Gemäß seinem Artikel 43 Absatz 1 wird dieses Übereinkommen am 2. Juli 1961 in Kraft treten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bisher außer Österreich folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:
Frankreich, Italien, Jugoslawien und die Niederlande.
Deutsche Demokratische Republik
Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben die Deutsche Demokratische Republik und die Tschechoslowakei gemäß Art. 48 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich durch Art. 47 der Konvention nicht als gebunden betrachten.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 47 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 538/1996)
Marokko
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Marokko folgenden Vorbehalt erklärt:
Marokko, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 47 gebunden erachtet. Für eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Parteien, die dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird, ist in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien erforderlich.
Oman
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Oman einen Vorbehalt gegen Art. 47 eingelegt.
Pakistan
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Pakistan am 30. Mai 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 2/2010) hinterlegt und dabei gemäß Art. 48 des Übereinkommens erklärt, sich an Art. 47 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Polen
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 47 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 171/1999)
Rumänien
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Rumänien gemäß Art. 48 des Übereinkommens erklärt, sich an Art. 47 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Tschechoslowakei
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 47 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 786/1993)
Türkei
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:
Türkei, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 47 gebunden erachtet.
Ukraine
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine folgenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Art. 48 Abs. 1 des Übereinkommens erachtet sich die Ukraine nicht an die Bestimmungen von Art. 47 des Übereinkommens gebunden.
Ungarn
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 47 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 786/1993)
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 47des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nicht gebunden, wonach Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens über Antrag irgendeiner der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können und stellt fest, daß die Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit einem solchen Streitfall in jedem einzelnen Fall nur mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen kann.“
Vereinigtes Königreich
Ferner hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 31. Oktober 1968 gemäß Artikel 46 notifiziert, daß das Übereinkommen auch für Gibraltar gelten soll.
Ferner hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 12. November 1969 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 46 des Übereinkommens mitgeteilt, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens auch auf die Insel Man ausgedehnt wird.
Ferner hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 3. März 1972 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 46 des Übereinkommens mitgeteilt, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens auch auf Guernsey ausgedehnt wird.