Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tiergesundheitsgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Tiergesundheitsgesetz (TGG)
StF: BGBl. I Nr. 133/1999 (NR: GP XX RV 1712 AB 1996 S. 176. BR: AB 5997 S. 656.)
[CELEX-Nr.: 364L0432, 388L0407, 390L0429, 389L0556, 391L0067, 393L0053, 392L0065, 392L0118, 391L0068, 392L0117, 390L0539]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 293 AB 337 S. 41. BR: AB 6954 S. 704.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 797 AB 823 S. 99. BR: 7230 AB 7232 S. 720.)

[CELEX-Nr.: 31976L0768, 31989L0107, 31989L0398, 31989L0662, 31996L0023, 31997L0078, 31998L0083, 32000L0013, 32002L0046, 32004L0041]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

§ 1

Text

1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die nicht vom Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, erfaßt werden.
  2. Absatz 2Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Absatz eins, sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

§ 2

Text

Verordnungen und behördliche Überwachung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungsprogramme,
    2. Ziffer 2
      veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen für die Betriebe,
    3. Ziffer 3
      Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
    4. Ziffer 4
      Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen und
    5. Ziffer 5
      sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
    2. Ziffer 2
      unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
    3. Ziffer 3
      entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
    4. Ziffer 4
      gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
    zu erlassen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können insbesondere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
    2. Ziffer 2
      den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
    3. Ziffer 3
      die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
    4. Ziffer 4
      die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
    5. Ziffer 5
      die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
    6. Ziffer 6
      die Vorkehrungen, die in Betrieben nach Paragraph eins, Absatz eins, bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
    7. Ziffer 7
      die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
    8. Ziffer 8
      die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
    9. Ziffer 9
      die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
    10. Ziffer 10
      die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
    11. Ziffer 11
      die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
    12. Ziffer 12
      die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
    13. Ziffer 13
      veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
    14. Ziffer 14
      die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
    15. Ziffer 15
      Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
    festgelegt werden.
  4. Absatz 4Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Absatz eins bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
  5. Absatz 5Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Absatz 4, dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird und
    2. Ziffer 2
      den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
    3. Ziffer 3
      alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.
  6. Absatz 6Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.

§ 3

Text

Registrierung und Zulassung von Betrieben

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erfaßten Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.
  2. Absatz 2Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von Betrieben sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.
  3. Absatz 3Zugelassene Betriebe sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zu entziehen.
  4. Absatz 4Zulassungen gemäß Absatz 2 und Entziehungen gemäß Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Der Bundeskanzler hat den zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 4

Text

Exportberechtigung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat jenen von einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erfaßten Betrieben, die lebende Tiere oder tierische Produkte in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.
  2. Absatz 2Die Exportberechtigung gemäß Absatz eins, ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden.
  3. Absatz 3Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Absatz eins bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

§ 5

Text

Einbringen von Tieren und tierischen Produkten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

Paragraph 5,
  1. Absatz einsTiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;
    2. Ziffer 2
      es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 2, muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.
  2. Absatz 2Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Absatz eins, weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.
  3. Absatz 3Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Absatz eins und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

§ 6

Text

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      das Tierseuchengesetz (TSG),
    2. Ziffer 2
      die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,
    3. Ziffer 3
      das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949,,
    4. Ziffer 4
      das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1949,,
    5. Ziffer 5
      das Bangseuchen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,,
    6. Ziffer 6
      das Rinderleukosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,,
    7. Ziffer 7
      das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
    8. Ziffer 8
      das Bienenseuchengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,,
    9. Ziffer 9
      das IBR/IPV-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,,
    10. Ziffer 10
      das Futtermittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,,
    11. Ziffer 11
      das Tiertransportgesetz – Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,, und
    Anmerkung, Ziffer 12, gegenstandslos).
  2. Absatz 2Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG.
  3. Absatz 3Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

§ 7

Text

Untersuchungskosten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, festlegen oder
    2. Ziffer 2
      den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, beauftragen.

§ 7a

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 8

Text

2. HAUPTSTÜCK
Entschädigung

1. Abschnitt

Entschädigungsanspruch

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht:
    1. Ziffer eins
      für den Verlust von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen oder Geflügel (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), wenn diese
      1. Litera a
        auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet (bei Bruteiern, Embryonen und Samen inaktiviert) beziehungsweise geschlachtet wurden oder
      2. Litera b
        nach Anordnung der Tötung beziehungsweise Schlachtung verendet sind oder
      3. Litera c
        durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 verendet sind;
    2. Ziffer 2
      für den Verlust von Gegenständen, wenn diese im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind.
  2. Absatz 2Bei Tieren (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), die nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind, ist bei Ermittlung des Entschädigungsbetrages von den nach Absatz eins, festgestellten 75% des Tierwertes noch der jeweilige Fleischwert abzuziehen. Der Fleischwert ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Schätzung zu bestimmen. Wenn der Wert des Tieres von einer Schätzungskommission festgestellt wird, ist auch der Fleischwert von dieser zu schätzen. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Fleischwert größer oder gleich 75% des Tierwertes ist.
  3. Absatz 3Unter „Fleischwert“ im Sinne des Absatz 2, fällt auch ein allfälliger Wert von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Absatz 3 aDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, an Stelle der Entschädigungen nach Absatz eins und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von 75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem – sofern die Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind – der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,) – abzuziehen ist.

Paragraph 10, findet diesfalls keine Anwendung.

  1. Absatz 4Ein Entschädigungsanspruch gemäß Absatz eins und 2 besteht nur für Vermögensnachteile, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entstanden sind.
  2. Absatz 5Für die Wertermittlung bei der Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung maßgeblich.

§ 9

Text

Bezugsberechtigter

Paragraph 9,

Die zu leistende Entschädigung erhält – sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist – derjenige, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der Vernichtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder dieses Tier oder diesen Gegenstand betreffende, gegen den Bund auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehende Entschädigungsanspruch erloschen.

§ 10

Text

2. Abschnitt
Wertermittlung

Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel

Paragraph 10,

Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den Paragraphen 51,, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.

§ 11

Text

Andere Tierarten

Paragraph 11,

Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach Paragraph 8, entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.

§ 12

Text

Gegenstände

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFür Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes.
  2. Absatz 2Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

§ 13

Text

3. Abschnitt

Entfall der Entschädigung

Paragraph 13,

Die Entschädigung gemäß den Paragraphen 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach Paragraph 8, deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des Paragraph 9, Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.

§ 14

Text

4. Abschnitt

Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz einsÜber die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Absatz eins, steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

§ 15

Text

3. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

Wer

  1. Ziffer eins
    als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz zuwiderhandelt oder
  2. Ziffer 2
    als Verpflichteter gegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt oder
  3. Ziffer 3
    als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
  4. Ziffer 4
    als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
  5. Ziffer 5
    Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß Paragraph 5, nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
  6. Ziffer 6
    als Bezugsberechtigter gemäß Paragraph 9, im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
  7. Ziffer 7
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

§ 16

Text

Verweisungen

Paragraph 16,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17

Text

Inkrafttreten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph 15, tritt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz eins bParagraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 8, Absatz 3 a,) tritt in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. Absatz eins cParagraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz eins dDer Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 18

Text

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 18,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ oder in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

§ 19

Text

Vollziehung

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

  1. Ziffer eins
    dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und
  2. Ziffer 2
    dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren und
  3. Ziffer 3
    dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 5, Absatz 3, und
  4. Ziffer 4
    dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere.