Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Eisenbahnbuchgesetz, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen (Eisenbahnbuchgesetz – EisBG).
StF: RGBl. Nr. 70/1874

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1

Text

römisch eins. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher.
1. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

Für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

In das Eisenbahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).

§ 3

Text

Paragraph 3,

Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung.

§ 4

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsFür jede Eisenbahn, beziehungsweise für jeden Theil derselben, welcher den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, ist eine Einlage zu errichten.
  2. Absatz 2Bei Eisenbahnen, welche das Geltungsgebiet dieses Gebietes überschreiten, sowie bei fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in dieses Gebiet erstrecken, ist für den innerhalb dieses Gebietes gelegenen Theil eine Einlage zu eröffnen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie den Inhalt einer Einlage bildende Bahn ist als eine bücherliche Einheit anzusehen.
  2. Absatz 2Diese Einheit umfaßt auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Materiale, welches
    1. Ziffer eins
      zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder
    2. Ziffer 2
      zum Betriebe der Bahn gehört, und zwar von diesem sowohl
      1. Litera a
        das in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte, als auch
      2. Litera b
        das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie
      3. Litera c
        alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Materiale.
  3. Absatz 3In Ansehung der fremden Eisenbahnen, welche sich mit einem Theile ihrer Linie in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes erstrecken, ist das unter 2c) bezeichnete Betriebsmaterial nicht als zu der bücherlichen Einheit gehörig anzusehen, sofern nicht durch ein mit der betreffenden Regierung geschlossenes Uebereinkommen etwas Anderes festgesetzt worden ist.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsAn Theilen der als eine bücherliche Einheit behandelten Bahn können Hypothekarrechte nicht erworben werden.
  2. Absatz 2Dagegen schließt die Behandlung einer Bahn als bücherliche Einheit nicht aus, daß in Ansehung einzelner Bestandtheile der Bahn ein getheiltes Eigenthum oder ein Miteigenthum, sowie daß an einzelnen Bestandtheilen der Bahn andere die Ausübung des Eigenthumsrechtes beschränkende Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Bestandrechte mit der Wirkung dinglicher Rechte bestehen.
  3. Absatz 3Ingleichen wird durch die Behandlung der Bahn als bücherliche Einheit nicht ausgeschlossen, daß ein Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Staates sich auf die diesem Rechte durch Gesetz oder Vertrag unterworfenen Objecte zu beschränken habe.

§ 7

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsBei der Errichtung einer Eisenbahneinlage kann als Besitzer der den Inhalt dieser Einlage bildenden Bahn bücherliche Rechte nur Derjenige erlangen, welcher die Concession für diese Bahn erlangt hat.
  2. Absatz 2Im Falle eines späteren Besitzüberganges kann die Bahn, sofern dieselbe nicht aufgelassen wird (Paragraph 45,), nur von Demjenigen bücherlich erworben werden, welchem die Concession für diese Bahn ertheilt oder die Ertheilung der Concession vom Handelsministerium zugesichert worden ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Eisenbahneinlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigenthumsblatte und dem Lastenblatte.
  2. Absatz 2Das Bahnbestandblatt hat in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben und zerfällt in zwei Abtheilungen. In der ersten Abtheilung sind die einzelnen Eisenbahngrundstücke, mit Einschluß derjenigen, in Ansehung welcher ein getheiltes Eigenthum oder ein Miteigenthum besteht, und in der zweiten Abtheilung diejenigen mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte anzugeben, welcher der Unternehmung an fremden Grundstücken zustehen.
  3. Absatz 3Das Eigenthumsblatt hat Firma und Sitz der Unternehmung und die derselben auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte, sowie die Beschränkungen dieser Rechte, zu welchen insbesondere ein Einlösungs- oder ein Heimfallsrecht des Staates zu rechnen ist, zu enthalten.
  4. Absatz 4Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abtheilungen. In die erste Abtheilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abtheilung die Lasten, welche sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder Miteigenthume zustehenden Rechte (Paragraph 6,, Absatz 2) einzutragen.
  5. Absatz 5Solange nicht die eine bücherliche Einheit bildenden Eisenbahngrundstücke ermittelt und in der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes angegeben sind, ist die Einlage als eine vorläufige anzusehen und als solche in einer in die Augen fallenden Weise zu bezeichnen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsVom Tage der Eröffnung einer, wenn auch nur vorläufigen Einlage ist die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wird, als ein Grundbuchskörper und die Einlage als eine Grundbuchseinlage im Sinne des allgemeinen Grundbuchgesetzes anzusehen.
  2. Absatz 2Insoweit als in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderen bestimmt ist, gelten in Ansehung der Voraussetzungen, des Vollzuges und der Mitwirkung der Eintragungen in das Eisenbahnbuch, sowie der Ab- und Zuschreibungen, die Bestimmungen der allgemeinen Grundbuchsgesetze.

§ 10

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz einsZur Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches sind berufen:
    1. Ziffer eins
      Für Bahnen, welche nicht die Gränzen eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, welcher sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet.
    2. Ziffer 2
      Für Bahnen, welche durch mehr als ein Land geführt werden, derjenige Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei welchem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.
  2. Absatz 2Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, welche nach den vorstehenden Bestimmungen in die Eisenbahnbücher verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Handelsministerium nach Anhörung der Unternehmung denjenigen unter diesen Gerichtshöfen, bei welchem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind.

§ 11

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Gerichtshof, bei welchem eine Eisenbahneinlage errichtet wird, ist vom Tage der Eröffnung der vorläufigen Einlage in allen Angelegenheiten, welche sich auf die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wurde, als Ganzes beziehen, als Realinstanz zuständig.
  2. Absatz 2In Ansehung derjenigen Angelegenheiten, welche sich nur auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, beginnt die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als Realinstanz erst mit dem Tage, an welchem die Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufgenommen werden.

§ 12

Text

2. Besondere Bestimmungen.
A. Errichtung einer vorläufigen Einlage.

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFür Eisenbahnen, welche beim Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, oder deren Richtung in diesem Zeitpuncte wenigstens insoweit bestimmt ist, daß beurtheilt werden kann, welche Bezirksgerichtssprengel durch die Bahn berührt werden können, und bei welchem Gerichtshofe die Einlage zu errichten ist, hat die Unternehmung binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Zeitpuncte bei diesem Gerichtshofe um die Eröffnung einer vorläufigen Einlage anzusuchen.
  2. Absatz 2Für Eisenbahnen, deren Richtung erst später in der bezeichneten Weise bestimmt wird, hat die Unternehmung dieses Ansuchen binnen drei Monaten nach dieser Bestimmung der Bahnrichtung an den zuständigen Gerichtshof zu richten.

§ 13

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDem Gesuche um Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Eine vom Handelsministerium oder in dessen Auftrage ertheilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hiedurch bedingte Zuständigkeit (Paragraph 10,), sowie darüber, daß die Bahn nach Paragraph eins, einen Gegenstand des Eisenbahnbuches zu bilden hat.
    2. Ziffer 2
      Eine die Bahnlinie veranschaulichende Uebersichtskarte, aus welcher die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtssprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.
    3. Ziffer 3
      Diejenigen Urkunden, welche erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurtheilen zu können (Concessionsurkunde, Statuten u. dgl.).
  2. Absatz 2Von der unter Zahl 3 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften (Abdrücke) vorzulegen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz einsErkennt sich der Gerichtshof als zuständig und wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden, oder werden die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat der Gerichtshof eine vorläufige Einlage zu errichten.
  2. Absatz 2Hiebei ist an Stelle der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes die beigebrachte Bestätigung über die Richtung der Bahn nebst Uebersichtskarte einzulegen, und sind in dem Eigenthumsblatte die der Unternehmung auf das Ganze der zu bildenden bücherlichen Einheit zustehenden Rechte mit den aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden Beschränkungen einzutragen.
  3. Absatz 3Die beigebrachten einfachen Abschriften, deren Uebereinstimmung mit den Originalen von Amtswegen zu bestätigen ist, sind in der Urkundensammlung aufzubewahren.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Der Tag, an welchem eine vorläufige Einlage eröffnet wird, ist der Unternehmung, sowie den Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, deren Sprengel durch die Bahn berührt werden sollen, von Amtswegen bekannt zu heben und durch ein Edict kundzumachen, welches durch Anschlag am Gerichtshause und einmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, die durch die Bahn berührt werden, zu verlautbaren ist.

§ 16

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsBetrifft die eröffnete vorläufige Einlage eine Eisenbahn, welche schon vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes concessionirt war, so sind in dem Edicte Diejenigen, welchen ein durch ganze bücherliche Einheit belastendes Recht zusteht, und für welche nicht schon durch die Anordnung des Paragraph 49, Vorsorge getroffen wird, aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
  2. Absatz 2In Beziehung auf diese Aufforderung, sowie auf das derselben nachfolgende Verfahren, sind die in dem Gesetze vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Feststellung des Lastenstandes enthaltenen Bestimmungen mit der Aenderung sinngemäß anzuwenden, daß die Edictalfristen nur drei Monate zu betragen haben, und daß zur Kundmachung der Edicte, nebst dem Anschlage am Gerichtshofe, die einmalige Einschaltung derselben in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung genügt.

§ 17

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie in einer vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung eines dinglichen Rechtes erstreckt ihre Wirkung auf den ganzen Umfang der bücherlichen Einheit.
  2. Absatz 2Diese Wirkung beginnt in Ansehung eines einzelnen, in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahngrundstückes mit dem Zeitpuncte, in welchem die Unternehmung das Grundstück erworben hat, wenn sie auch die erforderliche bücherliche Abschreibung noch nicht erwirkt hat.
  3. Absatz 3Die in der vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung hat keinen Einfluß auf den Erwerb und Bestand derjenigen Rechte, welche an einem Eisenbahngrundstücke nach der Aufnahme desselben in die Eisenbahneinlage fortzubestehen haben.
  4. Absatz 4Auch bleiben diejenigen zur Zeit des Erwerbes bestehenden oder später entstehenden Rechte an einem Eisenbahngrundstücke, deren Aufhebung noch vor der Aufnahme des Grundstückes in die Eisenbahneinlage zu erwirken ist, bis zu dieser Aufhebung unberührt.

§ 18

Text

B. Ermittlung der Eisenbahngrundstücke.

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke und die Aufnahme dieser Grundstücke in eine Eisenbahneinlage hat die Unternehmung bei den zuständigen Bezirksgerichten anzusuchen.
  2. Absatz 2Die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke liegt denjenigen Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, ob, in deren Sprengel diese Grundstücke gelegen sind.
  3. Absatz 3Die Kosten für die zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke vorzunehmenden Amtshandlungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden hat die Unternehmung zu tragen.

§ 19

Text

a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.

Paragraph 19,

  1. Absatz einsIn Ansehung der Eisenbahnen oder Bahnstrecken, welche noch nicht im Betriebe stehen, ist das Gesuch um die im Paragraph 18, bezeichneten Erhebungen binnen drei Monaten nach Beendigung der Grundeinlösung in dem betreffenden Bezirksgerichtssprengel, wenn aber die Grundeinlösung zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes in einem Bezirksgerichtssprengel bereits beendet wäre, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpuncte zu überreichen.
  2. Absatz 2Dem Gesuche sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Nach Katastralgemeinden geordnete Verzeichnisse der erworbenen Grundstücke mit der Anlage der Katastralbezeichnung derselben und der Besitzvorgänger der Unternehmung, ferner Verzeichnisse der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen und im Sprengel des Bezirksgerichtes auszuübenden dinglichen Rechte, endlich der an den einzelnen Grundstücken haftenden und in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Lasten, sowie der dritten Personen aus den getheilten Eigenthume oder aus dem Miteigenthume zustehenden Rechte.
    2. Ziffer 2
      Die zur Veranschaulichung der Lage und Gränzen der erworbenen Grundstücke dienenden Mappen.
    3. Ziffer 3
      Die zur Beurtheilung der angegebenen Rechtsverhältnisse erforderlichen Urkunden.
    4. Ziffer 4
      Bestätigungen über den Besitz der erworbenen Grundstücke und der hiemit verbundenen Rechte, sofern diese Bestätigungen nicht schon in den, den Erwerb darthuenden Urkunden enthalten sind. Diese Bestätigungen sind, wenn der Erwerb im Expropriationswege erfolgte, durch die politische Behörde, außerdem aber durch den Gemeindevorsteher zu ertheilen.
  3. Absatz 3Die zum Nachweis des Erwerbes dienenden Urkunden müssen mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sein.
  4. Absatz 4Von der unter Zahl 3 und 4 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften vorzulegen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz einsHypothekar- und andere Lasten, deren Realisirung zur zwangsweisen Veräußerung eines Eisenbahngrundstückes führen könnte, sind von der Eintragung in die Eisenbahneinlage ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Haften solche Lasten auf einem Grundstücke, welches nicht im Expropriationswege erworben wurde, oder begehrt die Unternehmung, daß Lasten, deren Eintragung gesetzlich zulässig wäre, nicht eingetragen werden sollen, so hat die Unternehmung entweder die Zustimmung der Berechtigten zur lastenfreien Uebertragung des Grundstückes in die Eisenbahneinlage durch Urkunden, welche mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sind, nachzuweisen, oder die Berechtigten zur Erklärung über die begehrte lastenfreie Uebertragung gerichtlich auffordern zu lassen.
  3. Absatz 3In dem letzteren Falle sind dem im Paragraph 18, bezeichneten Gesuche Rubriken mit den zur Verständigung der Berechtigten erforderlichen Angaben, und insbesondere versehen mit der Bezeichnung des zu übertragenden Grundstückes und des den einzelnen Berechtigten betreffenden Rechtes, beizulegen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Das Bezirksgericht hat das Gesuch zu prüfen und, sofern eine Vergleichung mit einem öffentlichen Buche erforderlich ist, diese Vergleichung selbst vorzunehmen oder, wenn das Buch bei einem anderen Gerichte geführt wird, durch dieses Gericht vornehmen zu lassen. Werden Unrichtigkeiten wahrgenommen oder erscheinen Aufklärungen nöthig, so sind die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufträge an die Unternehmung zu erlassen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht Diejenigen, welche sich durch das von der Unternehmung in Betreff der Uebertragung der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage gestellte Begehren für beeinträchtigt halten, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche bei dem Bezirksgerichte anzumelden.
  2. Absatz 2Die Frist zu dieser Anmeldung ist auf mindestens sechs Wochen und höchstens drei Monate von Tage des Anschlages des Edictes zu bestimmen und der Endpunct derselben durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
  3. Absatz 3In dem Edicte sind die zu übertragenden Eisenbahngrundstücke mit Angabe der Katastralbezeichnung und die Namen der unmittelbaren Besitzvorgänger der Unternehmung anzuführen; auch ist bekannt zu geben, daß das von der Unternehmung angebrachte Gesuch bei Gericht eingesehen werden könne.
  4. Absatz 4Das Edict ist bei dem Bezirksgerichte, und wenn eine Vergleichung mit den bei einem anderen Gerichte geführten Büchern vorzunehmen war, auch bei diesem Gerichte anzuschlagen, ferner in den Gemeinden, in welchen die Eisenbahngrundstücke gelegen sind, kundzumachen.
  5. Absatz 5Ein Auszug aus dem Edicte, in welchem statt der Bezeichnung der Grundstücke und der Besitzvorgänger nur die Richtung der Bahn und die von der Bahn berührten Gemeinden anzugeben sind, ist einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten.
  6. Absatz 6Von dieser Aufforderung sind Diejenigen, deren Erklärung nach Paragraph 20, einzuholen ist, durch Zustellung der für dieselben bestimmten Rubriken mit dem Beisatze zu verständigen, daß deren Stillschweigen als Zustimmung zur lastenfreien Uebertragung angesehen würde. Bei dieser Verständigung sind die für die Zustellung zu eigenen Handen geltenden Vorschriften zu beobachten.

§ 23

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDingliche Rechte, die erst an dem Tage, am welchem das Edict bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, aber nach diesem Tage an den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücke gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bleiben bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unberücksichtigt.
  2. Absatz 2Diese dinglichen Rechte äußern ihre Wirkungen nur für den Fall und insoweit, als die Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unterbleibt.
  3. Absatz 3In dem Edicte ist hierauf insbesondere aufmerksam zu machen und der Tag, an welchem das Edict angeschlagen wird, anzugeben.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Das Gesuch sammt Beilagen (Paragraph 19,) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.

§ 25

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie für die Anmeldungen festgesetzt Frist kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben findet nicht statt.
  2. Absatz 2Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  3. Absatz 3Eine verspätete Anmeldung ist von Amtswegen zurückzuweisen.
  4. Absatz 4In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach Paragraph 22,, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.

§ 26

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz einsUeber eine rechtzeitige Anmeldung ist die Vernehmung der Betheiligten einzuleiten.
  2. Absatz 2Dieselbe kann, sofern es für die Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle stattfinden.
  3. Absatz 3Bei der Verhandlung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Betheiligten anzustreben.
  4. Absatz 4Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in Paragraphen 27 -, 29, bezeichneten Fällen einzugehen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz einsWird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, und wird diese Anfechtung nicht durch Vorlage einer von der politischen Behörde über die Besitzeinwirkung ausgestellten Urkunde oder durch eine andere, vollen Glauben dienenden Urkunde über die Rechtmäßigkeit des Besitzes entkräftet, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Expropriationswege zu erwirken.
  2. Absatz 2Wird jedoch nur die Richtigkeit der zur Bezeichnung der Objecte in den Verzeichnissen und Mappen der Unternehmung gebrauchten Benennung und Zahlen bestritten, so ist eine Prüfung und erforderlichenfalls eine Berichtigung dieser Bezeichnungen vorzunehmen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Wird ein aus dem getheilten Eigenthume oder aus dem Miteigenthume abgeleitetes Recht, eine Grunddienstbarkeit oder ein anderes, die Ausübung des Eigenthumsrechtes beschränkendes dingliches Recht an einem Eisenbahngrundstücke geltend gemacht, welches Recht in die Eisenbahneinlage eingetragen werden soll, in dem von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse jedoch gar nicht oder nicht richtig angegeben war, so ist dieses Verzeichniß, wenn der Bestand eines unter Mitwirkung der politischen Behörde eingeräumten Rechtes durch das Begehungsprotokoll oder eine Bestätigung dieser Behörde dargethan oder von der Unternehmung anerkannt wird, zu berichtigen. Eine Abschrift der etwa vorgelegten Urkunde ist den Acten beizulegen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz einsWird in einer Anmeldung dagegen Widerspruch erhoben, daß ein nicht im Expropriationswege erworbenes Eisenbahngrundstück lastenfrei übertragen werde, so kann dieser Widerspruch, wenn es sich um eine dem Betrage nach bestimmte Forderung handelt, durch Zahlung der Schuld beseitigt werden. Der Gläubiger muß die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Zeit der Fälligkeit der Forderung noch nicht eingetreten ist; doch bleibt demselben das persönliche Recht auf Entschädigung wegen des durch vorzeitig erfolgte Zahlung etwa erlittenen Nachtheiles vorbehalten.
  2. Absatz 2Wenn nur ein Theil eines belasteten Grundstückes in das Eisenbahnbuch aufgenommen werden soll, so kann ein gegen die lastenfreie Uebertragung erhobener Widerspruch als unwirksam erkannt werden, wenn das Gericht nach vorgenommener Prüfung der Werthverhältnisse die Ueberzeugung gewinnt, daß, trotz der lastenfreien Uebertragung des Eisenbahngrundstückes für eine Hypothek, die dem Paragraph 1374, a. b. G. B. entsprechende gesetzliche Sicherheit ungefährdet bleibt, oder daß, wenn es sich um ein anderes dingliches Recht handelt, die Sicherheit desselben eine Gefährdung offenbar nicht erleiden kann.
  3. Absatz 3Kann ein gegen die lastenfreie Uebertragung erhobener oder als erhoben anzusehender Widerspruch weder durch Zahlung der Schuld beseitigt, noch durch gerichtliche Entscheidung unwirksam gemacht werden, so ist die Unternehmung anzuweisen, im Wege der Expropriation zu bewirken, daß das Eisenbahngrundstück an die Unternehmung lastenfrei übergehe.

§ 30

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz einsWenn andere als die nach Paragraphen 27 -, 29, zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des Paragraph 19, entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im Paragraph 28, bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist es den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.
  2. Absatz 2Durch diese Geltendmachung kann aber die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden.

§ 31

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz einsNach dem Ablaufe der Edictalfrist sind die einen Gegenstand des Grundbuches bildenden Grundstücke, in Ansehung deren kein Anspruch angemeldet wurde, sofort daselbst vom Amtswegen abzuschreiben.
  2. Absatz 2War ein Anspruch angemeldet worden, so ist die Abschreibung erst dann vorzunehmen, wenn der Anspruch durch ein Uebereinkommen der Parteien (Paragraph 26,) oder durch eine endgiltige Entscheidung der zuständigen Behörde auf dem in diesem Gesetze bezeichneten Wege erledigt worden ist (Paragraphen 27 -, 29,), oder wenn es sich herausgestellt hat, daß der Anspruch nicht geeignet ist, die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufzuhalten (Paragraph 30,).
  3. Absatz 3In gleicher Weise ist auch die Ansehung der durch die Aufnahme in die Eisenbahneinlage nothwendig werdenden Richtigstellung der in anderen öffentlichen Büchern vorhandenen Eintragungen vorzugehen.
  4. Absatz 4Wird das öffentliche Buch nicht bei dem Bezirksgerichte geführt, welches über die Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage zu verhandeln hat, so hat dieses Gericht die erforderlichen Eintragungen durch das Gericht, bei welchem das Buch geführt wird, zu bewirken.

§ 32

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz einsVon der Erledigung einer Anmeldung hat das Gericht die Betheiligten zu verständigen.
  2. Absatz 2Wurde eine Verweisung auf den Expropriationsweg ausgesprochen, so ist der der Unternehmung beigegebene Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
  3. Absatz 3Die Verständigung von den in den öffentlichen Büchern vorgenommenen Eintragungen hat nach den dafür bestehenden Anordnungen zu erfolgen.

§ 33

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz einsNachdem alle der begehrten Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage entgegenstehenden Hindernisse beseitigt und die Abschreibungen, sowie die sonstigen Berichtigungen in den öffentlichen Büchern durchgeführt sind, hat das Gericht die von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse, welche der Richtung der Bahn entsprechend zu ordnen und erforderlichen Falles richtig zu stellen sind, nebst den Mappen, dann die Urkundenabschriften, deren Uebereinstimmung mit den Originalen von Amtswegen zu bestätigen ist, endlich die übrigen Verhandlungsacten an denjenigen Gerichtshof zu übersenden, bei welchem die vorläufige Einlage für die Bahn eröffnet worden ist.
  2. Absatz 2Die etwa noch in den Acten zurückgebliebenen Originalurkunden sind den Parteien zurückzustellen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Gerichtshof hat sofort nach dem Eintreffen der von einem Bezirksgerichte eingesandten Acten zu prüfen, ob bei der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde und nöthigenfalls die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen durch das Bezirksgericht zu veranlassen.
  2. Absatz 2Die ordnungsgemäß befundenen Verzeichnisse sind in der Eisenbahneinlage, und zwar das Verzeichniß der Eisenbahngrundstücke in der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes, das Verzeichniß der mit dem Besitze oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen Rechte in der zweiten Abtheilung des Bahnbestandblattes, und das Verzeichniß der an einzelnen Eisenbahngrundstücken haftenden Lasten, sowie der dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder dem Miteigenthume zustehenden Rechte, in der zweiten Abtheilung des Lastenblattes einzulegen.
  3. Absatz 3Die Urkundenabschriften sind nebst denjenigen Acten, deren Inhalt eine Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Eintragungen bildet, in der Urkundensammlung niederzulegen.
  4. Absatz 4Die Mappen haben einen Bestandtheil der Urkundensammlung zu bilden, sind jedoch abgesondert zu verwahren.
  5. Absatz 5Die übrigen Acten sind in einer besonderen Abtheilung der Registratur des Gerichtshofes aufzubewahren.

§ 35

Text

b) Für Bahnen oder Bahnstrecken, welche bereits im Betriebe stehen.

Paragraph 35,

  1. Absatz einsIn Ansehung der Bahnen oder Bahnstrecken, welche zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, hat die Unternehmung binnen einem Jahre nach diesem Zeitpuncte die im Paragraph 19,, Zahl 1 und 2, bezeichneten Verzeichnisse und Mappen der politischen Bezirksbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2Diese hat zu untersuchen, ob die von der Unternehmung gemachten Angaben mit dem thatsächlichen Besitzstande übereinstimmen, ob insbesondere die in den Verzeichnissen und Mappen aufgeführten Grundstücke als Eisenbahngrundstücke (Paragraph 2,) anzusehen sind und sohin die richtig befundenen oder nach dem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen richtig gestellten Verzeichnisse und Mappen mit der Bestätigung der Richtigkeit zu versehen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz einsBinnen drei Monaten nach erfolgter Bestätigung durch die politische Behörde hat die Unternehmung, unter Beibringung der bestätigten Verzeichnisse und Mappen, bei dem zuständigen Bezirksgerichte um die im Paragraph 18, bezeichneten Erhebungen anzusuchen.
  2. Absatz 2Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht das im Paragraph 22, bezeichnete Edict zu erlassen, in welchem jedoch nicht die einzelnen Eisenbahngrundstücke, sondern nur die Richtung der Bahn und die Gemeinden, welche von derselben berührt werden, abzugeben sind.
  3. Absatz 3Das Edict ist in den oben bezeichneten Gemeinden zu verlautbaren, am Gerichtshause anzuschlagen und einmal durch die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu veröffentlichen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der Paragraphen 24,, 25, Absatz 1-3; 26, 28, 30, 32, Absatz 1; 33, 34, anstatt der Paragraphen 27 und 29 aber die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden.

§ 38

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz einsWird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, so ist der thatsächliche Besitzstand an Ort und Stelle zu erheben und das Verzeichniß der Eisenbahngrundstücke nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen erforderlichen Falles richtig zu stellen.
  2. Absatz 2Der Partei, deren bei der Verhandlung gestelltes Begehren unberücksichtigt bleibt, ist zu überlassen, ihren Anspruch vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen, ohne daß jedoch hiedurch die Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufgehalten werden kann.

§ 39

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz einsWird in Beziehung auf ein nicht im Expropriationswege erworbenes Eisenbahngrundstück ein Anspruch geltend gemacht, welcher aus einer zur Aufnahme in die Eisenbahneinlage nicht geeigneten Last abgeleitet wird, so wird durch eine solche Anmeldung die Aufnahme des Eisenbahngrundstückes in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten.
  2. Absatz 2Der anmeldenden Partei bleibt es vorbehalten, ihre Ersatzansprüche aus dem behaupteten Bestande der Last im Proceßwege gegen die Unternehmung geltend zu machen.
  3. Absatz 3Hat die Unternehmung jedoch den Bestand der Last anerkannt, so ist ihr die Leistung einer angemessenen Sicherheit für den durch die Entziehung des Eisenbahngrundstückes erwachsenden Schaden aufzuerlegen, es sei denn, daß das Bezirksgericht erkennt, daß, ungeachtet dieser Entziehung für eine Hypothek, die dem Paragraph 1374, a. b. G. B. entsprechende gesetzliche Sicherheit ungefährdet bleibt, oder daß, wenn es sich um ein anderen dingliches Recht handelt, die Sicherheit desselben eine Gefährdung offenbar nicht erleidet.

§ 40

Text

c) Für nachträgliche Erwerbungen.

Paragraph 40,

  1. Absatz einsErwirbt eine Unternehmung neue Eisenbahngrundstücke in einem Bezirksgerichtssprengel, in welchem die Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits beendet sind, so ist, sofern nicht die bücherliche Zuschreibung der neu erworbenen Grundstücke auf Ansuchen der Unternehmung nach den Vorschriften der allgemeinen Grundbuchsgesetze zu erfolgen hat, nach den für die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke einer noch nicht im Betriebe stehenden Bahnstrecke geltenden Bestimmungen vorzugehen.
  2. Absatz 2Soll die Liegenschaft von einer Grundbuchseinlage abgeschrieben und zu einer Eisenbahneinlage der österreichischen Bundesbahnen oder einer Eisenbahn, die von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ betrieben wird, zugeschrieben werden, so kann die Bestätigung, daß die Liegenschaft zu Eisenbahnzwecken zu dienen hat (Paragraph 2,), von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ erteilt werden. In den übrigen Fällen ist zur Erteilung dieser Bestätigung die Eisenbahnbehörde berufen.

§ 41

Text

C. Umwandlung der vorläufigen Einlage in eine definitive.

Paragraph 41,

  1. Absatz einsNachdem die Erhebungsacten von allen Bezirksgerichten eingelangt sind, werden die in beiden Abtheilungen des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abtheilung des Lastenblattes eingelegten Verzeichnisse der Richtung der Bahn entsprechend geordnet, die Einlage wird mit einem Uebersichtsblatte versehen, und die Bezeichnung derselben als einer vorläufigen durch die Bezeichnung als einer definitiven ersetzt.
  2. Absatz 2Nach Beendigung des zur Richtigstellung des Lastenstandes eingeleiteten Verfahrens (Paragraph 16,) und nachdem die Eintragungen in der ersten Abtheilung des Lastenblattes, soweit es zur Uebersichtlichkeit erforderlich ist, durch Uebertragung auf neu einzulegende Blätter in eine der Rangordnung der Lasten entsprechende Reihenfolge gebracht wurden, wird die Einlage eingebunden.

§ 42

Text

D. Verlängerung von Fristen.

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDas Handelsministerium kann die in den Paragraphen 19 und 35 für Gesuche um die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bestimmten Fristen verlängern, wenn dargethan wird, daß die Unternehmung dieselben aus Gründen, die nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt sind, nicht einzuhalten vermag.
  2. Absatz 2Die Verlängerung dieser Frist kann in Ansehung derjenigen Bezirksgerichtssprengel, in welchen die Anlegung neuer Grundbücher bevorsteht, auch dann bewilligt werden, wenn es sich als zweckmäßig herausstellt, daß die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke gleichzeitig mit den für die Anlegung der Grundbücher erforderlichen Erhebungen oder erst nach diesen Erhebungen vorgenommen werde.

§ 43

Text

E. Rechtsmittel.

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie gerichtlichen Verfügungen in dem Verfahren zum Zwecke der Anlegung der Eisenbahnbücher können mittelst des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.
  2. Absatz 2Die Recursfrist beträgt 14 Tage.
  3. Absatz 3Im Uebrigen sind die Bestimmungen über Recurse im Verfahren außer Streitsachen in sinngemäße Anwendung zu bringen.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 5 gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (vgl. § 55 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Text

F. Veränderung der Einlage

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Vereinigung mehrerer bücherlicher Einheiten durch Zuschreibung derselben zu der in einer Einlage enthaltenen bücherlichen Einheit kann begehrt werden, wenn in der Verschiedenheit der im Eigenthumsblatte und in der ersten Abtheilung des Lastenblattes enthaltenen Eintragungen ein rechtliches Hinderniß der Vereinigung nicht besteht, oder dasselbe gleichzeitig mit der Vereinigung beseitigt werden soll.
  2. Absatz 2Die Abschreibung eines Theiles einer eine bücherliche Einheit bildenden Bahn, und die Eröffnung einer selbständigen Einlage für denselben kann nur dann erfolgen, wenn die Bewilligung zu dieser Theilung in mehrere bücherliche Einheiten schon durch die Concession oder durch eine besondere Ermächtigung des Handelsministeriums ertheilt worden ist. In die neu eröffnete Einlage sind die auf die Rechte Dritter sich beziehenden Eintragungen zu übertragen.
  3. Absatz 3Werden durch eine Zuschreibung oder Abschreibung die maßgebenden Voraussetzungen für die Zuständigkeit des zur Führung des Eisenbahnbuches berufenen Gerichtshofe verändert, so ist die geänderte Einlage, beziehungsweise die neu eröffnete Einlage nebst den sich auf die Einlage beziehenden Theilen der Urkundensammlung und der übrigen Acten an den zuständig gewordenen Gerichtshof zu senden, sofern die Unternehmung nicht mit Genehmigung des Handelsministeriums begehrt, daß die Uebertragung der Eisenbahneinlage in ein anderen Eisenbahnbuch unterbleibe.
  4. Absatz 4Die Uebertragung einer Eisenbahneinlage in ein anderes Eisenbahnbuch ist durch ein Edict kundzumachen, welches bei den betheiligten Gerichtshöfen anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, die durch die in Frage stehenden Bahnstrecken berührt werden, zu verlautbaren ist.
  5. Absatz 5Die Abschreibung einzelner Grundstücke und Grundstücksteile aus einer Eisenbahneinlage und deren Zuschreibung in das allgemeine Grundbuch ist nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes ohne weitere Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn diese Grundstücke und Grundstücksteile weiterhin dem Betrieb der Eisenbahn zu dienen haben.

§ 45

Text

G. Löschung einer Eisenbahneinlage.

Paragraph 45,

  1. Absatz einsWird die eine bücherliche Einheit bildende Bahn aufgelassen, so ist auf Ansuchen des der Unternehmung beigegebenen Regierungscommissärs diese Verfügung an der Spitze der Einlage auf eine in die Augen fallende Weise anzumerken.
  2. Absatz 2Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die Eintragung einer die ganze bücherliche Einheit betreffenden Last nicht mehr erwirkt werden kann.
  3. Absatz 3Sobald die Löschung der im Eigenthumsblatte eingetragenen Beschränkungen, sowie der in der ersten Abtheilung des Lastenblattes eingetragenen Lasten erfolgt, ist die Einlage als erloschen zu bezeichnen. Gleichzeitig sind die Grundstücke, welche die bücherliche Einheit gebildet haben, sofern für diejenigen Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke gelegen sind, Grundbücher, beziehungsweise Verfachbücher bestehen, von Amtswegen mit allen auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Eintragungen und den dazu gehörigen Theilen der Urkundensammlung und der übrigen Acten in die der örtlichen Lage entsprechenden Grundbücher, beziehungsweise Verfachbücher zu übertragen.
  4. Absatz 4Die Löschung der Eisenbahneinlage, sowie die Uebertragung der Grundstücke in Grundbücher, beziehungsweise in Verfachbücher, ist durch ein Edict kundzumachen, welches bei dem Gerichtshofe, in dessen Eisenbahnbuch die Eisenbahneinlage eingetragen war, sowie bei denjenigen Gerichten, denen nunmehr die Realgerichtsbarkeit über die einzelnen Grundstücke zusteht, anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, in welchen die erwähnten Gerichte ihren Sitz haben, zu verlautbaren ist.

§ 46

Text

römisch II. Von den an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechten und von der Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.
1. Beschränkte Wirkung des an einer Eisenbahn erworbenen Pfandrechtes.

Paragraph 46,

Die bei Ermittlung der Eisenbahngrundstücke festgestellten, oder später mit Zustimmung der Staatsverwaltung eingeräumten, einen Gegenstand der zweiten Abtheilung des Lastenblattes bildenden Lasten und Rechte gehen dem Pfandrechte, welches an der in einer Eisenbahneinlage eingetragenen bücherlichen Einheit erworben wurde, vor. Dieser Vorrang tritt auch dann ein, wenn die Eintragung der bezeichneten Lasten oder Rechte zur Zeit der Geltendmachung des Pfandrechtes noch nicht erfolgt war.

§ 47

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz einsBei der Verwendung des Einkommens, welches durch eine gerichtliche oder im Verwaltungswege verhängte Sequestration erzielt wird, sowie bei der Vertheilung des durch eine im Concurse oder zum Zwecke der Execution vorgenommene Veräußerung gelösten Preises haben den in einer Eisenbahneinlage eingetragenen Hypothekarforderungen diejenigen Forderungen voranzugehen, welche durch die für den ordentlichen Betrieb der als Hypothek dienenden bücherlichen Einheit erforderlichen Leistungen entstanden sind (Betriebsausauslagen) Anmerkung, Richtig: Betriebsauslagen), oder welche solche Beträge zum Gegenstande haben, die aus Anlaß des gegenseitigen Verkehres der öffentlichen Communicationsanstalten für eine andere Anstalt dieser Art eingehoben, aber an dieselbe noch nicht abgeführt wurden (Abrechnungsschuldigkeiten).
  2. Absatz 2Diesen Forderungen gebührt aber ein Vorrang nur insoweit, als dieselben nicht früher als ein Jahr vor der Sequestration, oder der zwangsweisen Versteigerung, beziehungsweise vor der Eröffnung des Concurses entstanden sind.
  3. Absatz 3Der den Betriebsauslagen und den Abrechnungsschuldigkeiten eingeräumte Vorrang gebührt auch den in Paragraph 39, bezeichneten Forderungen, insoweit als dieselben nicht bereits sichergestellt wurden.
  4. Absatz 4Den in den vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Forderungen kömmt im Verhältnisse derselben zu einander der gleiche Rang zu.

§ 48

Text

2. Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.

Paragraph 48,

  1. Absatz einsHat eine Eisenbahnunternehmung vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen ausgegeben und in denselben oder in einer besonderen Urkunde die Zusicherung ausgesprochen, daß der Stamm oder die Erträgnisse ihres gesammten Vermögens, oder doch ihres gesammten unbeweglichen Vermögens, oder einzelner bestimmter Immobilien für die Einlösung oder Verzinsung haften, oder daß die Erträgnisse, oder die vom Staate garantirten Beträge zum Zwecke dieser Einlösung oder Verzinsung vorzugsweise verwendet werden sollen, so gebührt den Besitzern solcher Theilschuldverschreibungen (Eisenbahn-Prioritätsobligationen) das Pfandrecht hinsichtlich aller Immobilien, auf welche sich die ertheilte Zusicherung bezieht, und welche zur Zeit des Ansuchens um die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes sich im Besitze der Unternehmung befindet; in Ansehung solcher Immobilien, auf welche das Pfandrecht im Wege der bücherlichen Eintragung wegen Mangels eines hiezu geeigneten Buches nicht erworben werden kann, ist die Zeit maßgebend, in welcher das Pfandrecht in anderer gesetzlicher Weise an den Immobilien erworben wird.
  2. Absatz 2Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Bestimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpuncte der ertheilten Zusicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältniß der Rangordnung begründet wurde.

§ 49

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz einsIn dem in Paragraph 48, bezeichneten Falle hat die Unternehmung gleichzeitig mit dem Ansuchen um Errichtung einer vorläufigen Einlage die Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der Rechte der Besitzer der ausgegebenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen auf die den Gegenstand dieser Einlage bildende bücherliche Einheit anzusuchen, und zugleich die Bestätigung des der Unternehmung beigegebenen Regierungscommissärs beizubringen, daß das Gesuch sich auf alle von der Unternehmung ausgegebenen Eisenbahn-Prioritätsobligationen beziehe. Liegt ein solches nicht vor, so kann die Eröffnung einer vorläufigen Einlage nur dann erfolgen, wenn eine Bestätigung des Regierungscommissärs beigebracht wird, daß von der Unternehmung keine Eisenbahn-Prioritätsobligationen ausgegeben wurden.
  2. Absatz 2Bezieht sich die von der Unternehmung ertheilte Zusicherung auch auf andere Immobilien, so ist der Regierungscommissär befugt, der Unternehmung aufzutragen, die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes auf diese Immobilien zur Sicherstellung der Rechte der Besitzer der Eisenbahn-Prioritätsobligationen binnen einer zu diesem Zwecke bestimmten Frist zu erwirken. Läßt die Unternehmung diesen Auftrag unerfüllt, so hat der Regierungscommissär zur Vertretung der Besitzer der Eisenbahn-Prioritätsobligationen die Bestellung eines gemeinsamen Curators zu veranlassen, welches es obliegt, die zur Erwirkung der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes geeigneten Schritte zu unternehmen.
  3. Absatz 3Dem Gesuche um Eintragung des Pfandrechtes ist in allen Fällen eine Bestätigung des Regierungscommissärs über die Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Eintragung maßgebenden Angaben und namentlich über die Höhe der noch bestehenden Schuld beizufügen.

§ 50

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz einsNach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes darf die Ausgabe von Eisenbahn-Prioritätsobligationen nicht vor der Einverleibung des Pfandrechtes auf die zur Hypothek bestimmte, den Gegenstand einer Eisenbahneinlage bildende bücherliche Einheit erfolgen.
  2. Absatz 2Werden zur Sicherstellung der Eisenbahn-Prioritätsobligationen nebst dieser bücherlichen Einheit andere unbewegliche Güter bestimmt, auf welche ein bücherliches Pfandrecht erworben werden kann, so muß das Pfandrecht in Ansehung dieser Güter in gleicher Weise vor Ausgabe der Eisenbahn-Prioritätsobligationen eingetragen werden.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Der einer Eisenbahnunternehmung beigegebene Regierungscommissär hat darüber zu wachen, daß nach den in Ansehung der Ausgabe und Einlösung der in Frage stehenden Eisenbahn-Prioritätsobligationen geltenden Bestimmungen vorgegangen werde, und daß insbesondere die Anzahl der ausgegebenen Prioritätsobligationen die in diesem Bestimmungen festgesetzte Gränze nicht überschreite.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bücherliche Sicherung der Pfandrechte werden die übrigen Rechte der Eisenbahn-Prioritätsbesitzer, und insbesondere ihre Ansprüche auf die vom Staate garantirten Einkünfte nicht berührt.

§ 53

Text

römisch III. Schlußbestimmungen.
1. Ueberwachung der Unternehmungen.

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDie Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen ist durch die den Unternehmungen beigegebenen Regierungscommissäre zu überwachen.
  2. Absatz 2Nimmt ein Gericht wahr, daß eine Unternehmung in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten säumig sei, so hat dasselbe den Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
  3. Absatz 3Gegen Unternehmungen, welche ihren Verpflichtungen und insbesondere den ihnen durch die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden ertheilten Weisungen nicht nachkommen, können durch die Aufsichtsbehörde Ordnungsbußen zugunsten des Bundesschatzes bis 3 600 Euro vorbehaltlich derjenigen Zwangsmittel anderer Art verhängt werden, welche der Staatsverwaltung zum Zwecke der Ueberwachung der Eisenbahnunternehmungen gesetzlich eingeräumt sind.

§ 54

Text

2. Gebühren.

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie aus Anlaß der Errichtung einer Eisenbahnanlage vorkommenden Amtshandlungen genießen Stämpel- und Gebührenfreiheit.
  2. Absatz 2Aus demselben Anlasse kommt allen Protokollen, Ausfertigungen, Eingaben und Beilagen die Stämpel- und Gebührenfreiheit insoferne zu, als sie nur zur Durchführung des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens, mit Ausschluß der dem Rechtswege vorbehaltenen Verhandlungen, bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die Eintragung des Pfandrechtes unterliegt außer dem obigen Falle auch dann der Eintragungsgebühr nicht, wenn dieselbe auf Grund einer vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes urkundlich ertheilten Zusicherung der Haftung des unbeweglichen Vermögens einer Eisenbahnunternehmung erfolgt.
  4. Absatz 4Die im Falle des Paragraph 45, durch das Gericht von Amtswegen verfügte Uebertragung der Eisenbahngrundstücke in andere öffentliche Bücher geschieht gebührenfrei; dasselbe gilt von der aus diesem Anlasse erfolgenden Uebertragung des Lastenstandes, wenn nicht zugleich eine Aenderung in der Person des Berechtigten eingetragen werden soll.
  5. Absatz 5An dem Umfange der Gegenstände, deren Werth bei der Bemessung des Gebührenäquivalentes in Anschlag zu bringen ist, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nichts geändert.

§ 55

Text

3. Vollzugsbestimmung.

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie Wirksamkeit dieses Gesetz beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
  2. Absatz 2Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen beauftragt.
  3. Absatz 3Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.

Art. 96

Text

Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu Paragraph 53,, RGBl. Nr. 70/1874)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 4
    Die Artikel 36, Ziffer 2, (Paragraph 258, Absatz eins, AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Ziffer 4 und 5 (Paragraphen 137, Absatz eins,, 142 Kartellgesetz), 69 Ziffer 7, (Paragraph 186, Notariatsordnung), 74 Ziffer 3 und 4 (Paragraphen 20,, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Ziffer 9, (Paragraph 57, Rechtsanwaltsordnung), 80 Ziffer 2, (Paragraph 41, Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Ziffer 2, (Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Ziffer 2, (Paragraph 11, Absatz 2, Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Ziffer 4 bis 6 und 10 (Paragraphen 199, Absatz eins,, 200 Absatz eins,, 220 Absatz eins,, 448a Absatz eins, ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.
Anmerkung, Ziffer 5 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)