Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Maß- und Eichgesetz, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)
StF: BGBl. Nr. 152/1950 (NR: GP VI RV 159 AB 172 S. 28. BR: S. 55.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1957, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1973, (DFB) (NR: GP römisch XIII RV 466 AB 696 S. 66. BR: S. 220.)

Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 662 AB 790 S. 87. BR: AB 3634 S. 510.)

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 376 AB 438 S. 64. BR: AB 4240 S. 552.)

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 508 AB 624 S. 77. BR: AB 4322 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1992, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1636 AB 1773 S. 171. BR: 4929 AB 4888 S. 589.)

[CELEX-Nr.: 371L0349, 390L0384]

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 313 AB 389 S. 43. BR: AB 5286 S. 618.)

[CELEX-Nr.: 390L0385, 393L0068, 393L0042]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 786 AB 1077 S. 100. BR: AB 6634 S. 687.)

[CELEX-Nr.: 375L0106, 376L0211, 380L0181]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1160 AB 1240 S. 110. BR: AB 6720 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 390L0641, 396L0029, 397L0043]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 620 AB 659 S. 82. BR: AB 7148 S. 715.)

[CELEX-Nr.: 32003L0122, 31997L0043, 31996L0029, 31992L0003, 31990L0641]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 993 AB 999 S. 86. BR: AB 8423 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32009L0003, 32009L0137]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1687 AB 1712 S. 148. BR: AB 8699 S. 807.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 273 AB 404 S. 53. BR: AB 9286 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 851 AB 937 S. 107. BR: AB 9508 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0031, 32014L0032, 32011L0017]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1611 AB 1642 S. 181. BR: AB 9805 S. 868.)

[CELEX-Nr.: 32014L0031, 32014L0032, 32015L0013]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 661 AB 713 S. 89. BR: AB 10596 S. 924.)

[CELEX-Nr.: 32019L1258]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1675 AB 1731 S. 178. BR: AB 11094 S. 946.)

§ 1

Text

Erster Teil

Gesetzliche Maßeinheiten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in Paragraph 2, angeführten oder nach Paragraph 2, zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.
  2. Absatz 2Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im Paragraph 2, festgelegten oder gemäß Paragraph 3, gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
  3. Absatz 3Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in Paragraph 2, genannt sind, ist zulässig. Die in Paragraph 2, genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.
  4. Absatz 4In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
  5. Absatz 5Gesetzliche Maßeinheiten sind:
    1. Ziffer eins
      Basiseinheiten,
    2. Ziffer 2
      aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Einheiten,
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 3, gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Ziffer eins bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16,),
    5. Ziffer 5
      die in Paragraph 2, Absatz 5, angeführten Einheiten sowie
    6. Ziffer 6
      die Produkte und Quotienten der in den Ziffer eins bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7,).

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBasiseinheiten und deren Zeichen sind:
    1. Ziffer eins
      für die Länge der Meter (m). Der Meter ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.
    2. Ziffer 2
      für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10-34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·s, die gleich kg·m2·s-1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und ΔvCs definiert sind.
    3. Ziffer 3
      für die Zeit die Sekunde (s). Die Sekunde ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz ΔvCs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s-1 ist.
    4. Ziffer 4
      für die elektrische Stromstärke das Ampere (A). Das Ampere ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 x 10-19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A·s ist, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.
    5. Ziffer 5
      für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K). Das Kelvin ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 x 10-23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·K-1, die gleich kg·m2·s-2·K-1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.
    6. Ziffer 6
      für die Stoffmenge das Mol (mol). Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 x 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante NA geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol-1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet. Die Stoffmenge (n) eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.
    7. Ziffer 7
      für die Lichtstärke in einer bestimmten Richtung die Candela (cd). Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent Kcd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm·W-1, die gleich cd·sr·W-1 oder cd·sr·kg-1·m-2·s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.
  2. Absatz 2Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:
    1. Ziffer eins
      für den ebenen Winkel der Radiant (rad):
      1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:
      1 rad = 1 m/1 m;
    2. Ziffer 2
      für den Raumwinkel der Steradiant (sr):
      1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:
      1 sr = 1 m 2/1 m 2;
    3. Ziffer 3
      für die Frequenz das Hertz (Hz):
      1 Hz = 1 s-1;
    4. Ziffer 4
      für die Kraft das Newton (N):
      1 N = 1 m . kg . s-2;
    5. Ziffer 5
      für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):
      1 Pa = 1 N . m-2;
    6. Ziffer 6
      für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):
      1 J = 1 N . m;
    7. Ziffer 7
      für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):
      1 W = 1 J . s-1;
    8. Ziffer 8
      für die elektrische Ladung das Coulomb (C):
      1 C = 1 A . s;
    9. Ziffer 9
      für die elektrische Spannung das Volt (römisch fünf):
      1 römisch fünf = 1 W . A-1;
    10. Ziffer 10
      für die elektrische Kapazität das Farad (F):
      1 F = 1 C . V-1;
    11. Ziffer 11
      für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω):
      1 Ω = 1 römisch fünf . A-1;
    12. Ziffer 12
      für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):
      1 S = 1 Ω-1;
    13. Ziffer 13
      für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):
      1 Wb = 1 römisch fünf . s;
    14. Ziffer 14
      für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):
      1 T = 1 Wb . m-2;
    15. Ziffer 15
      für die Induktivität das Henry (H):
      1 H = 1 Wb . A-1;
    16. Ziffer 16
      für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):
      wobei die Celsius-Temperatur t gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;
    17. Ziffer 17
      für den Lichtstrom das Lumen (lm):
      1 lm = 1 cd . sr;
    18. Ziffer 18
      für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):
      1 lx = 1 lm . m-2;
    19. Ziffer 19
      für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):
      1 Bq = 1 s-1;
    20. Ziffer 20
      für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):
      1 Gy = 1 J . kg-1;
    21. Ziffer 21
      für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):
      1 Sv = 1 J . kg-1;
    22. Ziffer 22
      für die katalytische Aktivität das Katal (kat):
      1 kat = 1 mol . s-1.

    (3)Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:

    1. Ziffer eins
      für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):
      1 l = 10-3 m3;
    2. Ziffer 2
      für den Druck das Bar (bar):
      1 bar = 105 Pa;
    3. Ziffer 3
      für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):
      1 Wh = 3 600 Joule;
      für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs)
      und die Voltamperestunde (VAh):
      1 VAs = 1 J,
      1 VAh = 3 600 VAs;
      für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh):
      1 vars = 1 J,
      1 varh = 3 600 vars;
      das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;
    4. Ziffer 4
      für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):
      1 VA = 1 W;
      für die elektrische Blindleistung das Var (var):
      1 var = 1 W;
    5. Ziffer 5
      für die Masse:
      die Tonne (t)
      1 t = 103 kg;
      die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff -12;
    6. Ziffer 6
      für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):
      1 tex = 10-6 kg . m-1;
    7. Ziffer 7
      für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):
      1 a = 102 m2;
      das gemäß Paragraph 3, gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar
      (ha) genannt:
      1 ha = 102 a;
    8. Ziffer 8
      für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):
      1 b = 10-28 m2;
    9. Ziffer 9
      für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):
      1 Neugrad = 1 gon = p/200 Radiant.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,)

  3. Absatz 5Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß Paragraph 3, verwendet werden:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,)
    1. Ziffer 2
      für den ebenen Winkel
      der Vollwinkel = 2 p Radiant,
      der Grad (°) = p/180 Radiant,
      die (Winkel-)Minute (') = 1/60 Grad = p/10 800 Radiant,
      die (Winkel-)Sekunde (") = 1/60 Minute = p/648 000 Radiant,
      die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = p/20 000 Radiant und
      die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = p/2 000 000 Radiant;
    2. Ziffer 3
      für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m-1;
    3. Ziffer 4
      für die Zeit
      die Minute (min):
      1 min = 60 s,
      die Stunde (h):
      1 h = 3 600 s,
      der Tag (d):
      1 d = 86 400 s, und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten – die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;
    4. Ziffer 5
      für die Masse (nur für Edelsteine) das Karat:
      1 Karat = 2 × 10-4 kg;
    5. Ziffer 6
      für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):
      1 dB = 10-1 B;
    6. Ziffer 7
      für den Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten die Millimeter Quecksilbersäule (mmHg):
      1 mmHg = 133,322 Pa.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,)

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 2, vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Absatz 4, angeführten Faktoren mit den in Paragraph 2, jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Absatz eins, sind mit dem entsprechenden in Absatz 4, angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.
  3. Absatz 3Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Absatz eins, sind mit dem im Absatz 4, angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.
  4. Absatz 4

Faktoren

Vorsätze

Zeichen der Vorsätze

1024

Yotta

Y

1021

Zetta

Z

1018

Exa

E

1015

Peta

P

1012

Tera

T

109

Giga

G

106

Mega

M

103

Kilo

k

102

Hekto

h

101

Deka

da

10-1

Dezi

d

10-2

Zenti

c

10-3

Milli

m

10-6

Mikro

µ

10-9

Nano

n

10-12

Piko

p

10-15

Femto

f

10-18

Atto

a

10-21

Zepto

z

10-24

Yokto

y

  1. Absatz 5Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik
    1. Ziffer eins
      die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,
    2. Ziffer 2
      für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch
    1. Ziffer eins
      Eichung von Messgeräten und
    2. Ziffer 2
      Prüfung sowie Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst

    weiterzugeben

  3. Absatz 3Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen
    1. Ziffer eins
      Verfahren für die Bewertung von Getreide,
    2. Ziffer 2
      Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß Paragraph 2, zu verwenden sind.
  4. Absatz 4Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

§ 7

Text

Zweiter Teil
Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsMeßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.
  2. Absatz 2Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
  3. Absatz 3Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
  4. Absatz 4Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:
    1. Ziffer eins
      Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;
    2. Ziffer 2
      Höchstlast in der Form „Max …“.

§ 8

Text

1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
    3. Ziffer 3
      a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
      1. Litera b
        Mengenmessgeräte für
        1. Sub-Litera, a, a
          sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
      2. Litera c
        Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
      2. Litera b
        elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
      3. Litera c
        elektrische Meßwandler,
    5. Ziffer 5
      Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. Litera c
      Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. Ziffer 8
      Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
    2. Ziffer 9
      Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
    3. Ziffer 10
      Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
    4. Ziffer 11
      Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, StrSchG 2020 handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    5. Ziffer 12
      Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, StrSchG 2020 handelt,
    6. Ziffer 13
      Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.
  2. Absatz 2Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
  3. Absatz 3Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

    Anmerkung, Ziffer 3 bis 5 aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. Ziffer 6
      für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
    2. Ziffer 7
      zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.
  4. Absatz 4Der Eichpflicht unterliegen die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsLager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.

§ 11

Text

2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

Paragraph 11,

Der Eichpflicht unterliegen

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

  1. Ziffer 2
    Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden
    1. Litera a
      bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
    2. Litera b
      bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
    3. Litera c
      zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,
  2. Ziffer 3
    Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen:
    1. Litera a
      für Photonenstrahlung,
    2. Litera b
      für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
    3. Litera c
      zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,
  3. Ziffer 4
    Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
  4. Ziffer 5
    Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 c, unterliegen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 11, Ziffer 5, der Eichpflicht unterliegen, sind nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes ist der österreichischen Ersteichung gleichwertig. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.

§ 12b

Text

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsMessgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von strahlenexponierten Arbeitskräften eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Absatz 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.
  2. Absatz 2Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.
  3. Absatz 3Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf Paragraph 38, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 12c

Text

Paragraph 12 c,
  1. Absatz einsMesseinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß Paragraph 12, in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Absatz 2, unterzogen werden.
  2. Absatz 2Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Absatz eins,) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des Paragraph 38, Absatz 2, Bedacht zu nehmen ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Text

3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

    Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. Ziffer 3
      Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen und
    2. Ziffer 4
      Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
  2. Absatz 2Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,
    2. Ziffer 2
      Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. Ziffer 4
      Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
    1. Ziffer 6
      Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    2. Ziffer 7
      Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
    3. Ziffer 8
      Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
  3. Absatz 3Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
  4. Absatz 4Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des Paragraph 10, der Interventionsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020, verwendet oder bereitgehalten werden.

§ 13a

Text

4. Ausnahmen von der Eichpflicht

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsNicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:
    1. Ziffer eins
      Eichstellen (Paragraph 35,),
    2. Ziffer 2
      akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung),
    3. Ziffer 3
      Werksprüfstellen (Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
    4. Ziffer 4
      Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach Paragraph 8, Absatz 5, verwendet werden.
  3. Absatz 3Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
  4. Absatz 4Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:
    1. Ziffer eins
      Wegstreckenzähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;
    2. Ziffer 2
      Totalstationen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, mit einer Nennweite von DN > 400;
    4. Ziffer 4
      Wasserzähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, mit einer Nennweite DN 150;
    5. Ziffer 5
      Messanlagen für Milch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. römisch II Nr. 106/2006;
    6. Ziffer 6
      Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, mit einer Nennweite  DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;
    7. Ziffer 7
      Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,
      1. Litera a
        die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
      2. Litera b
        zur Ermittlung von elektrischer Energie in Netzen mit einer höchsten Betriebsspannung von > 123 kV oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 kA.

§ 14

Text

5. Nacheichpflicht

Paragraph 14,

Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Die Nacheichfrist beträgt:

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

  1. Ziffer 2
    zwei Jahre
    bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  2. Ziffer 3
    drei Jahre
    1. Litera a
      bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
    2. Litera b
      bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
  3. Ziffer 4
    vier Jahre
    1. Litera a
      bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
    2. Litera b
      bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
    3. Litera c
      bei Kraftstoffzapfanlagen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
    4. Litera d
      bei Reifendruckmessgeräten,
  4. Ziffer 5
    fünf Jahre
    1. Litera a
      bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. Litera b
      bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    3. Litera c
      bei Transportbehältern,
    4. Litera d
      bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
    5. Litera e
      bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
    6. Litera f
      bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
    7. Litera g
      bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
    8. Litera h
      bei Waagen gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, Litera a, für die schulärztliche Betreuung gemäß Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung,
    9. Litera i
      bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
  5. Ziffer 6
    acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
  6. Ziffer 7
    zehn Jahre
    1. Litera a
      bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
    2. Litera b
      bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
    3. Litera c
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 10, festgesetzt sind,
    4. Litera d
      bei elektrischen Tarifgeräten,
    5. Litera e
      bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
  7. Ziffer 8
    zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
  8. Ziffer 9
    fünfzehn Jahre
    1. Litera a
      bei Balgengaszählern,
    2. Litera b
      bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
  9. Ziffer 10
    zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
    1. Litera a
      ohne Zusatzeinrichtung,
    2. Litera b
      mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. Litera c
      mit mechanischem Zweitarifzählwerk.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Von der Nacheichung sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
  2. Ziffer 2
    Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,
  3. Ziffer 3
    Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
  4. Ziffer 4
    Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
  5. Ziffer 5
    Aräometer,
  6. Ziffer 6
    Büretten,
  7. Ziffer 7
    in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
  8. Ziffer 8
    Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
  9. Ziffer 9
    Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
  10. Ziffer 10
    Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

  1. Ziffer 12
    Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
  2. Ziffer 13
    elektrische Meßwandler,
  3. Ziffer 14
    Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h,
  4. Ziffer 15
    Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.

§ 18

Text

6. Ermächtigungen

Paragraph 18,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen bzw. Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
  2. Ziffer 2
    die gemäß Paragraph 15, bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
    1. Litera a
      um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
    2. Litera b
      um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
  3. Ziffer 3
    unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in Paragraph 49, genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von Paragraph 50, festzustellen,
  4. Ziffer 4
    unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
    1. Litera a
      Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
    2. Litera b
      die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
    3. Litera c
      Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.

§ 18a

Text

7. Notifizierung von Stellen

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsNotifizierende Behörde gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Artikel 19, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 23, der Richtlinie 2014/32/EU vor.
  3. Absatz 3Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, erfüllen.
  4. Absatz 4Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.
  5. Absatz 5Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.
  6. Absatz 6Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Absatz eins, angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.
  7. Absatz 7Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.
  8. Absatz 8Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.

§ 18b

Text

Paragraph 18 b,
  1. Absatz einsBegutachtung und Überwachung gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, für Stellen, die über einen einschlägigen Akkreditierungsbescheid verfügen.
  2. Absatz 2Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.
  3. Absatz 3Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 2, erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.

§ 18c

Text

Paragraph 18 c,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
  2. Absatz 2Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich des hiefür eingesetzten Personals;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Messgeräte;
    4. Ziffer 4
      Beschreibung der Messgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;
    5. Ziffer 5
      Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;
    sowie, falls keine Akkreditierung vorliegt
    1. Ziffer 6
      Nachweis der Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen, für deren Einrichtung die Europäische Kommission zu sorgen hat, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
    2. Ziffer 7
      Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in Paragraph 18 a, Absatz 2, genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
    3. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementhandbuch.
  4. Absatz 4Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach Paragraph 18 b, oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2014/31/EU oder Artikel 27, der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Absatz 2, nicht nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  6. Absatz 6Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der Anforderungen durch externe Sachverständige (Auditoren), die von der notifizierenden Behörde bestellt werden und die
    2. Ziffer 2
      Übermittlung eines Jahresberichts an die notifizierende Behörde mit folgendem Inhalt:
      1. Litera a
        durchgeführte Verfahren;
      2. Litera b
        Qualifikation des Personals;
      3. Litera c
        Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten und Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen;
      4. Litera d
        eingelangte Beschwerden und erfolgte Kontakte mit Marktüberwachungsbehörden unter Anschluss eines diesbezüglichen Ergebnisberichtes;
      5. Litera e
        Bericht über das interne Audit und das Managementreview.

§ 18d

Text

Paragraph 18 d,
  1. Absatz einsDie notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können;
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
  2. Absatz 2Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

§ 18e

Text

Paragraph 18 e,
  1. Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 18 c, Absatz 5, einleiten.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

§ 18f

Text

Paragraph 18 f,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

§ 18g

Text

Paragraph 18 g,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß Paragraphen 18 b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.

§ 19

Text

Abschnitt B

Überwachungspflicht

Paragraph 19,

Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.

§ 20

Text

1. Schankgefäße

Paragraph 20,

Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß Paragraph 21, Ziffer eins, durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen die durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Getränke, die gemäß Paragraph 20, in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
  2. Ziffer 2
    die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
    1. Litera a
      die Werkstoffe und Nenninhalte,
    2. Litera b
      die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
    3. Litera c
      die Bestimmungen über die Kennzeichnung.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

§ 24

Text

2. Fertigpackungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
    1. Ziffer eins
      die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
    2. Ziffer 2
      bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
  2. Absatz 2Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
  3. Absatz 3Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
    2. Ziffer 2
      Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
    3. Ziffer 3
      In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  3. Absatz 3Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  4. Absatz 4Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
    • Strichaufzählung
      hergestellt,
    • Strichaufzählung
      eingeführt oder
    • Strichaufzählung
      erstmals in den Verkehr gebracht werden,
    wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß Paragraph 27, festgelegten Anforderungen entspricht.
  5. Absatz 5Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsFertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:

  1. Ziffer eins
    die bestimmten Füllgütern zugeordneten Nennfüllmengen,
  2. Ziffer 2
    die zulässigen Abweichungen und Streuungen der Füllmengen von Fertigpackungen von den Nennfüllmengen,
  3. Ziffer 3
    die zulässigen Nennfüllmengen,
  4. Ziffer 4
    geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können,
  5. Ziffer 5
    Meßgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind,
  6. Ziffer 6
    daß Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten Maßeinheiten oder Größen anzugeben sind,
  7. Ziffer 7
    daß auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), die Anzahl dieser Fertigpackungen und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben sind,
  8. Ziffer 8
    daß die Bestimmungen betreffend Fertigpackungen auf unverpackte Backwaren gleicher Masse und anderer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie auf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln anzuwenden sind,
  9. Ziffer 9
    Art, Form und Schriftgröße der Aufschriften,
  10. Ziffer 10
    die Angabe des Herstellers der Fertigpackung oder desjenigen, der sie in den Verkehr bringt,
  11. Ziffer 11
    die Angabe des Volumens von Behältnissen,
  12. Ziffer 12
    die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens oder der Füllhöhe, die Angabe eines vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Herstellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf Behältnissen aus formbeständigen Werkstoffen für Fertigpackungen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse) sowie die bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderungen an die Richtigkeit des Volumens,
  13. Ziffer 13
    die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,
  14. Ziffer 14
    sonstige für eine einheitliche Bestimmung der Füllmenge erhebliche Bedingungen und Methoden,
  15. Ziffer 15
    die Art und den Umfang der Prüfung der Überwachung und Einhaltung der Vorschriften über Fertigpackungen und
  16. Ziffer 16
    den Befüllungsgrad von Verpackungen, also das Verhältnis von Nennfüllmenge und Packmittelvolumen für bestimmte Füllgüter.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:

  1. Ziffer eins
    daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
    1. Litera a
      Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
    2. Litera b
      Gratisproben und geeichte Behältnisse,
    3. Litera c
      Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
  2. Ziffer 2
    bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
  3. Ziffer 3
    daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in Paragraph 27, vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.

§ 32

Text

Abschnitt C
Eichung.

1. Organisation.

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
  2. Absatz 2Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
  3. Absatz 3Die Eichbehörden unterstehen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  5. Absatz 5Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
  6. Absatz 6Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß Paragraph 63, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt
    1. Ziffer eins
      im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern,
    2. Ziffer 2
      in Abfertigungsstellen und
    3. Ziffer 3
      am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte.
  2. Absatz 2Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.
  3. Absatz 3Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

§ 35

Text

Eichstellen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBei bestimmten, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Absatz eins, befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015,)

  3. Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
    4. Ziffer 4
      die Zeichen der Eichstellen;
    5. Ziffer 5
      die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
    6. Ziffer 6
      die Messgeräte nach Absatz eins,
  4. Absatz 5Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  5. Absatz 6Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  6. Absatz 7Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  7. Absatz 8Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
    2. Ziffer 2
      Ausnahmen von Absatz 7, festlegen.
    Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
  8. Absatz 9Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.
  9. Absatz 10Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von Paragraph 49, erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und
    2. Ziffer 2
      die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß Paragraph 49, Absatz 6, Ziffer eins und 2.
  10. Absatz 11Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b,, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.

§ 36

Text

2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.
  2. Absatz 2Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.
  3. Absatz 3Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
  4. Absatz 4Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 4,, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.
  5. Absatz 5Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.

§ 37

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsMessgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.
  2. Absatz 2Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, zutreffen oder
    2. Ziffer 2
      die Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 4,, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.

§ 38

Text

3. Eichfähigkeit

Paragraph 38,
  1. Absatz einsEichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,
    1. Ziffer eins
      die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder
    2. Ziffer 2
      für die die Konformität nach Verordnungen gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, festgestellt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      wenn sie als gleichwertig gemäß Paragraph 49, zu behandeln sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 sind im Zusammenhang mit Absatz eins, Ziffer eins, und 3 anzuwenden. Für Absatz eins, Ziffer 2, sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, anzuwenden.
  3. Absatz 3Nicht eichfähige Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.
  4. Absatz 4Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.
  5. Absatz 5Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.
  6. Absatz 6Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Absatz 5, hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (Paragraphen 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.
  7. Absatz 7Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte – bei Einhalten der Eichfehlergrenzen – mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.
  8. Absatz 8Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
  9. Absatz 9Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins und damit die Eichfähigkeit für die beantragten Messgeräte oder Messgeräteteile fest. Das Vorliegen der Eichfähigkeit ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  10. Absatz 10Hersteller von Messgeräten oder deren Bevollmächtigte haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in allgemein zugänglichen Zulassungsdokumenten nach Paragraph 38, Absatz eins, enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

§ 38a

Text

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Absatz eins, zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Kontaktieren des Herstellers oder des jeweiligen Rechtsnachfolgers,
    2. Ziffer 2
      Kontaktieren der betroffenen Zulassungsbehörde, der notifizierten Stelle oder der Zertifizierungsstelle oder
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Kontaktieren eines bevollmächtigten Vertreters.
  4. Absatz 4Die Festlegungen für die Stempelung nach Absatz eins, sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.

§ 39

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
    1. Ziffer eins
      die Eichvorschriften zu erlassen und
    2. Ziffer 2
      die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.
  2. Absatz 2Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
    2. Ziffer 2
      die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
    3. Ziffer 3
      die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
  3. Absatz 3Die Eichvorschriften können vorsehen:
    1. Ziffer eins
      daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
    2. Ziffer 2
      dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

  1. Ziffer eins
    zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und
  2. Ziffer 2
    zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.

§ 43

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsIm rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
    2. Ziffer 2
      den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
    3. Ziffer 3
      vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
    4. Ziffer 4
      handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
    5. Ziffer 5
      die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

§ 45

Text

4. Verkehrsfähigkeit

Paragraph 45,
  1. Absatz einsNach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.
  2. Absatz 2Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.
  3. Absatz 3Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.
  4. Absatz 4Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.
  5. Absatz 5Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantragten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.
  6. Absatz 6Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
  8. Absatz 8Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des vierten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichen folgt, für alle Messgeräte oder Messgeräteteile, die nicht in Ziffer 2, genannt sind;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h und Messgeräte für thermische Energie.
  9. Absatz 9Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Absatz 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.
  10. Absatz 10Netzbetreiber für Elektrizität im Sinne des Paragraph 7, des Elektrizitäts- und –organisationsgesetzes – ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung und für Gas im Sinne des Paragraph 7, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen für Elektrizitätszähler und Gaszähler, Versorger für thermische Energie und Wasser für Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler, ohne Ausbau des Messgerätes jene für die Messung relevante Software, die gegen Veränderung gesichert wurde, unter folgenden Bedingungen aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Die Messgeräte müssen für die Softwareaktualisierung die Bedingungen für die Eichfähigkeit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erfüllen;
    2. Ziffer 2
      Die Aktualisierung ist ausschließlich zur Behebung von Fehlern in der Software, die zu unrichtigen Messergebnissen führen können, erforderlich;
    3. Ziffer 3
      Die aktualisierte Software darf den funktionalen Anwendungsbereich der Messgeräte nicht erweitern;
    4. Ziffer 4
      Die Prüfung der Eignung der aktualisierten Software muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt werden. Der Antrag hat eine Beschreibung des konkreten Fehlers der in Verwendung befindlichen Software sowie die Begründung der Notwendigkeit der Aktualisierung zu enthalten.
  11. Absatz 11Die Genehmigung zur Aktualisierung der Software bei einer bestimmten Anzahl von Messgeräten gemäß Absatz 10, muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form von Messgerätelosen beantragt werden. Die Prüfung erfolgt anhand von Stichproben unter Anwendung der gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, erlassenen Verordnungen. Nach erfolgter Softwareaktualisierung ist die festgelegte Anzahl von Messgeräten zu prüfen und es ergeht über das Ergebnis ein Bescheid, der den Antrag auf Softwareaktualisierung bei positivem Prüfergebnis stattzugeben bzw. im Fall eines negativen Prüfergebnisses abzuweisen hat. Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten alle Messgeräte dieses Loses als ungeeicht.
  12. Absatz 12Versorger oder Netzbetreiber gemäß Absatz 10, haben dafür zu sorgen, dass die Einspielung der aktualisierten Software entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Vorgangsweise bei der Einspielung ist bei der Antragstellung nach Absatz 10, darzulegen.
  13. Absatz 13Vor der Aktualisierung der Software sind die Messwerte auszulesen, zu dokumentieren und bei Anfragen der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

§ 45a

Text

Paragraph 45 a,
  1. Absatz einsGeeichte Messgeräte dürfen ausschließlich von Eichbehörden oder von ermächtigten Eichstellen für den Ersatz von eichrechtlich nicht relevanten Teilen ohne nachfolgende Neueichung unter Einhaltung folgender Voraussetzungen geöffnet werden (kurzfristige Öffnung):
    1. Ziffer eins
      Die von der ermächtigten Eichstelle beantragten Anwendungsfälle und eingereichten Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüft und bewilligt;
    2. Ziffer 2
      Durch die Bestimmungen der vorgesehenen Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung muss sichergestellt werden, dass weder in eichrelevante Teile noch in die Software eingegriffen wird;
    3. Ziffer 3
      Die kurzfristige Öffnung darf nur von jener Stelle durchgeführt werden, welche auch die letzte Eichung durchgeführt hat;
    4. Ziffer 4
      Das zur kurzfristigen Öffnung berechtigte Personal hat während der gesamten Öffnung anwesend zu sein;
    5. Ziffer 5
      Vor der kurzfristigen Öffnung ist vom berechtigten Personal zu prüfen, ob alle vorgesehenen Stempelstellen unverletzt sind und von der letzten Eichung nach Ziffer 3, stammen;
    6. Ziffer 6
      Eine Funktionsprüfung ist nach der kurzfristigen Öffnung vorzunehmen und zu dokumentieren;
    7. Ziffer 7
      Alle durch die kurzfristige Öffnung verletzten Stempelstellen müssen wiederhergestellt werden und die Wiederherstellung ist zu dokumentieren;
    8. Ziffer 8
      Die Meldung von kurzfristigen Öffnungen hat den gleichen Anforderungen wie jenen im Fall durchgeführter Eichungen zu entsprechen.

§ 46

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz einsIn den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.

§ 47

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsWenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).
  2. Absatz 2Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder
    1. Litera a
      die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder
    2. Litera b
      die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.

§ 48

Text

5. Ungültigwerden der Eichung.

Paragraph 48,
  1. Absatz einsMessgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
    1. Litera a
      die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
    2. Litera b
      einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
    3. Litera c
      vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
    4. Litera d
      Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
    5. Litera e
      auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach Paragraph 18, Ziffer 4, leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder
    6. Litera f
      der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.
  2. Absatz 2Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
  3. Absatz 3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß Paragraph 45, Absatz 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß Paragraph 45 a, nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.

§ 49

Text

Abschnitt D
Anerkennung

1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR

Paragraph 49,
  1. Absatz einsVon diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte (Messgerät oder Messgeräteteile) ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen. Diese dürfen dann in Österreich in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ihre Messbeständigkeit, Messgenauigkeit und Prüfbarkeit nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 in gleichwertiger Weise gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Vorschriften und Verfahren der in Absatz eins, angeführten Staaten müssen ein den Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens in Österreich gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.
  3. Absatz 3Die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen im nichtharmonisierten Bereich ist jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen, wenn in einem Staat gemäß Absatz eins, die Zulassung und die Ersteichung von einer im Bereich des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle gemäß Absatz 5, erfolgte und die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde.
  4. Absatz 4Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach Paragraph 18, erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach Paragraph 39, erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Als Stellen gemäß Absatz 3, gelten Konformitätsbewertungsstellen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, staatliche Stellen oder staatlich ermächtigte Stellen, die Aufgaben im Bereich des gesetzlichen Messwesens wahrnehmen.
  6. Absatz 6Damit Prüfungen für Messgeräte oder Messgeräteteile als gleichwertig anerkannt werden können, haben diese zur Sicherstellung der notwendigen Neu- oder Nacheichungen gemäß Paragraph 36, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die erforderlichen Aufschriften müssen in deutscher Sprache auf den Messgeräten oder den Messgeräteteilen vorhanden sein und das Messergebnis muss in den Maßeinheiten gemäß Paragraph eins, angezeigt werden;
    2. Ziffer 2
      für die Messgeräte oder Messgeräteteile müssen die erforderlichen Unterlagen für den Betrieb, die Verwendung und die Eichung in deutscher Sprache vorliegen;
    3. Ziffer 3
      für die Zwecke der Eichung haben der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter den Eichbehörden oder den ermächtigten Eichstellen alle für die Eichung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Für die Bemessung der anzuwendenden Nacheichfrist für diese Messgeräte oder Messgeräteteile gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 17 und 18 Ziffer 2,
  8. Absatz 8Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, bei Bedarf zur Erfüllung von europäischen Regelungen zusätzliche Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Absatz eins, genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.

§ 50

Text

2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten

Paragraph 50,

Produkte aus anderen als den in Paragraph 49, genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 18, Ziffer 3, festgestellt wurde.

§ 51

Text

Abschnitt E
Eichpolizeiliche Revision

1. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsEs ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Marktüberwachung,
    • Strichaufzählung
      die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie
    • Strichaufzählung
      die Revision der Messgeräte.
  3. Absatz 3Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  6. Absatz 6Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Paragraphen 53,, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
    3. Ziffer 3
      durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung und den erforderlichen Prüfungen die Amtshandlungen zu unterstützen.

§ 52

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWerden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 53, – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
  2. Absatz 2Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

§ 53

Text

2. Marktüberwachung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsMarktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Litera a bis h, j und k Sub-Litera, i,, Artikel 16, Absatz 3 und 5, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 ergriffen werden, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Untersagen des Inverkehrbringens;
    2. Ziffer 2
      Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Lieferlisten;
    3. Ziffer 3
      Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;
    4. Ziffer 4
      Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;
    5. Ziffer 5
      Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;
    6. Ziffer 6
      Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
    Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Artikel 17, der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
  4. Absatz 4Für die unter die Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Artikel 4 bis 7, Artikel 9,, Artikel 11 bis 13, Artikel 14,, Artikel 16 bis 20 sowie Kapitel römisch VI und römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Regelung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welches gemäß Artikel 11, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/1020 auch die Vertretung in den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Artikel 30, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen hat. Für die Koordinierung, Berichterstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Artikel 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Artikel 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.
  6. Absatz 6Sofern Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als nationalem Kontaktpunkt für RAPEX weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
  7. Absatz 7Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
  8. Absatz 8Das Zollamt Österreich arbeitet im Rahmen seines Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, hat das Zollamt Österreich der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
  9. Absatz 9Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Absatz 2, nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  10. Absatz 10Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz 9, tätig, so hat sie den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
  11. Absatz 11Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes dessen Nichtkonformität mit den geltenden Rechtsvorschriften heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der durch die Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten.

§ 53a

Text

Zentrale Verbindungsstelle

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Artikel 10, Absatz 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2019/1020;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel römisch VI der Verordnung (EU) 2019/1020;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1020.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Marktüberwachungsstrategie gemäß Absatz eins, Ziffer 4, koordinierend zu erstellen, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  3. Absatz 3Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie im Internet unter der Adresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 53 und 53a Absatz eins,, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

§ 54

Text

3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

Paragraph 54,

Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

§ 55

Text

4. Revision der Messgeräte

Paragraph 55,

Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

§ 56

Text

Abschnitt F

Verfahren, Gebühren und Kosten

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDas Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

§ 57

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz einsVon den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
  3. Absatz 3Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.

§ 60

Text

Dritter Teil
Prüfwesen

Abschnitt A
Prüfdienst

Paragraph 60,

Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

  1. Ziffer eins
    Verträge für die im Rahmen des Paragraph 61, Absatz eins, angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
  2. Ziffer 2
    durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
  3. Ziffer 3
    mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

§ 61

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsIm physikalisch-technischen Prüfdienst
    1. Ziffer eins
      sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
    2. Ziffer 2
      ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
    3. Ziffer 3
      sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
    5. Ziffer 5
      sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
    6. Ziffer 6
      sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
    7. Ziffer 7
      kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,
    8. Ziffer 8
      ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
  2. Absatz 2Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

§ 62

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsSoweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des Paragraph 60, tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich einen Rechnungsabschluss vorzulegen, dessen Form von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Paragraph 60, kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß Paragraph 60, auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  3. Absatz 3Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
  5. Absatz 5Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  6. Absatz 6Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.

§ 62a

Text

Abschnitt B

Öffentliche Wägeanstalten

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsAls öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
  2. Absatz 2Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
    2. Ziffer 2
      der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
    3. Ziffer 3
      die Form der Wägebescheinigung;
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.
  4. Absatz 4Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
  5. Absatz 5Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
  6. Absatz 6Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.

§ 62b

Text

Abschnitt C

Notifizierte Stellen

Paragraph 62 b,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für
    1. Ziffer eins
      nichtselbsttätige Waagen gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU,
    2. Ziffer 2
      Messgeräte gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren und
    3. Ziffer 3
      filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch II Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51
    unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß Paragraph 18 c, für die unter Ziffer eins und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß Paragraph 4, des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,, für die unter Ziffer 3, angeführten Produkte zu erfüllen und ist berechtigt, nach erfolgter Notifizierung gegen Vergütung Konformitätsbewertungsverfahren für die notifizierten Bereiche durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und hat grundsätzlich den Aufwand für diese Verfahren abzudecken.

§ 63

Text

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

Paragraph 63,
  1. Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
  2. Absatz 2Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 64

Text

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Gesetzliche Maße

Paragraph 64,

Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.

§ 65

Text

2. Eichpflicht

Paragraph 65,
  1. Absatz einsEine Eichpflicht für Kältezähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.
  2. Absatz 2Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.
  3. Absatz 3Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, besteht ab 1. Jänner 2013.
  4. Absatz 4Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, Litera c, besteht ab 1. Jänner 2013.

§ 66

Text

3. Schankgefäße

Paragraph 66,

Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.

§ 67

Text

4. Eichstellen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsAkkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Der Termin für die nächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Fünfjahresintervallen.
  2. Absatz 2Paragraph 35, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010, tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

§ 68

Text

5. Nettoverwiegung loser Produkte

Paragraph 68,
  1. Absatz einsParagraph 43, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in Paragraph 43, vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.

§ 69

Text

6. Schlussbestimmungen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsWird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 12 b, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 18 g,, 53 Absatz 4 und 8, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 62 b, Absatz 2, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 27 und 28 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich Paragraph 51, Absatz 5,, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 7, die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 9 und 10, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen,
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

§ 71

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz einsParagraph 63, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 12 b und 70 Absatz 2, in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  3. Absatz 3Der Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, tritt mit der Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 32, Absatz 6 und 63 Absatz 2, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 35, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 15, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  7. Absatz 7Die Nacheichfristen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Ziffer 3, Litera a, (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Ziffer 4, Litera c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15, Ziffer 6, (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen wurden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 15, Ziffer 9, Litera a, (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen wurden.
  8. Absatz 8Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1991,, wird aufgehoben.
  9. Absatz 9Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.
  10. Absatz 10Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Paragraph 12 b, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Ziffer 2,, Paragraph 18,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2, Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 e, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 18 f,, Paragraph 18 g,, Paragraph 21,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 35, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 8 und 10, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 45, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 49, Absatz eins und 8, Paragraph 50,, Paragraph 53, Absatz 4,, 5, 6 und 7, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60, Ziffer 3,, Paragraph 62, Absatz eins und 2, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 70, sowie Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 5, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013,, außer Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 18,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2, Paragraph 18 b, Absatz eins und 2, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraphen 18 e bis 18g, Paragraph 21,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 35, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz eins,, 5 und 8, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60,, Paragraph 62, Absatz eins und 2, Paragraph 62 b, samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift, Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

§ 72

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.
  2. Absatz 2Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 196 vom 24.7.2019 S. 6.
  3. Absatz 3Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.
  4. Absatz 4Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).
  5. Absatz 5Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/301/A notifiziert.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,, zu den Paragraphen 8,, 11 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8,, 10 und 14 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern für Photonenstrahlung und von Dosimetern für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15, treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.