Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für AEV Fleischwirtschaft, Fassung vom 09.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft)
StF: BGBl. II Nr. 12/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Schlachten von Tieren;
    2. Ziffer 2
      Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens von Därmen;
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch;
    4. Ziffer 4
      Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Gewinnung und Verpackung von Schlachttierfetten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Massentierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV),
    6. Ziffer 6
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
    2. Ziffer 2
      Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;
    3. Ziffer 3
      Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern;
    4. Ziffer 4
      Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        Einrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen,
      2. Litera b
        Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Energieerzeugung als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
      3. Litera c
        automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen,
      4. Litera d
        Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Naßreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen,
      5. Litera e
        Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
    5. Ziffer 5
      weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von
      1. Litera a
        Stechblut, Jauche und Gülle,
      2. Litera b
        Magen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim,
      3. Litera c
        Feststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä.;
      Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser;
    6. Ziffer 6
      Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten Abwasserteilströmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (zB für die Energiegewinnung mittels Faulung oder Verbrennung);
    7. Ziffer 7
      sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel;
    8. Ziffer 8
      gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen, thermischen und Schmutzfrachtspitzen;
    9. Ziffer 9
      bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Flotation);
    10. Ziffer 10
      bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    11. Ziffer 11
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2

Text

Paragraph 2,

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Gesamt-Chlor (Nr. 4), Ammonium (Nr. 5) und AOX (Nr. 11).

§ 3

Text

Paragraph 3,

Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Beim Parameter Gesamter geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
  3. Absatz 3Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Nr. 1 bis 3 und 12 der Anlage A Spalte römisch II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung
      1. Litera a
        eine Anzahl der Großviehschlachtungen von nicht größer als 20 pro Tag und 100 pro Woche oder
      2. Litera b
        eine Anzahl der Schweineschlachtungen von nicht größer als 100 pro Tag und 500 pro Woche oder
      3. Litera c
        eine Anzahl der Geflügelschlachtungen von nicht größer als 200 pro Tag und 1 000 pro Woche oder
      4. Litera d
        eine maximale Kapazität an geschlachtetem Lebendgewicht von nicht größer als 10 Tonnen pro Tag und 50 Tonnen pro Woche oder
      5. Litera e
        bei einem Verarbeitungsbetrieb ohne eigene Schlachtung eine maximale Tagesverarbeitungskapazität von zwei Tonnen Fleisch zugrundeliegt und
    2. Ziffer 2
      die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nachweislich laufend beachtet werden und
    3. Ziffer 3
      zeitlich durchgehende Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und
    4. Ziffer 4
      in die Abwasserableitung vor der Vereinigung mit anderem (Ab)wasser
      1. Litera a
        eine Siebanlage
        • Strichaufzählung
          mit einer Spaltweite von nicht größer als 2 mm bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von nicht größer als 10% einer unter Ziffer eins, Litera a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität
        • Strichaufzählung
          mit einer Spaltweite von nicht größer als 0,75 mm und automatischer Räumung bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von größer als 10% einer unter Ziffer eins, Litera a bis d genannten maximalen Schlachtkapazität
        eingebaut ist und nachweislich zeitlich durchgehend betrieben wird und
      2. Litera b
        eine Abscheideranlage, bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider, eingebaut ist, die gemäß ÖNORM B 5103 Schlußentwurf Februar 1995 bemessen, errichtet, betrieben und gewartet und nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen von einer Fachperson oder einer Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und
    5. Ziffer 5
      zeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle geführt werden, insbesonders auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Ziffer 4, anfallen, und
    6. Ziffer 6
      die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
  5. Absatz 5Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1991, sowie Abschnitt römisch IV des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 5 und Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins,

 

 

römisch eins)

römisch II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

 

a)

2.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe b)

 

c)

3.

pH-Wert

6,5–8,5

6,0–9,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

4.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

d)

 

 

5.

Ammonium

5,0 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

6.

Gesamter geb.

h)

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

7.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

8.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

9.

Chemischer

90 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

10.

Biochemischer

20 mg/l

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Adsorbierbare org.

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

12.

Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

i)

  1. Litera a
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  5. Litera e
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 °C.
  6. Litera f
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
  7. Litera g
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und
    Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
  9. Litera i
    Bei Gefahr der Ausbildung störender Fettablagerungen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage oder der Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist eine geringere Emissionsbegrenzung vorzuschreiben, jedoch nicht kleiner als 100 mg/l.