.
  2. (2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:
    1. 1.
      Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Mieters,
    2. 2.
      das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,
    3. 3.
      Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,
    4. 4.
      Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,
    5. 5.
      Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie
    6. 6.
      Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.
    Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.
  3. (3) Auf Antrag sind dem Zulassungsbesitzer zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen. Das ist auf der jeweiligen Zweitausfertigung zu vermerken, bei Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen. Wenn in den Fällen des § 57 Abs. 8 oder § 58 Abs. 1 oder 2 der Zulassungsschein abgenommen worden ist, darf die Zweitausfertigung nicht mehr verwendet werden und ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.

    (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

  4. (4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern. Dies gilt auch für das Duplikat einer Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat. In diesem Fall sowie im Falle einer Mehrfachzustellung ist nur die Chipkartenzulassungsbescheinigung mit der höchsten Seriennummer gültig.
  5. (5) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.
  6. (6) Wird ein Fahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Verkehr zugelassen, so hat dieser hierüber unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 den Heereszulassungsschein auszustellen.
  7. (7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) wird ein Zulassungsschein in Papierformat oder eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt.

§ 41a

Text

Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat

§ 41a.
  1. (1) Auf Antrag kann anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat (Chipkartenzulassungsbescheinigung) ausgestellt werden. Die ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat entspricht funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier. Wird eine Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat beantragt, erfolgt vorerst die Ausstellung einer befristeten Papierausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese befristete Zulassungsbescheinigung ist bis zur Zustellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung gültig, längstens jedoch für 8 Wochen. Die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG. Weitere gemäß § 47 Abs. 1 erfasste personenbezogene oder fahrzeugspezifische Daten können auf einem Chip gespeichert werden.
  2. (2) Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß § 33 Abs. 3 tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß § 47 Abs. 1 erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Auftragsverarbeiter hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.
  3. (3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Auftragsverarbeiter heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter zu den im Abs. 2 genannten Zwecken abzuschließen.
  4. (4) Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Auftragsverarbeiter gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung sowie die Höhe des Teils, welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung fest.
  5. (5) Im Falle einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt, welche auf den Zustellbevollmächtigten der Besitzgemeinschaft lautet. Die weiteren Zulassungsbesitzer sind am Chip gespeichert. Auf der Chipkarte ist der Vermerk „Besitzgemeinschaft“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  6. (6) Wird bei der Genehmigung oder Zulassung das Mitführen von Beiblättern vorgeschrieben, so ist auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Beiblatt“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  7. (7) Bei Fahrzeugen mit mehreren Teilgenehmigungen pro Fahrgestell wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf dieser ist der Dateninhalt der Hauptgenehmigung vermerkt. Die Daten der weiteren Teilgenehmigungen sind auf Beiblättern anzuführen. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesen Fällen der Vermerk „Teilbescheid“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  8. (8) Die nähere Ausgestaltung der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, insbesondere welche Daten in mit freiem Auge lesbarer Form aufgedruckt werden, wird durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt.
  9. (9) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist nach Abschluss der zur Einführung der Chipkartenzulassungsbescheinigung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat beantragt werden können.

§ 42

Text

§ 42. Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände

  1. (1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Betriebsstätte oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.
  2. (1a) Die Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (§ 47 Abs. 4a) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß § 17 Abs. 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.
  3. (2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung des Zollamtes Österreich vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.
  4. (3) Die Behörde hat den Zulassungsbesitzer auf Antrag von der im Abs. 2 erster Satz angeführten Verpflichtung der Anzeige der Motornummer zu befreien, wenn er nachweist, daß er für das Fahrzeug zwei oder mehrere Fahrzeugmotoren derselben Type besitzt, die dazu bestimmt sind, im Zuge der Wartung des Fahrzeuges regelmäßig gegeneinander ausgetauscht zu werden. Die erteilte Befreiung ist auf dem Zulassungsschein zu vermerken.

§ 43

Text

§ 43. Abmeldung

  1. (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.
  2. (1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
  3. (1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen wurden.
  4. (2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.
  5. (2a) Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss.
  6. (3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der
    1. 1.
      Abmeldung oder
    2. 2.
      Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
    3. 3.
      Zuweisung eines Wunschkennzeichens
    an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von sechs Monaten beantragt.
  7. (4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
    1. a)
      das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
    2. b)
      er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,
    3. c)
      er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
    4. d)
      die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
  8. (5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer ist.
  9. (6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
  10. (7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen.
  11. (8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.

§ 44

Text

§ 44. Aufhebung der Zulassung

  1. (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
    1. a)
      sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)
    1. c)
      die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs. 4b letzter Satz), oder
    2. d)
      das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.
  2. (2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
    1. a)
      der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
    2. b)
      ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,
    3. c)
      Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,
    4. d)
      ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),
    5. e)
      das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder
    6. f)
      bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.
    7. g)
      der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,
    8. h)
      der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
    9. i)
      der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist,
    10. j)
      von einer Zulassungsstelle bei der Zulassung eines Fahrzeugs einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden und das Fahrzeug rechtswidrig zugelassen worden ist.
  3. (3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. (3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.
  5. (4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  6. (5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).

§ 44a

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Aussetzung der Zulassung

§ 44a.
  1. (1) Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4b, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
  2. (2) Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.

§ 45

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§ 45. Probefahrten

  1. (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
    1. 1.
      Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
    2. 2.
      Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
    3. 3.
      Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
    4. 4.
      das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
  2. (1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  3. (2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
  4. (3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. 1.
      der Antragsteller
      1. 1.1.
        sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
      2. 1.2.
        mit solchen Handel treibt,
      3. 1.3.
        solche gewerbsmäßig befördert,
      4. 1.4.
        eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,
      5. 1.5.
        ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder
      6. 1.6.
        ein für eines oder mehrere Fachgebiete
        1. 17.01
          – Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,
        2. 17.11
          – Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,
        3. 17.14
          – Kfz-Lackierung,
        4. 17.15
          – Kfz-Elektronik,
        5. 17.40
          – Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,
        6. 17.45
          – Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
        7. 17.46
          – Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
        8. 17.47
          – Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung
    in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,
    1. 2.
      die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
    2. 3.
      für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und
    3. 4.
      der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.
  5. (4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
  6. (5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
  8. (6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  9. (7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  10. (8) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Probefahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 46

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§ 46. Überstellungsfahrten

  1. (1) Die Behörde hat Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.
  2. (2) Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde; bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gilt § 56 Abs. 1 sinngemäß Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.
  3. (3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen oder mit Kraftwagen und Anhängern, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4) Über die Erteilung der Bewilligung (Abs. 1) ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein, auszustellen. Bei der Ausstellung sind die Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein sinngemäß anzuwenden.
  5. (5) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4) der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.
  6. (6) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Überstellungsfahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 47

Text

Zulassungsevidenz

§ 47.
  1. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.
  2. (1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
  3. (2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  4. (2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
  5. (3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß § 40 Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, auch Privatpersonen Auskunft über die Person des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer bekanntzugeben. Abs. 2 und 2a gelten sinngemäß.
  6. (4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Landespolizeidirektionen, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, den Krankenversicherungsträgern, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Weiters können Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit über nationale Kontaktstellen im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU auch Behörden anderer Staaten erteilt werden, sofern sich eine Verpflichtung zur Beauskunftung aus Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  7. (4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Zulassungsevidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verarbeiten.
  8. (4b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer führt eine zentrale Deckungsevidenz über alle ausgestellten Versicherungsbestätigungen (§ 61 Abs. 1) für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger. In dieser Evidenz sind alle von Versicherungsunternehmen ausgestellten Versicherungsbestätigungen sowie Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 und 4 aufzunehmen. Die nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erstgereihte Versicherungsbestätigung ist in der von der Gemeinschaftseinrichtung geführten zentralen Zulassungsevidenz (Abs. 4a) zu erfassen und zu speichern. Versicherungsbestätigungen, bei denen bereits die Frist gemäß § 61 Abs. 1a abgelaufen ist, werden nicht in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommen. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat sicherzustellen, dass der in dieser Weise festgestellte Versicherer der Behörde ebenso mitgeteilt wird wie eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 3. Falls kein haftender Versicherer festgestellt werden kann, ist dieser Umstand der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen (§ 61 Abs. 4).
  9. (4c) Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können bundesweit organisierte Pannenhilfsdienste nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers oder des Lenkers als Vertreter des Zulassungsbesitzers durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten für die Durchführung der Pannenhilfe im konkreten Anlassfall verwenden. Der Zulassungsbesitzer oder der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers muss einer solchen Abfrage zustimmen. Die schriftliche Einwilligung, die gegebenenfalls erst im Zuge der Pannenhilfe erteilt wird, ist von den Pannenhilfsdiensten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen. Die Pannenhilfsdienste haben der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kosten für die Einrichtung der Abfragemöglichkeit zu ersetzen.
  10. (4d) Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können im Falle eines Einsatzes die Feuerwehren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten im konkreten Einsatzfall verwenden. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen.
  11. (5) Abs. 1 bis 4b gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.
  12. (6) Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

§ 47a

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Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU

§ 47a.
  1. (1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten fungiert er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO für diese Behörden.
  2. (2) Die nationale Kontaktstelle hat den nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützen Abruf von Zulassungsdaten im Wege der Datenfernverarbeitung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU bzw. des § 47 Abs. 4 vierter Satz und unter den Bedingungen des nachfolgenden Abs. 3 zu ermöglichen. Der automationsunterstützte Abruf erstreckt sich neben fahrzeugspezifischen Daten des Fahrzeuges auf Vorname, Familienname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Fall von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts auf die Firma und die Anschrift.
  3. (3) Automationsunterstützte Abrufe im Sinne des Abs. 2 dürfen nur unter Verwendung des vollständigen Kennzeichens eines bestimmten Fahrzeuges als Abfragekriterium und nur zum Zwecke der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung einer der in Z 1 bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen vorgenommen werden:
    1. 1.
      Geschwindigkeitsüberschreitung,
    2. 2.
      Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung,
    3. 3.
      Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage oder eines sonstigen relevanten Stoppzeichens,
    4. 4.
      Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand,
    5. 5.
      Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand,
    6. 6.
      Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,
    7. 7.
      unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,
    8. 8.
      Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung.
  4. (4) Jeder betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der Datenschutz-Grundverordnung Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dieser Person dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedstaats.
  5. (5) Die nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Abrufe vorzunehmen aus der feststellbar ist, welcher ausländischen nationalen Kontaktstelle bzw. welchem Organwalter bei einer österreichischen Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  6. (6) Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2015/413/EU. Dieser Bericht enthält die Zahl der an die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gerichteten automatisierten Suchanfragen zusammen mit der Art der Delikte und die Zahl der ergebnislosen Anfragen. Weiters enthält der Bericht auch Angaben über die eingeleiteten Folgemaßnahmen hinsichtlich der Delikte, bei denen ein Informationsschreiben versendet worden ist.
  7. (7) Die nationale Kontaktstelle gemäß Abs. 1 fungiert auch als nationale Kontaktstelle im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit diesen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automationsunterstützte Abrufe von Zulassungsdaten im Wege der jeweiligen nationalen Kontaktstellen zur Verfolgung von Verkehrsübertretungen vereinbart worden sind. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden und die Behörden haben nach der in § 84 beschriebenen Vorgangsweise vorzugehen. In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann die Anwendung dieser Vorgangsweise auch auf andere als die in Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Verkehrsübertretungen sowie auch auf andere Verwaltungsübertretungen festgelegt werden. Alternativ zum vollständigen Kennzeichen kann auch die vollständige Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) als Abfragekriterium vorgesehen werden.
  8. (8) Fungiert die Nationale Kontaktstelle gemäß Abs. 1 aufgrund eines internationalen Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsübertretungen auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens als Nationale Kontaktstelle, sind die zuständigen österreichischen Behörden verpflichtet, zur Erfüllung der im Übereinkommen genannten Aufgaben mit der Nationalen Kontaktstelle zusammenzuarbeiten.

§ 47b

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Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland

§ 47b.
  1. (1) Die zur Durchführung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren zuständigen österreichischen Behörden sind ermächtigt, Abrufe aus Zulassungsevidenzen anderer Staaten automationsunterstützt im Weg der Datenfernverarbeitung vorzunehmen, soweit dies
    1. 1.
      nach Unionsrecht,
    2. 2.
      nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder
    3. 3.
      nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates
    zulässig ist.
  2. (2) Der Abruf gemäß Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig
    1. 1.
      gegenüber einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
    2. 2.
      wenn die Bedingungen für die Durchführung der automatisierten Suche betreffend Datenschutz und Datensicherheit nach Art. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 S. 9 vom 13.3.2015 eingehalten werden.
  3. (3) Der Abruf darf nur zum Zweck der Führung eines Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen werden und hat unter Verwendung der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens zu erfolgen. Alle Abfragen sind zu protokollieren; aus der Protokollierung muss insbesondere ersichtlich sein, welche Behörde und welcher Organwalter die Anfrage veranlasst und durchgeführt haben. Die Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

§ 48

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§ 48. Kennzeichen

  1. (1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,
    1. 1.
      die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,
    2. 2.
      die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung, des Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind,
    3. 3.
      die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind.
  2. (1a) Auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres dürfen Deckkennzeichen auch zur Verwendung für ausländische Polizeifahrzeuge, die nicht in Österreich zugelassen sind, zugewiesen werden. Von ausländischen Sicherheitsbehörden auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Kennzeichen (Deckkennzeichen) dürfen vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwendet werden. Sofern der Bundesminister für Inneres zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die wechselseitige vorübergehende Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zum Inhalt haben.
  3. (2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates und derselben Ausgestaltung auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.
  4. (3) Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern, nur mit Motorfahrrädern, mit Anhängern oder mit allen Arten von Fahrzeugen zuzuweisen (§ 45 Abs. 4). Ein mit einer Bewilligung zugewiesenes Probefahrtkennzeichen darf erst nach Erlöschen dieser Bewilligung mit einer anderen Bewilligung zugewiesen werden.
  5. (4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung, der Post oder für die Feuerwehr bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.
  6. (5) Durch Verordnung sind die Bezeichnung der Behörde und die sachlichen Bereiche, das System der Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorzumerken sind (Abs. 4), und, soweit dies erforderlich ist, der Zeitpunkt, bis zu dem die bisher geführten Kennzeichen gegen Kennzeichen eines neu festgesetzten Systems ausgetauscht sein müssen, festzusetzen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bis zum 31. März 1989 Vormerkzeichen festsetzen, die für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten sind; in diesem Fall muß ein derartiges Vormerkzeichen einem Fahrzeug mit einer solchen Verwendungsbestimmung zugewiesen werden; auf solche Fahrzeuge ist § 48a nicht anwendbar. Wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung keine besondere Verordnung erlassen hat, steht dieses Recht der Behörde zu. Dieselben Kennzeichenserien dürfen nur je für Kraftwagen, für Krafträder außer Motorfahrrädern und für Motorfahrräder festgesetzt werden. Für zugelassene Fahrzeuge, für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge, für Überstellungsfahrten und für Probefahrten dürfen nicht dieselben Kennzeichenserien festgesetzt werden.

§ 48a

Text

Kennzeichen nach eigener Wahl

§ 48a.
  1. (1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).
  2. (2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn
    1. a)
      es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,
    2. b)
      es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,
    3. c)
      es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht dieser Bestimmung entspricht und
    4. d)
      es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.
  3. (3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 200 Euro mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Die Behörde hat diese eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.
  4. (4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  5. (5) Auf Antrag ist dem Zulassungsbesitzer ein Wunschkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen bei aufrechter Zulassung zuzuweisen (Abs. 1 bis 4); dies gilt jedoch nicht, wenn noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zugewiesen wurde.
  6. (6) Die Behörden können sich bei der Administration der Kennzeichen (§ 48 sowie Abs. 2) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch einer Unterstützung durch Dritte bedienen. In diesem Fall ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ein derartiger Vertrag hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Vertragspartners zu einer der Amtsverschwiegenheit vergleichbaren Geheimhaltungspflicht zu enthalten.
  7. (7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.
  8. (7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und – im Falle einer aufrechten Zulassung – Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Bleibt die Zulassung auch nach dem Verzicht aufrecht, hat die Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.
  9. (8) Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen. Eine Abmeldung des Fahrzeuges mit dem Wunschkennzeichen oder eine Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes lässt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt. Im Zuge der Abmeldung oder Aufhebung abgegebene oder eingezogene Kennzeichentafeln werden auf Antrag für eine Wiederausfolgung im Rahmen einer Zulassung für sechs Monate aufbewahrt.
  10. (8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.
  11. (8b) Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen dürfen nicht weiter am Fahrzeug geführt werden. Die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen sind unverzüglich der Behörde oder Zulassungsstelle zurückzugeben und es ist von der Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.
  12. (9) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

§ 49

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§ 49. Kennzeichentafeln

  1. (1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  2. (2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.
  3. (3) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers eines in Z 1 bis 3 genannten Kraftfahrzeuges hat die Behörde Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben für
    1. 1.
      Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
    2. 2.
      nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
    3. 3.
      auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Lastenträger, am Fahrzeugheck montierte abnehmbare Ladekräne oder auf der Rückseite von Omnibussen montierte Schikörbe.
  4. (4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

 

a) Farbe des Grundes der Tafeln

b) Farbe der Schriftzeichen

1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 4

weiß

schwarz

2. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Abs. 3

rot

weiß

3. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen

blau

weiß

4. Überstellungskennzeichen

grün

weiß

5. Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb

weiß

grün

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solchen gemäß Z 5 für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, und bei roten Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen, bei den zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Feuerwehr-Korpsabzeichen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1 und Z 5, ausgenommen solche für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß, solche gemäß Z 5 grün umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

  1. (4a) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 (EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.
  2. (4b) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß Abs. 4 Z 5 hat die Möglichkeit, anstelle der Kennzeichentafel gemäß Abs. 4 Z 5 eine herkömmliche Kennzeichentafel gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 zu beantragen. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß Abs. Z 5, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 Z 5 ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Es kann auch die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 Z5 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.
  3. (5) Zur Herstellung von Kennzeichentafeln ist eine Bewilligung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Kennzeichentafeln nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.
  4. (5a) Wurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (§ 39 GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Abs. 5 geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.
  5. (5b) Eine Bewilligung nach Abs. 5 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Abs. 5a wiederholt verletzt. Wurde die Bewilligung entzogen, so sind die Prägestempel mit dem Bundeswappen unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  6. (5c) Der Hersteller hat einen Anspruch auf ein Entgelt; dieses ist für jede Type von Kennzeichentafeln durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen. Das Entgelt hat die Gestehungskosten in einem rationell geführten Betrieb zu decken und einen angemessenen Gewinn zu sichern.
  7. (5d) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Abmessungen, die technische Beschaffenheit und die optische Gestaltung der Kennzeichentafeln durch Verordnung zu regeln; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kennzeichen auch bei erhöhter Beanspruchung und bei schlechten Sichtverhältnissen leicht lesbar bleiben. Festzusetzen ist insbesondere
    1. 1.
      die Art der zu verwendenden Materialien und das anzuwendende Herstellungsverfahren;
    2. 2.
      die optische Gestaltung und die Wahrnehmungseigenschaften;
    3. 3.
      die Qualität hinsichtlich Temperaturbeständigkeit, Schlagfestigkeit, Biegefestigkeit, Wasserfestigkeit, Reinigungsfähigkeit, Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden.
  8. (6) Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:
    1. 1.
      an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;
    2. 2.
      an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten.
    Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.
  9. (7) Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.
  10. (8) Wird die hintere Kennzeichentafel durch einen auf der Anhängekupplung montierten Fahrradträger oder durch die damit transportierten Fahrräder verdeckt, so hat der Lenker
    1. 1.
      die hintere Kennzeichentafel, oder
    2. 2.
      eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3)

    auf dem Fahrradträger, der auch entsprechende Vorrichtungen zur Aufnahme und Beleuchtung der Kennzeichentafel aufweisen muss, anzubringen.

§ 50

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§ 50. Zustand der Kennzeichentafeln

  1. (1) Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.
  2. (2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es sich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen, das nicht dem § 48 Abs. 4 entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel) so sind dem Zulassungsbesitzer bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zuzuweisen und Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel(n) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(n) Kennzeichentafel(n) sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(n) auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel(n) erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde(n).

§ 51

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§ 51. Verlust von Kennzeichentafeln

  1. (1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.
  2. (2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Zulassungsstelle hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  3. (3) Nach dem Verlust von Kennzeichentafeln darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46) oder eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet werden.
  4. (4) Ist die Kennzeichentafel für ein Kennzeichen in Verlust geraten, so darf dieses erst ein Jahr nach der Anzeige des Verlustes (Abs. 1), im Falle eines Diebstahles von Kennzeichentafeln frühestens jedoch nach Abschluss der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen wieder zugewiesen werden.

§ 52

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§ 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

  1. (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
  2. (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) wieder ausgefolgt werden, wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a) erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt ist. In diesem Fall ist eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen.

§ 53

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§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten

Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Bundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Bundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.

§ 54

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§ 54. Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern

  1. (1) Standarten, Flaggen und Wimpel in den Farben der Republik Österreich mit dem Bundeswappen dürfen nur bei offiziellen Anlässen geführt werden und nur an Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der übrigen Abgeordneten zum Nationalrat, der übrigen Mitglieder des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Landeshauptmänner oder Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind. Das Führen dieser Standarten, Flaggen und Wimpel vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen zulässig.
  2. (2) Das ausländischen Staatsoberhäuptern sowie den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden und den Missionschefs auf Grund von Staatsverträgen oder allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes zustehende Recht, ihre Hoheitszeichen zu führen, bleibt unberührt. Die Leiter konsularischer Vertretungen sind berechtigt, das Hoheitszeichen des Entsendestaates an Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten zu führen.
  3. (3) Das Zeichen „CD“ (corps diplomatique) darf nur angebracht sein an Kraftfahrzeugen,
    1. a)
      die bei den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder den internationalen Organisationen oder den Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,
    2. b)
      die zur Verwendung durch Mitglieder des diplomatischen Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind, oder
    3. c)
      die zur Verwendung durch Angestellte diplomatischen Ranges internationaler Organisationen oder durch Mitglieder diplomatischer Rechtsstellung der Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich oder durch Gouverneure bei der Internationalen Atomenergie-Organisation oder durch ihnen beigegebene Berater und Sachverständige bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind.
  4. (3a) Das Zeichen „CC“ (corps consulaire) darf nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen,
    1. a)
      die bei den ausländischen berufskonsularischen Vertretungsbehörden in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,
    2. b)
      die zur Verwendung durch ausländische Berufskonsuln in Österreich bestimmt sind oder
    3. c)
      die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden fremder Staaten in Österreich bestimmt sind. Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer honorarkonsularischen Vertretungsbehörde.
  5. (3b) Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. b und c und des Abs. 3a lit. b gelten sinngemäß auch für die Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die mit den dort angeführten Personen in gleichem Haushalt lebenden und eine gleichartige Rechtsstellung genießenden Familienangehörigen bestimmt sind.
  6. (3c) Die Zeichen „CD“ und „CC“ müssen in der bei Kennzeichentafeln üblichen Art am Fahrzeug angebracht sein. Das Recht, diese Zeichen zu führen, ist in den Zulassungsschein einzutragen.
  7. (4) Das Anbringen anderer als der in den Abs. 1, 3 und 3a angeführten Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften und Fahnen an Fahrzeugen kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der Behörde untersagt oder beschränkt werden.

§ 56

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V. ABSCHNITT
Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 56. Besondere Überprüfung

  1. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
    1. 1.
      ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder
    2. 2.
      ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder
    3. 3.
      ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,
    sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.
  2. (1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann über.
  3. (1b) Die Behörde hat eine besondere Überprüfung gemäß Abs. 1 hinsichtlich einzelner Fahrzeuge auch über Ersuchen einer ausländischen Behörde durchzuführen. Die ersuchende ausländische Behörde ist über das Ergebnis der besonderen Überprüfung zu informieren.
  4. (1c) Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung einer bestimmten Bestätigung einer bestimmten, dafür geeigneten Stelle anordnen, in welcher bestätigt wird, dass das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicheren oder in vorschrifts- und genehmigungskonformen Zustand gebracht worden ist. Bei Nichtvorlage der aufgetragenen Bestätigung innerhalb der vorgegebenen Frist ist die Zulassung aufzuheben.
  5. (2) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jederzeit Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1 überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.
  6. (3) Die besondere Überprüfung von Fahrzeugen einer bestimmten Art kann auch durch Verordnung angeordnet werden; hiebei kann auch bestimmt werden, daß Fahrzeuge, bei denen die Überprüfung ergeben hat, daß sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, als solche erkennbar sein müssen und in welcher Weise sie erkennbar gemacht sein müssen.
  7. (4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
  8. (5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des § 57a Abs. 3 noch vor der nächsten fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.
  9. (6) Der Kostenersatz gemäß Abs. 4 ist auch dann zu entrichten, wenn ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird.

§ 57

Text

§ 57. Verfahren bei der Überprüfung

  1. (1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug
    1. 1.
      den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
    2. 2.
      soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und
    3. 3.
      bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.
    Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.
  2. (2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten Ermächtigten einzuholen.
  3. (3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.
  4. (4) Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.
  5. (4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
  6. (5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen.
  7. (6) Die Behörde hat jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen. Wurde eine Zulassungssperre für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank aus den Gründen des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 57 Abs. 7 oder Abs. 8 eingetragen, ist die Zulassungssperre aufzuheben, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
  8. (7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.
  9. (8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.
  10. (9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

§ 57a

Text

§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

  1. (1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
    1. 1.
      Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
    2. 2.
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    3. 3.
      selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
    4. 4.
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.
  2. (1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Begutachtung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie bei historischen Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise – allenfalls in Kopie – vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den folgenden Absätzen vorgesehen.
  3. (1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sind anzuwenden und es ist ein Gutachten auszustellen und im positiven Fall eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen.
  4. (2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
  5. (2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
  6. (2b) Die Bundesinnung der Kfz-Techniker führt als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches ein Verzeichnis des geeigneten Personals und stellt für jede geeignete Person einen § 57a-Bildungspass aus, aus dem die Eignung der Person und die Absolvierung der erforderlichen Schulungen hervorgeht. In diesen Angelegenheiten ist sie an Weisungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gebunden. Das Verzeichnis des geeigneten Personals kann auch in elektronischer Form als Datenbank geführt werden. In dieser Datenbank dürfen zum Zwecke der Verwaltung der geeigneten Personen folgende personenbezogene Daten der geeigneten Personen verarbeitet werden:
    1. 1.
      Vorname, Familienname,
    2. 2.
      akademische Grade,
    3. 3.
      Geburtsdatum,
    4. 4.
      Geschlecht,
    5. 5.
      Hauptwohnsitz,
    6. 6.
      Beruf,
    7. 7.
      Vermerk der jeweiligen persönlichen Qualifikation,
    8. 8.
      Absolvierung der erforderlichen Schulungen unter Angabe der die Schulung durchführenden Stelle.
    Die die Schulungen durchführenden Stellen haben die Bundesinnung der Kfz-Techniker von durchgeführten Schulungen zu verständigen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker kann die absolvierten Schulungen bei den jeweiligen Personen selbst eintragen oder die Eintragungen im Einvernehmen mit den durchführenden Stellen direkt diesen übertragen. Der Landeshauptmann kann in Verfahren gemäß Abs. 2 oder bei Überprüfungen gemäß Abs. 2a in die Datenbank Einsicht nehmen. Die unter Z 1 bis 8 genannten Daten können auf dem Bildungspass auch in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Bildungspasses und Eintragungsmodalitäten in die Datenbank festgelegt werden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Person nicht mehr als geeignete Person tätig sein darf, zu löschen.
  7. (3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzuneh-men:
    1. 1.
      bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
    2. 2.
      bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
    3. 3.
      bei
      1. a)
        Kraftfahrzeugen
        1. aa)
          der Klasse L und
        2. bb)
          der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge,
      2. b)
        Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,
      3. c)
        selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und
      4. d)
        Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen sowie
      5. e)
        landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf,
      drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
    4. 4.
      bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre,
    5. 5.
      bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre.
    Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – bei den in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeugen auch in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat und bei den in Z 3 bis Z 5 genannten Fahrzeugen auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.
  8. (4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.
  9. (4a) Der Ermächtigte kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Ermächtigte hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.
  10. (5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
  11. (5a) Wird bei der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug einen oder mehrere schwere Mängel aufweist, so kann keine Begutachtungsplakette angebracht oder ausgefolgt werden. Ein solches Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden. Das Datum der zweimonatigen Frist ist auf dem Gutachtensausdruck anzugeben.
  12. (6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.
  13. (7) Zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (Abs. 5) ist eine Bewilligung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Begutachtungsplaketten nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.
  14. (7a) Wurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (§ 39 GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Abs. 7 geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.
  15. (7b) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Abs. 7a wiederholt verletzt.
  16. (7c) Der Hersteller hat einen Anspruch auf ein Entgelt; dieses ist für die Begutachtungsplaketten durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen. Das Entgelt hat die Gestehungskosten in einem rationell geführten Betrieb zu decken und einen angemessenen Gewinn zu sichern.
  17. (7d) Begutachtungsplaketten dürfen nur von Behörden und Zulassungsstellen in Auftrag gegeben und nur an Behörden und Zulassungsstellen geliefert werden. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen (Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen (Abs. 6).
  18. (8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Begutachtung, über Unterlagen, die bei der Begutachtung vorzulegen sind, über das im Abs. 4 angeführte Begutachtungsformblatt sowie über die Beschaffenheit und das Aussehen der in Abs. 5 und 6 angeführten Begutachtungsplakette und ihre Anbringung am Fahrzeug festzusetzen.
  19. (9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.

    (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

§ 57b

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Rückersatzansprüche

§ 57b.

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

§ 57c

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Begutachtungsplakettendatenbank

§ 57c.
  1. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Herstellung, Verteilung und Ausgabe der Begutachtungsplaketten sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Datenbank (Begutachtungsplakettendatenbank) durchzuführen. Die ermächtigten Plakettenhersteller (§ 57a Abs. 7) haben eine zentrale Begutachtungsplakettendatenbank einzurichten und zu führen. Zu diesem Zweck können sich die ermächtigten Plakettenhersteller zu einer Vertriebsgesellschaft zusammenschließen. Die ermächtigten Plakettenhersteller haben diese Begutachtungsplakettendatenbank über den Preis der Begutachtungsplakette zu finanzieren.
  2. (2) Über die Begutachtungsplakettendatenbank wird die Zuteilung der Nummernkreise und der Begutachtungsplaketten vorgenommen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vergibt eindeutige Nummernkreise an die ermächtigten Plakettenhersteller. Diese teilen Nummernkreise und Begutachtungsplaketten den Behörden und den Zulassungsstellen zu. Die Behörden ihrerseits verteilen die Nummernkreise und die Begutachtungsplaketten an die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen, das sind die Behörden, die Zulassungsstellen, sofern die Zuteilung nicht direkt durch die Plakettenhersteller erfolgt, die gemäß § 57a Abs. 2 ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen. Die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen haben in der Begutachtungsplakettendatenbank zu vermerken, welche Plakette (Nummer) für welches konkrete Fahrzeug (Fahrgestellnummer und Kennzeichen) ausgegeben oder am Fahrzeug angebracht worden ist. Diese Zuordnung kann auch automatisch über eine Schnittstelle in die Begutachtungsplakettendatenbank eingefügt werden. Weiters hat die jeweilige Stelle alle ihre verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten in der Begutachtungsplakettendatenbank ersichtlich zu machen.
  3. (3) Im Rahmen der Begutachtungsplakettendatenbank dürfen von den jeweils zuständigen Stellen folgende personenbezogenen Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeitet werden:
    1. 1.
      von den gemäß § 57a Abs. 7 ermächtigten Plakettenherstellern:
      1. a.
        Inhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familiennamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familiennamen des Geschäftsführers,
      2. b.
        Anschrift,
      3. c.
        Datum des Beginnes der Ermächtigung, allfälliger Widerruf,
      4. d.
        Vornamen und Familiennamen der Personen, die zur Dateneingabe berechtigt sind;
    2. 2.
      von den Landeshauptmännern über die gemäß § 57a Abs. 2 ermächtigten Stellen:
      1. a.
        Inhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familiennamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familiennamen des Geschäftsführers,
      2. b.
        Anschrift,
      3. c.
        Begutachtungsstellennummer,
      4. d.
        Daten zur Ermächtigung (Umfang der Ermächtigung, allfällige Auflagen oder Befristungen, allfälliger Widerruf),
      5. e.
        die von der ermächtigten Stelle jeweils genannten geeigneten Personen mit Vornamen und Familiennamen und Geburtsdatum.
      Sofern diese Daten im Zuge der behördlichen Ermächtigungsverfahren (§ 57a Abs. 2) bereits elektronisch erfasst worden sind, können sie auch über eine Schnittstelle in die Datenbank eingegeben werden.
  4. (4) Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und den bei der Begutachtung eingesetzten Programmen zur Erstellung des Begutachtungsformblattes ist eine kostenlose Schnittstelle zum Datenaustausch einzurichten. Die jeweils erstellten Gutachten sind samt allen Daten, die zur Gutachtenserstellung und für die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit des Gutachtens erforderlich sind, automationsunterstützt online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser gespeichert. Für diesen Zweck dürfen auch die auf dem Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten wie Vorname und Familiennamen und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Name und Anschrift sowie Begutachtungsstellennummer der gemäß § 57a ermächtigten Stelle und Vorname und Familiennamen der geeigneten Person verarbeitet und gespeichert werden. Wird festgestellt, dass ein Gutachten zu Unrecht ausgestellt worden ist, so kann dieses Gutachten vom Landeshauptmann mit einem Sperrvermerk versehen werden.
  5. (4a) Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer betriebenen zentralen Evidenz gemäß § 47 Abs. 4a ist eine Schnittstelle einzurichten, damit die gemäß § 57a ermächtigten Stellen über das Kennzeichen oder die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs als Suchkriterien auf die fahrzeugspezifischen Daten eines bestimmten Fahrzeuges in dieser Evidenz zugreifen und diese Daten für die Erstellung des Gutachtens und für das Ausfüllen des Begutachtungsformblattes verwenden können.
  6. (4b) Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das einen Mangel mit Gefahr in Verzug enthält, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.
  7. (4c) Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und den bei der Kontrolle an Ort und Stelle oder der technischen Unterwegskontrolle eingesetzten Programmen zur Erstellung des Gutachtens oder des Prüfberichtes ist eine kostenlose Schnittstelle zum Datenaustausch einzurichten. Die jeweils erstellten Gutachten und Prüfberichte sind automationsunterstützt online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang gespeichert. Für diesen Zweck dürfen auch die auf dem Gutachten oder Prüfbericht enthaltenen personenbezogenen Daten wie Vorname und Familiennamen und Anschrift des Zulassungsbesitzers oder Unternehmens das den Transport durchführt, Vorname und Familiennamen des Fahrers, Angabe der Behörde und Vorname und Familiennamen des Prüforgans, das die Kontrolle durchgeführt verarbeitet und gespeichert werden.
  8. (4d) Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen bei einem historischen Fahrzeug aufweist, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.
  9. (5) In die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:
    1. 1.
      der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Vergabe der Nummernkreise und in die anonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die anonymisierten Ergebnisse der Begutachtungen (festgestellte Mängel),
    2. 2.
      die Landeshauptmänner im Hinblick auf die Plakettenverteilung und in Verfahren gemäß § 57a Abs. 2 oder bei Überprüfungen der ermächtigten Stellen gemäß § 57a Abs. 2a und im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß § 56 oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58,
    3. 3.
      Behörden in die Plakettennummernkreise sowie in die Übersicht der verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten und in die gespeicherten Gutachten zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren oder für weitere Veranlassungen betreffend Begutachtung/Überprüfung von Fahrzeugen oder Aufhebung oder Aussetzung der Zulassung;
    4. 4.
      Organe der Bundespolizei zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder in strafrechtlichen Ermittlungen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)
    1. 6.
      Zulassungsstellen auf die von Ihnen verwalteten Plakettennummernkreise und auf die gespeicherten Gutachten im Zulassungsverfahren zur Überprüfung, ob für das Fahrzeug ein positives Gutachten vorliegt,
    2. 7.
      die gemäß § 57a ermächtigten Stellen auf die ihnen zugewiesenen Nummernkreise und Plaketten; diesen Stellen werden die zuletzt erfassten Kilometerstände der Fahrzeuge, die zur Begutachtung vorgeführt werden, angezeigt,
    3. 8.
      Abgabenbehörden des Bundes und das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.
  10. (6) Die gespeicherten Gutachten und die gespeicherten Begutachtungsplakettendaten werden nach sieben Jahren in der Datenbank gelöscht.
  11. (7) Für die Richtigkeit der Eintragung der in Abs. 2 bis 4 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Datenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Plakettenhersteller zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Begutachtungsplakettendatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Begutachtungsplakettendatenbank übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  12. (8) Eine Suche von Daten durch die in Abs. 5 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen. Die Abfrage darf nur möglich sein für
    1. 1.
      die Landeshauptmänner, die Behörden und die Organe der Bundespolizei anhand vollständiger Namensdaten (Vorname und Familienname) oder anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer;
    2. 2.
      die Zulassungsstellen und die gemäß § 57a ermächtigten Stellen anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer.
    Die in Abs. 5 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.
  13. (9) Die pseudonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die pseudonymisierten Inhalte der Gutachten, können für statistische Zwecke oder für wissenschaftliche Untersuchungen verarbeitet werden.
  14. (10) Die Betreiber der Begutachtungsplakettendatenbank sind ermächtigt, eine Abfragemöglichkeit vorzusehen, bei der jede interessierte Person online über die Suchkriterien Erstzulassungsdatum und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) des Fahrzeuges die in der Datenbank enthaltenen pseudonymisierten Inhalte der Gutachten des jeweiligen Fahrzeuges einsehen und abrufen kann. Für jede Abfrage ist ein angemessener Kostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Kostenbeitrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Zum Zwecke der Verrechnung kann eine Registrierung der Person mittels eines Registrierungsformulares vorgesehen werden und es dürfen Vorname, Nachname sowie Firma bei juristischen Personen und Adresse für längstens ein Jahr gespeichert werden.

§ 58

Text

§ 58. Prüfung an Ort und Stelle

  1. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.
  2. (2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

    (Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Z 52, BGBl. I Nr. 9/2017)

  3. (3) Kraftfahrzeuglenker,
    1. 1.
      die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder
    2. 2.
      bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,
    haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.
  4. (4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
  5. (5) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

§ 58a

Text

Technische Unterwegskontrolle

§ 58a.
  1. (1) Ergänzend zu den Bestimmungen des § 58 sind Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h unabhängig ihrer Herkunft von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes technischen Prüfungen an Ort und Stelle zuzuführen (technische Unterwegskontrollen im Sinne der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014, S 134).
  2. (2) Es ist zwischen einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle und einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle zu unterscheiden. Bei den Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die Kontrollen in der Form durchzuführen, dass die Gesamtzahl der anfänglichen technischen Unterwegskontrollen in jedem Kalenderjahr bundesweit mindestens 5 % der Gesamtzahl dieser Fahrzeuge, die in Österreich zugelassen sind, entspricht. Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, können sich die Kontrollorgane in erster Linie auf Fahrzeuge konzentrieren, die von Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung gemäß § 103c betrieben werden. Weiters können Fahrzeuge auch nach dem Zufallsprinzip für die Kontrolle ausgewählt werden, oder wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt darstellen.
  3. (3) Zu Beginn einer technischen Unterwegskontrolle werden die ausgewählten Fahrzeuge einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle unterzogen. Bei jeder anfänglichen technischen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs hat das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Prüfer) wie folgt vorzugehen:
    1. 1.
      es kontrolliert die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§ 57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle; dies kann auch durch Einsicht in die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Gutachten erfolgen;
    2. 2.
      es nimmt eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs vor;
    3. 3.
      ee kann eine Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs gemäß § 101 Abs. 1 lit. e vornehmen;
    4. 4.
      es kann technische Prüfungen nach jeder für zweckmäßig erachteten Methode durchführen; derartige technische Prüfungen können durchgeführt werden, um eine Entscheidung, das Fahrzeug einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle zu unterziehen, zu begründen oder um zu verlangen, dass bereits festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden;
    5. 5.
      es überprüft, ob Mängel, die im vorangegangenen Bericht über die technische Unterwegskontrolle festgestellt wurden, behoben worden sind, sofern ihm dies möglich ist.
    Ausgehend vom Ergebnis der anfänglichen Unterwegskontrolle entscheidet es, ob das Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren Unterwegskontrolle zu unterziehen ist.
  4. (4) Über die anfänglichen technischen Unterwegskontrollen sind Aufzeichnungen zu führen und die für die Berichterstattung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2014/47/EU benötigte Daten zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu sammeln und automationsunterstützt im Wege des Bundesministeriums für Inneres zumindest halbjährlich in anonymisierter Form an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Kontrolldaten sind wie folgt aufzuschlüsseln:
    1. 1.
      Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge,
    2. 2.
      Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge mit Mängel,
    3. 3.
      Fahrzeugklasse der kontrollierten Fahrzeuge,
    4. 4.
      Land der Zulassung der kontrollierten Fahrzeuge.
    Das Bundesministerium für Inneres hat die Aufzeichnungen zusammenzufassen und halbjährlich jeweils bis zum 31. August und 28. Februar einen Bericht über das vorhergehende Halbjahr dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur jährlichen Berichterstattung an den Nationalrat und zur Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  5. (5) Eine gründlichere technische Unterwegskontrolle wird von einem geeigneten Prüforgan unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit, in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen oder in einer gemäß § 57 oder § 57a ermächtigten Prüfstelle oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt. Bei einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle werden diejenigen in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen geprüft, die als erforderlich betrachtet werden und relevant sind, wobei insbesondere die Sicherheit der Bremsanlage, die Reifen, die Räder, das Fahrgestell und die Umweltbelastung zu berücksichtigen sind. Weiters kann auch die Ladungssicherung im Zuge einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle überprüft werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die Anforderungen an das Prüforgan und die jeweiligen Prüfpositionen samt Mängelbeurteilungen festzusetzen.
  6. (6) Wenn aus der Prüfbescheinigung (§ 57a Gutachten) oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der relevanten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine solche Überprüfung ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt.
  7. (7) Nach Abschluss einer gründlicheren Kontrolle erstellt der Prüfer einen Bericht, in welchem das Ergebnis der Prüfung festgehalten ist. Eine Durchschrift des Prüfberichtes ist dem Lenker auszuhändigen. Eine elektronische Version des Prüfberichtes ist an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und dort für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten ab Eingang zu speichern (§ 57c Abs. 4c) und den Behörden und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen. Nähere Vorschriften hinsichtlich der Inhalte und der Gestaltung des Prüfberichtes sind durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
  8. (8) Jeder bei einer anfänglichen oder gründlicheren technischen Unterwegskontrolle festgestellte erhebliche oder gefährliche Mangel muss behoben werden, bevor das Fahrzeug weiter auf öffentlichen Straßen benutzt wird. Im Fall von Mängeln, die zügig oder unverzüglich beseitigt werden müssen, weil sie eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, können der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden, bis diese Mängel behoben worden sind. Die Nutzung eines solchen Fahrzeugs kann gestattet werden, um es in die Lage zu versetzen, eine der nächsten Werkstätten zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die betreffenden gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug eine dieser Werkstätten erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Im Fall von Mängeln, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, können von der zuständigen Behörde die Bedingungen und eine angemessene Frist für die Weiternutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel festgelegt werden. Kann das Fahrzeug nicht so weit instandgesetzt werden, dass es eine Werkstatt erreichen kann, so kann es an einen Ort gebracht werden, an dem es repariert werden kann. § 58 Abs. 4 betreffend Kostenersatz ist anzuwenden, wenn schwere Mängel oder Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt werden.
  9. (9) Wurden bei einer anfänglichen oder gründlicheren technischen Unterwegskontrolle erhebliche oder gefährliche Mängel bei einem in Österreich zugelassenen Fahrzeug festgestellt, so kann der Prüfer die Zulassungsbehörde verständigen, damit diese die Durchführung einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 anordnet. Ist das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, so kann die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Kontrolle erfolgt ist, auf der Grundlage des Musters des Prüfberichtes die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats im Wege des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2014/47/EU ersuchen, eine neue Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung des Fahrzeugs durchzuführen. Werden erhebliche oder gefährliche Mängel an einem außerhalb der Union zugelassenen Fahrzeug festgestellt, so ist die zuständige Behörde des Landes der Zulassung des Fahrzeugs zu unterrichten.

§ 59

Text

VI. ABSCHNITT
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

§ 59.
  1. (1) Eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen
    1. a)
      für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39),
    2. b)
      für Probefahrten (§ 45),
    3. c)
      für Überstellungsfahrten (§ 46).
  2. (2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschriften des KHVG 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
  3. (3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission und den für das Kraftfahrwesen zuständigen obersten Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen,
    1. 1.
      welche Arten von Fahrzeugen nicht der Versicherungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen,
    2. 2.
      welche Kategorien von Rechtsträgern gemäß Abs. 2 erster Satz von der Versicherungspflicht für die in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge ausgenommen sind und welche Folgen sich daraus gemäß Abs. 2 zweiter und dritter Satz für den Ersatz von mit solchen Fahrzeugen verursachten Schäden ergeben.

§ 61

Text

§ 61. Überwachung der Versicherung

  1. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.
  2. (1a) Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
    1. 1.
      Name des ausstellenden Versicherers,
    2. 2.
      Nummer der Versicherungsbestätigung,
    3. 3.
      Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts
    4. 4.
      Gültigkeitsbeginn und
    5. 5.
      Ausstellungsdatum.
    Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt.
  3. (2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
    1. a)
      der Zulassung des Fahrzeuges,
    2. b)
      der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
    3. c)
      der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
    Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.
  4. (3) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1959) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so kann er dies der Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens anzeigen. Diese hat die Anzeige zu erfassen (§ 47 Abs. 4b) und im Namen der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, den Zulassungsbesitzer über die drohende Aufhebung der Zulassung zu informieren.
  5. (4) Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer haftender Versicherer in der zentralen Deckungsevidenz (§ 47 Abs. 4b) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.
  6. (5) Ist zu erwarten, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
  7. (6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.

§ 62

Text

Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

§ 62.
  1. (1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die nicht auf Grund des Art. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2.5.1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005, S. 14) von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, muss, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs auf der Grundlage einer Grünen Karte oder auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung im Sinn des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 23) oder auf Grund eines beim Eintritt in das Bundesgebiet abgeschlossenen Versicherungsvertrages (Grenzversicherung) bestehen. Dies gilt auch für Motorfahrräder, die in ihrem Herkunftsstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.
  2. (2) Besteht die Haftung gemäß Abs. 1 auf der Grundlage einer Grünen Karte, so ist diese beim Eintritt in das Bundesgebiet oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht vorzuweisen; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wird beim Eintritt in das Bundesgebiet für ein Fahrzeug, für das keine Haftung gemäß Abs. 1 auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, weder eine Grüne Karte vorgewiesen noch eine Grenzversicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
  3. (3) Fahrzeuge, die aus einem anderen EWR-Vertragsstaat in das Bundesgebiet eingebracht werden, sind von der Verpflichtung zur Vorweisung einer Grünen Karte gemäß Abs. 2 ausgenommen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Diese Fahrzeuge können jedoch, wenn für sie keine Haftung gemäß Abs. 1 auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, einer nicht systematischen Überprüfung der Versicherung unter der Voraussetzung unterzogen werden, dass sie nicht diskriminierend ist und im Rahmen einer Kontrolle stattfindet, die sich nicht auf die Überprüfung der Versicherung beschränkt.
  4. (4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen EWR-Vertragsstaates gehören und von diesem Vertragsstaat gemäß Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, in dem durchfahrenen Staat, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  5. (5) Im Hinblick auf die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs haben die Poizeidienststellen nach Verkehrsunfällen, an denen im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind, Kopien der Anzeigen an die Gerichte oder die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Meldungen gemäß § 4 Abs. 5 oder 5a StVO dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben auch personenbezogene Daten der beteiligten Personen, wie Namen, Geburtsdatum und Adresse zu enthalten.

§ 79

Text

VIII. ABSCHNITT
Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 80

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§ 80. Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen, bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten außer dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens 80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A“ in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf einer mindestens 175 mm breiten und mindestens 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen. Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene und annähernd lotrecht liegenden Fläche und vollständig sichtbar angebracht sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.

§ 81

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Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

§ 81.
  1. (1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.
  2. (2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  3. (3) Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  4. (4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
  5. (5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht werden.

§ 82

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§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

  1. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.
  2. (1a) Sofern der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die gegenseitige Anerkennung der Verwendung von Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Inhalt haben.
  3. (2) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von keinem der im Abs. 1 angeführten Staaten zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß § 38 vorübergehend zugelassen sind; ihre Verwendung ist jedoch während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Den Lenkern solcher Fahrzeuge ist beim Eintritt in das Bundesgebiet eine Bestätigung über den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet auszustellen und eine Belehrung in deutscher, französischer und englischer Sprache auszufolgen, der zu entnehmen ist, daß die Verwendung des Fahrzeuges nur während der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage und nach Ablauf dieser Frist nur auf Grund einer vorübergehenden Zulassung gemäß § 38 zulässig ist.
  4. (3) Als Nachweis für die Zulassung im Sinne des Abs. 1 muß ein nationaler Zulassungsschein oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Photokopie vorliegen. Wenn der Zulassungsschein nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist, nicht von einem Mitgliedstaat des Genfer Abkommens oder des Wiener Übereinkommens ausgestellt ist oder nicht zusammen mit einem im Pariser Übereinkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Zulassungsschein vorgewiesen werden kann, müssen dem Zulassungsschein wenigstens Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, das Kennzeichen und der Tag der Zulassung leicht entnommen werden können. Wenn der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen keinen Zulassungsschein vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihm auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen; § 38 bleibt unberührt.
  5. (4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muß das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig. Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr. 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.
  6. (4a) Einer Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen wie insbesondere Kennzeichen oder Kennzeichnungsplaketten von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb gemäß den Vorschriften anderer Staaten gelten als Kennzeichnung gemäß § 49 Abs. 4 Z 5, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung oder aus beizubringenden Nachweisen hervorgeht, dass es sich um ein Kraftfahrzeug mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb im Sinne des § 49 Abs. 4 Z 5 handelt.
  7. (5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen dürfen die im § 4 Abs. 6 bis 9 und § 101 Abs. 1 und Abs. 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten; das Verwenden von solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung des § 36 lit. c, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und 4, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 bewilligt werden, wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 7a, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.
  8. (6) Auf ausländische Motorfahrräder finden die besonderen Bestimmungen des § 85 Anwendung.
  9. (7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei deren Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit gefährdet oder die im Abs. 5 erster Halbsatz angeführten Höchstgrenzen überschritten werden, ist, unbeschadet des Abs. 5 zweiter Halbsatz, zu verhindern.
  10. (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  11. (9) Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Abs. 8 festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Amtes für Betrugsbekämpfung zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.

§ 83

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§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die zollrechtlichen Vorschriften nicht berührt.

§ 84

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Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

§ 84.
  1. (1) Wenn bei den in § 47a Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann und das Kennzeichen des Fahrzeuges vorliegt, hat die Behörde im Wege eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2015/413/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens im Wege der nationalen Kontaktstelle (§ 47a) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges zu ermitteln, mit dem die Verkehrsübertretung begangen worden ist.
  2. (2) Wenn die Behörde die Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) über die nationale Kontaktstelle in Erfahrung gebracht hat und beschließt Folgemaßnahmen einzuleiten, hat sie diesem ein Informationsschreiben zu übermitteln. Dieses Informationsschreiben hat jedenfalls zu enthalten
    1. 1.
      die Verkehrsübertretung,
    2. 2.
      den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verkehrsübertretung,
    3. 3.
      die Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie die Sanktion,
    4. 4.
      gegebenenfalls Angaben zu dem zur Feststellung der Verkehrsübertretung verwendeten Gerät.
  3. (3) Bei Verkehrsübertretungen für die die Behörde gemäß § 49a VStG eine Verordnung zur Ahndung im Wege von Anonymverfügungen erlassen hat, gilt das Informationsschreiben als Anonymverfügung, sofern die an die Anonymverfügung geknüpften Erfordernisse des § 49a VStG eingehalten werden.
  4. (4) Die Behörde kann das Informationsschreiben gemäß Abs. 2 mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 verbinden. In diesem Fall hat das Schreiben Informationen über die Folgen der Nichtbekanntgabe oder einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe über den Lenker zu enthalten.
  5. (5) Das Informationsschreiben ist auch in der Sprache des Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats zu verfassen.
  6. (6) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Informationsschreiben gemäß Absatz 2, 3 und 4 ein Formular festgesetzt werden.
  7. (7) Die Behörden haben die nationale Kontaktstelle im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht an die Europäische Kommission über die gesetzten Folgemaßnahmen zu informieren.
  8. (8) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Verkehrsübertretungen im Fall eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.

§ 85

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§ 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern

  1. (1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.
  2. (2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.

§ 86

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§ 86. Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

  1. (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn
    1. a)
      die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder
    2. b)
      die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.
  2. (2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
  3. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
  4. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

§ 87

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IX. ABSCHNITT
Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 87. Omnibusse und Omnibusanhänger

  1. (1) Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet ist. Ihr Aufbau muß aus für Omnibusse geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen bestehen, die bei Unfällen keine schweren körperlichen Verletzungen erwarten lassen. Omnibusse müssen so beschaffen sein, daß die Abmessungen und die Anordnung der Türöffnungen, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze sowie die Höhe des Innenraumes ein rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglichen. Das rasche Verlassen des Innenraumes muß auch durch entsprechende Notausstiege gewährleistet sein. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen dürfen nicht im Innenraum liegen. Der Innenraum muß gut lüftbar und mit einem gleitsicheren Bodenbelag und ausreichenden Leuchten ausgerüstet sein. Der Innenraum muß gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt sein; dies gilt jedoch nicht für Mannschaftstransportfahrzeuge (§ 2 Z 29), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Finanzverwaltung bestimmt sind, für Heeresmannschaftstransportfahrzeuge sowie für Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.
  2. (2) Der Lenkerplatz von Omnibussen muß so angeordnet sein, daß der Lenker vor Behinderungen durch beförderte Personen geschützt ist. Eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Lenker und den zu befördernden Personen muß gegeben sein. Der Lenker muß vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger Wärme und Kälte geschützt sein. Die elektrische Batterie muß vom Lenkerplatz aus ausgeschaltet werden können.
  3. (3) Auf Omnibusanhänger findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Bei Omnibusanhängern muß eine Verständigungsmöglichkeit zwischen den mit ihnen zu befördernden Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges gegeben sein. Übergänge vom Omnibusanhänger zum Zugfahrzeug und bei Gelenkkraftfahrzeugen müssen bei jedem Einschlag der Lenkvorrichtung ohne Gefahr betreten werden können.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 197 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

  4. (5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu befördernden Personen die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Ausrüstung und Ausstattung der Omnibusse und Omnibusanhänger und über die Führung eines Wagenbuches oder gleichwertiger Evidenzbehelfe für diese Fahrzeuge festzusetzen.
  5. (6) Auf Omnibusse, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Verwendung als Arrestantenfahrzeug für den öffentlichen Sicherheitsdienst oder für die Strafvollzugsverwaltung bestimmt sind, finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 nur Anwendung, sofern es der Verwendungszweck des Fahrzeuges zuläßt.

§ 88

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§ 88. Kombinationskraftwagen

  1. (1) Bei Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6) muß in dem Raum zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern nach dem Umlegen oder Entfernen der Sitze eine feste, unbewegliche Ladefläche zur Aufnahme von Gütern zu bilden sein, auf der Güter sicher aufliegen können.
  2. (2) Der Lenker und beförderte Personen müssen durch ausreichend hohe, widerstandsfähige Trenneinrichtungen vor Verschiebungen auf der Ladefläche beförderter Güter bei Verringerung der Fahrgeschwindigkeit bei der Vorwärtsbewegung des Fahrzeuges geschützt sein.
  3. (3) Bei geschlossenen Kombinationskraftwagen muß das Verladen von Gütern durch eine ausreichend große, sicher abschließbare Türe oder Ladeklappe in der Rückwand oder in einer Seitenwand möglich sein und der Aufbau bis nahezu an das hintere Ende eine annähernd gleiche Höhe aufweisen.

§ 89

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§ 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen über ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie, erlassen werden.

§ 89a

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§ 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über

  1. a)
    die Bauart und Ausrüstung,
  2. b)
    die technische Begutachtung,
  3. c)
    die Kennzeichnung,
  4. d)
    den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und
  5. e)
    die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.

§ 90

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§ 90. Zugmaschinen

  1. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
  2. (2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
  3. (3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 200 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
  4. (4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen festzusetzen über
    1. a)
      die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen,
    2. b)
      Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen wegen ihrer Bauartgeschwindigkeit und der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, und hiezu erforderliche Einschränkungen,
    3. c)
      die Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.

§ 91

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§ 91. Transportkarren und Motorkarren

  1. (1) Für Transportkarren (§ 2 Z 19) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen, insbesondere für das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
  2. (2) Für Motorkarren (§ 2 Z 20) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes, der Abmessungen und der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen festgesetzt werden, insbesondere für das Ziehen von Anhängern sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Geräte, zusätzliche Aufbauten und Sitze mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern.

§ 91a

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§ 91a. Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren

  1. (1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zum Transport von Tieren im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, bestimmt sind, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Art, der Anzahl und der Größe der zu befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein.
  2. (2) Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände müssen aus widerstandsfähigem Material bestehen. Werden vorwiegend oder ausschließlich Großtiere transportiert, die anzubinden sind, müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein; gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen der Tiere sind mitzuführen.

§ 92

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Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 92.
  1. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, auch den gemäß § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
  2. (2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ist bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, wie folgt vorzugehen:
    1. 1.
      bei der Typengenehmigung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    2. 2.
      bei der Einzelgenehmigung hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen. Bei solchen Fahrzeugen hat der Spruch des Genehmigungsbescheides auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage.
    3. 3.
      Eintragungen oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen im Sinne des § 33 auch ohne das Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.
    4. 4.
      Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll oder ausgestellt worden ist, eine Zulassungsbescheinigung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu entrichten.
    5. 5.
      Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, die Zulassungsbescheinigung zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 einzuholen. Für diese Verlängerung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu entrichten.

§ 93

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§ 93. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 93a

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§ 93a. Krafträder

Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z 4) sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend festzusetzen.

§ 94

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Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

§ 94.
  1. (1) Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.
  2. (2) Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.

§ 95

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§ 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 96

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§ 96. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

  1. (1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (§ 1 Abs. 2 lit. a) dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „10 km“ in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist. Solche Fahrzeuge können auch ohne Platz für einen Lenker ausgeführt sein. In diesen Fällen hat die Bedienung mittels Fernsteuerung durch eine Person zu erfolgen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten muss, um allfällige Gefahrensituationen rechtzeitig erkennen zu können. Diese Person gilt als Lenker des Fahrzeuges. Es muss jederzeit möglich sein, das Fahrzeug mittels eines Notschalters zum Stillstand zu bringen.
  2. (2) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge sowie die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.
  3. (3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag für Typen oder für einzelne der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß diese Fahrzeuge eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen und daß sie den Bestimmungen des Abs. 1 und der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutachten eines oder mehrerer technischer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen.
  4. (4) Bei Typen im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge kann der Landeshauptmann für eines dieser Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Abs. 3 ausstellen und den Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz in seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen, gleiche Bescheinigungen für alle übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen. Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell- und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte hat ein Verzeichnis über die Ausstellung dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.
  5. (5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Bescheinigung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  6. (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)
  7. (7) Das Verwenden von im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die durch Verordnung (Abs. 2) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 104 Abs. 7 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

§ 97

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§ 97. Heeresfahrzeuge

  1. (1) Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen Verwendungszweckes besonders gebaut und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, Erleichterungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausrüstung festgesetzt werden, die wegen der Art ihrer militärischen Verwendungsbestimmung notwendig sind.
  2. (2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind (§ 1 Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.
  3. (3) Heeresfahrzeuge sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 39, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 ausgenommen. Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen werden unter Beachtung des § 40 Abs. 5 nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung durchgeführt. Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge, welche im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen, in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen eingesetzt werden, Heeresfahrzeugen gleichgestellt.

§ 98

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X. ABSCHNITT
Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers

§ 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

  1. (1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.
  2. (2) Der Landeshauptmann kann für einzelne Kraftfahrzeuge und für das Ziehen von Anhängern mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß Abs. 1 allgemein festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit, die für solche Fahrten bewilligt wurde, muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.

§ 98a

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Radar- oder Laserblocker

§ 98a.
  1. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
  2. (2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
  3. (3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind.
  4. (4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gerätekomponenten der in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände.

§ 99

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§ 99. Beleuchtung

  1. (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß § 17 Abs. 1 lit. b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
  2. (1a) Beim Befahren eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5 über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.
  3. (2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden, so muß eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung angebracht sein.
  4. (3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.
  5. (4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden
    1. a)
      bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
    2. b)
      bei stillstehendem Fahrzeug,
    3. c)
      vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würde,
    4. d)
      beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen,
    5. e)
      vor Gruppen von Fußgängern und
    6. f)
      beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.
  6. (5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu verwenden.
  7. (5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.
  8. (6) Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen
    1. a)
      im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst sowie im Strom-, Gas- und Wasserdienst,
    2. b)
      im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,
    3. c)
      bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,
    4. d)
      bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im § 4 Abs. 7 angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,
    5. e)
      mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,
    6. f)
      die im Bereich des Straßendienstes (§ 27 Abs. 1 StVO 1960) oder der Müllabfuhr oder die für Kanalwartung und –revision (§ 27 Abs. 5 StVO 1960) verwendet werden,
    7. g)
      wenn dies in einem Bescheid gemäß § 39, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 7 oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,
    8. h)
      die zufolge einer Auflage eines in lit. g angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,
    9. i)
      die im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführt sind,
    10. j)
      die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,
    11. k)
      die für Schülertransporte verwendet werden, jedoch nur während das Fahrzeug zum Ein- und Aussteigenlassen von Schülern stillsteht,
    12. l)
      mit denen gefährliche Güter befördert werden, wenn dies in der StVO 1960 oder den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen vorgesehen ist; dasselbe gilt für Begleitfahrzeuge von Gefahrgutfahrzeugen,
    13. m)
      während einer Ladetätigkeit unter Verwendung von Hubladebühnen oder Ladekränen mit Ladewarnleuchten,
    14. n)
      die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt werden und – allenfalls auch durch mitgeführte Maschinen oder angebrachte Geräte – eine Breite von 2,60 m überschreiten, oder an denen Maschinen oder Geräte angebracht sind, die mehr als 2,50 m nach vorne oder nach hinten hinausragen,
    15. o)
      die zur Absicherung von Teilnehmern an behördlich bewilligten Sportveranstaltungen auf der Straße verwendet werden und
    16. p)
      die im Eich- und Vermessungswesen verwendet werden, sowohl während des Stillstehens des Fahrzeuges als auch während der Fahrt in Schrittgeschwindigkeit.
    Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten ist unzulässig.
  9. (7) Im Ortsgebiet dürfen bei Kraftwagen ohne Anhänger auch Parkleuchten allein dazu verwendet werden, anderen Straßenbenützern das Fahrzeug während des Haltens oder Parkens erkennbar zu machen.
  10. (8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e, g, h oder lit. i bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar gilt.

§ 100

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§ 100. Warnzeichen

Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.

§ 101

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§ 101. Beladung

  1. (1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
    1. a)
      das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,
    2. b)
      die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,
    3. c)
      die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
    4. d)
      bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
    5. e)
      die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.
  2. (1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird.
  3. (2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 224 BG, BGBl. Nr. 616/1977)

  4. (4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.
  5. (5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
    1. 1.
      Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
    2. 2.
      wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
      In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
  6. (6) Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit festzusetzen, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen in den im Abs. 2 angeführten Fällen die Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten von Fahrzeugen durch die Beladung überschritten werden dürfen.
  7. (7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Weigert sich der Lenker, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die zulässigen Gewichtsgrenzen oder Achslasten überschritten werden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Zwangsmaßnahmen gemäß § 102 Abs. 12 zu setzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
  8. (7a) Gewichtskontrollen sind in jedem Kalenderjahr bei einer geeigneten Anzahl von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchzuführen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der jedes Jahr kontrollierten Fahrzeuge steht. Über die durchgeführten Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen
    1. 1.
      die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und
    2. 2.
      die Anzahl der festgestellten Fälle von Überladung bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
    festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen sind in die gemäß § 102 Abs. 11c festgelegten Aufzeichnungen zu integrieren und auf dem dort festgelegten Weg dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  9. (7b) Werden Gewichtsüberschreitungen von Lenkern von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen festgestellt, so hat die Behörde die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Kontaktstelle über die rechtskräftige Bestrafung zu informieren, damit diese das an die Kontaktstelle des jeweiligen Staates weitergeben kann.
  10. (7c) Bis zum 27. Mai 2021 sind spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu bestimmen, die mutmaßlich das höchstzulässige Gewicht überschritten haben und die daher von den zuständigen Behörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht überprüft werden sollten, um die Einhaltung der jeweiligen Gewichtsgrenzen sicherzustellen. Diese Maßnahmen können mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten automatischen Systemen oder mithilfe von bordeigenen Wiegesystemen, die in Fahrzeugen installiert sind und die genau und zuverlässig, uneingeschränkt interoperabel und mit allen Fahrzeugtypen kompatibel sein müssen, erfolgen.
  11. (8) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Heeresfahrzeuge bei Einsatzübungsfahrten keine Anwendung.

§ 101a

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Gewichtsangaben bei Containertransport

§ 101a.
  1. (1) Bei der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten mit Kraftfahrzeugen auf der Straße hat der Spediteur dem Transportunternehmen, dem er die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus anvertraut, eine Erklärung auszuhändigen, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Als Spediteur gilt die rechtliche Einheit oder natürliche oder juristische Person, die auf dem Frachtbrief oder einem gleichwertigen Beförderungspapier als Spediteur angegeben ist und/oder in deren Namen oder auf deren Rechnung ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde.
  2. (2) Das Transportunternehmen gewährt Zugang zu allen vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumenten. Der Lenker hat diese auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  3. (3) Fehlen die in Abs. 1 genannten Informationen oder sind sie falsch und ist das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination überladen, so ist das als Verwaltungsübertretung sowohl dem Spediteur als auch dem Transportunternehmen zuzurechnen.

§ 101b

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Automationsunterstützte Überwachung der zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen

§ 101b.
  1. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und Abmessungen der Fahrzeuge kann auch mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen erfolgen. Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung der jeweiligen Gesamtgewichte, Achslasten oder Abmessungen darf die Behörde jeweils räumlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.
  2. (2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Überschreitung des jeweiligen Gesamtgewichtes, der Achslasten oder der Abmessungen eines Fahrzeuges festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieser Überschreitung hinaus ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Identifizierung dieses Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers und Zulassungsbesitzers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer vom System festgestellten Übertretung.
  3. (3) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des kontrollierten Fahrzeuges.
  4. (4) Pseudonymisierte Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts-, Achslast- und Abmessungskontrollen dürfen von den Behörden und dem Straßenerhalter für statistische Zwecke genutzt werden. Weiters dürfen die pseudonymisierten Ergebnisse der automationsunterstützten Gewichts- und Achslastkontrollen vom Bundesministerium für Inneres für die im § 101 Abs. 7a angeführte Berichtspflicht genutzt werden.

§ 102

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§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

  1. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
  2. (1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.
  3. (1b) Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 1a erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs. 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs. 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.
  4. (2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten
    1. 1.
      bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,
    2. 2.
      zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),
    3. 3.
      ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
  5. (3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.
  6. (3a) Sofern durch Verordnung vorgesehen, darf der Lenker bestimmte Fahraufgaben im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen übertragen, sofern
    1. 1.
      diese Systeme genehmigt sind oder
    2. 2.
      diese Systeme den in der Verordnung festgelegten Anforderungen für Testzwecke entsprechen.
  7. (3b) In allen Fällen gemäß Abs. 3a kann von den Pflichten des Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dritter Satz, erster Fall, abgewichen werden. Der Lenker bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzulegen,
    1. 1.
      in welchen Verkehrssituationen,
    2. 2.
      auf welchen Arten von Straßen,
    3. 3.
      bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen,
    4. 4.
      bei welchen Fahrzeugen,
    5. 5.
      welchen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen
    bestimmte Fahraufgaben übertragen werden können. Im Falle von Testfahrten kann durch Verordnung auch die Ausstellung einer Testbescheinigung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Testorganisation vorgesehen werden, wenn im Vorfeld bereits ausreichend Tests virtuell und real mit dem zu testenden System stattgefunden haben.
  8. (3c) Als nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten (Abs. 3) gilt jedenfalls
    1. 1.
      die Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung,
    2. 2.
      die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht,
    3. 3.
      Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder
    4. 4.
      eine Fahrweise, bei der mit Hilfe elektrisch betriebener Hydraulik- oder Pneumatikpumpen die Karosserie an den Vorderrädern sowie jede Radaufhängung einzeln angehoben wird.
    Wird ein derartiges Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen und kann aufgrund der Gesamtsituation vor Ort angenommen werden, dass dies wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, sind die Organe der öffentlichen Sicherheit berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen, zu unterbinden. Solche Zwangsmaßnahmen sind spätestens nach 72 Stunden aufzuheben.
  9. (4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar. Weiters stellt das Betreiben von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung von klimatisierten Fahrzeugen auf Raststationen und Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung dar, sofern am jeweiligen Standort Strom-Terminals zur Versorgung der klimatisierten Fahrzeuge mit elektrischem Strom in ausreichender Zahl vorhanden und verfügbar sind und die Verwendung des Strom-Terminals fahrzeugseitig möglich ist.
  10. (5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen
    (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)
    1. b)
      den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein,
    2. c)
      bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;
    3. d)
      bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein gemäß § 46 Abs. 4,
    4. e)
      Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs. 7 und 9),
    5. f)
      das gemäß § 17 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene persönliche Fahrtenbuch,
    6. g)
      auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente;
    7. h)
      bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route und die Eisenbahnbenutzung ergibt;
    8. i)
      bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§ 57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle.
    Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den lit. b bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.
  11. (6) Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug, daß er es nicht mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.
  12. (7) Ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers ist, hat Unfälle, die mit der Benützung dieser Fahrzeuge in ursächlichem Zusammenhang stehen, unverzüglich ihrem Zulassungsbesitzer bekanntzugeben.
  13. (8) Der Lenker darf das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen.
  14. (8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
    1. 1.
      N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
    2. 2.
      M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
    nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden sowie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
    Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.
  15. (9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
    1. 1.
      bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
    2. 2.
      die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
    3. 3.
      der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden,
    4. 4.
      die zum Aufbauhersteller oder zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.
  16. (10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.
  17. (10a) Ab 1. Jänner 1996 hat der Lenker eines
    1. 1.
      Lastkraftwagens,
    2. 2.
      Sattelzugfahrzeuges,
    3. 3.
      Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile,
    4. 4.
      Sonderkraftfahrzeuges, oder
    5. 5.
      einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h,
    jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg dafür zu sorgen, daß an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der genannten reflektierenden Warntafel oder gleichwertiger Warneinrichtungen im Sinne des Abs. 10c, wie insbesondere die Abmessungen, Ausgestaltung, Rückstrahlwirkung festzulegen.
  18. (10b) Die Bestimmungen des Abs. 10a gelten nicht für:
    1. 1.
      Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
    2. 2.
      Heeresfahrzeuge,
    3. 3.
      Feuerwehrfahrzeuge,
    4. 4.
      Abschleppfahrzeuge,
    5. 5.
      Fahrzeuge, die zur Müllabfuhr verwendet werden,
    6. 6.
      Fahrzeuge, die Bootsanhänger ziehen.
  19. (10c) Die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Abs. 10a ist nicht erforderlich, wenn an der Rückseite des Fahrzeuges
    1. 1.
      eine gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70 entspricht,
    2. 2.
      gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind, oder
    3. 3.
      eine auffällige Markierung, die der UN-Regelung Nr. 48 entspricht,
    angebracht sind.
  20. (11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.
  21. (11a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich des Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zu kontrollieren. Zur Feststellung einer Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeit oder Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit können auch Aufzeichnungen der Schaublätter vom Fahrtschreiber oder vom Kontrollgerät sowie Aufzeichnungen oder Ausdrucke von der Fahrerkarte oder des digitalen Kontrollgerätes herangezogen werden. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht im Falle gemeinsamer Kontrollen nach Möglichkeit zu unterstützen.
  22. (11b) Die Kontrollen sind regelmäßig und in der Weise durchzuführen, dass jedenfalls der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, vom 31. Jänner 2009, S 45, entsprochen wird.
  23. (11c) Über die durchgeführten Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen zu führen und die für die Berichterstattung gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 benötigten Daten zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu sammeln und automationsunterstützt im Wege des Bundesministeriums für Inneres zumindest vierteljährlich in pseudonymisierter Form an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Erstellung des Berichtes zu übermitteln. Die Kontrolldaten sind wie folgt aufzuschlüsseln:
    1. 1.
      Kontrollörtlichkeit
      1. a)
        Autobahn/Schnellstraße
      2. b)
        Landesstraße
      3. c)
        Gemeindestraße
    2. 2.
      Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge und die Anzahl der dabei festgestellten Verstöße – mit Unterscheidung Güterverkehr oder Personenverkehr – mit Angabe des Sitzes (internationales Unterscheidungszeichen) des Unternehmens
      1. a)
        Österreich
      2. b)
        EU/EWR/Schweiz
      3. c)
        Drittstaat
    3. 3.
      Anzahl der kontrollierten Kontrollgeräte/Fahrtschreiber nach Ausstattung zur Zeit der Kontrolle
      1. a)
        digital
      2. b)
        analog
    4. 4.
      Anzahl der kontrollierten Einsatztage innerhalb der bei Straßenkontrollen zulässigen Kalendertage.
    Wurden bei einer Straßenkontrolle keine Übertretungen festgestellt, so ist auch das zu vermerken. Im Falle von Unternehmen mit Sitz in Österreich sind die Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) sowie die Daten des Unternehmens (Name und Anschrift, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum) zu erfassen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Positivkontrolle innerhalb von drei Kalendertagen zur Berücksichtigung im Risikoeinstufungssystem direkt im Verkehrsunternehmensregister bei dem jeweiligen Unternehmen zu vermerken. Wenn die Daten des betreffenden Unternehmens im Verkehrsunternehmensregister nicht vorhanden sind, dann haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Unternehmen durch Suche und Auswahl aus dem Unternehmensregister im Verkehrsunternehmensregister anzulegen und die Positivkontrolle zu vermerken. Sollte das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar sein, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das innerhalb von sieben Kalendertagen im Wege des Bundesministeriums für Inneres der Behörde automationsunterstützt zu übermitteln.
  24. (11d) Auf Fahrten, für die das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, gilt, bestimmen sich das Mindestalter sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens.
  25. (12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung
    1. a)
      des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,
    2. b)
      des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,
    3. c)
      des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,
    4. d)
      des § 85,
    (Anm.: lit. e aufgehoben durch Z 28 BGBl. I Nr. 134/2020)
    1. f)
      des § 102 Abs. 8a oder des § 102 Abs. 9, wenn bei Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist,
    2. g)
      des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,
    3. h)
      des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,
    4. i)
      des § 102 Abs. 1a, wenn die erforderlichen Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen oder Ausdrucke nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder ausgehändigt werden oder des § 102a Abs. 3 bis 8,
    5. j)
      der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Kontrollgerätes, des Schaublattes oder der Fahrerkarte (Kapitel VI) oder des Artikels 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Kontrollgerätes, des Schaublattes oder der Fahrerkarte,
    6. k)
      der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder der Artikel 5 bis 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit.
    Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden. Die durch eine Begleitung anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2004)

§ 102a

Text

Fahrerkarte

§ 102a.
  1. (1) Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.
  2. (2) Aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der Kartenausstellung zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.
  3. (3) Die Daten des Antrages auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Abs. 1 letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde.
  4. (3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.
  5. (4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.
  6. (4a) Die Bundespolizei kann Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) und personenbezogene Daten (Name und Anschrift des Lenkers, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers/Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeuges, Fahrzeugklasse), die für die Bestätigung gemäß Abs. 4 erforderlich sind, verarbeiten. Wenn im Anschluss an eine gemäß § 102 Abs. 11b durchgeführte Kontrolle eine Kontrolle gemäß § 58a folgt, können die im ersten Satz angeführten Daten von den Prüforganen zur Erstellung des im § 58a Abs. 7 angeführten Prüfberichts verarbeitet werden.

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Z 61, BGBl. I Nr. 9/2017).

  7. (7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.
  8. (8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.
  9. (9) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlichen Unterlagen, der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens bei der Erneuerung oder Ersetzung der Karte, wenn bereits alle erforderlichen Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten vorhanden sind, der Verwendung eines Formblattes oder des Nachweises des rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der Fahrerkarte festzusetzen.

§ 102b

Text

Zentrales Register für Kontrollgerätekarten

§ 102b.
  1. (1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Register für Kontrollgerätekarten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu führen. Im Register werden die im Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Werkstätte (§ 24 Abs. 8), einem Lenker, einem Unternehmen oder einer Kontrollstelle (§ 123a) ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register auch zu erfassen, welche Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte oder warum der Antrag zurückgezogen wurde.
  2. (2) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
  3. (3) In das Kartenregister sind einzutragen:
    1. 1.
      über Werkstattkarten:
      1. a)
        Inhaber der Ermächtigung gemäß § 24 KFG 1967,
      2. b)
        Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,
      3. c)
        Plombierungszeichennummer,
      4. d)
        Werkstattkartennummer,
      5. e)
        Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,
      6. f)
        ausstellende Einrichtung,
      7. g)
        bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten,
      8. h)
        der Grund für die Entziehung der Werkstattkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Werkstattkarte (in Schlagworten);
    2. 2.
      über Fahrerkarten:
      1. a)
        Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,
      2. b)
        Fahrerkartennummer,
      3. c)
        Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,
      4. d)
        ausstellende Einrichtung,
      5. e)
        Führerscheinnummer, inländische Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat,
      6. f)
        bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten,
      7. g)
        der Grund für die Entziehung der Fahrerkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Fahrerkarte (in Schlagworten);
    3. 3.
      über Unternehmenskarten:
      1. a)
        Name des Unternehmens sowie Anschrift,
      2. b)
        Unternehmenskartennummer,
      3. c)
        Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,
      4. d)
        ausstellende Einrichtung,
      5. e)
        bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten,
      6. f)
        der Grund für die Entziehung der Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten);
    4. 4.
      über Kontrollkarten:
      1. a)
        Name der Behörde sowie Anschrift,
      2. b)
        Kontrollkartennummer,
      3. c)
        Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,
      4. d)
        die Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.
  4. (4) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten.
  5. (5) Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.
  6. (6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. 1.
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
    2. 2.
      den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
  7. (6a) Weiters sind vom zentralen Register für Kontrollgerätekarten Auskünfte betreffend Fahrerkarten aus anderen Staaten im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, zu erteilen.
  8. (7) Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung der Kontrollgerätekarten benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.

§ 102c

Text

Zertifizierungsstelle

§ 102c.

Die Bundesrechenzentrum GmbH übernimmt die Aufgaben der österreichischen Zertifizierungsstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

§ 102d

Text

Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen

§ 102d.
  1. (1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag geeignete Einrichtungen, die die im Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllen, zu ermächtigen, Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte entgegenzunehmen und zu prüfen, die erforderlichen Daten zu erfassen und an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, die Kostenersätze einzuheben und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Produktionsauftrag zur Ausstellung der Karten zu erteilen.
  2. (2) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
    1. 1.
      bereits im Verkehrsbereich tätig ist,
    2. 2.
      über Erfahrung mit der Prüfung und Ausstellung kraftfahrrechtlicher Dokumente verfügt,
    3. 3.
      hinreichend über vertrauenswürdiges, besonders geschultes Personal verfügt,
    4. 4.
      über die erforderlichen apparativen Einrichtungen und Datenleitungen verfügt,
    5. 5.
      bundesweit über ein entsprechendes Netz an Niederlassungen verfügt und
    6. 6.
      die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben sicherstellen kann.
    Für die Ermächtigung ist eine Abgabe in der Höhe von 500 Euro zu entrichten. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals, ihrer Geschäftsstellen und ihrer Einrichtungen, soweit sie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.
  3. (3) Die ermächtigte Einrichtung hat sicherzustellen, dass durch das eingesetzte Personal
    1. 1.
      die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden,
    2. 2.
      die eingebrachten Anträge ohne unnötigen Aufschub bearbeitet werden und
    3. 3.
      eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird.
  4. (4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat regelmäßig zu überprüfen und kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind, ob die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 eingehalten werden und ob die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 verstoßen, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Geschäftsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Geschäftsstelle untersagen.
  5. (5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wiederholt schwere Mängel bei der Aufgabenerfüllung festgestellt worden sind und die Maßnahmen nach Abs. 4 erfolglos geblieben sind.
  6. (6) Die Ermächtigung kann von der ermächtigten Einrichtung zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangt, sofern nicht die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung gebunden wird.
  7. (7) Wird einem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, hat sich der gemäß Abs. 1 Ermächtigte jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattzugeben ist, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte oder Unternehmenskarte zu erteilen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Antrag abzusprechen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 102/2017)

  8. (9) Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten vereinbarungsgemäß zufällt, an eine vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragte Stelle zu überweisen, die daraus nach einem vereinbarten Schlüssel die Anteile des Kartenpersonalisierers und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bestreiten und den Restbetrag dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu überweisen hat.

§ 102e

Beachte für folgende Bestimmung

Findet erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 135 Abs. 39a).

Text

Digitaler Dokumentennachweis

§ 102e.
  1. (1) Der Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff E-GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 102 Abs. 5 lit. a, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.
  2. (2) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID (§§ 4 ff E-GovG) kann über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 die Daten des Zulassungsscheines oder der Zulassungsscheine der auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuge einsehen.
  3. (3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, gleich wie wenn das physische Dokument weitergegeben wird.
  4. (4) Muss im Zuge einer Kontrolle der Zulassungsschein abgenommen werden, so ist das im Falle von Abs. 1 vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht der betroffenen Person zu bestätigen.
  5. (5) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.
  6. (6) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.

§ 103

Text

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

  1. (1) Der Zulassungsbesitzer
    1. 1.
      hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
    2. 2.
      hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
      1. a)
        das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,
      2. b)
        bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
      3. c)
        bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,
      4. d)
        bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie
      5. e)
        bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.
      bereitgestellt sind;
    3. 3.
      darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
      1. a)
        die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;
      2. b)
        bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist
        1. aa)
          den erforderlichen Mopedausweis oder
        2. bb)
          das erforderliche Mindestalter besitzen und
        3. cc)
          denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
      3. c)
        bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,
        1. aa)
          die erforderliche Lenkberechtigung und
        2. bb)
          den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.
    4. 4.
      darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
      1. a)
        nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
        1. aa)
          eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
        2. bb)
          nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
      2. b)
        anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder
      3. c)
        glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen; oder
      4. d)
        nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Omnibus für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen;
    5. 5.
      darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die
      1. a)
        nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
        1. aa)
          eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
        2. bb)
          nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
      2. b)
        anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder
      3. c)
        nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
      4. d)
        glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder
      5. e)
        anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind, oder
      6. f)
        nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Lastkraftwagen oder das Sattelzugfahrzeug für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen.
  2. (2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
  3. (3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) und im Falle eines Fahrzeuges, das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und einer im Interesse des Zulassungsbesitzers beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.

    (Anm.: Abs. 3a und 3b aufgehoben durch Z 44, BGBl. I Nr. 19/2019)

  4. (4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

  5. (5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 45, BGBl. I Nr. 19/2019)

  6. (7) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat der Behörde auf Verlangen die für einschlägige Statistiken und Evidenzen erforderlichen Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. I Z 238 BG, BGBl. Nr. 615/1977)

  7. (9) Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn
    1. a)
      der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist;
    2. b)
      der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;
    3. c)
      der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist, die Abwickler.

§ 103a

Text

§ 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

  1. (1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
    1. 1.
      ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;
    2. 2.
      hat der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;
    3. 3.
      hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
  2. (2) § 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 direkt an den Mieter zu richten.
  3. (3) § 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Abs. 1 sinngemäß.
  4. (4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.

§ 103b

Text

Unternehmenskarte

§ 103b.
  1. (1) Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen einsetzt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, kann eine Unternehmenskarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Werden für ein Unternehmen mehrere Unternehmenskarten beantragt, ist im Antrag glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen diese benötigt werden. Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Unternehmenskarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Unternehmenskarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Unternehmenskarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen, deren Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen zwar nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, können Anträge auf Ausstellung von Unternehmenskarten stellen, wenn sie das Erfordernis des Besitzes von Unternehmenskarten glaubhaft machen.
  2. (2) Auf Grund des Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte vorliegen und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Dies hat durch eine Anfrage an das Register für Kontrollgerätekarten zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Unternehmenskarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Unternehmenskarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.
  3. (3) Die Daten des Antrags sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Unternehmenskarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen oder ist eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen, ist die Unternehmenskarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei dem betreffenden Unternehmen im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Unternehmenskarte bereits abgeliefert wurde. Der Verlust oder Diebstahl der Unternehmenskarte ist vom Inhaber der Karte unverzüglich einschließlich der Kartennummer dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln.
  4. (4) Der Inhaber der Unternehmenskarte hat Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, zu unterlassen. Er hat auch entsprechend dafür Vorsorge zu treffen, dass Mitarbeiter Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Karte nicht entsprechen, unterlassen. Unberechtigtes Sperren der Daten des Kontrollgerätes ist nicht zulässig.
  5. (5) Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, der erforderlichen Unterlagen, der Verwendung eines Formblattes sowie die Höhe des Kostenersatzes für die Ausstellung der Unternehmenskarte festzusetzen.

§ 103c

Text

Risikoeinstufungssystem

§ 103c.
  1. (1) Alle Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/22/EG. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen
    1. 1.
      begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR,
    2. 2.
      begangenen Verstöße, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L vom 19.3.2016, S. 8, aufgelistet sind, sofern sie nicht bereits aufgrund der Z 1 oder 3 erfasst werden,
    3. 3.
      bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 im Zuge von technischen Unterwegskontrollen festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen.
  2. (2) Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.
  3. (3) Für die Administration des Risikoeinstufungssystems bedienen sich die Behörden der dafür vorgesehenen Applikation im Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Güterbeförderungsgesetz, § 18a Gelegenheitsverkehrsgesetz und § 4a Kraftfahrliniengesetz.
  4. (4) Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach einem vorgegebenen Berechnungsalgorithmus auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. Für die Risikoeinstufung sind folgende Kriterien relevant:
    1. 1.
      Anzahl der Verstöße
    2. 2.
      Schwere der Verstöße
    3. 3.
      Anzahl der Kontrollen
    4. 4.
      Zeitfaktor,
    wobei sich die Betrachtung auf die letzten drei Jahre bezieht. Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von drei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist § 134 Abs. 1b maßgebend (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG). Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle. Bei den sonstigen Verstößen ergibt sich die Einstufung aus Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Details hinsichtlich des Berechnungsalgorithmus und hinsichtlich der Einstufung, wann eine geringe und wann eine hohe Risikoeinstufung vorliegt, festgelegt werden.
  5. (5) Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR oder wegen eines in Anhang I Z 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2016/403 genannten Verstoßes oder wegen im Zuge von technischen Unterwegskontrollen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen, erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sind
    1. 1.
      bei natürlichen Personen der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma sowie jeweils die Anschrift des Unternehmens und
    2. 2.
      die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden,
    zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verarbeiten. Können Meldungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (§ 102 Abs. 11c letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.
  6. (6) Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Abs. 5 gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen.
  7. (7) Die Risikoeinstufung eines Unternehmens kann von den Behörden zum Zwecke des Vollzugs des Risikoeinstufungssystems und zur Auswahl von Fahrzeugen zu technischen Unterwegskontrollen sowie von der Arbeitsinspektion direkt im Risikoeinstufungssystem des Verkehrsunternehmensregisters anhand von Namen und Anschrift des Unternehmens abgefragt werden. Weiters erhalten Unternehmen auf Anfrage Auskunft über ihre jeweilige Risikoeinstufung.

§ 104

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§ 104. Ziehen von Anhängern

  1. (1) Mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, nur gezogen werden
    1. a)
      zum Verkehr zugelassene Anhänger,
    2. b)
      Anhänger, mit denen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden (§§ 45 und 46), und
    3. c)
      ausländische Anhänger, die das Kennzeichen ihres inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83).
    Mit Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen dürfen Anhänger nicht gezogen werden. Mit Lastkraftwagen und Zugmaschinen dürfen besetzte Omnibusanhänger nicht gezogen werden.
  2. (2) Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen werden
    1. a)
      wenn sie durch die im § 13 angeführten Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sind und die Radspur des Anhängers, außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern, auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, wenn sie mit Zugmaschinen gezogen werden, auch nur durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug verbunden sein. Bei Langgutfuhren darf ferner der Anhänger auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen werden, wenn er mit dessen Ladegut sicher verbunden ist;
    2. b)
      wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung loslöst, nur geringfügig abfallen kann (§ 13 Abs. 2); dies gilt jedoch nicht für Anhänger, die selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, sowie für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf;
    3. c)
      bei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, wenn das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet;
    4. d)
      bei landwirtschaftlichen Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf und die keine Bremsanlage haben, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht geringer ist als das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers;
    5. e)
      bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, wenn der Anhänger vorne auf beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte ausgerüstet ist, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht ist, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, wenn die äußersten Punkte des Anhängers nicht mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeuges hinausragen;
    6. f)
      wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden.
    7. g)
      (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2007)
  3. (3) Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Bremsanlage eines mit diesem gezogenen Anhängers nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar oder mittelbar betätigen, so hat der Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, daß auf dem Bremsersitz des Anhängers (§ 26 Abs. 7) ein geeigneter Bremser mitgeführt wird. Dieser muß bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern mit dem Lenken und der Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen (§§ 16 und 22 Abs. 1) vertraut sein. Der Bremser hat bei Bedarf die Bremsanlage des Anhängers zu betätigen.
  4. (4) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung, einen Bremser mitzuführen, zu entheben, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse und die örtlichen Gegebenheiten rechtfertigen und die Verkehrssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird.
  5. (5) Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger gezogen werden; hiebei gelten Abs. 2 lit. a erster Halbsatz, sowie lit. c sinngemäß. Mit Motorrädern und mehrspurigen Krafträdern dürfen nur Anhänger gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug. Mit Motorfahrrädern dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden. Anhänger dürfen jedoch mit Motorfahrrädern nur unter folgenden Voraussetzungen gezogen werden:
    1. a)
      der Anhänger muß mit dem Zugfahrzeug gelenkig und verkehrs- und betriebssicher verbunden sein;
    2. b)
      der Anhänger muß vorne mit zwei Rückstrahlern, mit denen im Licht eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt werden kann, und hinten mit zwei Rückstrahlern, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann, ausgerüstet sein, die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß dadurch seine größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden kann;
    3. c)
      wird durch den Anhänger oder dessen Ladung die Schlußleuchte des Zugfahrzeuges verdeckt, so muß am Anhänger eine entsprechende Schlußleuchte angebracht sein;
    4. d)
      das Gesamtgewicht des Anhängers darf bei einspurigen Motorfahrrädern 50 kg, bei mehrspurigen 100 kg nicht überschreiten. Das Ziehen von Anhängern mit höherem Gesamtgewicht ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen werden sollen; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, und darf, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, nur unter entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden;
    5. e)
      bei einspurigen Motorfahrrädern darf der gezogene Anhänger nicht breiter sein als 80 cm; für das Ziehen von breiteren Anhängern gilt lit. d sinngemäß;
    6. f)
      bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Anhänger eine feststellbare Bremsanlage aufweisen.
  6. (6) Anhängeschlitten dürfen mit Kraftfahrzeugen nur gezogen werden, wenn die Straße mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschichte bedeckt ist.
  7. (7) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.
  8. (8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen:
    1. a)
      die näheren Bestimmungen für Kraftfahrzeuge mit Anhängern über die Art ihrer Bremsung, das Verhältnis der Breite und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges zu den entsprechenden Abmessungen und höchsten zulässigen Gesamtgewichten der Anhänger, das Verhältnis der Motorleistung zur Summe ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte, die Voraussetzungen, unter denen Anhänger gezogen werden dürfen, sowie die Voraussetzungen, unter denen der Landeshauptmann Ausnahmen hievon bewilligen darf;
    2. b)
      unter welchen Voraussetzungen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (Abs. 7) mit Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen, insbesondere hinsichtlich ihrer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit, ihrer Bremsanlagen und ihrer Erkennbarkeit für andere Straßenbenützer.
  9. (9) Das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen ist, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
    1. 1.
      Beförderung unteilbarer Güter oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
    2. 2.
      wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
    In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 105

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§ 105. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

  1. (1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn
    1. a)
      ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
    2. b)
      mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
    3. c)
      sie gelenkt werden und
    4. d)
      ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.
    Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.
  2. (2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.
  3. (3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muss deren Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, oder bei Kraftwagen für die Klasse B, besitzen.
  4. (4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.
  5. (5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
  6. (6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.
  7. (7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden
    1. a)
      auf ganz kurze Strecken,
    2. b)
      in Schrittgeschwindigkeit,
    3. c)
      wenn zwingende Gründe vorliegen,
    4. d)
      wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
    5. e)
      wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
  8. (8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden.

§ 106

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Personenbeförderung

§ 106.
  1. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.
  2. (2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
  3. (3) Der Abs. 2 gilt nicht
    1. 1.
      bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
    2. 2.
      bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
    3. 3.
      bei Einsatzfahrzeugen (§ 107) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,
    4. 4.
      für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes, ausgenommen bei Schülertransporten,
    5. 5.
      für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km,
    6. 6.
      für Fahrgäste in Omnibussen beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
  4. (4) Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
    1. 1.
      durch den Lenker,
    2. 2.
      durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person,
    3. 3.
      durch audiovisuelle Mittel (zB Videoaufzeichnung),
    4. 4.
      durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S. 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.
  5. (5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
    1. 1.
      135 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
    2. 2.
      kleiner als 135 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,
    3. 3.
      das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.
    Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.
  6. (6) Abs. 5 gilt nicht
    1. 1.
      bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,
    2. 2.
      bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,
    3. 3.
      bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind,
    4. 4.
      bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10,
    5. 5.
      bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,
    6. 6.
      für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
    In den Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.
  7. (7) Der Lenker eines
    1. 1.
      Kraftrades oder
    2. 2.
      eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
    3. 3.
      eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,
    ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
  8. (8) Abs. 7 gilt nicht
    1. 1.
      bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
    2. 2.
      bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
  9. (9) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6 Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen
    1. 1.
      einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches
      1. a)
        eines Sicherheitsgurtes oder
      2. b)
        einer Rückhalteeinrichtung oder
      3. c)
        eines Sturzhelmes oder
    2. 2.
      der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches
      1. a)
        eines Sicherheitsgurtes bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahr